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Document 31998D0083

98/83/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

ABl. L 15 vom 21.1.1998, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2006; Aufgehoben durch 32006D0473 Das Ende des Gültigkeitszeitraums richtet sich nach dem Datum der Veröffentlichung des aufhebenden Rechtsakts, der am Datum der Bekanntgabe wirksam wird. Der aufhebende Rechtsakt wurde bekannt gegeben, doch das Datum der Bekanntgabe ist auf EUR-Lex nicht verfügbar, sodass stattdessen das Datum der Veröffentlichung verwendet wird.

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/83(1)/oj

31998D0083

98/83/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme)

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0041 - 0042


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 1998 zur Anerkennung mehrerer Drittländer und Gebiete von Drittländern als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) (98/83/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/14/EG der Kommission (2), insbesondere auf Anhang IV Teil A Abschnitt 1 Nummern 16.2, 16.3 und 16.3(a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anhang IV Teil A Abschnitt I Punkte 16.2, 16.3 und 16.3(a) wird Bezug genommen auf Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf., und ihre Hybriden mit Ursprung in Drittländern, wo Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes oder Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) auftreten.

Diese Bestimmungen sind zu verschärfen. Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Drittländer festgelegt werden, die als frei von Xanthomonas campestris (für Citrus pathogene Stämme), Cercospora angolensis Carv. et Mendes und Guignardia citricarpa Kiely (für Citrus pathogene Stämme) anerkannt sind; außerdem sollten in den Drittländern, wo diese Organismen auftreten, die Gebiete festgelegt werden, die frei sind von solchen Schadorganismen.

Es empfiehlt sich, die Informationen zu berücksichtigen, die von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) und vom "Centre for Agriculture und Bioscience International" geliefert worden sind.

Diese Entscheidung ist unbeschadet späterer Feststellungen über das Auftreten eines oder mehrerer Schadorganismen in den jeweiligen Drittländern oder Gebieten davon zu erlassen.

Die Kommission achtet darauf, daß die betreffenden Drittländer alle Informationen liefern, die notwendig sind, um die Entwicklung der Lage überwachen zu können.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die nachstehenden Drittländer werden als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer im Mittelmeerraum und in Europa: Europa, Algerien, Zypern, Ägypten, Israel, Libyen, Malta, Marokko, Tunesien und die Türkei;

- in Afrika: Südafrika, Gambia, Ghana, Guinea, Kenia, Sudan, Swasiland und Simbabwe;

- in Mittel- und Südamerika und in der Karibik: Bahamas, Belize, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, Honduras, Jamaika, Mexiko, Nicaragua, Peru, Dominikanische Republik, St. Lucia, El Salvador, Suriname und Venezuela.

Artikel 2

Die nachstehenden Gebiete werden als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Xanthomonas campestris anerkannt:

- in Argentinien: Catamarca, Jujuy, Salta und Tucumán;

- in Australien: Neusüdwales, Queensland, Südaustralien und Victoria;

- in Brasilien: São Paulo mit Ausnahme von Presidente Prudente;

- in den Vereinigten Staaten: Arizona, Kalifornien, Florida (mit Ausnahme von Dade County und Manatee County), Guam, Hawaii, Louisiana, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico, Amerikanisch-Samoa, Texas und die Amerikanischen Jungferninseln;

- alle Gebiete von Uruguay mit Ausnahme der Departamentos Salto, Rivera und Paysandú, nördlich des Flusses Chapicuy.

Artikel 3

Die nachstehenden Drittländer werden als frei von Cercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt:

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, der Karibischen Inseln, in Asien (mit Ausnahme von Jemen), in Europa und Ozeanien;

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Angola, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Gabun, Guinea, Kenia, Mosambik, Nigeria, Uganda, der Demokratischen Republik Kongo, Sambia und Simbabwe.

Artikel 4

Die nachstehenden Drittländer werden als frei von Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Nord-, Mittel- und Südamerika, der Karibischen Inseln und in Europa;

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Asien mit Ausnahme von Bhutan, China, Indonesien, den Philippinen und Taiwan;

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Afrika mit Ausnahme von Südafrika, Kenia, Mosambik, Sambia und Simbabwe;

- alle Zitrusfrüchte erzeugenden Drittländer in Ozeanien mit Ausnahme von Australien, Neuseeland und Vanuatu.

Artikel 5

Die nachstehenden Gebiete werden als frei von für Citrus pathogenen Stämmen von Guignardia citricarpa Kiely anerkannt:

- in Südafrika: West-Kap;

- in Australien: Südaustralien, Westaustralien und Nordterritorium;

- in China: alle Gebiete mit Ausnahme von Sichuan, Yunnan, Guangdong, Fujian und Zhejiang.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Januar 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 20.

(2) ABl. L 87 vom 2. 4. 1997, S. 17.

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