Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R0585

    Verordnung (EU) 2022/585 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

    PE/11/2022/REV/1

    ABl. L 112 vom 11.4.2022, p. 1–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/585/oj

    11.4.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 112/1


    VERORDNUNG (EU) 2022/585 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 6. April 2022

    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 514/2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements, (EU) Nr. 516/2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Invasion der Russischen Föderation in die Ukraine am 24. Februar 2022 hat in mehreren Mitgliedstaaten zu einem Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine geführt. Dadurch entsteht erneut Druck auf die finanziellen Mittel, die den Mitgliedstaaten zur Bewältigung dringender Erfordernisse in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit zur Verfügung stehen und die angesichts der Art und des Ausmaßes der Krise über 2022 hinaus fortbestehen werden.

    (2)

    Seit dem 1. Januar 2014 wird die Innenpolitik der Union in den Bereichen Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit durch Mittel aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingerichteten Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der aus dem durch die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa und dem durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingerichteten Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (im Folgenden „Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020“) besteht, unterstützt.

    (3)

    Es ist erforderlich, den Durchführungszeitraum der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 um ein Jahr zu verlängern, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen nicht in Anspruch genommene Beträge aus diesen Programmen in vollem Umfang zu nutzen und sie die Durchführung ihrer Programme erforderlichenfalls rasch anpassen können, um den unvorhergesehenen Herausforderungen infolge der Invasion in die Ukraine zu begegnen.

    (4)

    Es ist in Bezug auf die Verwendung der zweckgebundenen Mittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 mehr Flexibilität erforderlich, da es nach der genannten Verordnung derzeit nicht möglich ist, nicht verwendete Beträge aus dem Programmplanungszeitraum 2014-2020 für Maßnahmen zur Deckung des dringenden Bedarfs infolge der Invasion in die Ukraine zu nutzen.

    (5)

    Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) enthält die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020, unter anderem im Hinblick auf die Finanzierung der Ausgaben und den Durchführungszeitraum. In diesen Vorschriften ist festgelegt, dass Ausgaben der Mitgliedstaaten nur förderfähig sind, wenn sie bis spätestens 30. Juni 2023 ausgezahlt werden und dass der Durchführungszeitraum am 31. Dezember 2023 endet.

    (6)

    Im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 gilt seit dem 1. Januar 2021 ein neues Fondspaket im Bereich Migration und Grenzverwaltung: der neue durch die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichtete Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, das durch die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und der durch die Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Fonds für die innere Sicherheit, (im Folgenden „Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027“).

    (7)

    Wenngleich die Rechtsvorschriften über die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 am 15. Juli 2021 in Kraft traten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten, wurden die Programme aller Mitgliedstaaten noch nicht genehmigt.

    (8)

    Um bei der Umsetzung der politischen Ziele der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und 2021-2027 Kontinuität zu gewährleisten und einen reibungslosen Übergang zwischen den Programmplanungszeiträumen 2014-2020 und 2021-2027 zu ermöglichen und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sind bei der Umsetzung dieser Finanzierungsinstrumente gewisse Überschneidungen notwendig. Diese Notwendigkeit wird in den Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 und in der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), die die rückwirkende Förderfähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2021 gestatten, ausdrücklich anerkannt.

    (9)

    Trotz der Bestimmungen, die dazu beitragen sollen, die Lücke zwischen den Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und den Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027 zu schließen, könnten die Mitgliedstaaten aufgrund der Durchführungsfrist für die Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 und des voraussichtlichen Zeitpunkts der Genehmigung der Programme im Rahmen der Fonds im Bereich Inneres 2021-2027 einer erheblichen Finanzierungslücke gegenüberstehen. Diese Finanzierungslücke könnte aufgrund des zusätzlichen Drucks, der sich infolge des massiven Zustroms von Vertriebenen aus der Ukraine für die Migrations- und Grenzverwaltung der Mitgliedstaaten ergibt, zu Liquiditätsproblemen führen.

    (10)

    Das Risiko einer beträchtlichen Finanzierungslücke wird dadurch verstärkt, dass bei den Fonds im Bereich Inneres 2014-2020 ein kürzerer Zyklus für die Ausführung von Haushaltsmitteln (N+2-Regel) gilt als bei anderen Finanzierungsinstrumenten der Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, wie beispielsweise den Kohäsionsfonds, wo ein längerer Ausführungszeitraum (die N+3-Regel) gilt. Die N+3-Regel gilt gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 für die Fonds für innere Angelegenheiten 2021-2027. Nach der N+3-Regel muss eine im Jahr N vorgenommene Mittelbindung durch vor dem 31. Dezember des Jahres N+3 gestellte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge im selben Betrag in Anspruch genommen werden (Beispiel: Für eine 2014 vorgenommene Mittelbindung müssen bis zum 31. Dezember 2017 ihrem gesamten Betrag entsprechende Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungsanträge gestellt worden sein). Die Mittelbindung des nicht abgedeckten Betrags wird aufgehoben, d. h., der Mitgliedstaat verliert diese Finanzmittel.

