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Document 32021R1768

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/4250

OJ L 356, 8.10.2021, p. 8–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1768/oj

8.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 356/8


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1768 DER KOMMISSION

vom 23. Juni 2021

zur Änderung — zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt — der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ein Düngeprodukt, das die Anforderungen in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) 2019/1009 für die jeweilige Produktfunktionskategorie (im Folgenden „PFC“ — Product Function Category) bzw. Komponentenmaterialkategorie (im Folgenden „CMC“ — Component Material Category) erfüllt, wird gemäß Anhang III der genannten Verordnung gekennzeichnet und hat das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 erfolgreich durchlaufen; es kann danach als EU-Düngeprodukt mit einer CE-Kennzeichnung versehen und für den freien Verkehr im Binnenmarkt zugelassen werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird der Kommission die Befugnis übertragen, die Anhänge I (teilweise), II, III und IV zu ändern.

(3)

Im Rahmen der Vorbereitungen auf den Übergang zu den neuen Harmonisierungsvorschriften haben sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Interessenträger die Kommission darüber informiert, dass einige der technischen Bestimmungen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2019/1009 angepasst werden müssen. Einige dieser Änderungen sind notwendig, um die Kohärenz mit anderen Rechtsvorschriften der Union zu verbessern, was den Zugang zum Binnenmarkt und den freien Verkehr sicherer und agronomisch wirksamer Düngeprodukte erleichtern würde. Einige Änderungen sind erforderlich, um das mit der Verordnung (EU) 2019/1009 angestrebte hohe Schutzniveau zu gewährleisten und dadurch sicherzustellen, dass EU-Düngeprodukte, die aufgrund der genannten Verordnung Zugang zum Binnenmarkt haben, keine Gefahr für die Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt darstellen. Weitere Änderungen sind erforderlich, um Situationen zu vermeiden, in denen wichtige Kategorien von Düngeprodukten unbeabsichtigt von den Harmonisierungsvorschriften ausgenommen würden. Diese Änderungen werden dafür sorgen, dass Düngeprodukte, die agronomisch wirksam und sicher sind und bereits in großem Umfang auf dem Markt gehandelt werden, Zugang zum Binnenmarkt haben.

(4)

In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Vorschriften für EU-Düngeprodukte festgelegt, die einen Stoff enthalten, für den Rückstandsgrenzwerte für Lebens- und Futtermittel im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (2), der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten. Der Hersteller ist verpflichtet, Gebrauchsanweisungen bereitzustellen, um sicherzustellen, dass die vorgesehene Verwendung des EU-Düngeprodukts nicht zu einer Überschreitung der Grenzwerte für Lebens- und Futtermittel führt. Darüber hinaus hat der Hersteller die Ergebnisse von Berechnungen in die technischen Unterlagen als Nachweis für die Übereinstimmung mit dieser Anforderung aufzunehmen. Bei den Gesprächen über die Art und Weise der Umsetzung dieser Verpflichtung hat sich gezeigt, dass die Hersteller dieser Verpflichtung unmöglich nachkommen können, wodurch verhindert wird, dass agronomisch wirksame, sichere und bereits weitverbreitete Düngeprodukte die Konformitätsbewertung erfolgreich durchlaufen und Zugang zum Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 erhalten. Diese Verpflichtungen sollten daher durch Verpflichtungen ersetzt werden, die in Bezug auf zwei Aspekte verhältnismäßiger und leichter umzusetzen sind.

(5)

Erstens kann die Überschreitung dieser Grenz- oder Höchstwerte in Kulturen dadurch verhindert werden, dass dem Endnutzer auf dem Etikett genaue Angaben zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollte die Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend geändert werden, dass der Hersteller verpflichtet wird, den Endnutzer zu informieren, wenn das EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial enthält, das bei Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel die in den Verordnungen (EG) Nr. 470/2009 oder (EG) Nr. 396/2005, der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 oder in der Richtlinie 2002/32/EG festgelegten Grenz- oder Höchstwerte überschreitet. Um ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt in Bezug auf Futtermittelzusatzstoffe zu gewährleisten, sollte außerdem die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hinzugefügt werden. Auf diese Weise wird der Endnutzer in der Lage sein, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Kulturen den Lebens- und Futtermittelvorschriften entsprechen.

(6)

Zweitens sind zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf einige pharmakologisch wirksame Stoffe erforderlich, die bereits unter die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 fallen. Dabei sollte ein unterschiedlicher Ansatz verfolgt werden, je nachdem, ob es sich um einen in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (7) aufgeführten zugelassenen Stoff handelt, für den eine Rückstandshöchstmenge festgesetzt wurde, oder ob es sich um einen nicht zugelassenen Stoff mit einem Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission (8) handelt. Rückstände eines zugelassenen Stoffes dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn der betreffende Stoff in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt ist. Ein nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer Stoff, der in Lebensmitteln eine größere Gefahr für die Gesundheit des Verbrauchers darstellt, sollte jedoch auch in einem EU-Düngeprodukt nicht in einer Konzentration vorhanden sein, die über seinem Referenzwert für Maßnahmen liegt.

(7)

Ein EU-Düngeprodukt kann auch Wirkstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) enthalten. Da Pflanzenschutzmittel nicht unter die Verordnung (EU) 2019/1009 fallen, sollte in der genannten Verordnung klargestellt werden, dass ein EU-Düngeprodukt, das einen Wirkstoff enthält, keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 haben darf. Diese Klarstellung ist erforderlich, um die Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu gewährleisten, was die Durchführung der Harmonisierungsvorschriften sowohl durch die Wirtschaftsakteure als auch durch die nationalen Behörden vereinfachen und dadurch den Zugang zum Binnenmarkt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 erleichtern wird.

