EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32012D0278

2012/278/EU: Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2012 zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

OJ L 134, 24.5.2012, p. 31–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/278/oj

24.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/31


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2012

zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien

(2012/278/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Vorläufige Maßnahmen

(1)

Die Europäische Kommission („Kommission“) führte mit der Verordnung (EU) Nr. 115/2012 (2) („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien („Indien“ oder „betroffenes Land“) ein.

(2)

Das Verfahren wurde am 13. Mai 2011 (3) auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 31. März 2011 vom European Industrial Fasteners Institute (EiFi) („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt wurde, auf die mehr als 25 % der Gesamtproduktion von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl in der Union entfallen.

(3)

Wie in Erwägungsgrund 21 der vorläufigen Verordnung erläutert, betraf die Subventions- und Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2011 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

1.2.   Weiteres Verfahren

(4)

Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung vorläufiger Ausgleichsmaßnahmen beschlossen wurde („vorläufige Unterrichtung“), äußerten sich mehrere interessierte Parteien schriftlich zu den vorläufigen Feststellungen. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

(5)

Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen benötigte, und prüfte sie. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden geprüft und die vorläufigen Feststellungen — soweit angezeigt — entsprechend geändert.

(6)

Anschließend wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien einzustellen und die für den vorläufigen Zoll entrichteten Sicherheitsleistungen freizugeben („endgültige Unterrichtung“). Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zu dieser endgültigen Unterrichtung Stellung nehmen konnten.

2.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(7)

Eine Partei brachte ihre Stellungnahmen zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware (vgl. Erwägungsgründe 22 und 23 der vorläufigen Verordnung) nach der endgültigen Unterrichtung erneut vor und behauptete, dass bestimmte Warentypen aus der für diese Untersuchung geltenden Warendefinition ausgeschlossen werden sollten.

(8)

Bei der Untersuchung bestätigt sich jedoch, dass die verschiedenen Warentypen unter die Beschreibung der betroffenen und der gleichartigen Ware fallen, dass sie dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben Endverwendungen aufweisen und dass sie somit derselben Warenkategorie angehören. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(9)

Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine weiteren Stellungnahmen eingingen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 22 und 23 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.   SUBVENTIONIERUNG

3.1.   Vorbemerkungen

(10)

In Erwägungsgrund 24 der vorläufigen Verordnung wurde auf die folgenden Regelungen verwiesen, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:

a)

Duty Entitlement Passbook Scheme („DEPB-Regelung“) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren,

b)

Advance Authorisation Scheme („AA-Regelung“) — Vorabgenehmigungsregelung,

c)

Export Promotion Capital Goods Scheme („EPCG-Regelung“) —Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter,

d)

Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe,

e)

Focus Product Scheme („FP-Regelung“) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren,

f)

Export Credit Scheme (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung,

g)

Electricity Duty Exemption — Befreiung von der Elektrizitätsabgabe.

(11)

Der Wirtschaftszweig der Union war der Ansicht, dass die Kommission eine Reihe von Subventionsregelungen nicht berücksichtigt hatte und dass infolgedessen die Subventionen, die indische Hersteller den Untersuchungsergebnissen zufolge erhalten hatten, unterschätzt worden seien.

(12)

Hierzu ist anzumerken, dass der Antrag eine Vielzahl nationaler und lokaler Subventionsregelungen enthielt, die in den Fragebogen für ausführende Hersteller in Indien aufgenommen und von der Kommission untersucht wurden. Die Untersuchung ergab jedoch lediglich für die in Erwägungsgrund 10 aufgeführten Regelungen, dass die untersuchten ausführenden Hersteller der Stichprobe Subventionen erhalten hatten.

