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Document 32023R0196

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/196 der Kommission vom 25. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/8440

    ABl. L 27 vom 31.1.2023, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/196/oj

    31.1.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 27/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/196 DER KOMMISSION

    vom 25. November 2022

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 30a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

    (2)

    Mit den Beschlüssen 65/4, 65/5 und 65/6 der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen, die auf ihrer 65. Tagung vom 14. bis 18. März 2022 gefasst wurden, wurden die Stoffe N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP), tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP) und N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl) in Tabelle I des am 19. Dezember 1988 in Wien geschlossenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates gebilligten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (3) (im Folgenden „Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988“) aufgenommen.

    (3)

    4-AP ist eine Ersatzchemikalie für N-Phenethyl-4-piperidon (NPP) zur Synthese von 4-Anilino-N-Phenethylpiperidin (ANPP), das wiederum ein unmittelbarer Vorläufer für die Herstellung von Fentanyl und einigen seiner Analoga ist.

    (4)

    1-Boc-4-AP ist ein chemisch geschütztes Derivat von 4-AP, das in 4-AP, Norfentanyl oder eine Reihe von Norfentanyl-Analoga umgewandelt werden könnte.

    (5)

    Norfentanyl ist ein unmittelbarer Vorläufer von Fentanyl und einer Reihe von Fentanyl-Analoga.

    (6)

    NPP und ANPP sind in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 bereits erfasste Stoffe. Bei Fentanyl und Fentanyl-Analoga handelt es sich um hochwirksame Suchtstoffe, die in der Regel 10-100-mal stärker sind als Heroin. Ihre hohe Wirksamkeit führt nach wie vor zu Todesfällen durch Überdosierung.

    (7)

    Die zuständigen nationalen Behörden haben angegeben, dass Diethyl(phenylacetyl)propanedioat (DEPAPD) und Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK-Ethylglycidat) beschlagnahmt wurden.

    (8)

    DEPAPD wird zur Herstellung von 1-Phenyl-2-Propanon (P-2-P), auch Benzylmethylketon (BMK) genannt, verwendet. BMK ist ein Vorläufer von Amphetamin und Methamphetamin, zwei der am häufigsten illegal hergestellten Drogen in der Union. Beide haben schwerwiegende Folgen für die menschliche Gesundheit.

    (9)

    PMK-Ethylglycidat ist ein Vorläufer von 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (PMK), das wiederum zur Herstellung von 3,4-Methylendioxymethamphetamin (MDMA), gemeinhin als „Ecstasy“ bezeichnet, verwendet wird.

    (10)

    BMK und einige seiner sonstigen, DEPAPD sehr ähnlichen Ausgangsstoffe (etwa Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) oder Alpha-Phenylacetoacetamid (APAA)) sowie PMK sind in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 bereits erfasste Stoffe.

    (11)

    Amphetamin, Metamphetamin und MDMA gehören zu den in der Union am häufigsten unerlaubt hergestellten Drogen. Sie haben schwere Folgen für die menschliche Gesundheit und verursachen in einigen Regionen der Union ernsthafte Probleme sozialer Art und im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

    (12)

    4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat wurden von kriminellen Organisationen entwickelt, um die strengen Kontrollen erfasster Stoffe gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 zu umgehen. 4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat sollten daher ebenfalls auf Unionsebene erfasst werden, um eine verstärkte Kontrolle und Überwachung dieser Stoffe zu ermöglichen.

    (13)

    Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 erfassten Stoffe sind in Kategorien eingeteilt, für die verschiedene Maßnahmen gelten, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der mit den jeweiligen Stoffen verbundenen Gefahr und der Beeinträchtigung des erlaubten Handels zu erzielen. Die strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen gelten für Stoffe der Kategorie 1.

    (14)

    4-AP, 1-boc-4-AP und Norfentanyl sollten als Stoffe der Kategorie 1 eingestuft werden, da sie leicht umgewandelt werden können, um die Herstellung von Fentanyl und seinen Analoga zu unterstützen und eine erhebliche Bedrohung für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen.

    (15)

    DEPAPD und PMK-Ethylglycidat sollten als Stoffe der Kategorie 1 eingestuft werden, da sie leicht umgewandelt werden können, um die Herstellung von Metamphetamin, Amphetamin und MDMA zu unterstützen, und eine erhebliche Bedrohung für die Gesellschaft und die öffentliche Gesundheit in der Union darstellen.

    (16)

    Eine legale Produktion von 4-AP, 1-boc-4-AP, Norfentanyl, DEPAPD und PMK-Ethylglycidat, ein legaler Handel damit oder eine legale Verwendung außer für Forschungszwecke sind nicht bekannt. Die Aufnahme dieser Stoffe in Kategorie 1 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und in Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wäre daher eine angemessene Reaktion zur Verhinderung ihrer Verwendung zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und würde zugleich keinen nennenswerten zusätzlichen Verwaltungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte und die zuständigen Behörden in der Union mit sich bringen.

    (17)

    Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (18)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1832 der Kommission vom 12. Oktober 2021 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (4) wurden ANPP und NPP neu eingestuft. Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (19)

    Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden die Bestimmungen des UN-Übereinkommens von 1988 über Drogenausgangsstoffe umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

    Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. November 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1.

    (2)  ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1.

    (3)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

    (4)  ABl. L 385 vom 29.10.2021, S. 1.


    ANHANG I

    In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1

    1.

    an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD)

     

    2918 30 00

    20320-59-6“

    „Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat)

     

    2932 99 00

    28578-16-7“

    „N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP)

     

    2933 39 99

    23056-29-3“

    „tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP)

     

    2933 39 99

    125541-22-2“

    „N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl)

     

    2933 39 99

    1609-66-1“

    2.

    Anstatt:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

     

    2933 39 99

    21409-26-7“

    N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

     

    2933 39 99

    39742-60-4“

    muss es heißen:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin-4-amin

    4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

    2933 36 00

    21409-26-7“

    „1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on

    N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

    2933 37 00

    39742-60-4“


    ANHANG II

    Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Tabelle für Stoffe der Kategorie 1

    1.

    an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „Diethyl-(phenylacetyl)propandioat (DEPAPD)

     

    2918 30 00

    20320-59-6“

    „Ethyl-3-(2H-1,3-benzodioxol-5-yl)-2-methyloxiran-2-carboxylat (PMK Ethylglycidat)

     

    2932 99 00

    28578-16-7“

    „N-Phenylpiperidin-4-amin (4-AP)

     

    2933 39 99

    23056-29-3“

    „tert-Butyl-4-anilinopiperidin-1-carboxylat (1-boc-4-AP)

     

    2933 39 99

    125541-22-2“

    „N-Phenyl-N-(piperidin-4-yl)propanamid (Norfentanyl)

     

    2933 39 99

    1609-66-1“

    2.

    Anstatt:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

     

    2933 39 99

    21409-26-7“

    N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

     

    2933 39 99

    39742-60-4“

    muss es heißen:

    Stoff

    KN-Bezeichnung (sofern anders lautend)

    KN-Code

    CAS Nr.

    „N-Phenyl-1-(2-phenylethyl)piperidin-4-amin

    4-Anilino-N-phenethylpiperidin (ANPP)

    2933 36 00

    21409-26-7“

    „1-(2-Phenylethyl)piperidin-4-on

    N-Phenethyl-4-piperidon (NPP)

    2933 37 00

    39742-60-4“


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