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Document 32023R1114

Europäische Verordnung über Kryptowerte

Europäische Verordnung über Kryptowerte

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie legt einheitliche Vorschriften für Emittenten von Kryptowerten, die bisher nicht durch andere Rechtsakte im Bereich Finanzdienstleistungen der Europäischen Union (EU) geregelt sind, sowie für Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Kryptowerten (Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen) fest.

Die Vorschriften umfassen:

  • Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform;
  • die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen sowie Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token;
  • Betrieb, Organisation und Unternehmensführung der Emittenten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
  • Schutz der Inhaber von Kryptowerten und Kunden der Anbieter von Dienstleistungen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und der Zulassung zum Handel von Kryptowerten sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten.

Es werden folgende Arten von Kryptowerten unterschieden:

  • E-Geld-Token (Kryptowerte, die ihren Wert durch Bezugnahme auf nur eine amtliche Währung stabilisieren);
  • Vermögenswertereferenzierte Token (Kryptowerte, die ihren Wert im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten oder Vermögenswertkörben stabilisieren);
  • andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token.

Anbieter* und Personen, die die Zulassung von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token zum Handel beantragen, müssen:

  • eine juristische Person* sein;
  • auf ihrer Website ein Kryptowerte-Whitepaper und Marketingmitteilungen veröffentlichen;
  • ehrlich, redlich und professionell handeln;
  • mit den Inhabern und potenziellen Inhabern von Kryptowerten auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren;
  • mögliche Interessenkonflikte ermitteln, vermeiden, handhaben und offenlegen;
  • für Schäden aus fehlerhaften Angaben im Whitepaper haften;
  • Inhabern von Kryptowerten ein Widerrufsrecht einräumen.

Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, die diese öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen, müssen:

  • eine juristische Person oder ein bestimmtes Unternehmen mit Sitz in der EU sein;
  • über eine Zulassung ihres Herkunftsmitgliedstaates verfügen; oder
  • ein Kreditinstitut sein, das ein von der zuständigen nationalen Behörde genehmigtes Kryptowerte-Whitepaper erstellt;
  • jederzeit auf Ersuchen der Inhaber einen Rücktausch der Vermögenswerte, auf die die vermögenswertereferenzierten Token Bezug nehmen oder durch Bereitstellung der Vermögenswerte, auf die die Token Bezug nehmen, zum Marktwert vornehmen;
  • auf ihrer Website ein Kryptowerte-Whitepaper und Marketingmitteilungen veröffentlichen und für Schäden aus fehlerhaften Angaben im Whitepaper haften;
  • ehrlich, redlich und professionell handeln;
  • mit den Inhabern und potenziellen Inhabern der Token auf redliche, eindeutige und nicht irreführende Weise kommunizieren;
  • im besten Interesse der Inhaber solcher Token handeln und sie gleich behandeln;
  • wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern einführen und sie aufrechterhalten;
  • mögliche Interessenkonflikte ermitteln, vermeiden, handhaben und offenlegen;
  • jederzeit eine Vermögenswertreserve zu halten, die die Verbindlichkeiten gegenüber den Inhabern der Token deckt, und über Eigenmittel in Höhe eines Betrags, der mindestens dem höchsten der folgenden Beträge entspricht:
    • 350 000 EUR,
    • 2 % des Durchschnittsbetrags des Reservevermögens;
    • einem Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres;
  • über Sanierungs- und Rücktauschpläne verfügen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Emittenten elektronischer Geld-Token, die diese öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte beantragen, müssen:

  • als Kredit- oder E-Geld-Institut zugelassen sein;
  • auf ihrer Website ein Kryptowerte-Whitepaper und Marketingmitteilungen veröffentlichen und für Schäden aus fehlerhaften Angaben im Whitepaper haften;
  • die Vorschriften für die Ausgabe, die Rücktauschbarkeit und die Vermarktung einhalten;
  • die Token zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrag ausgeben;
  • auf Anfrage eines Inhabers die Token zu jedem Zeitpunkt zum Nennwert rücktauschen;
  • die Geldbeträge in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investieren, die auf dieselbe amtliche Währung lauten und diese auf einem separaten Konto bei einem Kreditinstitut hinterlegen;
  • über Sanierungs- und Rücktauschpläne verfügen, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) stuft vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token als „signifikant“ ein, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, z. B. wenn ihre Inhaber, ihr Wert oder ihre Transaktionen bestimmte Werte überschreiten. In diesen Fällen unterliegen die Emittenten solcher signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und E-Geld-Token zusätzlichen Anforderungen und die EBA übernimmt die Aufsichtsfunktion.

Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen:

  • eine juristische Person oder ein bestimmtes Unternehmen sein, das von ihrer/seiner nationalen Behörde als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen worden ist und ihren/seinen eingetragenen Sitz in einem Mitgliedstaat hat, in dem sie/es mindestens einen Teil ihrer/seiner Dienstleistungen, eine tatsächliche Geschäftsführung ausüben und mindestens einen der Direktoren in der EU ansässig haben; oder
  • unter bestimmten Bedingungen ein Kreditinstitut, ein zugelassener Zentralverwahrer, ein Marktbetreiber für Wertpapierfirmen, ein E-Geld-Institut, eine Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder ein alternativer Investmentfonds sein.