(13)

Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 27 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

(14)

Zu den Feststellungen bezüglich der FP-Regelung und der Befreiung von der Elektrizitätsabgabe gingen keine Stellungnahmen ein. Zu den DEPB-, AA-, EPCG- und EC-Regelungen nahmen die kooperierenden ausführenden Hersteller ausführlich Stellung. Die Mehrzahl der Stellungnahmen betraf die Berechnung der Höhe der Subventionen, wobei aufgrund bestimmter Stellungnahmen die Berechnungen geringfügig angepasst wurden. Die Stellungnahmen hatten jedoch keine Auswirkungen auf die Gesamtschlussfolgerungen bezüglich dieser Regelungen, die hiermit bestätigt werden. Auch zur EOU-Regelung gingen Stellungnahmen ein. Unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Stellungnahmen zur EOU-Regelung, die in den Erwägungsgründen 13 bis 19 zusammengefasst werden, erübrigt sich eine detaillierte Wiedergabe der zu den vier oben aufgeführten Regelungen eingegangenen Stellungnahmen.

3.2.   Export Oriented Units Scheme („EOU-Regelung“) — Regelung für exportorientierte Betriebe

3.2.1.   Allgemeines

(15)

Es sei daran erinnert (siehe auch Abschnitt 3.5 der vorläufigen Verordnung), dass eine der maßgeblichen Verpflichtungen eines exportorientierten Betriebs (Export Oriented Unit — „EOU“) nach FT-Policy 2009-2014 darin besteht, Netto-Deviseneinnahmen zu erwirtschaften; d. h. dass der Gesamtwert der Ausfuhren in einem Referenzzeitraum (fünf Jahre) höher sein muss als der Gesamtwert der eingeführten Waren. Im Prinzip kann jede Form von Unternehmen, bei der das Unternehmen sich verpflichtet, seine gesamte Produktion an Waren oder Dienstleistungen ausführen, im Rahmen der EOU-Regelung gegründet werden. Im Gegenzug können unter die EOU-Regelung fallende Betriebe eine Reihe von Vorteilen in Anspruch nehmen, die in Erwägungsgrund 71 der vorläufigen Verordnung aufgeführt sind. Bei diesen Vorteilen für die exportorientierten Unternehmen handelt es sich um finanzielle Beihilfen des indischen Staates im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung. Sie sind rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig und gelten daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

(16)

In der vorläufigen Verordnung wurde festgestellt, dass die EOU-Regelung nicht als zulässiges Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden kann, da sie den strengen Vorgaben in Anhang I (Buchstaben h und i), Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung genügt. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, dass die indische Regierung über ein Nachprüfungssystem oder -verfahren verfügt, mit dem ermittelt werden kann, welche zoll- und/oder verkaufssteuerfrei bezogenen Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der Ausfuhrware verbraucht wurden (siehe Anhang II Abschnitt II Nummer 4 der Grundverordnung und im Falle von Ersatzrückerstattungssystemen Anhang III Abschnitt II Nummer 2 der Grundverordnung). Das bestehende Nachprüfungssystem dient lediglich dazu, die Verpflichtung zur Erwirtschaftung von Netto-Deviseneinnahmen zu kontrollieren, nicht jedoch den Verbrauch von Einfuhren bei der Herstellung von Ausfuhrwaren.

(17)

Im Anschluss an die vorläufige Unterrichtung wurden keine stichhaltigen Argumente gegen die oben beschriebene Art der EOU-Regelung, insbesondere das Fehlen eines effektiven Nachprüfungssystems und ihre Anfechtbarkeit, vorgebracht. Daher werden die Schlussfolgerungen zur EOU-Regelung in ihrer zusammengefassten Form in den Erwägungsgründen 78 bis 81 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

3.2.2.   Stellungnahme von Viraj Profiles Limited

(18)

Die einzige in die Stichprobe aufgenommene Partei mit EOU-Status war Viraj Profiles Limited („Viraj“). Die bei der vorläufigen Untersuchung für diesen Hersteller ermittelte EOU-Subventionsspanne betrug 2,73 % gegenüber einer Gesamtsubventionsspanne von 3,2 %. Auf das Unternehmen Viraj entfielen mengenmäßig 87 % der indischen Ausfuhren in die Union.

(19)

Wie bereits in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung erwähnt, legte Viraj eine ausführliche Stellungnahme zu der Regelung vor. Der betroffene ausführende Hersteller behauptete, die im Rahmen der Regelung berechnete Subvention sei nicht mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung vereinbar, demzufolge die Höhe des Ausgleichszolls die Höhe der vom Unternehmen tatsächlich erhaltenen anfechtbaren Subventionen nicht übersteigen darf. Er machte geltend, dass deshalb die Gesamtsubventionsspanne für das Unternehmen unter 2 % und somit unter der Geringfügigkeitsschwelle liege. Das Unternehmen legte zur Untermauerung seines Vorbringens ausführliche Buchführungsdaten vor.

