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Document 52023XC0131(01)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Kommunikation – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

WAS IST DER ZWECK DER LEITLINIEN?

Sie bieten Orientierungshilfen dafür, wie die Europäische Kommission die Beihilfe-Vorschriften der Europäischen Union (EU) anwenden wird, wenn sie die Beihilfen bewertet, die die EU-Mitgliedstaaten zur Förderung des Aufbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen gewähren.

Diese Anforderung ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In den Leitlinien wird bei der Beurteilung von Beihilfen für folgende Bereiche unterschieden und es werden besondere Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt angewandt:

  • feste Zugangsnetze,
  • mobile Zugangsnetze und
  • Zuführungsleitungsnetze (die sowohl für Fest- als auch für Mobilfunknetze erforderlich sind).

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission Folgendes.

  • Den Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Tätigkeiten oder Gebiete, insbesondere:
    • die vom Mitgliedstaat angegebene Wirtschaftstätigkeit;
    • Anreizeffekt – der Begünstigte muss etwas tun, was er sonst nicht getan hätte;
    • Wahrung des EU-Rechts – die Maßnahme muss die EU-Rechtsvorschriften einhalten.
  • Das Gleichgewicht zwischen positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt, insbesondere ob die Beihilfe:
    • positiv ist, d. h. zur Verringerung der digitalen Kluft oder sozialer oder regionaler Ungleichheiten beiträgt und gleichzeitig die Gefahr der Verdrängung privater Investitionen begrenzt;
    • notwendig ist, d. h. zu einem eindeutigen Nutzen führt oder ein Marktversagen behebt, das durch eine öffentliche Konsultation und eine Kartierung der Zielgebiete in Bereichen, in denen es an privaten Investitionen mangelt, wie etwa in abgelegenen Gebieten oder Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, ermittelt wurde (in Anhang I werden bewährte Verfahren näher erläutert);
    • angemessen ist, d. h. sich besser als Verwaltungs- oder Regulierungsmaßnahme eignet, und eine deutliche Verbesserung gegenüber der bestehenden Situation gewährleistet;
    • verhältnismäßig und auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt ist, d. h. die gleiche Verhaltensänderung könnte nicht mit weniger Beihilfen und weniger Wettbewerbsverzerrungen erreicht werden, die Beihilfe wird im Rahmen eines wettbewerbsorientierten Auswahlverfahrens gewährt, sie gewährleistet technologische Neutralität, nutzt bestehende Infrastrukturen, fördert den Wettbewerb durch Zugangsbedingungen auf Vorleistungsebene, sieht angemessene Rückforderungsmechanismen vor und gewährleistet eine getrennte Rechnungsführung;
    • transparent ist, d. h. die Mitgliedstaaten, die Beteiligten, die Öffentlichkeit und die Kommission können die Einzelheiten einsehen.

Die Mitgliedstaaten:

  • werden angehalten, die nationalen Regulierungsbehörden an der Gestaltung, Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen zu beteiligen;
  • müssen die nationalen Regulierungsbehörden zu Produkten, Bedingungen und Preisen für den Zugang auf Vorleistungsebene sowie zu bestehenden Infrastrukturen konsultieren;
  • können die nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren;
  • können Zentren wie z. B. Breitband-Kompetenzbüros einrichten, um die Behörden bei der Gestaltung der staatlichen Förderung von Breitbandnetzen zu unterstützen.

Die Transparenzvorschriften fordern von den Mitgliedstaaten:

  • auf der Website der Kommission zur Vergabe des Transparenzpreises oder auf ihren nationalen oder regionalen Websites zu veröffentlichen:
    • den vollständigen Wortlaut der Entscheidung über die Beihilferegelung und
    • Einzelheiten zu jeder Einzelbeihilfe über 100 000 Euro (Anhang II);
  • einen leichten Zugang zu den Informationen auf ihren umfassenden Websites zu staatlichen Beihilfen zu gewährleisten und diese mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung zu stellen;
  • der Kommission jährlich Berichte über jede von ihnen genehmigte Beihilfemaßnahme und alle zwei Jahre über deren wichtigste Merkmale vorzulegen (Anhang III).

Nach den Transparenzvorschriften ist die Kommission verpflichtet, auf ihrer Website Links zu nationalen und regionalen Maßnahmen zu veröffentlichen.

In Anhang IV sind vier typische Investitionsmodelle aufgeführt: Lückenfinanzierung, Unterstützung in Form von Sachleistungen, Direktinvestitionen und Konzessionsvergabe.

Die Kommission kann verlangen, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Beihilferegelungen nach ihrer Umsetzung bewertet, um sicherzustellen, dass sie keine Wettbewerbs- oder Handelsverzerrungen verursacht haben. Evaluierungen sind obligatorisch für Regelungen mit neuartigen Merkmalen oder für Beihilfen von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR insgesamt.

Die Leitlinien ersetzen die Fassung aus dem Jahr 2013 (siehe Zusammenfassung).

WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?

Sie ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Konnektivität ist ein grundlegender Baustein der digitalen Transformation. Sie ist entscheidend für Wirtschaftswachstum, Innovation sowie sozialen und territorialen Zusammenhalt.

Die neuen Vorschriften tragen zu den strategischen Zielen der EU bei, bis zum Ende des Jahrzehnts überall in der EU eine Gigabit-Anbindung für alle und eine 5G-Abdeckung zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sind in erster Linie private Investitionen erforderlich. Diese können durch öffentliche Mittel ergänzt werden.

Die Regeln spiegeln die Prioritäten wider, die in der Mitteilung über die Gigabit-Gesellschaft, in der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, in der Mitteilung über den digitalen Kompass und im Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade festgelegt wurden (siehe Zusammenfassung).

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Handel oder den Binnenmarkt verzerren, sind sie nach Artikel 107 Absatz 1 verboten. Ausnahmen sind in Artikel 107 Absätze 2 und 3 und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – siehe Zusammenfassung) vorgesehen.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1–42).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4-26).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9.3.2021).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19.2.2020).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016) 587 final vom 14.9.2016).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90-91).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78).

Die nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 15.03.2023

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