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Document 52023XC0131(01)
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen
Kommunikation – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen
Sie bieten Orientierungshilfen dafür, wie die Europäische Kommission die Beihilfe-Vorschriften der Europäischen Union (EU) anwenden wird, wenn sie die Beihilfen bewertet, die die EU-Mitgliedstaaten zur Förderung des Aufbaus und der Nutzung von Breitbandnetzen gewähren.
Diese Anforderung ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankert.
In den Leitlinien wird bei der Beurteilung von Beihilfen für folgende Bereiche unterschieden und es werden besondere Voraussetzungen für ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt angewandt:
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt die Kommission Folgendes.
Die Mitgliedstaaten:
Die Transparenzvorschriften fordern von den Mitgliedstaaten:
Nach den Transparenzvorschriften ist die Kommission verpflichtet, auf ihrer Website Links zu nationalen und regionalen Maßnahmen zu veröffentlichen.
In Anhang IV sind vier typische Investitionsmodelle aufgeführt: Lückenfinanzierung, Unterstützung in Form von Sachleistungen, Direktinvestitionen und Konzessionsvergabe.
Die Kommission kann verlangen, dass ein unabhängiger Sachverständiger die Beihilferegelungen nach ihrer Umsetzung bewertet, um sicherzustellen, dass sie keine Wettbewerbs- oder Handelsverzerrungen verursacht haben. Evaluierungen sind obligatorisch für Regelungen mit neuartigen Merkmalen oder für Beihilfen von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR insgesamt.
Die Leitlinien ersetzen die Fassung aus dem Jahr 2013 (siehe Zusammenfassung).
Sie ist am 1. Februar 2023 in Kraft getreten.
Konnektivität ist ein grundlegender Baustein der digitalen Transformation. Sie ist entscheidend für Wirtschaftswachstum, Innovation sowie sozialen und territorialen Zusammenhalt.
Die neuen Vorschriften tragen zu den strategischen Zielen der EU bei, bis zum Ende des Jahrzehnts überall in der EU eine Gigabit-Anbindung für alle und eine 5G-Abdeckung zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, sind in erster Linie private Investitionen erforderlich. Diese können durch öffentliche Mittel ergänzt werden.
Die Regeln spiegeln die Prioritäten wider, die in der Mitteilung über die Gigabit-Gesellschaft, in der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, in der Mitteilung über den digitalen Kompass und im Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade festgelegt wurden (siehe Zusammenfassung).
Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Handel oder den Binnenmarkt verzerren, sind sie nach Artikel 107 Absatz 1 verboten. Ausnahmen sind in Artikel 107 Absätze 2 und 3 und in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – siehe Zusammenfassung) vorgesehen.
Weiterführende Informationen:
Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (ABl. C 36 vom 31.1.2023, S. 1–42).
Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4-26).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9.3.2021).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19.2.2020).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft (COM(2016) 587 final vom 14.9.2016).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 106 (ex-Artikel 86 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 90-91).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1-78).
Die nachfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 15.03.2023