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Document 32016R1354

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1354 der Kommission vom 5. August 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2016/5226

ABl. L 215 vom 10.8.2016, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1354/oj

10.8.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1354 DER KOMMISSION

vom 5. August 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. August 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenannte Tonerkartusche), bestehend aus einem rechteckigen Kunststoffbehälter mit Abmessungen von etwa 11 × 11 × 7 cm, mit Toner gefüllt. An der Außenseite der Kartusche befinden sich Zahnrädchen, die eigens für die Verwendung in Verbindung mit bestimmten mechanischen Teilen eines bestimmten Druckers ausgelegt sind. Im Inneren ist die Kartusche mit einem rotierenden Mechanismus ausgestattet, der in Verbindung mit den Zahnrädchen funktioniert. Bei im Drucker eingelegter Tonerkartusche verhindert die rotierende Bewegung eine Verdichtung des Toners. Die Kartusche gibt den Toner durch elektrostatische Anziehung frei.

8443 99 90

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 Buchstabe b zu Abschnitt XVI sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8443 , 8443 99 und 8443 99 90 .

Eine Einreihung in Position 3707 als zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken ist ausgeschlossen, da die Kartusche nicht nur Toner enthält, sondern auch mechanische Teile wie Zahnrädchen und einen rotierenden Mechanismus.

Die Anwesenheit der spezifisch ausgelegten Zahnrädchen weist die Kartusche erkennbar eigens für die Verwendung in einem bestimmten Drucker aus. Sie ist für die eigentliche mechanische Funktion des Druckers unerlässlich, da die mechanischen Teile des Druckers mit den mechanischen Teilen der Kartusche zusammenarbeiten und der Drucker nicht ohne diese spezifische Kartusche funktionieren könnte (siehe auch WZO-Einreihungsavisen 8443 99/2 und 8443 99/3).

Daher ist die Ware in den KN-Code 8443 99 90 als Teil eines Druckers einzureihen.


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