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Document 32022R2473

Staatliche Beihilfen – Sektoren Fischerei und Aquakultur

Staatliche Beihilfen – Sektoren Fischerei und Aquakultur

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2022/2473 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • In der Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission, bekannt als Fischerei-Gruppenfreistellungsverordnung, werden spezifische Beihilfekategorien bestätigt, die mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen der Europäischen Union (EU) vereinbar sind. Für diese Kategorien entfällt die vorherige Meldung und Genehmigung durch die Europäische Kommission.
  • Die Änderungen ermöglichen den EU-Mitgliedstaaten eine rasche Bereitstellung der Hilfe, eine Vereinfachung der Verfahren und eine Erhöhung der Transparenz, der Bewertung sowie der Kontrolle der gewährten finanziellen Unterstützung.
  • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission legt Vorschriften für De-minimis*-Beihilfen für die Sektoren Fischerei und Aquakultur fest. Sie enthält die Bedingungen, unter denen staatliche Beihilfen von dem Verbot in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgenommen sind und der Kommission nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 zu melden sind.
  • Sie legt Bedingungen für die Beihilfen sowie Grenzwerte für die Beitragshöhe fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2022/2473 gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen an:

  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU gemäß der Definition in Anhang I), die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind;
  • Verwaltungen in von der Gemeinschaft geleiteten lokalen Entwicklungsprojekten;
  • Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen;
  • Unternehmen, die in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur tätig sind:
    • zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen und infolge widriger Witterungsverhältnisse, wie Überschwemmungen und schwere Dürren,
    • zur Beseitigung von Schäden, die durch geschützte Tiere* verursacht wurden,
    • für Innovationen in der Fischerei und Aquakultur.

Sie legt Folgendes fest:

  • die Schwellenwerte, ab denen Beihilfen gemeldet werden müssen;
  • Vorschriften über die Beihilfehöchstintensität (Anhang IV) und die beihilfefähigen Kosten;
  • spezifische Bedingungen für die einzelnen Beihilfegruppen.

Die Beihilfen müssen:

  • Transparent sein, sodass das Bruttosubventionsäquivalent genau berechnet werden kann (z. B. Zuschüsse, Kredite, Zinszuschüsse und bezuschusste Dienstleistungen);
  • einen Anreizeffekt haben, z. B. reicht ein möglicher Begünstigter einen schriftlichen Beihilfeantrag ein, bevor das Projekt oder die Aktivität anläuft;
  • auf den Websites der Mitgliedstaaten und der Kommission veröffentlicht werden (die Anhänge II und III enthalten die Anforderungen).

Die Verordnung schreibt Folgendes vor:

  • die Kommission muss die Mitgliedstaaten anweisen, künftige Beihilfen anzumelden, wenn sie feststellt, dass die bereits gewährten Beihilfen die in der Verordnung festgelegten Bedingungen nicht erfüllen;
  • die Mitgliedstaaten müssen:
    • der Kommission eine Übersicht über jede Beihilfemaßnahme die sie gewähren, und einen Jahresbericht übermitteln;
    • detaillierte Aufzeichnungen mit Belegen mindestens 10 Jahre lang aufbewahren;
  • unabhängige Sachverständige müssen die Beihilferegelungen nach ihrer Durchführung bewerten, wenn die Ausgaben 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während der gesamten Laufzeit der Regelung überschreiten.

Die Verordnung setzt die folgenden allgemeinen Voraussetzungen fest:

  • Einhaltung der Gemeinsamen Fischereipolitik durch Begünstigte;
  • nachhaltige Fischerei:
    • ein Fischereifahrzeug, für das Beihilfe gewährt wurde, darf für mindestens fünf Jahr nach der Abschlusszahlung nicht transferiert oder umgeflaggt werden,
    • Betriebskosten sind nicht beihilfefähig, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;
  • nachhaltige Aquakultur:
    • Beihilfen sind auf Fischzuchtbetriebe beschränkt und werden nicht für Aktivitäten in geschützten Meeresgebieten gewährt,
    • Beihilfen werden nicht für die Zucht genetisch veränderter Organismen gewährt.

Die Verordnung gilt für die folgenden Beihilfegruppen.