    (11)

    Die verfügbaren Informationen zum Stand der Durchführung seitens der Mitgliedstaaten deuten darauf hin, dass ein hohes Risiko besteht, dass bestehende Mittelbindungen, die zur Deckung neu aufgetretener Bedürfnisse verwendet werden könnten, aufgehoben werden. Dieses Risiko besteht teilweise aus Gründen, die sich dem Einfluss der Mitgliedstaaten entziehen, beispielsweise Verzögerungen bei der Durchführung infolge der COVID-19-Pandemie im Zeitraum 2020-2021. Eine Verlängerung der Frist für die Ausführung der Mittel um ein Jahr würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die im Rahmen der Programme 2014-2020 gebundenen Mittel in vollem Umfang zu nutzen, um den aktuellen Herausforderungen zu begegnen, mit denen sie aufgrund des Krieges in der Ukraine konfrontiert sind.

    (12)

    In der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird anerkannt, dass bei Eintreten neuer oder unvorhergesehener Umstände auf Initiative der Kommission oder des betreffenden Mitgliedstaats ein bereits genehmigtes nationales Programm erneut geprüft und bei Bedarf für den restlichen Programmplanungszeitraum geändert werden. Es ist angemessen, den Krieg in der Ukraine als „neuen oder unvorhersehbaren Umstand“ zu betrachten, der eine erneute Überprüfung und operative Neuausrichtung eines Programms unter Berücksichtigung des neuen Bedarfs und der spezifischen Ziele des zuvor angenommenen Programms rechtfertigt.

    (13)

    Damit die Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommene Beträge im Rahmen der Fonds für innere Angelegenheiten 2014-2020 weiterhin nutzen können, ist es erforderlich, den Förderzeitraum dieser Fonds um ein Jahr zu verlängern und das jeweilige Datum für die Durchführung, die Berichterstattung, die Evaluierung und den Abschluss der Programme sowie das jeweilige Datum für die Aufhebung der Mittelbindungen entsprechend anzupassen.

    (14)

    Um die Verlängerung des Förderzeitraums möglichst klar zu fassen, ist es notwendig, einen Stichtag festzulegen, bis zu dem die Ausgaben getätigt und ausgezahlt werden müssen.

    (15)

    Mit der Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) wurde die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 dahin gehend geändert, dass Mittel, die für die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, bestimmt waren, zugänglich gemacht wurden und für bestimmte andere Maßnahmen im Rahmen des nationalen Programms eingesetzt werden können. Dieser Grundsatz der Flexibilität muss erweitert werden, damit angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände dringender Bedarf gedeckt werden kann und um insbesondere neuen Erfordernissen der Mitgliedstaaten im Bereich der Asyl- und Migrationsverwaltung infolge der Invasion in die Ukraine Rechnung tragen zu können.

    (16)

    Um alle verfügbaren Mittel zu erschließen und zu verhindern, dass Mittel nicht mehr in Anspruch genommen werden können, weil die Mittelbindungen der ungenutzten, zuvor für spezifische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 bestimmten Mittel, darunter Mittel für spezifische Maßnahmen und für das Neuansiedlungsprogramm der Union, aufgehoben werden müssen, muss den Mitgliedstaaten die Flexibilität eingeräumt werden, diese Mittel ausnahmsweise angesichts neuer oder unvorhergesehener Umstände wie jener infolge der Invasion in die Ukraine zu nutzen.

    (17)

    Um die verfügbaren Finanzierungsquellen zur Bewältigung unvorhersehbarer künftiger Ereignisse zu erweitern, ist es angezeigt, den Mitgliedstaaten und anderen öffentlichen oder privaten Gebern zu gestatten, während des Programmplanungszeitraums 2021-2027 zusätzliche finanzielle Beiträge zur Asyl- und Migrationsverwaltung in Form externer zweckgebundener Einnahmen zu leisten. Diese externen zweckgebundenen Einnahmen sollen einen Beitrag der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber bilden, der speziell der Finanzierung bestimmter Ausgabenposten im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2021-2027 dient, und werden es ermöglichen, dass für einen Krisenfall, wie demjenigen, der aktuell durch die Invasion in die Ukraine verursacht wird, zusätzliche Vorsorgemaßnahmen für die Finanzierung von Asyl- und Migrationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

    (18)

    Um die Wirkung der verfügbaren Mittel zu maximieren, wird die Unterstützung im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2014-2020 und des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds für den Zeitraum 2021-2027 insbesondere Maßnahmen ergänzen, die aus anderen Unionsfonds, insbesondere im Rahmen der Kohäsionspolitik, finanziert werden.

