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Document 02010R0642-20170921

Consolidated text: Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (kodifizierter Text)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/642/2017-09-21

02010R0642 — DE — 21.09.2017 — 005.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

(kodifizierter Text)

(ABl. L 187 vom 21.7.2010, S. 5)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

VERORDNUNG (EU) Nr. 259/2011 DER KOMMISSION vom 16. März 2011

  L 70

31

17.3.2011

 M2

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 643/2011 DER KOMMISSION vom 1. Juli 2011

  L 175

1

2.7.2011

►M3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 265/2014 DER KOMMISSION vom 14. März 2014

  L 76

26

15.3.2014

►M4

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1328 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2017

  L 185

24

18.7.2017

►M5

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1587 DER KOMMISSION vom 19. September 2017

  L 241

15

20.9.2017




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 642/2010 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2010

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

(kodifizierter Text)



▼M3

Artikel 1

(1)  Ungeachtet der Einfuhrzölle des Gemeinsamen Zolltarifs ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00 , 1001 19 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des cif-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den auf der Grundlage der Kombinierten Nomenklatur bestimmten üblichen Zollsatz nicht überschreiten.

(2)  Zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 werden für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative cif-Einfuhrpreise festgesetzt.

▼M4

(3)  Die in Absatz 1 genannten Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs sind diejenigen, die zu dem in Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) vorgesehenen Zeitpunkt angewendet werden.

▼B

Artikel 2

▼M3

(1)  Der Einfuhrzoll gemäß Artikel 1 Absatz 1 wird täglich von der Kommission berechnet.

Der zugrunde zu legende Interventionspreis für die Berechnung des Einfuhrzolls ist 101,31 EUR/Tonne.

Der für die Berechnung des Einfuhrzolls zugrunde zu legende Preis ist der nach der Methode in Artikel 5 bestimmte tägliche repräsentative cif-Einfuhrpreis.

(2)  Der von der Kommission festgesetzte Einfuhrzoll entspricht dem Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle.

Die Kommission setzt den Einfuhrzoll neu fest, wenn der Durchschnitt der in den zehn vorangegangenen Arbeitstagen berechneten Einfuhrzölle um mehr als 5 EUR/Tonne vom festgelegten Zoll abweicht oder der Durchschnitt Null ist.

Bei jeder Festsetzung werden der Einfuhrzoll und die für seine Berechnung zugrunde gelegten Elemente im Amtsblatt der Europäischen Union ( 2 ) veröffentlicht.

Der festgesetzte Einfuhrzoll gilt ab dem Tag seiner Veröffentlichung.

Der nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgesetzte Einfuhrzoll ist anwendbar, bis eine neue Festsetzung in Kraft tritt.

▼M3 —————

▼B

(4)  Falls der Einfuhrhafen in der Union

a) sich am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 3 EUR/Tonne;

b) ein Atlantikhafen der Iberischen Halbinsel ist oder sich im Vereinigten Königreich, in Irland in Dänemark, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland oder Schweden befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft, so vermindert die Kommission den Einfuhrzoll um 2 EUR/Tonne.

▼M4

Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs I ein Dokument über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die in Unterabsatz 1 geregelte Verminderung des Einfuhrzolls wird nur gewährt, wenn dieses Dokument die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet.

▼M5

(5)  Für Erzeugnisse der KN-Codes 1001 11 00 , 1001 19 00 , ex 1001 99 00 (Weichweizen hoher Qualität, anderer als zur Aussaat), 1002 10 00 und 1002 90 00 mit Ursprung in Kanada entspricht der Einfuhrzoll einem Prozentsatz des gemäß Absatz 2 und gegebenenfalls Absatz 4 festgesetzten Zollsatzes. Der anzuwendende Prozentsatz ist Anhang Ia zu entnehmen. Der Einfuhrzoll wird mindestens auf die nächsten 0,001 EUR abgerundet.

▼B

Artikel 3

(1)  Der Einfuhrzoll wird für Hartmais, der der Einstufung in Anhang II entspricht, um 24 EUR/Tonne verringert.

(2)  Für die Gewährung der in Absatz 1 genannten Verringerung muss Hartmais innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag zur Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr zu einem Erzeugnis des KN-Codes 1904 10 10 , 1103 13 oder 1104 23 verarbeitet sein.

