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Sicherheit der Gasversorgung in der EU

Sicherheit der Gasversorgung in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung 2017/1938 zur Gewährleistung einer unterbrechungsfreien Gasversorgung in der gesamten EU

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Sie soll die Energiesicherheit in der Europäischen Union (EU) stärken, indem sie dabei hilft, mögliche Versorgungsstörungen zu verhindern und bei ihrem Eintreten auf sie zu reagieren. So soll sichergestellt werden, dass Privathaushalte und andere gefährdete Kunden stets mit Gas versorgt sind.
  • Die Verordnung ist Teil des Pakets zur Energieunion, das darauf abzielt, Energie durch eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der EU sicher, erschwinglich und nachhaltig zu machen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Erdgasunternehmen, die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission tragen gemeinsam die Verantwortung für die sichere Gasversorgung. Die wichtigsten Aspekte der neuen Verordnung sind die Folgenden:

  • Bessere Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen Gruppen von Mitgliedstaaten in regionalen Gruppen, die Versorgungsrisiken bewerten und gemeinsame Präventions- und Notfallmaßnahmen entwickeln und vereinbaren.
  • Einführung des Solidaritätsmechanismus, durch den die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet werden, damit die Gasversorgung der am meisten gefährdeten Kunden auch im Falle einer schweren Versorgungsstörung unter angemessenen Entschädigungsbedingungen für den Mitgliedstaat, dem Unterstützung gewährt wird, sichergestellt ist.
  • Verbesserung der Transparenz durch Verpflichtung der Erdgasunternehmen, ihrer nationalen Behörde ihre großen, langfristigen Gaslieferverträge zu melden, die für die Versorgungssicherheit relevant sein könnten.
  • Das Europäische Netz der Fernleitungsnetzbetreiber führt alle vier Jahre eine EU-weite Simulation von Szenarien zum Ausfall von Gaslieferungen und Infrastrukturen durch.
  • Die Mitgliedstaaten haben bestimmte Pflichten gegenüber der Energiegemeinschaft, wobei die Abstimmung der rechtlichen Vorschriften durch die Kommission erfolgt.
  • Angesichts der Eskalation der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine und der Notwendigkeit, die Gasreserven der EU zu sichern, schreibt die Verordnung (EU) 2022/1032 zur Änderung vor, dass die unterirdischen Gasspeicher im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens 80 % ihrer Kapazität vor dem Winter 2022/2023 und 90 % vor dem Winter in den folgenden Jahren aufgefüllt werden müssen. Ziel ist es, dass die EU für 2022 eine gemeinsame Befüllung von 85 % der Kapazität der Speicheranlagen erreicht.

Die Verordnung erkennt auch die Unterschiede bei den Gasspeicherkapazitäten und den nationalen Gegebenheiten an.

  • Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, das Befüllungsziel teilweise durch Anrechnung von Beständen an Flüssigerdgas oder alternativen Brennstoffen zu erreichen.
  • In den Mitgliedstaaten mit sehr großen Speicherkapazitäten im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch wird die Befüllungsverpflichtung für unterirdische Speicheranlagen auf 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs in den letzten fünf Jahren begrenzt.
  • Um ihre Versorgungssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten ohne Speicheranlagen 15 % ihres jährlichen Erdgasverbrauchs in den Speicheranlagen in anderen Mitgliedstaaten speichern und somit Zugang zu den in anderen Mitgliedstaaten gelagerten Gasreserven haben. Irland, Zypern und Malta wird eine Ausnahme gewährt, solange sie nicht direkt mit dem Gasverbundnetz anderer Mitgliedstaaten verbunden sind.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. November 2017 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1-56).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2017/1938 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 17-33).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank – Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie (COM(2015) 80 final vom 25.2.2015).

Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39-75).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94-136).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 31.10.2022

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