(20)

Das Vorbringen wurde gebührend geprüft. Die von Viraj vorgelegten ausführlichen Buchführungsdaten konnten mit den während des Kontrollbesuchs überprüften Buchführungsdaten in Verbindung gebracht werden; diese Daten deuteten darauf hin, dass der dem Unternehmen im Untersuchungszeitraum gewährte anfechtbare Vorteil tatsächlich überschätzt worden war. Dementsprechend wurde der Ausgleichszoll für Viraj neu berechnet.

(21)

Die EOU-Subventionsspanne für Viraj wurde neu berechnet und endgültig auf 0,44 % festgesetzt. Einschließlich der Subventionsspannen für die EPCG-Regelung (neu berechnet auf 0,05 %, die EC-Regelung (neu berechnet auf 0,12 %) und die Befreiung von der Elektrizitätsabgabe (0,09 %) wurde die Gesamtsubventionsspanne für Viraj endgültig auf 0,7 % und damit auf einen Wert unterhalb der Geringfügigkeitsschwelle festgesetzt.

3.2.3.   Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union nach der endgültigen Unterrichtung

(22)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte der Wirtschaftszweig der Union in seiner Stellungnahme vor, dass die Neuberechnungen im Zusammenhang mit den von Viraj erhaltenen EOU-Vorteilen ungerechtfertigt und falsch seien. Die Analyse der Kommission sei unvollständig und entspräche nicht der üblichen Vorgehensweise der Institutionen bei der Anfechtung dieser Regelung; ferner habe die Kommission andere Möglichkeiten Virajs außer Acht gelassen, die zollfreien Einfuhren nicht ordnungsgemäß zu verbringen. Des Weiteren hätte Virajs späte Vorlage der nichtvertraulichen Stellungnahmen zur vorläufigen Unterrichtung die Verteidigungsrechte des Wirtschaftszweigs der Union schwer beeinträchtigt.

(23)

Was die Neuberechnung der Subventionsspanne für Viraj betrifft, ist klarzustellen, dass dieser ausführende Hersteller belegt hatte, dass der vorläufig festgesetzte Ausgleichszoll über den tatsächlich erhaltenen anfechtbaren Subventionen lag. Das Unternehmen konnte nachweisen, dass der mögliche Ausfall von Zolleinnahmen in den vorläufigen Feststellungen überschätzt worden war; dies musste daher bei der endgültigen Berechnung berichtigt werden. Es wäre eine Verstoß gegen Artikel 3 der Grundverordnung gewesen, bestimmte finanzielle Beihilfen anzufechten, die Viraj klar und zweifelsfrei keinen Vorteil brachten. Allerdings wird im Zusammenhang mit bestimmten Geschäftsvorgängen weiterhin in Betracht gezogen, dass das betroffene Unternehmen durch die Regelung in den Genuss spezifischer Subventionen gekommen ist, die angefochten werden sollten. Dieses Vorgehen deckt sich völlig mit der Vorgehensweise der Institutionen bei früheren Anfechtungen dieser Regelung. Folglich steht die Neuberechnung der EOU-Subventionsspanne im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung.

(24)

Hinsichtlich der angeblichen Verletzung der Verteidigungsrechte des Wirtschaftszweigs der Union ist festzustellen, dass die Stellungnahme von Viraj zur Berechnung der EOU-Subvention auch in zwei öffentlichen, bereits vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen eingereichten Beiträgen sowie in zwei späteren öffentlichen Beiträgen enthalten war. Der erste und wesentliche Beitrag zu diesem Thema, aufgrund dessen die Kommission das Problem gründlich analysierte und schließlich zur Überprüfung ihre Position gelangte, war im Dezember 2011 eingereicht und bereits in Erwägungsgrund 77 der vorläufigen Verordnung erwähnt worden. Alle vorstehend genannten Unterlagen waren unverzüglich in das zur Einsichtnahme durch die interessierten Parteien bestimmte Dossier aufgenommen worden. In der Stellungnahme von Viraj zu den vorläufigen Feststellungen wurde die bereits in den früheren Beiträgen vorgebrachte Position nur zusammengefasst. Zwar ging die öffentliche Fassung der Stellungnahme von Viraj zu den vorläufigen Feststellungen tatsächlich sehr spät ein; die Kommission stellte sie dem Wirtschaftszweig der Union aber unverzüglich zur Verfügung und räumte ihm zudem eine zusätzliche Frist zur Stellungnahme ein.