  • Förderung nachhaltiger Fischereien und der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer biologischer Ressourcen:
    • Innovationen in der Fischerei;
    • Beratungsdienste;
    • Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern;
    • Förderung von Humankapital und des sozialen Dialogs;
    • Diversifizierung und neue Einkommensquellen;
    • Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs;
    • Verbesserung der Gesundheit, der Sicherheit und der Arbeitsbedingungen von Fischern;
    • Zahlung von Versicherungsprämien und finanzielle Beiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit;
    • Systeme für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten;
    • Begrenzung der Auswirkungen der Fischerei auf die Umwelt und Anpassung der Fischerei im Interesse des Artenschutzes;
    • Innovation im Zusammenhang mit der Erhaltung biologischer Meeresressourcen;
    • der Schutz und die Wiederherstellung von Meeresbiodiversität und Meeresökosystemen;
    • Verbesserung der Energieeffizienz und zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels;
    • Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge;
    • Fischereihäfen, Anlandestellen, Auktionshallen und Schutzeinrichtungen;
    • Binnenfischerei sowie Fauna und Flora in Binnengewässern.
  • Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten:
    • Innovationen in der Aquakultur;
    • Investitionen zur Steigerung der Produktivität oder Verbesserung der Umweltauswirkungen in der Aquakultur;
    • Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste;
    • Förderung von Humankapital und Vernetzung;
    • Steigerung des Potenzials von Aquakulturanlagen;
    • Förderung neuer Aquakulturbetreiber, die nachhaltige Aquakultur praktizieren;
    • Umstellung auf Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfungen und ökologische/biologische Aquakultur;
    • Umweltleistungen;
    • die öffentliche Gesundheit;
    • Tiergesundheit und Tierschutz;
    • Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Seuchen;
    • Verhinderung und Begrenzung von durch Tierseuchen verursachten Schäden;
    • Versicherung von Aquakulturbeständen.
  • Vermarktung und Verarbeitung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur;
  • Weitere Beihilfen:
    • Erhebung, Verwaltung, Nutzung und Verarbeitung von Daten;
    • Verhinderung, Begrenzung und Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen, infolge von widrigen Witterungsverhältnissen und durch geschützte Tiere;
    • von der Gemeinschaft geleitete lokale Entwicklungsprojekte.

Diese Verordnung ersetzt Verordnung (EU) Nr.1388/2014.

Verordnung (EU) Nr. 717/2014

  • Diese Verordnung gilt für Beihilfen im für Unternehmen im Fischerei- und Aquakultursektor, außer für:
    • Erzeugnisse, die auf dem Preis oder der angebotenen Menge beruhen, für den Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind oder von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängen;
    • den Erwerb von Fischereifahrzeugen;
    • die Modernisierung oder den Austausch von Motoren von Fischereifahrzeugen;
    • Vorhaben, die die Fangkapazität eines Schiffes erhöhen;
    • den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder die Einfuhr von Fischereifahrzeugen;
    • die vorübergehende oder endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten;
    • die Versuchsfischerei;
    • die Übertragung von Eigentum an einem Unternehmen;
    • Besatzmaßnahmen.
  • Die Verordnung legt für 3 Haushaltsjahre Grundgrenzen für nationale Beihilfen fest für:
    • einen einzelnen Empfänger (30 000 EUR);
    • alle Begünstigten (der Anhang enthält den kumulativen Höchstbetrag für jeden Mitgliedstaat).
  • Die Mitgliedstaaten müssen außerdem:
    • die einzelnen und nationalen Obergrenzen kontrollieren; es wird empfohlen, ein nationales zentrales Register zu führen;
    • die Transparenz der Beihilfen gewährleisten, indem sie diese im Falle von Zuschüssen oder Zinsvergünstigungen als Bruttobarzuschuss oder bei Darlehen, Kapitalzuführungen, Risikofinanzierung und Garantien als Äquivalent ausweisen;
    • neue De-minimis-Beihilfen nur nach Maßgabe der Verordnung zu gewähren;
    • die Aufzeichnungen 10 Jahre lang aufzubewahren;
    • der Kommission alle von ihr angeforderten Informationen in schriftlicher Form zu übermitteln.

Die Kommission wird im Laufe des Jahres 2023 endgültige Änderungen an der Verordnung vornehmen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2022/2473 ist vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2029 gültig.
  • Verordnung (EU) Nr. 717/2014 ist vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2023 gültig (nach Verlängerung durch die Verordnungen (EU) 2020/2008 und 2022/2514).

HINTERGRUND

Die Verordnung 2022/2473 ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission zur Überarbeitung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für die Sektoren Fischerei, Aquakultur, Land- und Forstwirtschaft erlassen hat.

Die überarbeiteten Vorschriften passen staatliche Beihilfen an die strategischen Prioritäten der EU an, insbesondere an die Gemeinsame Fischereipolitik und den europäischen Grünen Deal.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

De-minimis. Kleine Beträge staatlicher Beihilfen, die nicht bei der Kommission angemeldet werden müssen.
Geschütztes Tier. Ein Tier mit Ausnahme von Fisch, das entweder nach EU-Vorschriften oder nach nationalen Vorschriften geschützt ist.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82-139).

Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45-54).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 717/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 2023/C 107/01 (ABl. L 107 vom 23.3.2023, S. 1-48).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 92-93).

Letzte Aktualisierung: 16.03.2023

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