Die Pflichten aller Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen schreiben vor, dass sie:

  • ehrlich, redlich und professionell im besten Interesse ihrer aktuellen und potenziellen Kunden handeln;
  • Kunden mit redlichen, eindeutigen und nicht irreführenden Informationen versorgen;
  • in Bezug auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Vorteile von Kryptowerten nicht vorsätzlich oder fahrlässig irreführen und vor Risiken in diesem Zusammenhang warnen;
  • ihre Preis-, Kosten- und Gebührenpolitik sowie klima- und umweltbezogene nachteilige Auswirkungen jedes Kryptowerts auf ihrer Website an gut erkennbarer Stelle öffentlich zugänglich machen;
  • über prudentielle aufsichtsrechtliche Sicherheitsvorkehrungen in Höhe eines Betrags verfügen, der mindestens dem höheren der folgenden Beträge entspricht:
    • dem Betrag der in Anhang IV aufgeführten permanenten Mindestkapitalanforderungen, oder
    • einem Viertel der jährlich neu berechneten fixen Gemeinkosten des Vorjahres;
  • sicherstellen, dass die Mitglieder des Leitungsorgans ausreichend gut beleumundet sind und über die angemessenen Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrung verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können;
  • Strategien und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen Straftaten umsetzen;
  • die Kryptowerte und Gelder der Kunden von anderen Vermögenswerten gesondert zu halten und keine Eigengeschäfte zu tätigen;
  • wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Kunden einführen und sie aufrechterhalten;
  • wirksame Strategien zur Ermittlung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten einführen und aufrechterhalten;
  • alle angemessenen Schritte einleiten, um bei der Auslagerung von Tätigkeiten Risiken zu vermeiden;
  • einen Plan für die geordnete Abwicklung ihrer Tätigkeiten aufstellen, falls dies erforderlich ist.

Die spezifischen Vorschriften umfassen:

  • Übernahmen von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;
  • Maßnahmen zur Verhinderung und zum Verbot von Marktmissbrauch wie von Insidergeschäften sowie Missbrauch von Insiderinformationen;
  • Befugnisse und Rollen der nationalen Behörden, der EBA und der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  • Kryptowerte, die unter andere Rechtsakte im Bereich Finanzdienstleistungen fallen (z. B. solche, die als Finanzinstrumente, Renten oder Versicherungsprodukte gelten);
  • Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die diese ausschließlich für ihre Mutterunternehmen, ihre eigenen Tochterunternehmen oder Liquidatoren oder Verwalter in Insolvenzverfahren erbringen;
  • die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken, die Europäische Investitionsbank, den Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, den Europäischen Stabilitätsmechanismus und öffentliche internationale Organisationen;
  • Kryptowerte, die einzigartig und nicht mit anderen austauschbar („fungibel“) sind.

Die Europäische Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zu verschiedenen Zeitpunkten einen Bericht, sobald die Verordnung Anwendung findet, über:

  • die jüngsten Entwicklungen bei Kryptowerten (nach 18 Monaten);
  • eine Zwischenbewertung der Verordnung (nach 24 Monaten);
  • die Anwendung der Verordnung (nach 48 Monaten).

Die Kommission besitzt zudem die Befugnis, delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu verabschieden.

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde legt in Zusammenarbeit mit der EBA dem Parlament und dem Rat zwölf Monate nach Inkrafttreten der Verordnung und danach jedes Jahr einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Anwendung der Rechtsvorschriften und die Entwicklungen auf den Märkten für Kryptowerte vor.

Die Verordnung ändert:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 30. Dezember 2024 in Kraft. Die Vorschriften für vermögenswertereferenzierte Token (Titel III) und E-Geld-Token (Titel IV) gelten jedoch ab dem 30. Juni 2024.

HINTERGRUND

  • Die Verordnung soll Rechtsklarheit und -sicherheit für Emittenten und Anbieter von Kryptowerten schaffen. Sie zielt darauf ab, Innovationen zu fördern und gleichzeitig die Finanzstabilität zu wahren und die Anleger vor Risiken zu schützen.
  • Sie ist Teil des von der Kommission im September 2020 verabschiedeten Pakets für das digitale Finanzwesen. Damit werden die EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gestärkt, einschließlich der Vorschriften über die mit Geldtransfers verbundenen Informationen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Anbieter. Eine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, oder der Emittent, der Kryptowerte öffentlich anbietet.
Juristische Person. Eine Einzelperson, ein Unternehmen oder eine andere juristische Person, die gesetzliche Rechte und Pflichten hat.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40-205).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final vom 24.9.2020).

Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17-56).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1-63).

Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12-82).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37-85).

Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35-127).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338-436).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84-119).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1-155).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38-57).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22-31).

Letzte Aktualisierung: 03.02.2023

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