(25)

Angesichts dieser Sachlage musste das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Union zurückgewiesen werden.

3.2.4.   Weitere Fragen zur Subvention

(26)

Es gingen ferner Stellungnahmen zur Berechnung der Subventionsspanne für die nicht in die Stichprobe aufgenommenen kooperierenden ausführenden Hersteller sowie zur Berechnung der residualen Subventionsspanne ein. Darüber hinaus bestand der einzige ausführende Hersteller, der eine individuelle Untersuchung beantragt hatte, darauf, dass seinem Antrag nachgekommen wird. In Anbetracht der untenstehenden Schlussfolgerungen zur Schadensursache ist ein endgültiger Standpunkt zu diesen Fragen jedoch nicht erforderlich.

4.   WIRTSCHAFTSZWEIG DER UNION

(27)

Da zur Unionsproduktion und zum Wirtschaftszweig der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 120 bis 123 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Vorbemerkungen und Unionsverbrauch

(28)

Da zu den Vorbemerkungen und zum Unionsverbrauch keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 124 bis 130 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.2.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

(29)

Eine Partei machte geltend, die vorläufige Analyse der Entwicklung der Preise der Einfuhren aus Indien sowie der Preisunterbietung auf der Grundlage von Durchschnittspreisen sei irreführend, da dabei die von einem Jahr zum nächsten unterschiedliche Zusammensetzung des Produktmix im Bezugszeitraum angeblich nicht berücksichtigt werde.

(30)

Dazu ist anzumerken, dass Preisdaten je Warentyp nur für den UZ vorliegen, für den ausführende Hersteller und Unionshersteller im Rahmen der Fragebogenantworten um eine ausführliche Aufstellung der Verkaufsgeschäfte gebeten werden. Da keine Daten je Warentyp für die anderen Jahre im Bezugszeitraum vorliegen, kann eine aussagekräftige Analyse der Entwicklung von Einfuhrpreisen nur anhand von Durchschnittspreisen vorgenommen werden. Außerdem wird darauf verwiesen, dass die fragliche Partei keine Beweise für ihre Behauptung vorlegte, derzufolge die Analyse der Entwicklung von Einfuhrpreisen irreführend sei. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(31)

Was die Preisunterbietung im UZ anbelangt, so sei daran erinnert, dass — wie in Erwägungsgrund 134 der vorläufigen Verordnung erläutert — zu ihrer Ermittlung für jeden Warentyp die auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, mit den entsprechenden gewogenen Durchschnittspreisen der Einfuhren aus Indien für den ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt auf CIF-Stufe nach gebührender Berichtigung für Zölle und nach der Einfuhr anfallende Kosten verglichen wurden.

(32)

Wie in Erwägungsgrund 135 der vorläufigen Verordnung erwähnt, wurde ferner der Preisvergleich für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe vorgenommen. Daher wurde das Vorbringen dieser Partei in Bezug auf die Preisunterbietung zurückgewiesen.

(33)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu den Einfuhren aus dem betroffenen Land vorliegen, werden die Erwägungsgründe 131 bis 135 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.3.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(34)

Eine Partei brachte vor, die in der vorläufigen Verordnung vorgenommene Analyse bezüglich des Produktionsrückgangs beim Wirtschaftszweig der Union sei irreführend, und machte geltend, der Rückgang der Produktionsmenge sollte vor dem Hintergrund ungenutzter Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union gesehen werden, die im Bezugszeitraum ebenfalls rückläufig waren.

