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Document 52015XC0805(04)

Mitteilung der Kommission — Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

ABl. C 256 vom 5.8.2015, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.8.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 256/5


MITTEILUNG DER KOMMISSION

Änderung der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags

(2015/C 256/04)

1.

Die Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags (1) (jetzt Artikel 101 und 102 AEUV) wird wie folgt geändert.

2.

Randnummer 26 erhält folgende Fassung:

„26.

Für die Verpflichtung der Kommission zur Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten gelten allerdings Ausnahmen. Insbesondere darf die Kommission die Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte aus überwiegenden Gründen zur Wahrung der Interessen der Europäischen Union oder zur Unterbindung eines etwaigen Eingriffs in ihre Funktionsfähigkeit und ihre Unabhängigkeit, vor allem durch Gefährdung der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, verweigern (2). Die Offenlegung von Informationen gegenüber einzelstaatlichen Gerichten sollte die wirksame Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften durch die Kommission nicht übermäßig beeinträchtigen, damit insbesondere laufende Untersuchungen und das Funktionieren von Kronzeugenprogrammen und Vergleichsverfahren nicht behindert werden.

(2)  Beschluss Zwartveld, C-2/88, EU:C:1990:440, Rn. 10 und 11; Urteil First und Franex, C-275/00, EU:C:2002:711, Rn. 49, und Urteil vom 18. September 1996, Postbank, T-353/94, EU:T:1996:119, Rn. 93.“"

3.

Nach Randnummer 26 werden die folgenden Randnummern 26a und 26b eingefügt:

„26a.

Zu diesem Zweck wird die Kommission einzelstaatlichen Gerichten zu keinem Zeitpunkt die folgenden Informationen für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV übermitteln:

Kronzeugenunternehmenserklärungen im Sinne des Artikels 4a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (3) und

Vergleichsausführungen im Sinne des Artikels 10a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004.

Diese Randnummer lässt den in Artikel 6 Absatz 7 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Fall unberührt.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004, geändert durch die Verordnung der Kommission (EU) 2015/1348 (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 3)."

(4)  Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).“"

„26b.

Andere Informationen wird die Kommission einzelstaatlichen Gerichten für die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV erst dann übermitteln, wenn sie ihr Verfahren gegen alle von der Untersuchung betroffenen Parteien durch Erlass eines Beschlusses nach Artikel 7, 9 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgeschlossen oder ihr Verwaltungsverfahren auf andere Weise beendet hat:

Informationen, die von einer natürlichen oder juristischen Person eigens für das Verfahren der Kommission erstellt wurden, und

Informationen, die die Kommission im Laufe ihres Verfahrens erstellt und den Parteien übermittelt hat.

Wenn die Kommission ersucht wird, die genannten Informationen einzelstaatlichen Gerichten für andere Zwecke als die Verwendung in Schadensersatzklageverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 101 oder 102 AEUV zu übermitteln, wird die Kommission grundsätzlich die in Absatz 1 genannte zeitliche Beschränkung anwenden, um ihre laufenden Untersuchungen zu schützen.“


(1)  ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54.


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