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Document 32023R1605

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1605 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/3366

    ABl. L 198 vom 8.8.2023, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1605/oj

    8.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 198/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1605 DER KOMMISSION

    vom 22. Mai 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Tiergesundheitsvorschriften für Folgeprodukte, mit deren Hilfe die Risiken, die sich aus diesen Produkten für die Gesundheit von Mensch und Tier ergeben, verhindert bzw. möglichst gering gehalten werden sollen und insbesondere die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette geschützt werden soll. Im Einzelnen enthält sie Vorschriften über die sichere Behandlung sowie die Verarbeitung oder Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Folgeprodukte, einschließlich Vorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln. Des Weiteren sieht die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung vor, dass die Kommission befugt ist, delegierte Rechtsakte zur Bestimmung von Endpunkten in der Herstellungskette zu erlassen, über die hinaus bestimmte Folgeprodukte nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt festgelegt. Die genannte Verordnung gilt nicht für Folgeprodukte, die bei der Bereitstellung auf dem Markt den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 können bestimmte Folgeprodukte zu einem EU-Düngeprodukt oder Bestandteil eines solchen werden, sofern ein Endpunkt in der Herstellungskette des Folgeprodukts erreicht ist, wodurch die Gesundheit von Mensch und Tier sichergestellt wird. Diese Folgeprodukte, die einen Endpunkt in der Herstellungskette bestimmter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel erreicht haben, unterliegen nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sondern fallen ausschließlich in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1009.

    (3)

    Am 2. Dezember 2021 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihr wissenschaftliches Gutachten „Inactivation of indicator microorganisms and biological hazards by standard and/or alternative processing methods in Category 2 and 3 animal by-products and derived products to be used as organic fertilisers and/or soil improvers“ (3) (wissenschaftliches Gutachten der EFSA vom 2. Dezember 2021). Laut dem genannten wissenschaftlichen Gutachten bergen Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3, die den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (4) entspricht, Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie andere Materialien der Kategorie 2 aus der Biodieselherstellung nach alternativen Methoden zur Herstellung von Biodiesel oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV der genannten Verordnung aufgrund ihrer sicheren Verarbeitung ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier. Ein Endpunkt in der Herstellungskette dieser Folgeprodukte kann bestimmt werden. Diese Folgeprodukte sollten den Endpunkt erreichen, wenn sie als Komponentenmaterial gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

    (4)

    Bestimmte Folgeprodukte werden von dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA vom 2. Dezember 2021 nicht erfasst, da sie unlängst mit anderen wissenschaftlichen Gutachten der EFSA abgedeckt wurden. Kompost und Biogasfermentationsrückstände, für die die Standard-Umwandlungsparameter gelten, wurden im Jahr 2015 in dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA „Risk to public and/or animal health of the treatment of dead-in-shell chicks (Category 2 material) to be used as raw material for the production of biogas or compost with Category 3 approved method“ vom 13. November 2015 (5) als sicher bewertet. Ein wissenschaftliches Gutachten der EFSA zur Überarbeitung der quantitativen Risikobewertung des BSE-Risikos durch verarbeitete tierische Proteine (6) wurde am 17. Juli 2018 zum Zweck der partiellen Überarbeitung des in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) festgelegten Verfütterungsverbots angenommen. Verarbeitete Gülle wurde in dem wissenschaftlichen Gutachten der EFSA „Ability of different matrices to transmit African swine fever virus“ (8) vom 27. April 2021 bewertet, das auch eine Bewertung der Hitzebehandlung von verarbeiteter Gülle im Hinblick auf die Sicherheit der Tiergesundheit umfasst.

    (5)

    Bei bestimmten organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln sind für die Erreichung eines Endpunkts in der Herstellungskette Risikominderungsmaßnahmen erforderlich, damit die Einhaltung des in der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Verfütterungsverbots gewährleistet ist. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 müssen einige dieser organischen Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel mit einem Bestandteil gemischt werden, der die anschließende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt, um zu verhindern, dass die Erreger bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien durch Düngemittel in die Futtermittelkette für Nutztiere gelangen. Es ist angezeigt, eine Kombination der geltenden, in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Risikominderungsmaßnahmen auf Grundlage der Verpackung, der Kennzeichnung und der Zusammensetzung vorzusehen.

    (6)

    Folgeprodukte sollten nur dann als am Endpunkt angelangt gelten, wenn sie in einem Düngemittelbetrieb in der Union hergestellt wurden, der gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist. Ein zugelassener Düngemittelbetrieb ist der letzte Punkt in der Herstellungskette, an dem Folgeprodukte den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, und der Ort, an dem sie nach Erreichen eines Endpunkts in den ausschließlichen Geltungsbereich der Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 übergehen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden Endpunkte in der Herstellungskette in der Union hergestellter organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt, über die hinaus sie nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegen, sofern sie als Komponentenmaterial in EU-Düngeprodukten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 verwendet werden.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

    Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1.

