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Document 32015R0231

Durchführungsverordnung (EU) 2015/231 der Kommission vom 11. Februar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge sowie über zusätzliche zuzuteilende Mengen

OJ L 39, 14.2.2015, p. 5–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/231/oj

14.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 39/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/231 DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge sowie über zusätzliche zuzuteilende Mengen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 der Kommission (2) wurde ein Zuteilungskoeffizient festgesetzt, der auf die Mengen anzuwenden ist, für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission (3) für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents Einfuhrrechte beantragt wurden.

(2)

Nach der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 hat das Vereinigte Königreich die Kommissionsdienststellen über einen Verwaltungsfehler unterrichtet, der dazu führte, dass eine höhere Menge als die tatsächlich beantragte Menge mitgeteilt wurde. Unter Berücksichtigung der tatsächlich beantragten Menge müssen der Zuteilungskoeffizient und die allen betroffenen Marktteilnehmern zuzuteilenden Einfuhrrechte erhöht werden.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Es sollten Vorschriften für die Zuteilung der sich daraus ergebenden zusätzlichen Einfuhrrechte an die Marktteilnehmer erlassen werden.

(5)

Da die zusätzlichen Einfuhrrechte so bald wie möglich zugeteilt werden müssen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 wird die Angabe „27,09851 %“ durch die Angabe „28,237983 %“ ersetzt.

Artikel 2

Bis spätestens 9. März 2015 teilen die Mitgliedstaaten die sich aus der Änderung gemäß Artikel 1 ergebenden zusätzlichen Einfuhrrechte („zusätzliche Einfuhrrechte“) den Marktteilnehmern zu, die für den Zollkontingentszeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 Einfuhrrechte beantragt haben und denen solche Einfuhrrechte zugeteilt wurden.

Die zuzuteilenden zusätzlichen Einfuhrrechte belaufen sich auf 1,139473 % der beantragten Mengen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Februar 2015

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 720/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Zuteilung von Einfuhrrechten für die für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 30. Juni 2015 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 431/2008 für gefrorenes Rindfleisch eröffneten Zollkontingents eingereichten Anträge (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 65).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 431/2008 der Kommission vom 19. Mai 2008 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (ABl. L 130 vom 20.5.2008, S. 3).


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