EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021D0960

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/960 der Kommission vom 30. April 2021 zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für extremes Licht — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur „The Extreme Light Infrastructure — Extreme Light Infrastructure European Research Infrastructure Consortium (ELI ERIC)“ (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2923) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der bulgarische, tschechische, deutsche, ungarische, italienische und litauische Text ist verbindlich)

C/2021/2923

OJ L 212, 15.6.2021, p. 3–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/960/oj

15.6.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/3


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/960 DER KOMMISSION

vom 30. April 2021

zur Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für extremes Licht — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur „The Extreme Light Infrastructure — Extreme Light Infrastructure European Research Infrastructure Consortium (ELI ERIC)“

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 2923)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Nur der bulgarische, tschechische, deutsche, ungarische, italienische und litauische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Tschechische Republik, Ungarn, Italien und Litauen haben bei der Kommission die Gründung der europäischen Forschungsinfrastruktur für extremes Licht — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur „The Extreme Light Infrastructure — Extreme Light Infrastructure European Research Infrastructure Consortium (ELI ERIC)“ beantragt. Bulgarien und Deutschland haben ihren jeweiligen Beschluss bekannt gegeben, sich zunächst als Beobachter am ELI ERIC zu beteiligen. Sie sind übereingekommen, dass das ELI ERIC seinen Sitz in der Tschechischen Republik haben wird.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 723/2009 wurde durch den Beschluss Nr. 72/2015 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (2) in das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) übernommen.

(3)

Die Kommission hat den Antrag nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die europäische Forschungsinfrastruktur für extremes Licht — Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur „The Extreme Light Infrastructure — Extreme Light Infrastructure European Research Infrastructure Consortium (ELI ERIC)“ wird gegründet.

(2)   Die wesentlichen Elemente der Satzung von ELI ERIC sind im Anhang beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Litauen und Ungarn gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2021

Für die Kommission

Mariya GABRIEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1.

(2)  Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2015 vom 20. März 2015 zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten (ABl. L 129 vom 19.5.2016, S. 85).


ANHANG

WESENTLICHE TEILE DER SATZUNG DES ELI ERIC

Artikel 1

BEZEICHNUNG

Es wird eine an einem einzigen Standort angesiedelte europäische Forschungsinfrastruktur mit operativen Einrichtungen in mehreren Mitgliedsländern des ELI ERIC gemäß der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates (1) als Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) mit der Bezeichnung „The Extreme Light Infrastructure ERIC“, kurz „ELI ERIC“, gegründet.

Artikel 2

AUFGABEN UND TÄTIGKEITEN

(1)   Das ELI ERIC betreibt die in der technischen und wissenschaftlichen Beschreibung (Anhang I) beschriebenen Hochleistungslasereinrichtungen (im Folgenden „ELI-Einrichtungen“) als eine gemeinsame integrierte Organisation mit einer einheitlichen Governance- und Verwaltungsstruktur. Die Vollversammlung des ELI ERIC (im Folgenden „VV“) kann gemäß Artikel 25 Absatz 9 Buchstabe d zusätzliche ELI-Einrichtungen anerkennen und hinzufügen.

(2)   Das ELI ERIC verwaltet den Zugang der Nutzer zu den ELI-Einrichtungen über ein internationales Peer-Review-System. Zur Erreichung seiner Ziele führt das ELI ERIC insbesondere folgende Tätigkeiten durch:

a)

Nutzung des vollen wissenschaftlichen Potenzials der ELI-Einrichtungen durch enge Zusammenarbeit mit Nutzergemeinschaften, Entwicklung und Bereitstellung einer Reihe ergänzender Quellen und Instrumente, Bereitstellung effizienter Dienste und optimaler Bedingungen für die Nutzer und Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit für potenzielle Nutzer

b)

Förderung von Exzellenz und Steigerung des Werts, der Qualität und der Wirksamkeit der Forschungsgemeinschaften der Mitglieder durch internationalen und mittels Peer-Review geprüften Zugang

c)

Bereitstellung einer gemeinsamen Plattform für die Entwicklung von Know-how für die Mitglieder durch Koordinierung der Forschung und Entwicklung einschlägiger Technologien, Koordinierung der gemeinsamen Ausbildung von wissenschaftlichem und technischem Personal und Förderung der Zusammenarbeit zwischen führenden Forschungszentren und mit der Industrie

d)

Entwicklung und Umsetzung einer Innovationspolitik und -strategie, auch für geistiges Eigentum, der technologischen Nutzung und Unterstützung der industriellen Entwicklung

e)

Gewährleistung einer effizienten internen und externen Kommunikation, Förderung der Tätigkeiten des ELI ERIC und Verbreitung der wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse

f)

Durchführung sonstiger Tätigkeiten zur Unterstützung der Ziele des ELI ERIC.

