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Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt

Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie öffnet den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) für Düngeprodukte, die zuvor nicht unter die Harmonisierungsvorschriften gefallen sind, wie z. B. organische* und organisch-mineralische Düngemittel*, Bodenverbesserungsmittel*, Hemmstoffe*, Pflanzen-Biostimulanzien* oder Kultursubstrate*.
  • Sie legt gemeinsame Regeln für die Sicherheits-, Qualitäts- und Kennzeichnungsanforderungen für Düngeprodukte fest.
  • Sie führt erstmals Grenzwerte für toxische Schadstoffe ein. Dadurch werden ein hohes Maß an Bodenschutz gewährleistet und die Gesundheits- und Umweltrisiken verringert, während Hersteller ihre Herstellungsverfahren an die neuen Grenzwerte anpassen können.
  • Sie erhält die optionale Harmonisierung aufrecht, da sie nicht verhindert, dass nicht-harmonisierte Düngeprodukte gemäß dem einzelstaatlichen Recht und den allgemeinen Regeln des freien Warenverkehrs auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden.
  • Die neueste konsolidierte Fassung der Verordnung enthält fünf Änderungen, die von der Europäischen Kommission durch delegierte Rechtsakte angenommen wurden. Diese dienen zur Aktualisierung der Anhänge der Verordnung, um sie entweder an den technischen Fortschritt anzupassen oder Komponentenmaterialien hinzuzufügen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für sieben Kategorien von Düngeprodukten, nämlich:

  • Düngemittel, darunter:
    • anorganische Düngemittel,
    • organisch-mineralische Düngemittel und
    • organische Düngemittel;
  • Bodenverbesserungsmittel;
  • Kalkdüngemittel;
  • Kultursubstrate;
  • Hemmstoffe;
  • Pflanzen-Biostimulanzien und
  • Düngeproduktmischungen.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind

Die Vorschriften gelten für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von EU-Düngeprodukten. Die Verordnung gilt nicht für die Verwendung oder die Art der Anwendung der EU-Düngeprodukte.

Anforderungen

  • Die Verordnung enthält Vorschriften für EU-Düngeprodukte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darunter Anforderungen hinsichtlich
    • der Höchstwerte für Schadstoffe und Krankheitserreger (krankheitserregende Mikroorganismen);
    • des Mindestgehalts an Nährstoffen und anderer relevanter Merkmale je nach Produktkategorie;
    • der Kennzeichnung.
  • Die Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten muss auf zuverlässige und wiederholbare Weise erfolgen.

Freier Warenverkehr

  • Die Mitgliedstaaten der EU dürfen den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung oder anderen von dieser Verordnung abgedeckten Aspekten nicht behindern, wenn diese Produkte den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  • Die Mitgliedstaaten können (im Einklang mit den EU-Verträgen stehende) Bestimmungen über die Anwendung von EU-Düngeprodukten zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beibehalten oder erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von Produkten, die den EU-Verordnungen entsprechen, erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.

Die Kommission hat mehrere delegierte Rechtsakte zur Änderung oder Ergänzung der Verordnung erlassen:

  • Verordnung (EU) 2022/1519 zur Festlegung der Anforderungen an EU-Düngeprodukte, die hemmende Stoffe enthalten, und an die Aufbereitung von Gärrückständen;
  • Verordnung (EU) 2022/1171 zur Änderung der Anhänge II, III und IV zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten;
  • Verordnung (EU) 2022/973 zur Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten;
  • Verordnung (EU) 2021/2088 zur Änderung der Anhänge II, III und IV zwecks Aufnahme von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten;
  • Verordnung (EU) 2021/2087 zur Änderung der Anhänge II, III und IV zwecks Aufnahme von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten;
  • Verordnung (EU) 2021/2086 zur Änderung der Anhänge II und IV zwecks Aufnahme von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten und
  • Verordnung (EU) 2021/1768 zur Änderung der Anhänge I, II, III und IV zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt.

Aufhebung

Seit dem 16. Juli 2022 ersetzt die Verordnung (EU) 2019/1009 die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, die insbesondere anorganische Düngemittel betraf, und hebt diese auf.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 16. Juli 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Organische Düngemittel. Materialien tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden; sie können aus Gülle, Guano, Kompost und Biogasrückständen hergestellt werden.
Organisch-mineralische Düngemittel. Materialien tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden.
Bodenverbesserungsmittel. Materialien zur Verbesserung der Bodenqualität und -eigenschaften.
Hemmstoffe. Einem Düngemittel beigesetzte Materialien, mit denen die Stickstofffreisetzung verlangsamt und so Stickstoffverluste vermieden werden.
Pflanzen-Biostimulanzien. Materialien zur Verbesserung der Ernährungsverfahren von Kulturpflanzen, insbesondere indem die Effizienz der Nährstoffumsetzung und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltbedingungen verbessert werden.
Kultursubstrate. Andere Materialien als Böden, in denen Pflanzen wachsen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1-114).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an EU-Düngeprodukte, die hemmende Stoffe enthalten, und an die Aufbereitung von Gärrückständen (ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5-15).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2-11).

Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29-33).

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1-33).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 16.09.2022

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