    (19)

    Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (20)

    Wegen der Dringlichkeit finanzielle Mittel für die Mitgliedstaaten zur Bewältigung der durch den Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine verursachten dringender Erfordernissen in den Bereichen der Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit zur Verfügung zu stellen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist, die in Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorgesehen ist, zu berufen.

    (21)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (22)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme diese Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (23)

    Die Verordnungen (EU) Nr. 514/2014, (EU) Nr. 516/2014 und (EU) 2021/1147 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (24)

    Diese Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um den Mitgliedstaaten zur Bewältigung der durch den Massenzustrom von Vertriebenen aus der Ukraine verursachten dringender Erfordernissen in den Bereichen der Migration, Grenzverwaltung und Sicherheit rasch finanzielle Mittel bereitzustellen —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 17 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Im Rahmen der spezifischen Verordnungen sind Ausgaben förderfähig, wenn sie für einen Begünstigten angefallen sind und von der benannten zuständigen Behörde zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 30. Juni 2024 ausgezahlt wurden.“

    2.

    Artikel 40 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

    „(1)   Die Mitgliedstaaten reichen bis zum 31. Dezember 2024 folgende Unterlagen ein:“.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Zahlungen, die die zuständige Behörde zwischen dem 16. Oktober 2023 und dem 30. Juni 2024 tätigt, gehen in die Rechnungslegung des letzten Jahres ein.“

    3.

    Artikel 50 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Mittelbindungen für die letzten beiden Jahre werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.“

    4.

    Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Zum 31. März 2016 und zum 31. März jedes folgenden Jahres bis einschließlich 2023 übermittelt die zuständige Behörde der Kommission jährlich einen Bericht über die Durchführung jedes nationalen Programms im vorausgegangenen Haushaltsjahr; die zuständige Behörde kann diese Informationen auf der geeigneten Ebene veröffentlichen. Der 2016 eingereichte Bericht deckt die Haushaltsjahre 2014 und 2015 ab. Die Mitgliedstaaten legen zum 31. Dezember 2024 ihre Schlussberichte über die Durchführung der nationalen Programme vor.“

    5.

    Artikel 57 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    bis zum 31. Dezember 2024 einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung der Maßnahmen der nationalen Programme.“;

    b)

    Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    bis zum 30. Juni 2025 — nach Abschluss der nationalen Programme — einen Ex-post-Evaluierungsbericht über die Wirkung dieser Verordnung und der spezifischen Verordnungen.“.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten durch Finanzierungsbeschlüsse zur Genehmigung oder Änderung ihrer nationalen Programme im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 zugewiesen. Diese Mittel dürfen nur für die Durchführung der spezifischen Maßnahmen nach Anhang II dieser Verordnung verwendet werden. Ist es aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann ein Mitgliedstaat diese Beträge jedoch für andere Maßnahmen im Rahmen seines nationalen Programms verwenden, sofern er die Kommission zuvor konsultiert.“

    2.

    Artikel 17 Absatz 9 erhält folgende Fassung:

    „(9)   Die zusätzlichen Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels werden den Mitgliedstaaten alle zwei Jahre zugewiesen, erstmals in den gesonderten Finanzierungsbeschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme gemäß dem Verfahren nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 und anschließend in Finanzierungsbeschlüssen, die den Beschlüssen zur Genehmigung ihrer nationalen Programme beigefügt werden. Diese Mittel sind nicht auf andere Maßnahmen des nationalen Programms übertragbar. Ist es aufgrund neuer oder unvorhergesehener Umstände erforderlich, kann ein Mitgliedstaat diese Beträge jedoch für andere Maßnahmen im Rahmen seines nationalen Programms verwenden, sofern er die Kommission zuvor konsultiert.“

    Artikel 3

    In Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/1147 wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung kann auch durch Beiträge der Mitgliedstaaten und anderer öffentlicher oder privater Geber in Form externer zweckgebundener Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung finanziert werden.“

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Straßburg 6. April 2022.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. BEAUNE


    (1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. März 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. April 2022.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, zur Änderung der Entscheidung 2008/381/EG des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 573/2007/EG und Nr. 575/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2007/435/EG des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 513/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 93).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112).

    (6)  Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

    (9)  Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Festlegung der gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

    (10)  Verordnung (EU) 2018/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur erneuten Bindung der verbleibenden Mittel, die zur Unterstützung der Umsetzung der Beschlüsse (EU) 2015/1523 und (EU) 2015/1601 des Rates gebunden wurden, oder zur Zuweisung dieser Mittel für andere Maßnahmen der nationalen Programme (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 78).


    Top