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Document 32010R0428
Commission Regulation (EU) No 428/2010 of 20 May 2010 implementing Article 14 of Directive 2009/16/EC of the European Parliament and of the Council as regards expanded inspections of ships (Text with EEA relevance)
Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EU) Nr. 428/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010 zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 125 vom 21.5.2010, p. 2–7
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.5.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 125/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 428/2010 DER KOMMISSION
vom 20. Mai 2010
zur Durchführung des Artikels 14 der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf erweiterte Überprüfungen von Schiffen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Durchführung einer erweiterten Überprüfung eines Schiffs sollte der im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätig werdende Besichtiger sich an einer Liste spezifischer Punkte orientieren, die vorbehaltlich der praktischen Durchführbarkeit und mit den möglichen Einschränkungen, die sich aus den Anforderungen an die Sicherheit von Personen, des Schiffes oder des Hafens ergeben, zu überprüfen sind. |
(2) |
Die spezifischen Punkte, die im Rahmen einer erweiterten Überprüfung eines der in Anhang VII der Richtlinie 2009/16/EG aufgeführten Risikobereiche zu überprüfen sind, sollten unter Zugrundelegung des im Rahmen der Pariser Vereinbarung gewonnenen Fachwissens ermittelt werden. |
(3) |
Die im Rahmen der Hafenstaatkontrolle tätigen Besichtiger sollten auf der Grundlage ihres fachlichen Urteils entscheiden, welche spezifischen Punkte anwendbar sind und wie gründlich jeder dieser Punkte zu prüfen ist. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Liste der im Rahmen einer erweiterten Überprüfung zu überprüfenden spezifischen Punkte
Eine erweiterte Überprüfung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/16/EG umfasst gegebenenfalls mindestens die Überprüfung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten spezifischen Punkte.
Werden für einen bestimmten Schiffstyp keine spezifischen Punkte entsprechend der Richtlinie 2009/16/EG vorgegeben, entscheidet der Besichtiger aufgrund seines fachlichen Urteils, welche Punkte überprüft werden müssen und in welchem Umfang, um den Gesamtzustand in diesen Bereichen zu ermitteln.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Mai 2010
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57.
ANHANG
SPEZIFISCHE PUNKTE, DIE IM RAHMEN EINER ERWEITERTEN ÜBERPRÜFUNG ZU ÜBERPRÜFEN SIND
(Artikel 14 Absatz 4 der Richtlinie 2009/16/EG)
A. Alle Schiffstypen
a) Zustand der Struktur des Schiffs
— |
Zustand von Decks und Schiffskörper |
b) Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
— |
Wasserdichte/wetterfeste Türen |
— |
Lüfter, Luftrohre und Schächte |
— |
Luken |
c) Notsysteme
— |
Simulation eines Ausfalls der Hauptstromversorgung/Start des Notstromaggregats |
— |
Notbeleuchtung |
— |
Prüfung der Lenzpumpenanlagen |
— |
Prüfung der Verschlusseinrichtungen/wasserdichten Türen |
— |
Prüfung der Ruderanlage einschließlich der Hilfsruderanlage |
d) Funkausrüstung
— |
Prüfung der Ersatzstromquelle |
— |
Prüfung der Hauptanlage einschließlich MSI-Empfänger |
— |
Prüfung der tragbaren Ultrakurzwellen (VHF)-Funkgeräte für das Weltweite Seenot- und Seefunksicherheitssystem (GMDSS) |
e) Brandsicherheit
— |
Brandabwehrübung, einschließlich einer Demonstration, dass die Besatzungsmitglieder mit dem Einsatz der Brandschutzausrüstung gut vertraut sind |
— |
Prüfung der Notfeuerlöschpumpe (mit zwei Feuerlöschschläuchen) |
— |
Prüfung der fernbedienten Notschalteinrichtung zum Abschalten der Lüfter und Schließen der Brandklappen |
— |
Prüfung der fernbedienten Notabschaltvorrichtung für Brennstoffpumpen |
— |
Prüfung der fernbedienten Schnellverschlussvorrichtungen |
— |
Feuertüren |
— |
Fest eingebaute Feuerlösch- und Feueranzeigesysteme |
f) Alarmeinrichtungen
— |
Prüfung des Feueranzeigesystems |
g) Lebens- und Arbeitsbedingungen
— |
Zustand der Festmachvorrichtungen einschließlich der Fundamente der Decksmaschinen |
h) Rettungsmittel
— |
Aussetzvorrichtungen für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote (bei Anzeichen für Nichtbenutzung sind die Fahrzeuge/Boote zu Wasser zu lassen) |
i) Verhütung von Verschmutzung
— |
Prüfung der Ölfilteranlage |
B. Massengutschiffe/OBOs (bei Beförderung fester Massengüter)
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Massengutfrachtern folgende Punkte umfassen:
a) Schiffsunterlagen
Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:
— |
Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:
|
— |
Überprüfung, ob die beförderte Ladung nach der Bescheinigung über die Einhaltung der besonderen Anforderungen an Schiffe, die Gefahrgüter befördern, zulässig ist |
— |
Genehmigung von Ladungsrechnern |
b) Zustand der Struktur des Schiffs
— |
Zustand von Schotten und Süllen |
— |
Ballasttanks Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt. |
C. Gastankschiff, Chemikalientankschiff
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Gas- und Chemikalientankschiffen folgende Punkte umfassen:
a) Schiffsunterlagen
— |
Überprüfung, ob die beförderte Ladung im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführt ist |
b) Lade- und Löschvorgänge
— |
Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen für den Ladetank, in Bezug auf Temperatur, Druck und Ullage |
— |
Geräte für die Sauerstoffanalyse und Explosimeter sowie ihre Kalibrierung. Verfügbarkeit von Ausrüstung für die Chemikalienbestimmung (Prüfröhrchengeräte) mit einer angemessenen Zahl von geeigneten Gas-Prüfröhrchen für die jeweils beförderte Ladung |
— |
Überprüfung der Deck-Notdusche |
c) Brandsicherheit
— |
Überprüfung des an Deck fest eingebauten Feuerlöschsystems (entsprechend der Anforderungen für die jeweils beförderte Ladung) |
d) Lebens- und Arbeitsbedingungen
— |
Fluchtretter mit Atem- und Augenschutz, falls für die im entsprechenden Eignungszeugnis aufgeführten Ladungen erforderlich |
D. Stückgutfrachtschiff, Containerschiff, Kühlschiff, Fabrikschiff, Schwerlastschiff, Offshore-Serviceschiff, Spezialschiff, bewegliche Offshore-Bohreinheit (MODU), Rohölproduktionssysteme (FPSO), andere Schiffstypen.