(8)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 enthält eine erschöpfende Liste von Typologien für anorganische Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel sowie die entsprechenden Beschreibungen und den Mindestspurennährstoffgehalt. Bei Spurennährstoff-Düngesalz muss ein Massenanteil von 10 % des Düngemittels aus einem wasserlöslichen Spurennährstoff bestehen. Es gibt jedoch Düngemittel auf Basis von Carbonat- oder Phosphatsalzen mit Spurennährstoffen, die nicht wasserlöslich sind. Dies beeinträchtigt weder ihre Düngeleistung noch die Nährstoffaufnahme durch die Pflanze. Solche Spurennährstoff-Düngesalze sollten daher durch die Streichung die Bedingung „wasserlöslich“ Zugang zum Binnenmarkt erhalten. Als UVCB (10)-Chelate werden nur Eisenchelate aufgeführt. Allerdings können auch andere Spurennährstoffe UVCB-Chelate sein und langsam an die Pflanzen abgegeben werden. Mithilfe von Langzeitdüngern lässt sich eine Nährstoffbelastung der Böden vermeiden, da sie die Spurennährstoffe langsam abgeben und so die Wahrscheinlichkeit ihrer Aufnahme durch die Pflanzen erhöhen. Es ist daher angezeigt, solche Nischenprodukte in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften einzubeziehen und ihren freien Verkehr im Binnenmarkt zu fördern.

(9)

In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Grenzwerte für Kontaminanten, einschließlich Nickel, in einem Kultursubstrat festgelegt, bei dem es sich um ein anderes EU-Düngeprodukt als natürlichen Erdboden handelt und das dazu dient, Pflanzen oder Pilze darin wachsen zu lassen. In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind Harmonisierungsvorschriften für diese Art von Düngeprodukt festgelegt. Es gibt bereits zahlreiche Arten von Kultursubstraten auf dem Markt, die auf nationalen Rechtsvorschriften basieren und sehr unterschiedliche Merkmale aufweisen; sie könnten als EU-Düngeprodukte infrage kommen. Der in der Verordnung (EU) 2019/1009 für alle Arten von Kultursubstraten festgelegte Grenzwert für Nickel stellt jedoch bei einigen Kultursubstraten, die ausschließlich Bestandteile mineralischen Ursprungs enthalten, ein Problem dar. Bei solchen Produkten handelt es sich um Nischenprodukte, die den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft entsprechen und bereits die mit dem Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission (11) festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate erfüllen. Im genannten Beschluss wird hinsichtlich der Methoden zur Bestimmung des Gehalts an Kontaminanten, einschließlich Nickel, zwischen mineralischen Kultursubstraten und anderen Kategorien von Kultursubstraten unterschieden. Demnach ist für alle Kultursubstrate außer mineralischen Kultursubstraten der Gesamtgehalt des Kontaminanten zu bestimmen, während bei mineralischen Kultursubstraten nur der bioverfügbare Gehalt zu bestimmen ist. Diese Unterscheidung wird damit begründet, dass mineralische Kultursubstrate in der Regel bei hohen Temperaturen hergestellt werden, wodurch eine starke chemische Bindung von Kontaminanten an die Struktur der mineralischen Bestandteile entsteht, was die Bioverfügbarkeit solcher Kontaminanten begrenzt. Eine solche Unterscheidung wird jedoch in der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht getroffen. Die auf dem Markt erhältlichen mineralischen Kultursubstrate würden auf der Grundlage der vorliegenden Informationen zwar den in der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Grenzwert für Nickel einhalten, wenn nur der bioverfügbare Gehalt des Kontaminanten zu bestimmen ist, können jedoch denselben Grenzwert nicht einhalten, wenn — wie derzeit vorgeschrieben — der Gesamtgehalt bestimmt werden muss. Daher gilt es, für Kohärenz zwischen den Anforderungen für die CE-Kennzeichnung dieser Produkte auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2019/1009 und für die Vergabe des Umweltzeichens zu sorgen, um die unerwünschte Situation zu vermeiden, dass Produkte, die für die Umwelt sicher sind und daher ein Umweltzeichen tragen, nicht in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsvorschriften fallen. Folglich sollte der in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegte Grenzwert für Nickel nur für den bioverfügbaren Gehalt von mineralischen Kultursubstraten gelten.

(10)

Als Schutzmaßnahme sollte diese Vorschrift nur gelten, wenn die Verwendung dieser Produkte auf professionelle gartenbauliche Anwendungen sowie Dach- oder Wandbegrünungen beschränkt ist. Dies würde eine bessere Handhabung und eine höhere Verwertungsquote bei den verwendeten Kultursubstraten gewährleisten und echte Möglichkeiten für das Recycling der Materialien nach der Verwendung bieten. Darüber hinaus sollte der Hersteller auch mit dem Nutzer zusammenarbeiten, um die sichere Entsorgung der Produkte nach ihrer Verwendung zu gewährleisten. Außerdem sollte das Produkt nicht direkt mit dem Boden in Berührung kommen, damit es nicht zu einer Anreicherung von Schadstoffen im Boden beiträgt.

(11)

EU-Düngeprodukte dürfen nur Komponentenmaterialien enthalten, die den Anforderungen für eine der Komponentenmaterialkategorien in Anhang II der Verordnung (EU) 2019/1009 genügen. Düngeprodukte, insbesondere Düngemittel, enthalten häufig polymerbasierte technische Zusatzstoffe, die zur Gewährleistung ihrer Effizienz und für ihre sichere Verwendung von Bedeutung sind. Diese Zusatzstoffe fallen unter keine der bestehenden Komponentenmaterialkategorien. Düngemittel, die sie enthalten, fallen jedoch unter die Harmonisierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Solche technischen Zusatzstoffe sind beispielsweise Antibackmittel, die die Bildung von Klumpen verhindern sollen, und Antistaubmittel, die Staubemissionen aus dem Düngeprodukt während der Anwendung verhindern sollen. Antibackmittel sind für die Effizienz der Nährstoffverwertung von wesentlicher Bedeutung, da sich das Düngemittel ohne diese Stoffe nicht gleichmäßig verteilen würde und der Endnutzer daher mehr Düngemittel ausbringen würde, um sicherzustellen, dass es zu allen Pflanzen gelangt. Auch Antistaubmittel sind für den Schutz der Gesundheit der Nutzer von großer Bedeutung. Für die Umwelt unbedenkliche Polymere sollten daher zu den gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Düngeprodukten zugelassenen Komponentenmaterialien gezählt werden. Dadurch würde sichergestellt, dass wichtige Produktkategorien mit verbesserter agronomischer Wirksamkeit und Sicherheit weiterhin Zugang zum Binnenmarkt haben.

