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Document 32016L0800

Strafverfahren – Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind

Strafverfahren – Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen sind

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Mit dieser Richtlinie werden Verfahrensgarantien* für Kinder* festgelegt, die Verdächtige oder beschuldigte Personen einer Straftat sind. Diese Garantien gelten zusätzlich zu denen für verdächtige oder beschuldigte Erwachsene.
  • Es handelt sich um die fünfte in einer Reihe an Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften für Verfahrensrechte in der Europäischen Union (EU) gemäß einem Fahrplan von 2009.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die wichtigsten Elemente der Richtlinie sind das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und das Recht auf Unterstützung durch einen Rechtsbeistand für Kinder. Die Unterstützung durch einen Rechtsbeistand ist vorgeschrieben, wenn Kinder vor Gericht gebracht werden, um über Untersuchungshaft zu entscheiden, und wenn sie sich in Haft befinden. Ein Kind, das während einer Gerichtsverhandlung nicht durch einen Rechtsbeistand unterstützt wurde, kann nicht zu Gefängnishaft verurteilt werden.

Die EU-Länder stellen sicher, dass Freiheitsentzug, insbesondere Haft, bei Kindern nur als letztes Mittel und für den kürzesten angemessenen Zeitraum eingesetzt wird. Inhaftierte Kinder werden von Erwachsenen getrennt untergebracht, es sei denn, dem Kindeswohl entspricht etwas anderes.

Die Richtlinie umfasst weitere Verfahrensgarantien für Kinder, z. B. das Recht:

  • umgehend über ihre Rechte und über allgemeine Aspekte der Durchführung des Verfahrens unterrichtet zu werden;
  • einem Elternteil oder einem anderen geeigneten Erwachsenen Informationen zu erteilen;
  • von dieser Person bei Gerichtsverhandlungen und in anderen Phasen des Verfahrens begleitet zu werden;
  • auf eine individuelle Begutachtung von qualifiziertem Personal;
  • auf eine medizinische Untersuchung, wenn ihnen die Freiheit entzogen wurde;
  • auf Schutz ihrer Privatsphäre während der Strafverfahren;
  • auf persönliches Erscheinen bei der Verhandlung;
  • auf wirksamen Rechtsbehelf*.

Richter, Staatsanwälte und sonstige Fachkräfte, die Fälle mit Beteiligung von Kindern bearbeiten, benötigen eine besondere Sachkunde in diesem Bereich oder wirksamen Zugang zu spezifischen Schulungen.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. Juni 2016 in Kraft getreten. Die Umsetzung in nationales Recht in den EU-Ländern muss bis 11. Juni 2019 erfolgen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Verfahrensgarantien: in diesem Fall Maßnahmen, die sicherstellen, dass Kinder die notwendigen Informationen erhalten, um zu verstehen, wie das Verfahren abläuft und ihre Rechtsansprüche aussehen.

Kinder: Menschen im Alter unter 18 Jahren.

Wirksamer Rechtsbehelf: die Mittel, mit denen ein Gericht das Recht durchsetzt, eine Strafe verhängt oder einen anderen Gerichtsbeschluss trifft, um seinen Standpunkt durchzusetzen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1-20)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1-7)

Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1-10)

Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1-12)

Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1-11)

Letzte Aktualisierung: 28.11.2016

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