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei den in diesem Abschnitt aufgeführten Schiffstypen folgende Punkte umfassen:
a) Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
— |
Zustand der Lukendeckel |
— |
Zugang zu den Laderäumen/Tanks |
b) Lade- und Löschvorgänge
— |
Beladevorrichtungen |
— |
Verzurrungsvorrichtungen |
E. Öltankschiff/OBO (sofern als Öltankschiff zugelassen)
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Öltankschiffen folgende Punkte umfassen:
a) Schiffsunterlagen
Feststellung, ob folgende Unterlagen an Bord, vollständig und mit einem Vermerk des Flaggenstaats oder der anerkannten Organisation versehen sind:
— |
Das erweiterte Besichtigungsprogramm einschließlich:
|
— |
Zulassung für den beim Schaum-Feuerlöschsystem an Deck verwendeten Schaum |
b) Zustand der Struktur des Schiffs
— |
Ballasttanks Zumindest einer der Ballasttanks innerhalb des Laderaums ist vom Tank-Mannloch/bzw. deckseitigen Zugang aus zu prüfen oder zu begehen, falls der Besichtiger aufgrund seiner Beobachtungen und der Unterlagen des erweiterten Besichtigungsprogramms triftige Gründe für eine eingehendere Überprüfung feststellt. |
c) Brandsicherheit
— |
an Deck fest eingebautes Schaum-Feuerlöschsystem |
— |
Prüfung des Drucks und des Sauerstoffgehalts des Inertgases |
F. Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, Fahrgastschiff, Ro-Ro-Fahrgastschiff
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Fahrgastschiffen folgende Punkte umfassen:
Ein Teil der in der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (1) genannten Überprüfung auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen kann, falls dies als zweckdienlich erachtet wird, mit Zustimmung des Kapitäns oder des Betreibers auf dem Weg in bzw. aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat fortgesetzt werden, um nachzuweisen, dass das Fahrgastschiff oder Fahrzeug weiterhin alle notwendigen Anforderungen für einen sicheren Betrieb erfüllt. Die Hafenstaat-Besichtiger dürfen weder den Betrieb des Schiffes behindern noch Situationen herbeiführen, die nach Auffassung des Kapitäns die Sicherheit der Fahrgäste, der Besatzung oder des Schiffes gefährden könnten.
a) Schiffsunterlagen
Nachweise für:
— |
Ausbildung zur Führung von Menschenmengen |
— |
Einführungsausbildung |
— |
Sicherheitstraining für Besatzungsmitglieder, die Fahrgästen in einer Notsituation, insbesondere älteren und behinderten Personen, in den Fahrgasträumen direkte Hilfe leisten |
— |
Krisenmanagement und Ausbildung für den Umgang mit Menschen in Notsituationen |
b) Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
— |
ggf. Bug- und Hecktüren |
— |
Überprüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für wasserdichte Schottentüren |
c) Notsysteme
— |
Vertrautheit der Besatzungsmitglieder mit dem Lecksicherheitsplan |
d) Lade- und Löschvorgänge
— |
ggf. Verzurrungsvorrichtungen |
e) Brandsicherheit
— |
Prüfung der Fernschließvorrichtungen und der lokalen Schließvorrichtungen für Feuerklappen |
f) Alarmeinrichtungen
— |
Prüfung der Rundspruchanlage |
— |
Prüfung der Feuermelde- und Feueralarmanlage |
g) Rettungsmittel
— |
Übung zum Verlassen des Schiffes (bei der ein Überlebensfahrzeug und ein Bereitschaftsboot zu Wasser zu lassen sind) |
G. Ro-Ro-Frachtschiff
Zusätzlich zu den unter Abschnitt A aufgeführten Punkten muss die erweiterte Überprüfung bei Ro-Ro-Frachtschiffen folgende Punkte umfassen:
a) Wasserdichtigkeit/Wetterfestigkeit
— |
Bug- und Hecktüren |
b) Lade- und Löschvorgänge
— |
Verzurrungsvorrichtungen |