▼M4

(3)  Es gelten die Bestimmungen über die besondere Verwendung des Artikels 254 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

(4)  Abweichend von Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 stellt der Einführer im Fall von Hartmais bei der zuständigen Behörde eine spezifische Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)“ ausgestellt wurde.

Liegt der am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr geltende Zollsatz jedoch unter 24 EUR/Tonne Mais, so entspricht die spezifische Sicherheit dem jeweiligen Zoll.

▼B

Artikel 4

Die bei der Einfuhr in die Union einzuhaltenden Qualitätskriterien sowie die zulässigen Toleranzen sind in Anhang II festgelegt.

Artikel 5

▼M3

(1)  Zur Bestimmung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten repräsentativen cif-Einfuhrpreise werden für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Getreidearten Weichweizen der oberen Qualität und Mais folgende Elemente zugrunde gelegt:

a) die repräsentative Börsennotierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika;

b) die (positiven oder negativen) Handelsprämien („premiums and discounts“), die am Notierungstag bekanntermaßen mit dieser Notierung auf dem Markt der Vereinigten Staaten von Amerika verbunden sind;

c) die Seefrachtrate und verwandte Kosten zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika (Golf von Mexiko oder Duluth) und dem Hafen von Rotterdam für ein Schiff von mindestens 25 000 BRT.

▼B

(2)  Die Kommission stellt an jedem Arbeitstag Folgendes fest:

a) das in Absatz 1 Buchstabe a genannte Element auf der Grundlage der in Anhang III aufgeführten Börsen und Referenzqualitäten;

b) die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Elemente auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen.

▼M3

(3)  Für die Berechnung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Elements oder der relevanten fob-Notierung wird eine positive Handelsprämie („premium“) von 14 EUR/Tonne für Weichweizen der oberen Qualität zugrunde gelegt.

(4)  Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Weichweizen der oberen Qualität und für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c aufgeführten Berechnungselemente.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der oberen Qualität, für zur Aussaat bestimmten Hartweizen und für zur Aussaat bestimmten Weichweizen sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen der mittleren Qualität und für Hartweizen der unteren Qualität sind die für Weichweizen der oberen Qualität berechneten Preise, auf die eine negative Handelsprämie („discount“) von 10 EUR/Tonne für Hartweizen der mittleren Qualität und von 30 EUR/Tonne für Hartweizen der unteren Qualität angewendet wird.

Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für anderen als zur Aussaat bestimmten Sorghum, für zur Aussaat bestimmten Sorghum des KN-Codes 1007 10 90 , für anderen als zur Aussaat bestimmten Roggen, für zur Aussaat bestimmten Roggen und für zur Aussaat bestimmten Mais des KN-Codes 1005 10 90 sind die für anderen als zur Aussaat bestimmten Mais berechneten Preise.

▼M3 —————

▼M4

Artikel 6

(1)  Im Fall von Weichweizen der oberen Qualität stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine spezifische Sicherheit in Höhe von 95 EUR/Tonne, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bzw. c genannten „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ bzw. der „Canadian Grain Commission (CGC)“ ausgestellt worden ist.

Wenn jedoch gemäß Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( 3 ) des Europäischen Parlaments und des Rates Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ausgesetzt wurden, ist die spezifische Sicherheit für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.

(2)  Im Fall von Hartweizen stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr eine spezifische Sicherheit, es sei denn, der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ bzw. der „Canadian Grain Commission (CGC)“ gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b bzw. c ausgestellt worden ist.

Der Betrag dieser spezifischen Sicherheit ist gleich der Differenz, die am Tag der Annahme der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zwischen dem höchsten Einfuhrzoll und dem für die angegebene Qualität geltenden Zoll besteht, erhöht um einen Zuschlag von 5 EUR/Tonne. Ist der für die verschiedenen Qualitäten von Hartweizen geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die spezifische Sicherheit nicht erforderlich.

▼B

Artikel 7

(1)  Die für die Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr zuständige Zollstelle entnimmt bei jeder Sendung von Weichweizen der oberen Qualität, von Hartweizen und von Hartmais nach den Bestimmungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission ( 4 ) repräsentative Proben. Diese Probennahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist.