(35)

Die Untersuchung ergab, dass der Produktionsrückgang zeitlich mit dem Rückgang der Verkäufe und dem Anstieg der Lagerbestände zusammenfiel. In dieser Situation sahen sich einige Unionshersteller dazu veranlasst, einen Teil ihrer Produktionsanlagen zu schließen, was die Verringerung der Kapazitätsauslastung erklärt. Das Vorbringen der Partei wurde daher zurückgewiesen.

(36)

Da keine weiteren Stellungnahmen zu Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung eingingen, werden die Erwägungsgründe 137 und 138 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(37)

Da keine Stellungnahmen zur Entwicklung der Verkaufsmenge und des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union eingingen, wird Erwägungsgrund 139 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.3.   Wachstum

(38)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird Erwägungsgrund 140 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.4.   Beschäftigung

(39)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 141 und 142 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.5.   Durchschnittliche Preise je Einheit in der Union

(40)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 143 und 144 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.6.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(41)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 145 bis 148 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.7.   Lagerbestände

(42)

Eine Partei forderte die Kommission auf, aktuelle anstatt indexierte Zahlen zur Entwicklung der Lagerbestände im Bezugszeitraum vorzulegen, da aufgrund der Indexierung keine angemessenen Stellungnahmen und keine Bewertung des Umfangs der Lagerbestände als Prozentsatz der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union möglich seien.

(43)

Wie in Erwägungsgrund 127 der vorläufigen Verordnung erläutert, mussten aus Gründen der Vertraulichkeit bestimmte Mikroindikatoren, zu denen auch die Lagerbestände zählten, indexiert werden. Die Indexierung der Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union in Tabelle 10 der vorläufigen Verordnung vermittelt jedenfalls ein angemessenes Verständnis von der Entwicklung der Lagerbestände im Bezugszeitraum. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen.

(44)

Da zu den Lagerbeständen keine weiteren Stellungnahmen eingingen, wird Erwägungsgrund 149 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

5.3.8.   Höhe der Subventionsspanne

(45)

Es sei daran erinnert, dass der größte indische ausführende Hersteller, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht subventioniert wurde. Folglich machten die subventionierten Einfuhren mengenmäßig 13 % aller Ausfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Union aus. Angesichts der Menge, des Marktanteils und der Preise der subventionierten Einfuhren aus Indien können die Auswirkungen der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union als unerheblich angesehen werden.

5.3.9.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(46)

Die Untersuchung ergab, dass die meisten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Folglich wird die Schlussfolgerung in den Erwägungsgründen 151 bis 153 der vorläufigen Verordnung, derzufolge der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt, bestätigt.

6.   SCHADENSURSACHE

6.1.   Vorbemerkungen

(47)

Nach Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Grundverordnung wurde geprüft, ob die subventionierten Einfuhren mit Ursprung in Indien den Wirtschaftszweig der Union in einem solchen Ausmaß schädigten, dass diese Schädigung als bedeutend bezeichnet werden kann. Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Union möglicherweise zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten, wurden ebenfalls geprüft, um auszuschließen, dass eine etwaige durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung den subventionierten Einfuhren zugerechnet wird.

(48)

Wie in den Erwägungsgründen 18 bis 21 erläutert, ergab die Untersuchung, dass die Subventionsspanne für den größten ausführenden Hersteller in Indien, auf den im UZ 87 % aller indischen Ausfuhren in die Union entfielen, unter der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 der Grundverordnung lag; daher wurde dieser ausführende Hersteller für die Zwecke dieser Untersuchung als nicht subventioniertes Unternehmen eingestuft. Somit waren im UZ lediglich 13 % der indischen Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union subventioniert. Auf diese subventionierten Einfuhren entfiel im UZ ein Markanteil von 2 %.

6.2.   Auswirkungen der subventionierten Einfuhren

(49)

Wie die Untersuchung ergab, nahm der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 9 % zu, während die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union um 14 % und sein Marktanteil um 21 % zurückgingen.

(50)

In Bezug auf die Preise wurde zwar festgestellt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise der subventionierten Einfuhren die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der Union unterboten. Sie lagen aber um rund 12 % über den Preisen des indischen Unternehmens, für das keine Subventionen festgestellt wurden.