(12)

Um festzustellen, welche Polymere für die Umwelt unbedenklich sind, sollten die wissenschaftlichen Stellungnahmen herangezogen werden, die vom Ausschuss für Risikobeurteilung (13) und vom Ausschuss für sozioökonomische Analyse der Europäischen Chemikalienagentur gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) zu Mikroplastikpartikeln vorgelegt wurden, welche Produkten jeglicher Art für die professionelle Anwendung oder die Anwendung durch Verbraucher absichtlich zugesetzt wurden.

(13)

Durch die Aufnahme dieser Polymerkategorien in die CMC 1 (Stoffe und Gemische aus unbearbeiteten Rohstoffen) und die CMC 11 (Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15)) wird zudem sichergestellt, dass für diese Polymere bei der Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ein Dossier mit einem Sicherheitsbericht für ihre Verwendung als Düngeprodukt eingereicht werden muss. Dadurch würde sichergestellt, dass eine eingehende Bewertung der mit der Verwendung dieser Zusatzstoffe in Düngeprodukten verbundenen Risiken erfolgt und dass die Düngeprodukte, denen im Rahmen dieser Änderung Zugang zum Binnenmarkt gewährt wird, somit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt unbedenklich sind.

(14)

Düngemittel mit Spurennährstoffen können Chelat- oder Komplexbildner enthalten, bei denen es sich um Stoffe handelt, die die langfristige Verfügbarkeit von Spurennährstoffen für Pflanzen erhöhen sollen.

(15)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 müssen Düngeprodukte, die Chelatbildner enthalten, in einer Hoagland-Standardlösung bei pH 7 und 8 mindestens drei Tage lang stabil bleiben, um sicherzustellen, dass die Spurennährstoffe langsam an die Pflanzen abgegeben werden. Durch die Zusammensetzung der landwirtschaftlichen Böden und Schwankungen des pH-Werts kann die Stabilität dieser Produkte beeinträchtigt werden. Neue technische Entwicklungen ermöglichen es, etwaige Interferenzen zu bewerten und einen pH-Bereich festzulegen, in dem Produkte für landwirtschaftliche Zwecke stabil sind. Infolgedessen kann ein Produkt in einem anderen pH-Bereich als pH 7 und 8 stabil sein und dennoch seinen Zweck, die langfristige Verfügbarkeit von Spurennährstoffen zu gewährleisten, erfüllen. Daher sollte die Verordnung (EU) 2019/1009 dahin gehend geändert werden, dass solche Produkte in einem anderen pH-Bereich stabil sein dürfen. Auf diese Weise würden die Harmonisierungsvorschriften für eine größere Zahl von Produkten gelten, die Spurennährstoffe langsam an Pflanzen abgeben und so die Auswaschung von Nährstoffen aus Böden verringern. Als zusätzliche Maßnahme sollte der pH-Bereich, in dem die EU-Düngeprodukte stabil sind, auf dem Etikett angegeben werden, um sicherzustellen, dass der Endnutzer genaue Informationen erhält.

(16)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 muss, soweit zutreffend, der prozentuale Anteil jedes Spurennährstoffs, der durch einen Chelatbildner chelatisiert ist, und jedes Spurennährstoffs, der durch einen Komplexbildner komplexiert ist, angegeben werden. Produkte mit Spurennährstoffen können ein Gemisch aus Chelatbildnern, aus Komplexbildnern oder aus beiden enthalten. In solchen Fällen lässt sich der genaue prozentuale Anteil der jeweiligen von den einzelnen Stoffen chelatisierten oder komplexierten Spurennährstoffe mit den verfügbaren Analysemethoden nicht bestimmen. Die Verordnung (EU) 2019/1009 sollte daher geändert werden, um dem Hersteller die Einhaltung dieser Kennzeichnungsanforderungen zu ermöglichen und damit den Zugang zum Binnenmarkt zu erleichtern.

(17)

Einige Düngeprodukte wie Kultursubstrate bestehen hauptsächlich aus Torf. Die Förderung der Verwendung von Alternativen zu Torf spielt bei der Bekämpfung des Klimawandels — insbesondere bei der Vermeidung von Kohlenstoffverlusten und Treibhausgasemissionen sowie bei der Erhaltung empfindlicher Ökosysteme — eine wichtige Rolle. Pflanzenfasern könnten dazu dienen, Torf in Kultursubstraten teilweise zu ersetzen. Zur Steigerung des Potenzials unbehandelter Pflanzenfasern müssen diese jedoch in Fasern mit feineren Partikeln umgewandelt werden, da dadurch der Grad ihrer biologischen Abbaubarkeit, ihre Nährstoffinteraktion und ihr Wasserspeichervermögen verbessert werden. Die Konditionierung der rohen Pflanzenfasern mittels verschiedener physikalischer Vorbehandlungen zum Zwecke der Zerfaserung sollte in die erschöpfende Liste der Behandlungen in der CMC 2 (Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte) aufgenommen werden. Als Schutzmaßnahme sollten die Verarbeitungsmethoden durch bestimmte Beschränkungen, wie zum Beispiel eine Höchsttemperatur und das Verbot von Zusatzstoffen außer Wasser, ergänzt werden.

(18)

In der CMC 3 (Kompost) und der CMC 5 (Andere Gärrückstände als frische Gärrückstände von Pflanzen) ist eine erschöpfende Liste der Eingangsmaterialien, die verwendet werden können, festgelegt. Diese Liste umfasst Folgeprodukte gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) sowie tierische Nebenprodukte, die als tote Organismen angesehen werden können, wenn ein Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung festgelegt wurde.