Erkennt die Kommission jedoch eine vom Ursprungsland des Getreides ausgestellte Qualitätsbescheinigung für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais offiziell an, so werden nur bei einer hinreichend repräsentativen Zahl von Sendungen Proben entnommen, um die bescheinigte Qualität zu überprüfen.

▼M4

(2)  Die folgenden Konformitätsbescheinigungen werden von der Kommission nach den Grundsätzen der Artikel 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission ( 5 ) offiziell anerkannt:

a) Bescheinigungen, die vom Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa) von Argentinien für Hartmais ausgestellt wurden;

b) Bescheinigungen, die vom „Federal Grain Inspection Service (FGIS)“ der Vereinigten Staaten von Amerika für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden;

c) Bescheinigungen, die von der „Canadian Grain Commission (CGC)“ von Kanada für Weichweizen der oberen Qualität und für Hartweizen der oberen Qualität ausgestellt wurden.

▼B

Anhang IV enthält ein Muster der vom Senasa ausgestellten Konformitätsbescheinigungen. Eine Abbildung der von der argentinischen Regierung zugelassenen Stempel wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang V enthält Muster der vom FGIS ausgestellten Konformitätsbescheinigungen sowie die Stempel.

Anhang VI enthält Muster der von der CGC ausgestellten Konformitätsbescheinigungen, die Klasseneinteilung für die Ausfuhr sowie die Stempel.

Entsprechen die Analysewerte auf den Konformitätsbescheinigungen, die von den in Unterabsatz 1 genannten Stellen ausgestellt wurden, den Qualitätskriterien für Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen und Hartmais gemäß Anhang II, so werden im Laufe des Wirtschaftsjahres in jedem Eingangshafen bei mindestens 3 % der eingeführten Sendungen Proben entnommen.

Die Ware wird in diejenige Standardqualität eingestuft, für die alle in Anhang II aufgeführten Einstufungskriterien erfüllt sind.

(3)  Als Referenzmethoden für die in Absatz 1 genannten Analysen dienen die in der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission ( 6 ) beschriebenen Verfahren.

Bei Hartmais handelt es sich um Mais der Sorte „Zea mays indurata“, deren Körner ein glasartiges Endosperm (harter oder horniger Konsistenz) aufweisen. Die Körner sind im Allgemeinen von roter oder oranger Farbe. Der obere, dem Keim gegenüberliegende Teil (Krone) weist keine Kerbe auf.

Als glasig gelten Körner, die folgenden Kriterien entsprechen:

a) Die Krone ist nicht eingekerbt.

b) Beim Längsschnitt weist das Endosperm in der Mitte einen mehligen Teil auf, der vollständig von einem hornigen Bereich umgeben ist. Der hornige Bereich muss beim Schnitt den größten Teil der Gesamtoberfläche einnehmen.

Der Prozentsatz der glasartigen Maiskörner wird durch die Zahl der den in Unterabsatz 3 genannten Kriterien entsprechenden Körner in einer repräsentativen Probe von 100 Körnern ermittelt.

Die Referenzmethode zur Bestimmung des Flotationsindex ist in Anhang VII festgelegt.

▼M4

(4)  Zeigen die Analyseergebnisse, dass der eingeführte Weichweizen der oberen Qualität, Hartweizen oder Hartmais von niedrigerer Qualität ist als in der Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr angegeben, so zahlt der Einführer die Differenz zwischen dem Einfuhrzoll für das in der Anmeldung angegebene Erzeugnis und dem Einfuhrzoll für das tatsächlich eingeführte Erzeugnis. In diesem Fall wird die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannte spezifische Sicherheit mit Ausnahme des in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 geregelten Zuschlags von 5 EUR/Tonne freigegeben.

Wird die in Unterabsatz 1 genannte Differenz nicht innerhalb eines Monats gezahlt, so wird die in Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 geregelte spezifische Sicherheit einbehalten.

▼B

(5)  Die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genommenen repräsentativen Stichproben des eingeführten Getreides müssen sechs Monate lang aufbewahrt werden.