(3)   Die Tätigkeit des ELI ERIC ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Das ELI ERIC kann begrenzte wirtschaftliche Tätigkeiten durchführen, sofern diese in engem Zusammenhang mit seinen Hauptaufgaben stehen und deren Erfüllung nicht gefährden. Einzelheiten sind in der Finanzregelung anzugeben.

Artikel 3

SATZUNGSMÄßIGER SITZ

Der satzungsmäßige Sitz des ELI ERIC befindet sich in Dolní Břežany, Tschechische Republik.

Artikel 4

DAUER DES BESTEHENS UND AUFLÖSUNG

(1)   Das ELI ERIC wird zunächst für einen Zeitraum von 20 Jahren gegründet und kann vorbehaltlich eines Beschlusses der VV gemäß Artikel 25 Absatz 9 Buchstabe f verlängert werden.

(2)   Die Auflösung des ELI ERIC erfordert einen Beschluss der VV gemäß Artikel 25 Absatz 10 Buchstabe k und ist der Europäischen Kommission gemäß Artikel 16 der Verordnung Nr. 723/2009 mitzuteilen. Ein solcher Beschluss muss mindestens Folgendes enthalten:

a)

die Anzahl der Abwicklungsbeauftragten sowie die Regeln für das Vorgehen des Abwicklungsgremiums, falls mehrere Abwicklungsbeauftragte vorgesehen sind,

b)

die Benennung der Abwicklungsbeauftragten sowie derjenigen unter ihnen, die das ELI ERIC während seiner Abwicklung rechtlich vertreten,

c)

die Vorgaben für die Abwicklung, u. a. gegebenenfalls für die Übertragung der Tätigkeiten auf eine andere juristische Person, sowie die Befugnisse der Abwicklungsbeauftragten.

(3)   Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, in jedem Fall jedoch innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das ELI ERIC die Kommission.

(4)   Im Falle der Auflösung bleibt das ELI ERIC in Bezug auf alle ausstehenden Verpflichtungen und Zusagen gegenüber Dritten gebunden. Die Stilllegung und/oder Wiederverwendung einer ELI-Einrichtung wird von dem jeweiligen Aufnahmemitglied übernommen.

Artikel 5

HAFTUNGSREGELUNG

(1)   Das ELI ERIC haftet für seine Schulden.

(2)   Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Verpflichtungen des ELI ERIC beschränkt sich auf ihre jeweiligen Beiträge zum ELI ERIC in Bezug auf das letzte volle Betriebsjahr.

(3)   Das ELI ERIC schließt angemessene Versicherungen zur Deckung der mit seiner Tätigkeit verbundenen Risiken ab.

Artikel 6

ZUGANGSREGELUNG FÜR NUTZER

(1)   Das ELI ERIC bietet Nutzern Zugang zu den ELI-Einrichtungen im Rahmen eines transparenten Auswahlverfahrens auf der Grundlage eines internationalen Peer-Review-Verfahrens für Vorschläge, die über eine gemeinsame elektronische Anlaufstelle verwaltet werden. Die Auswahlkriterien beruhen auf der wissenschaftlichen Qualität und Durchführbarkeit des Versuchs. Ethische Aspekte, die mit der Bewertung von Vorschlägen oder der Durchführung des Zugangs zusammenhängen, sollten mit Unterstützung des in Artikel 29 genannten Ethikbeirats behandelt werden.

(2)   Nutzer, die technische und/oder wissenschaftliche Dienste außerhalb des auf der Peer-Review-Auswahl basierenden Zugangs benötigen und darauf zugreifen, müssen den für die erhaltenen Dienste angemessenen Preis im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Obergrenzen zahlen.

(3)   Die Grundsätze der Zugangsregelung für Nutzer sind in Anhang I dieser Satzung dargelegt und in einer spezifischen Strategie festzulegen und detailliert zu beschreiben. Diese Regelung muss dem europäischen Datenschutzrecht im Zusammenhang mit dem Austausch personenbezogener Daten von Nutzern zwischen den Mitgliedern Rechnung tragen.