    Der Begriff „EU-Düngeprodukt“ bezeichnet ein Düngeprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2019/1009;

    2.

    der Begriff „Endpunkt“ bezeichnet einen Endpunkt in der Herstellungskette, über den hinaus ein Folgeprodukt nicht mehr den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterliegt.

    Artikel 3

    Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel

    Die folgenden Folgeprodukte, ausgenommen solche, die in die Union eingeführt werden, gelten dann, wenn sie in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt wurden, als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt:

    a)

    Asche von Materialien der Kategorien 2 und 3, die den allgemeinen und besonderen Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht;

    b)

    Rückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in einer Biogasanlage, die den Anforderungen folgender Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen:

    i)

    Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstaben a, b, c und e sowie Nummern 3 und 4;

    ii)

    Kapitel II;

    iii)

    Kapitel III Abschnitt 1 Nummer 1 erster und letzter Absatz sowie Abschnitt 3 Nummer 1;

    c)

    Kompost, der den Anforderungen folgender Bestimmungen des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht:

    i)

    Kapitel I Abschnitt 2 Nummern 1, 3 und 4;

    ii)

    Kapitel II;

    iii)

    Kapitel III Abschnitt 1 Nummer 2 und Abschnitt 3 Nummer 1;

    d)

    verarbeitete Gülle und verarbeiteter Insektenkot, die den Anforderungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

    Artikel 4

    Endpunkt für bestimmte organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bei Durchführung von Risikominderungsmaßnahmen

    (1)   Die folgenden Folgeprodukte, ausgenommen solche, die in die Union eingeführt werden, gelten dann, wenn sie in einem gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Düngemittelbetrieb hergestellt wurden, als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in dem EU-Düngeprodukt mit einem Volumenanteil von höchstens 5 % verwendet werden:

    a)

    Glycerin aus Materialien der Kategorien 2 und 3 sowie anderes Material der Kategorie 2 aus dem Biodieselprozess und der Herstellung erneuerbarer Brennstoffe, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

    b)

    andere Materialien der Kategorie 3 als Glycerin, die den Anforderungen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 2 Buchstaben b, c und f der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

    c)

    verarbeitetes tierisches Protein aus Materialien der Kategorie 3, das den speziellen Anforderungen an verarbeitetes tierisches Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A, Teil B Nummern 1 und 2, Teil B Nummer 3 Buchstabe a sowie Teil C der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht;

    d)

    Fleisch- und Knochenmehl aus Materialien der Kategorie 2, das nach der Standardverarbeitungsmethode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III Teil A verarbeitet und mit Glycerintriheptanoat (GTH) gemäß Anhang VIII Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gekennzeichnet wurde;

    e)

    Blutprodukte aus Materialien der Kategorie 3, die den speziellen Anforderungen an Blutprodukte gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

    f)

    hydrolysiertes Protein, einschließlich hydroylisiertem Protein aus Rückständen der Leder- oder Textilindustrie, das den speziellen Anforderungen an hydrolysiertes Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 Teil D der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht;

    g)

    Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 bzw. 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen;

    h)

    Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte, die den speziellen Anforderungen gemäß Anhang XIII Kapitel XII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen.

    (2)   Die in Absatz 1 genannten Folgeprodukte, die in dem EU-Düngeprodukt einen Volumenanteil von mehr als 5 % ausmachen, gelten als am Endpunkt als organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel angelangt, wenn sie in verkaufsfertigen Verpackungen zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, wenn sie entsprechend den in Anhang III Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Kennzeichnungsanforderungen für EU-Düngeprodukte, die Folgeprodukte enthalten, gekennzeichnet sind und wenn sie die nachstehenden Bedingungen entweder unter Buchstabe a oder unter Buchstabe b erfüllen:

    a)

    Die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 50 kg, oder

    b)

    die Verpackungen haben ein Gewicht von höchstens 1 000 kg, und bei mindestens 10 % des Volumens handelt es sich entweder um

    i)

    Kalk,

    ii)

    mineralische Düngemittel oder

    iii)

    Folgeprodukte gemäß Artikel 3.

    Artikel 5

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

    (3)  EFSA Journal 2021;19(12):6932.

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    (5)  EFSA Journal 2015;13(11):4306.

    (6)  https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.2903/j.efsa.2018.5314 (EFSA Journal 2018;16(7):5314).

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

    (8)  EFSA Journal 2021;19(4):6558.


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