Artikel 8

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IX zu lesen.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

▼M4




ANHANG I

Muster gemäß Artikel 2 Absatz 4

Entladenes Erzeugnis (KN-Code sowie bei Weichweizen, Hartweizen und Mais gemäß Artikel 5 angegebene Qualität): …

Entladene Menge (in Kilogramm): …

▼M5




ANHANG Ia

In Artikel 2 Absatz 5 genannter Prozentsatz



Jahr

Prozentsatz

2017

87,5

2018

75

2019

62,5

2020

50

2021

37,5

2022

25

2023

12,5

2024 und Folgejahre

0 (zollfrei)

▼M3




ANHANG II

Kriterien für die Einstufung der eingeführten Erzeugnisse

(ausgehend von einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 GHT oder einer gleichwertigen Basis)



Erzeugnis

Weichweizen und Dinkel (1), ausgenommen Mengkorn

Hartweizen

Hartmais

KN-Code

ex 1001 91 20

und

ex 1001 99 00

1001 11 00

und

1001 19 00

ex 1005 90 00

Qualität (2)

obere

mittlere

untere

obere

mittlere

untere

 

1.  Mindestproteingehalt

14,0

11,5

2.  Mindesthektolitergewicht (in kg/hl)

77,0

74,0

76,0

76,0

76,0

3.  Höchstanteil des Schwarzbesatzes

1,5

1,5

1,5

1,5

4.  Mindestanteil an glasigen Körnern (in v. H.)

75,0

62,0

95,0

5.  Flotationsindex höchstens

25,0

(1)   Diese Kriterien gelten für geschälten Dinkel.

(2)   Es finden die Analysemethoden von Anhang I Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 Anwendung.



Toleranzen

Vorgesehene Toleranz

Hartweizen und Weichweizen

Hartmais

Proteingehalt

– 0,7

Mindesthektolitergewicht

– 0,5

– 0,5

Höchstanteil des Schwarzbesatzes

+ 0,5

Anteil an glasigen Körnern

– 2,0

– 3,0

Flotationsindex

+ 1,0

„—“: entfällt.




ANHANG III



Notierende Börsen und Referenzsorten

Erzeugnis

Weichweizen

Mais

Standardqualität

Obere

 

Referenzsorte (Typ/Klasse) für die Börsennotierung

Hard Red Spring No 2

Yellow Corn No 3

Börsenplatz

Minneapolis Grain Exchange

Chicago Mercantile Exchange

▼B




ANHANG IV

MUSTER DER VON SENASA AUSGESTELLTEN UND VON DER ARGENTINISCHEN REGIERUNG AUTORISIERTEN QUALITÄTSBESCHEINIGUNG GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2

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ANHANG V

MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR WEICHWEIZEN

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MUSTER DER VON DER REGIERUNG DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR HARTWEIZEN

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ANHANG VI

MUSTER DER VON DER REGIERUNG KANADAS ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG BETREFFEND DIE KLASSENEINTEILUNG VON WEICH- UND HARTWEIZEN FÜR DIE AUSFUHR

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Klasseneinteilung für die Ausfuhr bei kanadischem Weich- und Hartweizen

WEICHWEIZEN



Canada Western Red Spring

(CWRS)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWRS

(Min.) 79,0 kg/hl

(Max.) 0,4 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWRS

(Min.) 77,5 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 3 CWRS

(Min.) 76,5 kg/hl

(Max.) 1,25 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



Canada Western Extra Strong Red Spring

(CWES)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWES

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWES

(Min.) 76,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



Canada Prairie Spring Red

(CPSR)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CPSR

(Min.) 77,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CPSR

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



Canada Prairie Spring White

(CPSW)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CPSW

(Min.) 77,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CPSW

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



Canada Western Red Winter

(CWRW)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWRW

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWRW

(Min.) 74,0 kg/hl

(Max.) 2,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



Canada Western Soft White Spring

(CWSWS)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWSWS

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 0,75 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWSWS

(Min.) 75,5 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 32 CWSWS

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 1,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner



HARTWEIZEN

Canada Western Amber Durum

(CWAD)

Prüfgewicht

Fremdbesatz insgesamt einschließlich anderer Getreidekörner

Nr. 1 CWAD

(Min.) 80,0 kg/hl

(Max.) 0,5 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 2 CWAD

(Min.) 79,5 kg/hl

(Max.) 0,8 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 3 CWAD

(Min.) 78,0 kg/hl

(Max.) 1,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Nr. 4 CWAD

(Min.) 75,0 kg/hl

(Max.) 3,0 % einschließlich 0,2 % anderer Körner

Anmerkungen:

Andere Getreidekörner: umfassen in diesen Klassen nur Hafer, Gerste, Roggen und Triticale.

