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Das Ziel der Verordnung ist, die Anleger anhand gemeinsamer Kriterien für die gesamte Europäische Union (EU) zu informieren, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist.
Sie ändert die Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Aktionsplan zum nachhaltigen Wachstum
Diese „Taxonomie-Verordnung“ ist eine von mehreren Maßnahmen zur Erreichung der drei folgenden Ziele des Aktionsplans:
Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen;
Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben;
Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit.
Kriterien
Die Verordnung legt die folgenden Kriterien fest, nach denen die EU und ihre Mitgliedstaaten entscheiden müssen, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig ist.
Sie trägt wesentlich zu einem oder mehreren der in der Verordnung festgelegten Umweltziele bei.
Durch die Verordnung wird keines dieser Umweltziele erheblich beeinträchtigt.
Sie wird unter Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Mindestschutzmaßnahmen durchgeführt.
Sie erfüllt die von der Europäischen Kommission gemäß der Verordnung festgelegten technischen Bewertungskriterien.
Umweltziele
Die für die Zwecke der Verordnung bestimmten Umweltziele sind:
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
der Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.
Mit der Verordnung werden die Schritte festgelegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um einen wesentlichen Beitrag zu leisten bzw. keines dieser Ziele erheblich zu schädigen.
Tätigkeitsliste
Gemäß der Verordnung hat die Kommission eine Liste ökologisch nachhaltiger Tätigkeiten zu erstellen, indem sie für jedes Umweltziel technische Bewertungskriterien festlegt. Diese Kriterien werden durch delegierte Rechtsakte festgelegt.
Der Delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139) enthält technische Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Sie ist am in Kraft getreten. Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/2485 wird die delegierte Klimaverordnung geändert durch zusätzliche technische Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden Sie ist am in Kraft getreten.
Der Delegierte Rechtsakt zu Offenlegungspflichten (Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178) ergänzt Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Er legt den Inhalt, die Methode und die Darstellung der Informationen fest, die von Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen über den Anteil ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten an ihrer Geschäftstätigkeit, ihren Investitionen oder ihrer Kreditvergabe offenzulegen sind. Sie ist am in Kraft getreten.
Der Ergänzende delegierte Rechtsakt zum Klimaschutz (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214) ändert die Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139 und (EU) 2021/2178 und nimmt unter strengen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Liste der von der EU-Taxonomie erfassten Wirtschaftstätigkeiten auf. Die Kriterien für die Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas stehen im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der EU und werden dazu beitragen, den Übergang von festen oder flüssigen fossilen Brennstoffen, einschließlich Kohle, zu einer klimaneutralen Zukunft zu beschleunigen. Sie ist im Januar 2023 in Kraft getreten.
Mit der delegierten Umweltverordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486) werden technische Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet. Außerdem wird der Delegierte Rechtsakt zu Offenlegungspflichten (siehe oben) in Hinblick auf bestimmte Offenlegungspflichten zu diesen Wirtschaftstätigkeiten geändert. Sie ist am in Kraft getreten.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2020/852 ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom , S. 13-43).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2485 der Kommission vom zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden (ABl. L, 2023/2485 vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L, 2023/2486 vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772 vom ).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/2772 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Abl. L 322 vom , S. 15-80).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft (COM(2021) 390 final vom ).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom , S. 1-349).
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom , S. 9-67).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europarat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final vom ).
Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom , S. 1-16).
Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom , S. 17-27).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom ).
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom , S. 19-76).