(19)

Die Verordnung (EU) 2019/1009 legt erstmals Harmonisierungsvorschriften für Kompost und Gärrückstände als Komponentenmaterialien in EU-Düngeprodukten fest. Diese Materialien sind jedoch auf der Grundlage nationaler Vorschriften auf dem Markt vorhanden. Derzeit werden tierische Nebenprodukte, die nicht als tote Organismen (insbesondere unverarbeitete Gülle) angesehen werden können, häufig als Eingangsmaterialien für Kompost und Gärrückstände verwendet. Auf diese Weise werden solche Materialien in Düngeprodukte mit einem wirtschaftlichen und ökologischen Nettomehrwert umgewandelt. Die Verwendung von kompostierten tierischen Exkrementen, einschließlich Geflügelmist und kompostiertem Stallmist, sowie Gärrückständen, die mit Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs vergärte tierische Nebenprodukte enthalten, ist in der erschöpfenden Liste der in der ökologischen/biologischen Landwirtschaft zugelassenen Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (17) aufgeführt. Daher sollte Düngeprodukten, die Kompost oder Gärrückstände mit solchen tierischen Nebenprodukten als Eingangsmaterialien enthalten, Zugang zum Binnenmarkt gewährt werden. Dies würde auch für Kohärenz mit den zulässigen Eingangsmaterialien in der kürzlich eingeführten CMC 12 (Gefällte Phosphatsalze und deren Folgeprodukte), CMC 13 (Durch thermische Oxidation gewonnene Materialien und deren Folgeprodukte) und CMC 14 (Durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnene Materialien) sorgen.

(20)

Bei den CMC 3 und 5 sind auch lebende oder tote Organismen aus dem organischen Anteil gemischter Siedlungsabfälle aus privaten Haushalten von den Eingangsmaterialien ausgenommen. Im Gegensatz dazu sind bei den CMC 12, 13 und 14 lebende oder tote Organismen aus Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen und nicht nur aus Haushaltsabfällen von den Eingangsmaterialien ausgenommen. Ziel dieser Bestimmungen ist es, die getrennte Sammlung von Abfällen in Gemeinden zu fördern, indem keine Möglichkeiten für die Nutzung gemischter Abfälle geschaffen werden. Die Argumentation ist die gleiche, ungeachtet dessen, ob der Abfall von Haushalten, Restaurants oder anderen Betreibern in Gemeinden erzeugt wird. Es gibt keinen Grund, nur die Verwendung von gemischten Haushaltsabfällen als Eingangsmaterialien in Kompost und Gärrückständen zu verbieten. Im Sinne eines kohärenten und strengen Ansatzes hinsichtlich der Verwertung gemischter Siedlungsabfälle und somit eines besseren Schutzes der Umwelt ist es daher notwendig, die Bestimmungen in den CMC 3 und 5 an die Bestimmungen der kürzlich eingeführten CMC 12, 13 und 14 anzugleichen.

(21)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 ist der Hersteller verpflichtet, alle Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts ausmachen, auf dem Etikett anzugeben. Das Element, auf das sich die 5%-Grenze bezieht, sollte jedoch an die physikalischen Merkmale des betreffenden Düngeprodukts angepasst werden; daher sollte eine Angabe von Inhaltsstoffen, die 5 % des Volumens ausmachen, erlaubt werden. Insbesondere bei Produkten, bei denen die Menge nach Volumen angegeben wird, ist die Angabe der Inhaltsstoffe, die 5 % des Volumens ausmachen, vorzuziehen, da das relative Gewicht der Inhaltsstoffe im Verhältnis zum Produktgewicht nicht immer bekannt ist. Dies würde den Zugang solcher Produkte zum Binnenmarkt erleichtern. Was EU-Düngeprodukte in flüssiger Form betrifft, ist es angebracht, die Inhaltsstoffe anzugeben, die mehr als 5 % des Trockengewichts ausmachen, da es andernfalls zu Situationen kommen könnte, in denen nur Wasser als Inhaltsstoff aufgeführt würde. Dadurch würde sichergestellt, dass Produkte nur dann aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1009 Zugang zum Binnenmarkt haben, wenn die Anwender ordnungsgemäß über deren Inhaltsstoffe informiert sind und somit die Produkte sicher verwenden können.

(22)

Auf dem Etikett eines organisch-mineralischen Düngemittels, eines festen oder flüssigen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels und eines anorganischen Spurennährstoff-Düngemittels sind die Bezeichnungen und chemischen Symbole der deklarierten Spurennährstoffe, gefolgt von der Bezeichnung ihrer Gegenionen, anzugeben. In einigen Fällen kann der zu deklarierende Gehalt an Spurennährstoffen in den Komponentenmaterialien von EU-Düngeprodukten von Natur aus vorhanden sein. Dies gilt insbesondere für Düngemittel aus bergmännisch gewonnenen Materialien. Aufgrund ihres natürlichen Ursprungs können die Bezeichnungen der Gegenionen für diese Spurennährstoffe aufgrund analytischer oder technischer Einschränkungen nicht immer bestimmt werden. Daher sollte die Deklaration von Spurennährstoffen, die dem EU-Düngeprodukt nicht absichtlich zugesetzt werden, selbst dann zulässig sein, wenn die entsprechenden Gegenionen nicht bestimmt werden können. Andernfalls könnten anorganische Spurennährstoff-Düngemittel aus bergmännisch gewonnenen Materialien nicht gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 in Verkehr gebracht werden, da der Hersteller diese Kennzeichnungsanforderung nicht erfüllen könnte. Darüber hinaus ist die Angabe des Spurennährstoffgehalts in organisch-mineralischen Düngemitteln und anorganischen Makronährstoff-Düngemitteln ohne die entsprechenden Gegenionen sowohl für den Endnutzer, der den Düngeplan unter Berücksichtigung des Spurennährstoffgehalts anpassen könnte, als auch für die Umwelt von Vorteil, da so eine Überdüngung vermieden werden könnte. Die Wirksamkeit oder Sicherheit des Düngemittels wird nicht beeinträchtigt, wenn die Gegenionen nicht auf dem Etikett angegeben werden.