Weichweizen: Für Weichweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Einweißgehalt der betreffenden Sendung hervorgeht.

Hartweizen: Für die Hartweizenausfuhren übermittelt die „Canadian Grain Commission“ zusammen mit der Bescheinigung Unterlagen, aus denen der Gehalt an glasigen Körner und das spezifische Gewicht (Kilogramm/Hektoliter) der betreffenden Sendung hervorgeht.




ANHANG VII

REFERENZMETHODE ZUR BESTIMMUNG DES FLOTATIONSINDEX GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3

Es wird eine wässrige Natriumnitratlösung mit einem spezifischen Gewicht von 1,25 zubereitet und auf einer Temperatur von 35 °C gehalten.

In diese Lösung werden 100 Maiskörner aus einer repräsentativen Probe mit einem maximalen Feuchtigkeitsgehalt von 14,5 % gelegt.

Die Lösung wird 5 Minuten lang im Abstand von 30 Sekunden geschüttelt, um Luftblasen zu entfernen.

Die schwimmenden Körner werden von den gesunkenen getrennt und gezählt.

Der Flotationsindex wird wie folgt berechnet:

Flotationsindex des Versuches: (Anzahl der schwimmenden Körner/Anzahl der gesunkenen Körner) × 100

Der Versuch wird fünfmal wiederholt.

Der Flotationsindex ist das arithmetische Mittel der Flotationsindizes der fünf durchgeführten Versuche, wobei der höchste und der niedrigste Wert nicht berücksichtigt werden.




ANHANG VIII



Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission

(ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125)

 

Verordnung (EG) Nr. 641/97 der Kommission

(ABl. L 98 vom 15.4.1997, S. 2)

 

Verordnung (EG) Nr. 2092/97 der Kommission

(ABl. L 292 vom 25.10.1997, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 2519/98 der Kommission

(ABl. L 315 vom 25.11.1998, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 2235/2000 der Kommission (1)

(ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 13)

nur Artikel 2

Verordnung (EG) Nr. 2104/2001 der Kommission

(ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 8)

 

Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission

(ABl. L 91 vom 6.4.2002, S. 9)

 

Verordnung (EG) Nr. 1900/2002 der Kommission

(ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 15)

 

Verordnung (EG) Nr. 1110/2003 der Kommission

(ABl. L 158 vom 27.6.2003, S. 12)

 

Verordnung (EG) Nr. 777/2004 der Kommission

(ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50)

nur Artikel 5

Verordnung (EG) Nr. 1074/2008 der Kommission

(ABl. L 294 vom 1.11.2008, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 459/2009 der Kommission

(ABl. L 139 vom 5.6.2009, S. 3)

 

Verordnung (EU) Nr. 170/2010 der Kommission

(ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 8)

 

(1)   Diese Verordnung ist geändert worden durch die Verordnung (EG) Nr. 2015/2001 (ABl. L 272 vom 13.10.2001, S. 31).




ANHANG IX



ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1249/96

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Absatz 1 Sätze 1 und 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 3

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstrich 1

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Gedankenstriche 2 und 3

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 2

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 3

Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 2a

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Gedankenstriche 1, 2 und 3

Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a, b und c

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 1a Unterabsatz 1 Gedankenstriche 1, 2 und 3

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 6 Absatz 1a Unterabsätze 2 bis 6

Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 6

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 Gedankenstriche 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 5

Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 5

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Anhang I

Anhang II

Anhang II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang IV

Anhang IVa

Anhang V

Anhang Vb

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VI

Anhang I

Anhang VIII

Anhang IX



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

( 2 ) Zwischen zwei Festsetzungen sind die für die Berechnung zugrunde gelegten Elemente auf der Website der Kommission abrufbar.

( 3 ) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

( 4 ) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

( 6 ) ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

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