(51)

Aus den vorstehenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass die begrenzte Menge der subventionierten Einfuhren aus Indien, die höhere Preise aufwiesen als die nicht subventionierten Einfuhren, für die weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union, wenn überhaupt, nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben kann.

6.3.   Auswirkungen anderer Faktoren

6.3.1.   Nicht subventionierte Einfuhren aus Indien

(52)

Die Gesamtmenge der Einfuhren aus Indien stieg im Bezugszeitraum mit + 65 % drastisch an, so dass sich der Marktanteil dieser Einfuhren von 12,1 % auf 18,3 % erhöhte. Wie oben erläutert, machten allerdings die nicht subventionierten Einfuhren im UZ mengenmäßig 87 % der gesamten indischen Ausfuhren aus, was im UZ einem Marktanteil von 15 % entspricht; demgegenüber entfiel auf die subventionierten Einfuhren aus Indien im selben Zeitraum ein Marktanteil von 2 %.

(53)

Die Preise der Einfuhren aus Indien gingen im Bezugszeitraum insgesamt um 9 % zurück und blieben damit stets unter den Preisen der Einfuhren aus anderen Ländern wie auch unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union den Untersuchungsergebnissen zufolge von den durchschnittlichen Preisen der nicht subventionierten Einfuhren viel stärker unterboten wurden als von denen der subventionierten Einfuhren.

6.3.2.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(54)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen vorlagen, werden die Erwägungsgründe 161 bis 165 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.3.   Wirtschaftskrise

(55)

Da zu den Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union keine Stellungnahmen eingingen, werden die Erwägungsgründe 166 bis 169 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.3.4.   Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union

(56)

Da diesbezüglich keine Stellungnahmen eingingen, wird Erwägungsgrund 170 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

6.4.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(57)

Die vorstehende Analyse hat gezeigt, dass es im Bezugszeitraum zu einem deutlichen Anstieg der Menge und des Marktanteils der Niedrigpreiseinfuhren mit Ursprung in Indien kam. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Preise dieser Einfuhren durchweg unter den auf dem Unionsmarkt vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preisen lagen.

(58)

Angesichts der Feststellung, dass die Ausfuhren des größten indischen ausführenden Herstellers, auf den im UZ 87 % der indischen Ausfuhren in die Union entfielen, nicht subventioniert waren, wird jedoch die Auffassung vertreten, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren, die lediglich 13 % der aus Indien ausgeführten Gesamtmenge ausmachen, und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen werden kann. Das Argument, dass die subventionierten indischen Ausfuhren die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachen würden, ist nämlich angesichts ihrer begrenzten Menge, ihres sehr geringen Marktanteils (2 %) und der Tatsache, dass ihre Preise im Durchschnitt um 12 % über denen der nicht subventionierten Einfuhren lagen, nicht stichhaltig.

(59)

Die Analyse der anderen bekannten Faktoren, die den Wirtschaftszweig der Union geschädigt haben könnten, — einschließlich der nicht subventionierten Einfuhren, der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Wirtschaftskrise und der Ausfuhrleistung der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union — hat ergeben, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union auf die Auswirkungen der nicht subventionierten Einfuhren aus Indien zurückgeht, die im UZ 87 % aller indischen Ausfuhren in die Union ausmachten und erheblich niedrigere Preise aufwiesen als die subventionierten Einfuhren.

7.   EINSTELLUNG DES ANTISUBVENTIONSVERFAHRENS

(60)

Da sich kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den subventionierten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union herstellen lässt, wird die Auffassung vertreten, dass keine Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind und dieses Antisubventionsverfahren nach Artikel 14 Absatz 2 der Grundverordnung somit eingestellt werden sollte.

(61)

Der Antragsteller und alle anderen interessierten Parteien wurden entsprechend informiert und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die eingegangenen Stellungnahmen änderten nichts an der Schlussfolgerung, dass dieses Antisubventionsverfahren eingestellt werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden, mit Ursprung in Indien wird eingestellt.

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für die mit der Verordnung (EU) Nr. 115/2012 eingeführten vorläufigen Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmten Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien werden freigegeben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 23. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  ABl. L 38 vom 11.2.2012, S. 6.

(3)  ABl. C 142 vom 13.5.2011, S. 36.


Top