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Bewertung ökologisch nachhaltiger Investitionen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Das Ziel der Verordnung ist, die Anleger anhand gemeinsamer Kriterien für die gesamte Europäische Union (EU) zu informieren, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist.
  • Sie ändert die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Aktionsplan zum nachhaltigen Wachstum

Diese „Taxonomie-Verordnung“ ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung der drei folgenden Ziele des Aktionsplans:

  • Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
  • Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben;
  • Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.

Kriterien

Die Verordnung legt die folgenden Kriterien fest, nach denen die EU und ihre Mitgliedstaaten entscheiden müssen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist.

  • Sie trägt wesentlich zu einem oder mehreren der in der Verordnung festgelegten Umweltziele bei.
  • Durch die Verordnung wird keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigt.
  • Sie wird unter Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt.
  • Sie erfüllt die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien.

Umweltziele

Die für die Zwecke der Verordnung bestimmten Umweltziele sind:

Mit der Verordnung werden die Schritte festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um einen wesentlichen Beitrag zu leisten bzw. keines dieser Ziele erheblich zu schädigen.

Tätigkeitsliste

Gemäß der Verordnung hat die Kommission eine Liste ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten zu erstellen, indem sie für jedes Umweltziel technische Bewertungskriterien festlegt. Diese Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt.

  • Der Delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) enthält technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Sie ist am in Kraft getreten. Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 wird die delegierte Klimaverordnung geändert durch zusätzliche technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden Sie ist am in Kraft getreten.
  • Der Delegierte Rechtsakt zu Offenlegungspflichten (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) ergänzt Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Er legt den Inhalt, die Methode und die Darstellung der Informationen fest, die von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Investitionen oder ihrer Kreditvergabe offenzulegen sind. Sie ist am in Kraft getreten.
  • Der Ergänzende delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214) ändert die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2021/2178 und nimmt unter strengen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Liste der von der EU-Taxonomie erfassten Wirtschaftstätigkeiten auf. Die Kriterien für die Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU und werden dazu beitragen, den Übergang von festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen, einschließlich Kohle, zu einer klimaneutralen Zukunft zu beschleunigen. Sie ist im Januar 2023 in Kraft getreten.
  • Mit der delegierten Umweltverordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486) werden technische Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet. Außerdem wird der Delegierte Rechtsakt zu Offenlegungspflichten (siehe oben) in Hinblick auf bestimmte Offenlegungspflichten zu diesen Wirtschaftstätigkeiten geändert. Sie ist am in Kraft getreten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2020/852 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom , S. 13-43).

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