(23)

Der Hersteller eines festen anorganischen Makronährstoff-Düngemittels ist verpflichtet, auf dem Etikett die Form der physikalischen Einheit anhand einer der vier in der Verordnung aufgeführten Formen, nämlich Pulver, Granulate, Prills und Pellets, anzugeben. Manchmal ist es jedoch nicht möglich, nur eine der oben genannten spezifischen Formen anzugeben, da die physikalische Form des Produkts aus einer Kombination von zwei der vier Formen besteht. Damit der Hersteller diese Kennzeichnungsanforderung erfüllen kann, sollte die Beschreibung der physikalischen Einheit daher nicht auf nur eine mögliche Form beschränkt werden, sondern auch die Verwendung einer Kombination von Formen erlaubt werden. Die Definitionen der physikalischen Einheit sollten alle Düngemitteltypen abdecken und das Inverkehrbringen von Produkten, die ansonsten den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen, nicht einschränken.

(24)

In der Verordnung (EU) 2019/1009 sind für jede Produktfunktionskategorie (PFC) Toleranzregeln für die verschiedenen auf dem Etikett deklarierten Werte festgelegt. Die Verordnung (EU) 2019/1009 legt sowohl Negativtoleranzen (d. h., der tatsächliche Wert darf den um die Negativtoleranz reduzierten deklarierten Wert nicht unterschreiten) als auch Positivtoleranzen (d. h., der tatsächliche Wert darf den um die jeweilige Toleranz erhöhten deklarierten Wert nicht überschreiten) fest. Dies ist besonders wichtig für die Deklaration von Nährstoffen, bei denen der Hersteller zur Vermeidung von Unter- und Überdüngung gewährleisten muss, dass der deklarierte Nährstoffgehalt weder unter noch über dem deklarierten Wert plus Toleranzen liegt.

(25)

Einige Toleranzen für anorganische Düngemittel sind in Anbetracht der vorhandenen technischen Kapazitäten in sehr engen Grenzen festgelegt. Dies gilt insbesondere für deklarierte Nährstoffe, bei denen der Nährstoffgehalt im Vergleich zum Gesamtprodukt relativ gering sein könnte. Ein geringer Nährstoffgehalt bedeutet, dass auch die Abweichung von seinem deklarierten Wert gering ist, da sie als Prozentsatz des Nährstoffgehalts angegeben wird. Daher sollten die Toleranzen für einige Anforderungen an anorganische Düngemittel ausgeweitet werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den technischen Kapazitäten des Herstellers und der Notwendigkeit, korrekte Informationen für den Endnutzer bereitzustellen, zu gewährleisten.

(26)

Außerdem sollte die absolute Toleranz für den Gehalt an organischem Kohlenstoff in Bodenverbesserungsmitteln ebenfalls erhöht werden. Bodenverbesserungsmittel können einen beträchtlichen Gehalt an organischem Kohlenstoff aufweisen, was an sich nicht problematisch ist, da organischer Kohlenstoff ja die Qualität der Böden verbessert, indem er ihren Gehalt an organischem Material anreichert. In solchen Fällen ist es sehr restriktiv, eine absolute Abweichung von nur einem Prozentpunkt zuzulassen. Es sollte daher eine größere Abweichung in absoluten Zahlen zugelassen und gleichzeitig die bestehende relative Abweichung beibehalten werden.

(27)

Für die Menge eines Pflanzen-Biostimulans und einer Düngeproduktmischung sollten Toleranzen hinzugefügt werden, da diese Informationen auf dem Etikett angegeben werden müssen. Bei einer Düngeproduktmischung sollte unterschieden werden zwischen einer Mischung aus zwei EU-Düngeprodukten, bei der der Anteil jedes dieser Produkte in der Mischung bestimmt werden kann und daher ein Durchschnitt der bereits für die einzelnen Produkte festgelegten Toleranzen je nach ihrem Anteil in der Mischung berechnet und auf die gesamte Mischung angewendet werden kann, und einer funktionellen Mischung, bei der ein und dasselbe Material die Konformitätsbewertung für zwei EU-Düngeprodukte aus zwei verschiedenen PFC durchläuft und bei der ihr jeweiliger Anteil an der Mischung nicht objektiv bestimmt werden kann. Im letzteren Fall sollte die strengere Mengentoleranz der Komponenten-PFC auf die gesamte Mischung angewandt werden. Der Hersteller muss in der Tat die Einhaltung der Anforderungen jeder PFC nachweisen, wozu auch die Angabe der Menge jeder PFC im Einklang mit der jeweiligen Toleranz gehört. Da in diesem speziellen Fall jede PFC 100 % der Mischung darstellt, muss für die gesamte Mischung die strengere Toleranzgrenze eingehalten werden.

(28)

Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 gibt es vier Konformitätsbewertungsverfahren für EU-Düngeprodukte, die je nach ihren CMC und PFC unterschiedlich komplex sind, nämlich die Module A, A1, B + C und D1.

(29)

Modul D1 wurde angepasst, um die spezifischen Aspekte von aus Abfällen gewonnenen EU-Düngeprodukten zu berücksichtigen. Ein Hersteller kann bei der Bewertung der Konformität eines Hemmstoffs (PFC 5) oder eines Pflanzen-Biostimulans (PFC 6) die Module B + C — unabhängig von ihren Komponentenmaterialien — anwenden. Daher steht als eine unbeabsichtigte Folge der Formulierung von Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 nichts der Anwendung der Module B + C entgegen, auch nicht im Fall der Bewertung von Hemmstoffen oder Pflanzen-Biostimulanzien, die Komponentenmaterialien enthalten, für die das strengere Modul D1 vorgeschrieben ist. Wenn ein EU-Düngeprodukt Komponentenmaterialien aus Abfällen enthält, ist es stets angebracht, ungeachtet seiner PFC ein strenges Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden. Im Interesse eines hohen und einheitlichen Schutzniveaus sollten daher die Module B + C für Hemmstoffe und Pflanzen-Biostimulanzien nur dann zugelassen werden, wenn sie keine derartigen Komponentenmaterialien enthalten.

