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Document 52019DP0100

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2018)09047 — 2018/2998(DEA))

ABl. C 449 vom 23.12.2020, p. 531–532 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 449/531


P8_TA(2019)0100

Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte

Beschluss des Europäischen Parlaments keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte zu erheben (C(2018)09047 — 2018/2998(DEA))

(2020/C 449/53)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2018)09047),

unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 19. Dezember 2018, in dem diese das Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 4. Februar 2019 an die Vorsitzende der Konferenz der Ausschussvorsitze,

gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 6,

gestützt auf Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (2),

unter Hinweis auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit dem Titel „Clearing Obligation under EMIR (no. 6)“ (Clearingpflicht im Rahmen der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen (Nr. 6)), die am 27. September 2018 von den Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgelegt wurden,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

gestützt auf Artikel 105 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der delegierte Rechtsakt wichtige Einzelheiten zur Befreiung von der Clearingpflicht für gruppeninterne Geschäfte mit Unternehmen derselben Gruppe enthält, die in einem Drittstaat ansässig sind, sofern die Kommission keinen Beschluss über die Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 für den Drittstaat gefasst hat, in dem dieses Unternehmen derselben Gruppe ansässig ist;

B.

in der Erwägung, dass das Parlament die Bedeutung der raschen Annahme dieses Rechtsakts anerkennt, da die Kommission noch keinen solchen Gleichwertigkeitsbeschluss erlassen hat und das erste Datum für eine solche spätere Anwendung der Clearingpflicht der 21. Dezember 2018 war, dass es jedoch auch der Ansicht ist, dass die Kommission die Annahme dieses Rechtsakts unnötigerweise bis zum 19. Dezember 2018 verzögert hat, obwohl die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) ihre Entwürfe technischer Regulierungsstandards bereits am 27. September 2018 veröffentlicht hat;

C.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die angenommenen technischen Regulierungsstandards und die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die von den Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) vorgelegt wurden, aufgrund der von der Kommission an diesen Entwürfen vorgenommenen Änderungen nicht gleich sind und dass es über eine Frist von drei Monaten („Prüfungszeitraum“) verfügt, um gegen die technischen Regulierungsstandards Einspruch zu erheben; in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission auffordert, nur in Fällen, in denen die Kommission die Entwürfe der ESA ohne Änderungen angenommen hat und die Entwürfe und die angenommenen technischen Regulierungsstandards somit gleich sind, einen Prüfungszeitraum von einem Monat anzugeben;

1.

erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

(1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.


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