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Sie hat zum Ziel, die Funktionsweise des Grundsatzes des freien Warenverkehrs zu verbessern, indem die Marktüberwachung1 der unter die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallenden Produkte verstärkt wird. So soll ein hohes Maß an Gesundheits- und Sicherheitsschutz im Allgemeinen und am Arbeitsplatz gewährleistet sowie der Schutz der Verbraucher, der Umwelt, der öffentlichen Sicherheit und anderer öffentlicher Interessen sichergestellt werden.
Sie legt Rechtsvorschriften und Verfahren für Wirtschaftsakteure2 sowie ein System für ihre Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden fest.
Sie legt Kontrollen für in die EU eingeführte Produkte fest.
die unter die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften fallen (und in Anhang I aufgeführt sind);
die in die EU eingeführt werden und keinen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen.
Bestimmte Produkte dürfen den Verbrauchern in der EU ohne einen Wirtschaftsakteur, der in der EU ansässig ist, nicht zum Verkauf angeboten werden. Dieser:
bewahrt die EU-Konformitäts- und Leistungserklärungen auf und stellt diese und die technischen Unterlagen den Behörden auf Anfrage zur Verfügung;
informiert die Behörden, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Produkt ein Risiko darstellt;
arbeitet auf Anfrage mit den Behörden zusammen, indem er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreift (von der Behebung des Fehlers bis hin zum Rückruf oder der Vernichtung des Produkts), wenn ein Produkt als nicht konform gilt, und trägt dazu bei, Risiken zu beseitigen oder zu mindern;
versieht das Produkt, die Verpackung oder das Begleitdokument mit seinem Namen und seinen Kontaktdaten.
Marktüberwachungsbehörden:
führen eine wirksame Überwachung von Produkten durch, die online und offline verkauft werden;
überprüfen die Unterlagen und führen physische Überprüfungen und Laborprüfungen von Produkten unter Berücksichtigung möglicher Gefahren durch;
handeln, wenn ein Produkt, das ordnungsgemäß installiert, gewartet und für den vorgesehenen Zweck verwendet wird:
die Gesundheit und Sicherheit der Nutzer gefährden könnte,
nicht den EU-Rechtsvorschriften entspricht;
stellen sicher, dass Wirtschaftsakteure auf Anweisung Korrekturmaßnahmen ergreifen, und handeln, wenn sie dies nicht tun;
legen Verfahren für die Behandlung von Beschwerden und Berichten fest sowie für die Prüfung, ob die von Wirtschaftsakteuren zu ergreifenden Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden;
üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für den Schutz der Interessen der Endnutzer von Bedeutung sind;
teilen den Wirtschaftsakteuren die Gründe für ihre Entscheidungen mit, damit sie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten;
benachrichtigen die Europäische Kommission und die anderen EU-Länder unverzüglich über alle Maßnahmen, die sie ergreifen, wenn diese Auswirkungen auf andere EU-Länder haben könnten;
können Kollegen in anderen EU-Ländern ersuchen, bei Untersuchungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zu helfen und sich an Peer Reviews zu beteiligen, um die Wirksamkeit des Systems insgesamt zu verbessern;
haben die Befugnis:
aus eigener Initiative Untersuchungen einzuleiten,
von Wirtschaftsakteuren die Bereitstellung relevanter Dokumente, Daten und Informationen über Lieferketten, Vertriebsnetze, Produktmodelle und das Eigentum an Websites zu fordern,
unangekündigte Inspektionen vor Ort und physische Überprüfungen durchzuführen,
alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die ein Wirtschaftsakteur nutzt,
auch unter falscher Identität Produktproben zu erwerben,
Wirtschaftsakteure zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen aufzufordern, um einen Fall von Nichtkonformität oder das Risiko zu beenden,
die Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt zu verbieten oder einzuschränken und anzuordnen, dass das Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird,
bei einem ernsten Risiko anzuordnen, dass Produktinhalte von einer Website entfernt werden oder mit einem Warnhinweis versehen werden müssen,
Maßnahmen, einschließlich Sanktionen, gegen Wirtschaftsakteure zu ergreifen, die nicht handeln.
Die EU-Länder:
übertragen einer oder mehreren Behörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Ermittlung und Durchsetzung;
benennen jeweils eine zentrale Verbindungsstelle für die Vertretung der Marktüberwachungsbehörden und für die Übermittlung der nationalen Strategie des Landes;
gewährleisten, dass die Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über ausreichende Haushalts- und sonstige Ressourcen verfügen;
können ihre Marktüberwachungsbehörden ermächtigen, von einem Wirtschaftsakteur die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit im Zusammenhang mit Fällen von Nichtkonformität zu verlangen;
erstellen ab dem alle vier Jahre eine übergreifende nationale Marktüberwachungsstrategie, um einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung zu fördern – diese Strategie muss unter anderem folgende Elemente umfassen:
Informationen über nicht konforme Produkte,
Bereiche, die für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften als prioritär eingestuft wurden,
die Durchsetzungsaktivitäten, die geplant sind, um Nichtkonformität zu verringern,
eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Behörden in anderen EU-Ländern;
stellen Wirtschaftsakteuren auf Anfrage unentgeltlich Informationen über die einzelstaatliche Durchführung der für ein Produkt geltenden EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften zur Verfügung;
legen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen fest und teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum mit.
Die Kommission:
trägt dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen der EU bietet;
Für importierte Produkte gelten besondere Vorschriften:
Die EU-Länder übertragen Behörden die erforderlichen Befugnisse zur Kontrolle von Einfuhren;
die Marktüberwachungsbehörden stellen ihnen Informationen über Produkte und Wirtschaftsakteure zur Verfügung, bei denen ein hohes Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde;
die Behörden können ein Produkt beschlagnahmen, wenn die erforderlichen Unterlagen fehlen oder Bedenken bestehen, dass es ein ernsthaftes Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Umwelt oder öffentliches Interesse darstellt, und es nur dann freigeben, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Mit der Verordnung:
wird ein Unionsnetzwerk für Produktkonformität eingerichtet – dieses:
dient als Plattform für eine Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission;
besteht aus Vertretern der einzelnen EU-Länder und der Kommission sowie Sachverständigen;
organisiert eine Reihe von Maßnahmen zur Verbesserung der Marktüberwachung in der gesamten EU.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie tritt am in Kraft. Die Artikel 29, 30, 31, 32, 33 (über das Unionsnetzwerk für Produktkonformität) und 36 (über die Finanzierungstätigkeit) gelten jedoch ab dem .
Marktüberwachung: Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte mit dem EU-Recht in Einklang stehen und das öffentliche Interesse geschützt wird.
Wirtschaftsakteur: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler oder Fulfillment-Dienstleister.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom , S. 1-44)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom , S. 5-43)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom , S. 30-47)
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom , S. 87-96)