(30)

Bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren hat der Hersteller in der technischen Dokumentation unter anderem Angaben zum Gesamtgehalt an Chrom zu machen, wenn dieser über 200 mg/kg liegt. Aus der Verordnung (EU) 2019/1009 geht nicht hervor, ob sich dieser Grenzwert auf die Trockenmasse oder die Frischmasse bezieht. Diese Verpflichtung kann in der Union nicht einheitlich erfüllt werden, wenn nicht klar ist, wie der Wert von 200 mg/kg zu berechnen sind. Bei der Festlegung von Grenzwerten für Kontaminanten, einschließlich sechswertigem Chrom (Cr VI), wird in der Verordnung (EU) 2019/1009 die Trockenmasse herangezogen. Aus Gründen der Kohärenz sollte daher der Gesamtgehalt an Chrom für die Trockenmasse berechnet werden.

(31)

Die Konsultationen zu den Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden im Einklang mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (18) durchgeführt. Die Sachverständigengruppe der Kommission für Düngeprodukte wurde konsultiert.

(32)

Da die Anforderungen der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 mit Wirkung vom 16. Juli 2022 gelten, ist es erforderlich, die Anwendung der vorliegenden Verordnung bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

3.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

4.

Anhang IV wird gemäß dem Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 16. Juli 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 23. Juni 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(5)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(10)  UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.

(11)  Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission vom 18. November 2015 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Kultursubstrate, Bodenverbesserer und Mulch (ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1).

(13)  Ausschuss für Risikobeurteilung der ECHA, 2020. Stellungnahme zu einem Dossier nach Anhang XV, in dem Beschränkungen für absichtlich zugesetztes Mikroplastik vorgeschlagen werden (ECHA/RAC/RES-O -0000006790-71-01/F).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(15)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(17)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

(18)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).


ANHANG I

Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Rückstände eines pharmakologisch wirksamen Stoffes im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) dürfen in einem EU-Düngeprodukt nur dann vorhanden sein, wenn dieser Stoff entweder

in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (**) aufgeführt ist oder

für ihn ein Referenzwert für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission (***) festgelegt wurde und der Stoff oder seine Rückstände im EU-Düngeprodukt in einer Menge vorhanden sind, die unterhalb dieses Referenzwerts liegt.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11)."

(**)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)."

(***)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).“"

2.

Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

„5a.

Ein EU-Düngeprodukt darf einen Wirkstoff im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur enthalten, wenn dieses EU-Düngeprodukt keine Pflanzenschutzfunktion im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der genannten Verordnung hat.“

3.

In der Tabelle unter PFC 1(C)(II)(a) Nummer 2

a)

erhält die Zeile „Spurennährstoff-Düngesalz“ unter Typologie folgende Fassung:

„Spurennährstoff-Düngesalz

Ein auf chemischem Wege gewonnenes festes anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, das ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält.

Ein Massenanteil von 10 % eines Spurennährstoff-Düngesalzes muss aus einem Spurennährstoff bestehen.“

b)

erhält die Zeile „UVCB-Eisenchelat“ unter Typologie folgende Fassung:

„UVCB  ((5))-Spurennährstoff-Chelate

Wasserlösliches anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngemittel, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäß den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 kombiniert ist.

Ein Massenanteil von 5 % von UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Spurennährstoff bestehen, und mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein (chelatisierter Anteil), und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildner, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 erfüllen, chelatisiert sein.

4.

Unter PFC 3(B) wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.

Krankheitserreger in einem anorganischen Bodenverbesserungsmittel mit einem Massenanteil an organischem Kohlenstoff (Corg) von mehr als 1 % dürfen die Grenzwerte in der folgenden Tabelle nicht überschreiten:

Zu untersuchende Mikroorganismen

Probenahmepläne

Grenzwert

n

c

m

M

Salmonella spp.

5

0

0

Kein Befund in 25 g oder 25 ml

Escherichia coli oder Enterococcaceae

5

5

0

1 000 in 1 g oder 1 ml

Dabei gilt:

n

=

Anzahl der zu untersuchenden Proben

c

=

Anzahl der Proben, in denen die Keimzahl, ausgedrückt in KBE, zwischen m und M liegt

m

=

Schwellenwert der als zufriedenstellend erachteten Keimzahl, ausgedrückt in KBE

M

=

Höchstwert für die Keimzahl, ausgedrückt in KBE“.

5.

Unter PFC 4 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Abweichend von Nummer 2 Buchstabe d gilt der Grenzwert für Nickel (Ni) in einem vollständig aus mineralischen Bestandteilen bestehenden Kultursubstrat, das für professionelle gartenbauliche Anwendungen, Dach- oder Wandbegrünungen angeboten wird, für den bioverfügbaren Gehalt des Kontaminante n.“


(*)  Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11).

(**)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).

(***)  Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Maßnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41).““


((5))  UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.“


ANHANG II

Anhang II Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

CMC 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Polymere, außer

Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,

biologisch abbaubare Polymere oder

Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:

Temperatur 20 °C

pH-Wert 7

Beladung: 10 g/1 000 ml

Testdauer: 24 h“

b)

In Nummer 3 Buchstabe a erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Das EU-Düngeprodukt muss in einer Lösung, deren pH-Wert innerhalb des Bereichs liegt, in dem eine angemessene Stabilität gewährleistet wird, mindestens drei Tage lang stabil bleiben.“

2.

Unter CMC 2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Ein EU-Düngeprodukt kann Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenextrakte enthalten, die keine andere Behandlung durchlaufen haben als Schneiden, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sortieren, Zentrifugieren, Pressen, Trocknen, Frostbehandlung, Gefriertrocknen, Extrahieren mit Wasser, Extrahieren mit überkritischem CO2 oder Zerfaserung bei einer Temperatur von maximal 100 °C und ohne jegliche Zusatzstoffe außer Wasser.“

3.

