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Document 32002R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)

ABl. L 341 vom 17.12.2002, p. 6–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2236/oj

32002R2236

Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates vom 10. Dezember 2002 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)

Amtsblatt Nr. L 341 vom 17/12/2002 S. 0006 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2236/2002 des Rates

vom 10. Dezember 2002

über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2003-2004)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden "Fonds" genannt) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Irland und der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden "Abkommen" genannt) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2) Von 1989 bis 1995 wurden jährlich 15 Mio. ECU aus dem Gemeinschaftshaushalt zur Unterstützung von Vorhaben des Fonds bereitgestellt, die einen echten zusätzlichen Nutzeffekt in den betreffenden Gebieten bewirken.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2687/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland(2) wurde für die Jahre 1995, 1996 und 1997 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 20 Mio. ECU gebunden.

(4) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2614/97 des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland(3) wurde für die Jahre 1998 und 1999 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 17 Mio. ECU gebunden.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 des Rates vom 24. Januar 2000 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland(4) wurde für die Jahre 2000, 2001 und 2002 aus dem Gemeinschaftshaushalt jeweils ein Betrag von 15 Mio. EUR gebunden.

(6) Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Synergien zwischen den Zielen und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft und namentlich mit dem Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden "PEACE-Programm" genannt) zu verstärken sind.

(7) Die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 214/2000 endet am 31. Dezember 2002.

(8) Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds über diesen Zeitpunkt hinaus weitergewährt wird.

(9) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 24. und 25. März 1999 in Berlin beschlossen, das PEACE-Programm während eines Zeitraums von fünf Jahren (2000-2004) mit einem Finanzbeitrag der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 500 Mio. EUR weiterzuführen.

(10) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte in Form von jährlichen Beiträgen für die Jahre 2003 und 2004 erfolgen und somit zeitgleich mit dem PEACE-Programm auslaufen.

(11) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft sollte vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise verwendet werden, dass die im Rahmen des PEACE-Programms für den Zeitraum 2000-2004 finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

(12) Gemäß dem Abkommen nehmen alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds (im Folgenden "Verwaltungsrat" genannt) als Beobachter teil.

(13) Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfondsprogramme der Gemeinschaft gemäß Artikel 159 des Vertrags und insbesondere im Rahmen des PEACE-Programms finanziert werden.

(14) Die Unterstützung aus dem Fonds wird nur in dem Maß als wirksam erachtet, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

(15) Bis zum 1. April 2004 sollte eine Bewertung erstellt werden, in der die Leistung des Fonds und die Notwendigkeit einer weiteren Unterstützung durch die Gemeinschaft überprüft werden.

(16) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(5) dienender Betrag eingesetzt, ohne dass dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Fonds sollte sich für die Jahre 2003 und 2004 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

(17) Diese Unterstützung wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

(18) Für den Erlass dieser Verordnung sind im Vertrag nur die in Artikel 308 genannten Befugnisse vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vorbehaltlich des jährlichen Haushaltsverfahrens und im Einklang mit Nummer 34 Absatz 2 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens erhält der Fonds für die Jahre 2003 und 2004 jeweils einen jährlichen Beitrag in Höhe von 15 Mio. EUR; daraus ergibt sich ein Gesamtbeitrag von 30 Mio. EUR.

Artikel 2

Der Finanzbeitrag ist vom Fonds entsprechend dem Abkommen, mit dem er errichtet wurde, vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise zu verwenden, dass die aus den Strukturfonds der Gemeinschaft finanzierten Tätigkeiten und insbesondere die Tätigkeiten des PEACE-Programms dadurch ergänzt werden.

Der Beitrag ist in einer Weise zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung erreicht wird. Er darf nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

Artikel 3

Die Kommission nimmt für die Gemeinschaft an den Treffen des Verwaltungsrates als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Treffen des Begleitausschusses des PEACE-Programms und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft als Beobachter vertreten.

Artikel 4

Die Kommission fördert auf allen Ebenen die Koordinierung zwischen dem Verwaltungsrat des Fonds und den für den Fonds Tätigen und den Verwaltungsbehörden, die im Rahmen der betreffenden Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft und insbesondere des PEACE-Programms eingerichtet wurden.

Artikel 5

Die Kommission legt gemeinsam mit dem Verwaltungsrat geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Gemeinschaft an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

Artikel 6

Die Kommission legt der Haushaltsbehörde spätestens zum 31. März 2004 einen Bericht vor, in dem die Ergebnisse der Tätigkeiten des Fonds sowie die Notwendigkeit einer Weitergewährung der Beiträge über das Jahr 2004 hinaus bewertet werden, wobei den Entwicklungen im Friedensprozess in Nordirland Rechnung getragen wird. Der Bericht umfasst unter anderem:

a) einen Überblick über die Tätigkeiten des Fonds;

b) eine Liste der Vorhaben, für die eine Beteiligung gewährt wurde;

c) eine Bewertung der Art und der Auswirkungen der Fondstätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Ziele des Fonds und die in Artikel 2 und Artikel 8 festgelegten Kriterien;

d) eine Bewertung der Maßnahmen, die vom Fonds hinsichtlich der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen der Gemeinschaft getroffen wurden, wobei insbesondere die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 berücksichtigt werden;

e) einen Anhang mit den Ergebnissen der von der Kommission durchgeführten Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der in Artikel 7 genannten Verpflichtung.

Artikel 7

Die Kommission verwaltet die Beiträge.

Vorbehaltlich einer Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds wird der jährliche Beitrag in der Regel wie folgt ratenweise ausgezahlt:

a) ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird;

b) ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt;

c) die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

Führt die Beurteilung gemäß Unterabsatz 2 zu dem Ergebnis, dass der Finanzbedarf des Fonds zu dem maßgeblichen Zeitpunkt die Zahlung einer dieser Raten nicht rechtfertigt, so wird die betreffende Zahlung ausgesetzt, bis die Kommission diese aufgrund neuer vom Fonds übermittelter Angaben für gerechtfertigt erachtet.

Artikel 8

Der Beitrag gemäß Artikel 1 ist an die Bedingung geknüpft, dass für Operationen, die im Rahmen einer Strukturfondsintervention der Gemeinschaft eine Finanzhilfe erhalten oder erhalten sollen, nur dann ein Beitrag aus dem Fonds bereitgestellt werden darf, wenn der Betrag, der sich aus der Addierung von 40 % des Fondsbeitrags und dem Betrag der Finanzhilfe aus den Strukturfonds der Gemeinschaft ergibt, 75 % der zuschussfähigen Gesamtkosten der Operation nicht überschreitet.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. S. Møller

(1) Stellungnahme vom 20. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 286 vom 5.11.1994, S. 5.

(3) ABl. L 353 vom 24.12.1997, S. 5.

(4) ABl. L 24 vom 29.1.2000, S. 7.

(5) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

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