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Document 32023D1599

    Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der EU zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

    Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der EU zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Beschluss (GASP) 2023/1599 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

    WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

    Mit dem Beschluss wird eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union (EU) eingerichtet, eine Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Mandat

    • Das strategische Hauptziel der Initiative besteht darin, Benin und Ghana, den westafrikanischen Ländern, in denen die Mission eingerichtet wird, bei der Entwicklung von Sicherheits- und Verteidigungskräften zu unterstützen, um den von terroristischen bewaffneten Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und darauf zu reagieren.
    • Der Beschluss lässt die Möglichkeit offen, andere westafrikanische Länder zur Teilnahme an der Initiative einzuladen.
    • Die Initiative hat ein spezifisches Mandat, um dieses Ziel zu erreichen:
      • zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen;
      • operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen;
      • die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen;
      • die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen.
    • Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen untenstehender Resolutionen werden in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Initiative einbezogen.
      • Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit;
      • Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit und
      • Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten.
    • Mit der Initiative werden zivile und militärische Projekte durchgeführt, wobei mobile Ausbildungsteams, Gastexperten und Krisenreaktionsteams entsendet werden.
    • Die Initiative erleichtert die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, die vom Rat der Europäischen Union beschlossen werden, um die Länder zu unterstützen, zum Beispiel für Ghana im Juli 2023.

    Struktur und Anordnungskette

    • Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) der übt die politische Kontrolle und strategische Leitung der Mission aus und ist gegenüber dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik verantwortlich.
    • Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.
    • Die Initiative verfügt über zwei Säulen: eine zivile Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht und eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht.
    • Die PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU Berichte über Tätigkeiten im Rahmen der militärischen Säule.
    • Als Krisenmanagementoperation hat die Initiative eine einheitliche Anordnungskette, bereitgestellt durch die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle.

    Finanzierung

    Die gemeinsamen Kosten der einzelnen Säule für die ersten sechs Monate der Initiative sind im Beschluss festgesetzt. Die Beträge für weitere Zeiträume werden vom Rat beschlossen.

    Beteiligung von Nicht-EU-Ländern

    Unter bestimmten Bedingungen können Nicht-EU-Länder eingeladen werden, sich an der zivilen oder militärischen Säule der Initiative zu beteiligen.

    WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    Der Beschluss ist am 3. August 2023 in Kraft getreten und gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Start der Initiative gemäß Artikel 21.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea (ABl. L 196 vom 4.8.2023, S. 25-34).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14-62).

    Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 41 (ex-Artikel 28 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37-38).

    Letzte Aktualisierung: 09.11.2023

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