CMC 3 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen;

b)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

i)

Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,

ii)

Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm und

iii)

tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.“

c)

In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„e)

jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das“.

d)

Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.

Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Kompost enthalten, der durch aerobe Kompostierung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern

a)

der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und

b)

die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.“

e)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und“.

4.

CMC 5 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe b wird gestrichen;

b)

Nummer 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

lebende oder tote Organismen oder Teile davon, die unverarbeitet sind oder lediglich manuell, mechanisch oder durch Gravitationskraft, durch Auflösung in Wasser, durch Flotation, durch Extraktion mit Wasser, durch Dampfdestillation oder durch Erhitzung zum Wasserentzug verarbeitet oder durch beliebige Mittel aus der Luft entnommen wurden, außer

i)

Materialien aus gemischten Siedlungsabfällen,

ii)

Klär-, Industrie- oder Baggerschlamm,

iii)

tierischen Nebenprodukten oder deren Folgeprodukten, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen.“

c)

In Nummer 1 Buchstabe e erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„e)

jedes unter den Buchstaben a oder c oder unter Nummer 1a aufgeführte Material, das“.

d)

Folgende Nummer 1a wird eingefügt:

„1a.

Unbeschadet der Nummer 1 darf ein EU-Düngeprodukt Gärrückstände enthalten, die durch anaerobe Gärung von Materialien der Kategorie 2 oder der Kategorie 3 oder deren Folgeprodukten im Einklang mit den Bedingungen gemäß Artikel 32 Absätze 1 und 2 und mit den Maßnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, allein oder gemischt mit unter Nummer 1 genannten Eingangsmaterialien, erzeugt wurde, sofern

a)

der Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt wurde und

b)

die unter den Nummern 2 und 3 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.“

e)

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

in der die Fertigungslinien für die Verarbeitung von unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien eindeutig von den Fertigungslinien für die Verarbeitung von nicht unter den Nummern 1 und 1a genannten Eingangsmaterialien getrennt sind und“

5.

Unter CMC 11 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

„b)

Polymere, außer

Polymere, die das Ergebnis eines Polymerisationsprozesses sind, der in der Natur stattgefunden hat, unabhängig von dem Extraktionsverfahren, mit dem sie gewonnen wurden, und die nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 40 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 chemisch verändert wurden,

biologisch abbaubare Polymere oder

Polymere mit einer Wasserlöslichkeit über 2 g/l unter den folgenden Bedingungen:

Temperatur 20 °C

pH-Wert 7

Beladung: 10 g/1 000 ml

Testdauer: 24 h“


ANHANG III

Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

eine Liste aller Inhaltsstoffe, die mehr als 5 % des Produktgewichts oder -volumens oder — im Fall von Produkten in flüssiger Form — der Trockenmasse ausmachen, in absteigender Größenordnung, einschließlich der Bezeichnungen der betreffenden CMC gemäß Anhang II Teil I dieser Verordnung. Ist der Inhaltsstoff ein Stoff oder ein Gemisch, so ist dieser/dieses gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu identifizieren. Natürlich vorkommende Stoffe können mit ihren Mineralbezeichnungen angegeben werden.“

b)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Enthält das EU-Düngeprodukt ein Komponentenmaterial, für das bei Inverkehrbringen als Lebens- oder Futtermittel Rückstandshöchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), Höchstgehalte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) oder Höchstwerte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates (***) oder der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (****) gegolten hätten, und enthält dieses Komponentenmaterial einen Stoff, der einen (der) entsprechenden Grenzwert(e) überschreitet, so ist die Höchstkonzentration dieses Stoffes im EU-Düngeprodukt anzugeben und ein Warnhinweis hinzuzufügen, dass das EU-Düngeprodukt nicht auf eine Weise verwendet werden darf, die zu einer Überschreitung dieser Obergrenze in Lebens- oder Futtermitteln führen könnte.

(*)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29)."

(**)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1)."

(***)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1)."

(****)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).“"

c)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Ist das EU-Düngeprodukt ein Kultursubstrat gemäß Anhang I Teil II PFC 4 Nummer 2a oder enthält es ein Polymer, das zur Einbindung von Material in das Produkt dient, wie in Anhang II Teil II CMC 9 Nummer 1 Buchstabe c beschrieben, so ist der Anwender anzuweisen, das Produkt nicht so zu verwenden, dass es mit dem Boden in Berührung kommt, und es ist in Zusammenarbeit mit dem Hersteller für eine sachgerechte Entsorgung des Produkts nach Beendigung der Anwendung zu sorgen.“

2.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

Unter PFC 1(B) Nummer 5

i)

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;“

ii)

erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;“

iii)

wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;“

iv)

wird Buchstabe d gestrichen;

b)

Unter PFC 1 (C)(I)(a)

i)

erhält Nummer 3 folgende Fassung:

„3.

Die Form der physikalischen Einheit des Produkts ist mit einer der folgenden Bezeichnungen oder einer Kombination aus zwei oder mehreren davon anzugeben:

a)

Granulate‚

b)

Pellets,

c)

Pulver, wenn das Produkt zu mindestens 90 Masse-% ein Sieb mit einer Maschenweite von 1 mm passiert, oder

d)

Prills.“

ii)

unter Nummer 8

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;“

erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;“

wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;“

wird Buchstabe d gestrichen;

c)

Unter PFC 1(C)(I)(b) Nummer 6

i)

erhält Buchstabe a folgende Fassung:

„a)

Bezeichnung und chemisches Symbol der deklarierten Spurennährstoffe, in der folgenden Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden;“

ii)

erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

sofern die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert oder durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert sind,

folgender Zusatz, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs:

‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘;

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;“

iii)

wird folgender Buchstabe ca eingefügt:

„ca)

wenn die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert sind, der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet;“

iv)

wird Buchstabe d gestrichen;

d)

Unter PFC 1(C)(II)

i)

erhält Nummer 1 folgende Fassung:

„1.