Artikel 7

WISSENSCHAFTLICHE BEWERTUNG

(1)   Das ELI ERIC führt regelmäßig und auf der Grundlage einer internationalen Peer-Review Bewertungen und ein Benchmarking in Bezug auf die Qualität seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten durch, einschließlich einer regelmäßigen Bewertung der Auswirkungen auf den Europäischen Forschungsraum, die Regionen, in denen seine Tätigkeiten stattfinden, und auf die internationale Ebene.

(2)   Das ELI ERIC stellt sicher, dass die von seinen Nutzern durchgeführten Forschungsarbeiten den höchsten Qualitäts- und Exzellenzstandards entsprechen, und fördert die Ausbildung und den Austausch bewährter Verfahren. Ethische Aspekte sollten von dem in Artikel 29 genannten Ethikbeirat bewertet werden. Das ELI ERIC bewertet die Wirkung und Wirksamkeit seiner Forschungspolitik und -programmgestaltung sowie die zur Unterstützung dieser Standards erforderlichen Ressourcen.

Artikel 8

VERBREITUNGSPOLITIK

(1)   Die Aufgaben und Tätigkeiten des ELI ERIC zielen darauf ab, Forschung, technologische Entwicklung und Innovation in Europa und weltweit zu stärken. Zur Unterstützung dieses Ziels führt das ELI ERIC insbesondere Kommunikations- und Verbreitungstätigkeiten durch und nutzt dabei eine Vielzahl von Plattformen, um alle relevanten Interessenträger und die breite Öffentlichkeit zu erreichen.

(2)   Das ELI ERIC fördert die Verbreitung der wissenschaftlichen Tätigkeiten, Ergebnisse, Veröffentlichungen und wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse, die sich aus seiner Tätigkeit ergeben, an die Forschungsgemeinschaft, die Industrie und die allgemeine Öffentlichkeit. In Einklang mit Artikel 6, wonach der Zugang offen ist und auf der Grundlage wissenschaftlicher Exzellenz gewährt wird, verfolgt das ELI ERIC auch eine Politik des offenen Zugangs zu FAIR-Datensätzen und -Metadaten gemäß Artikel 13 sowie zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, die aus öffentlich finanzierten Forschungsarbeiten des ELI ERIC stammen.

Artikel 9

RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

(1)   Der Begriff „geistiges Eigentum“ wird im Sinne des Artikels 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum verwendet.

(2)   Vorbehaltlich der Laufzeit eines Vertrags zwischen ELI ERIC und Nutzern sind die Rechte des geistigen Eigentums, die von Nutzern geschaffen, erworben oder entwickelt wurden, Eigentum dieser Nutzer.

(3)   Das ELI ERIC verabschiedet eine Politik der Rechte des geistigen Eigentums sowie spezifische Prozesse und Verfahren gemäß Artikel 25 Absatz 10 Buchstabe e.

Artikel 10

BESCHÄFTIGUNG

(1)   Das ELI ERIC gewährleistet Gleichbehandlung und Chancengleichheit für sein Personal und unterstützt die Mobilität im Hinblick auf die Förderung der beruflichen Aus- und Weiterentwicklung des Personals.

(2)   Die bei Einstellung und Personalverwaltung anzuwendende Politik ist vom Generaldirektor des ELI ERIC (im Folgenden „GD“) festzulegen und von der VV zu genehmigen. Im Rahmen der Beschäftigungspolitik werden Auswahl- und Bewertungsverfahren auf internationaler Ebene sowie Vergütungsgrundsätze angewandt, die darauf abzielen, hoch qualifiziertes Personal auf wettbewerbsfähige Weise zu gewinnen und zu halten. Die Auswahlverfahren für Stellenbesetzungen beim ELI ERIC müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und die Chancengleichheit wahren. Einstellung und Beschäftigung müssen diskriminierungsfrei sein.

(3)   Das ELI ERIC verfolgt eine einheitliche Beschäftigungspolitik, die im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Länder, in denen das Personal beschäftigt ist, festgelegt wird.

Artikel 11

VERGABEPOLITIK

Der GD des ELI ERIC legt eine Vergabepolitik fest, die von der VV zu genehmigen ist. Bei dieser Vergabepolitik sind die Grundsätze der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der gegenseitigen Anerkennung, der Gleichbehandlung, des Wettbewerbs und der Nichtdiskriminierung zu beachten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).


Top