Die deklarierten Spurennährstoffe im anorganischen Spurennährstoff-Düngemittel sind mit ihrer Bezeichnung und den chemischen Symbolen der deklarierten Spurennährstoffe aufzuführen, in folgender Reihenfolge: Bor (B), Kobalt (Co), Kupfer (Cu), Eisen (Fe), Mangan (Mn), Molybdän (Mo) und Zink (Zn), gefolgt von der Bezeichnung der Gegenionen, wenn die deklarierten Spurennährstoffe absichtlich zugesetzt werden.“

ii)

erhält Nummer 2 folgende Fassung:

„2.

Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert und können die einzelnen Chelatbildner identifiziert und quantifiziert werden, die mindestens 1 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs chelatisieren, oder sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Komplexbildner komplexiert, so sind die folgenden Zusätze, soweit zutreffend, nach der Bezeichnung und dem chemischen Symbol des Spurennährstoffs anzufügen:

‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘/‚als Chelat von [Bezeichnung des/der Chelatbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung] und als Komplex von [Bezeichnung des/der Komplexbildner(s) bzw. seine/ihre Abkürzung]‘,

die Menge des/der chelatisierten/komplexierten Spurennährstoffs/Spurennährstoffe als Masse-%;“

iii)

wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.

Sind die deklarierten Spurennährstoffe durch einen/mehrere Chelatbildner chelatisiert, ist der pH-Bereich, der eine angemessene Stabilität gewährleistet, anzugeben.“

iv)

wird Nummer 3 gestrichen.

3.

Teil III wird wie folgt geändert:

a)

Unter PFC 1(C)

i)

erhält die erste Tabelle folgende Fassung:

Formen des deklarierten Nährstoffs und andere deklarierte Parameter

Zulässige Toleranz für den deklarierten Makronährstoffgehalt und andere deklarierte Parameter

Deklarierte Formen von Stickstoff (N)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Phosphorpentoxid (P2O5)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Kaliumoxid (K2O)

± 25 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 2 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Zweinährstoffdüngern

± 1,5 absolute Prozentpunkte

Deklarierte Formen von Stickstoff (N), Phosphorpentoxid (P2O5) oder Kaliumoxid (K2O) in Dreinährstoffdüngern

± 1,9 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Magnesiumoxid (MgO), Calciumoxid (CaO), Schwefeltrioxid (SO 3)

– 50 und + 100 % relative Abweichung vom deklarierten Gehalt dieser Nährstoffe, jedoch höchstens – 2 und + 4 absolute Prozentpunkte

Gesamt- und wasserlösliches Natriumoxid (Na2O)

– 25 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 0,9 absolute Prozentpunkte, + 50 % vom deklarierten Gehalt, jedoch höchstens 1,8 absolute Prozentpunkte

Korngröße

± 20 % relative Abweichung vom deklarierten prozentualen Anteil des Materials, der ein bestimmtes Sieb passiert

Menge

± 1 % relative Abweichung vom deklarierten Wert“

ii)

erhält die zweite Tabelle folgende Fassung:

Spurennährstoff

Zulässige Toleranz für den deklarierten Gehalt an Formen von Spurennährstoffen

Konzentration von weniger als oder gleich 2 %

± 50 % vom deklarierten Wert

Konzentration von mehr als 2 % und weniger als oder gleich 10 %

± 50 % vom deklarierten Wert bis zu höchstens 1,0 absolute Prozentpunkte

Konzentration von mehr als 10 %

± 1,0 absolute Prozentpunkte“

b)

Unter PFC 3 erhält die zweite Zeile, in der die Toleranz für organischen Kohlenstoff festgelegt ist, folgende Fassung:

„Organischer Kohlenstoff (Corg)

± 10 % relative Abweichung vom deklarierten Wert, jedoch höchstens 3,0 absolute Prozentpunkte“

c)

Der folgende Abschnitt wird nach „PFC 5: HEMMSTOFF“ eingefügt:

PFC 6: PFLANZEN-BIOSTIMULANS

Die Menge eines Pflanzen-Biostimulans darf um ± 5 % vom deklarierten Wert abweichen.“

d)

Zu Beginn von PFC 7 wird folgende Tabelle eingefügt:

Deklarierte Parameter

Zulässige Toleranzen für die deklarierten Parameter

Menge

Die Toleranz ist die Summe des relativen Anteils jedes Komponenten-EU-Düngeprodukts, multipliziert mit der Toleranz für die PFC für dieses Düngeprodukt. Kann der Anteil der einzelnen EU-Düngeprodukte an der Düngeproduktmischung nicht bestimmt werden, so ist die Toleranz diejenige der PFC mit dem strengsten Mengentoleranzwert.“


(*)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).

(**)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(***)  Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1).

(****)  Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10).““


ANHANG IV

Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert:

1.

Teil I Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2

Modul B und im Anschluss daran Modul C können auch auf eine Düngeproduktmischung gemäß PFC 7 angewendet werden.“

2.

Teil II wird wie folgt geändert:

a)

In Modul A Nummer 2.2

i)

erhält Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.“

ii)

erhält Buchstabe j folgende Fassung:

„j)

weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.“

b)

In Modul A1 Nummer 2.2 erhält Buchstabe h folgende Fassung:

„h)

die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.“

c)

In Modul B Nummer 2.2

i)

erhält Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.“

ii)

erhält Buchstabe k folgende Fassung:

„k)

weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.“

d)

In Modul D1 Nummer 2.2

i)

erhält Buchstabe g folgende Fassung:

„g)

die Ergebnisse der angestellten Berechnungen, die durchgeführten Prüfungen usw.“

ii)

erhält Buchstabe k folgende Fassung:

„k)

weist das EU-Düngeprodukt einen Gesamtgehalt an Chrom (Cr) von mehr als 200 mg/kg Trockenmasse auf, so sind die Höchstmenge und die genaue Quelle des Gesamtgehalts an Chrom (Cr) anzugeben.“


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