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Document 32021R1239

    Verordnung (EU) 2021/1239 des Rates vom 29. Juli 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

    ST/10750/2021/INIT

    ABl. L 276 vom 31.7.2021, p. 1–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1239/oj

    31.7.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 276/1


    VERORDNUNG (EU) 2021/1239 DES RATES

    vom 29. Juli 2021

    zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/1919, (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten für 2021 in Unionsgewässern und Nicht-Unionsgewässern

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (2) (im Folgenden „Protokoll“) aufgeteilt. Das Protokoll wurde durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels (3) über die Verlängerung des Protokolls für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bis zum 15. November 2020 verlängert. Mit dem Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates (4) wurde die Unterzeichnung jenes Abkommens und seine vorläufige Anwendung genehmigt.

    (2)

    Am 23. Oktober 2020 nahm der Rat den Beschluss (EU) 2020/1704 (5) an, der eine zweite Verlängerung des Protokolls um höchstens ein Jahr vorsieht.

    (3)

    Mit Artikel 1 der Verordnung (EU) 2019/1919 wurden dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland Fangmöglichkeiten für die Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge zugeteilt.

    (4)

    Gemäß dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (6) ist das Vereinigte Königreich seit dem 1. Februar 2020 kein Mitgliedstaat der Union mehr, und der in diesem Abkommen vorgesehene Übergangszeitraum endete mit dem 31. Dezember 2020. Daher sollten die dem Vereinigten Königreich zugeteilten Fangmöglichkeiten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 auf die Mitgliedstaaten umverteilt werden, und das Vereinigte Königreich sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr im Besitz vierteljährlicher Lizenzen sein.

    (5)

    Diese Neuaufteilung sollte transparent sein und proportional zur ursprünglichen Quotenzuteilung erfolgen.

    (6)

    Die Verordnung (EU) 2019/1919 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/91 des Rates (7) wurden die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 festgesetzt. Mit der Verordnung (EU) 2021/92 des Rates (8) wurden die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für 2021 festgelegt. Für mit dem Vereinigten Königreich gemeinsam bewirtschaftete Bestände wurden in diesen Verordnungen vorläufige zulässige Gesamtfangmengen (TACs) festgelegt, die bis zum 31. Juli 2021 für Schiffe gelten, die in Unionsgewässern, internationalen Gewässern und Drittlandgewässern fischen.

    (8)

    Gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Vereinigten Königreich (9) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) hat die Union bilaterale Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich geführt und die Höhe der Fangmöglichkeiten für die in Anhang 35 und in Anhang 36 Tabellen A und B des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände sowie die entsprechenden Bedingungen für das Jahr 2021 und die Höhe der Fangmöglichkeiten für bestimmte Tiefsee-TACs sowie die entsprechenden Bedingungen für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Diese Konsultationen fanden zwischen dem 20. Januar 2021 und dem 2. Juni 2021 auf der Grundlage des Beschlusses des Rates vom 5. März 2021 (10) statt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem schriftlichen Vermerk festgehalten, der von den Delegationsleitern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs unterzeichnet und am 11. Juni 2021 vom Rat gebilligt wurde. Daher müssen die vorläufigen TACs, die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegt wurden, durch die mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Fangmöglichkeiten sowie die damit verbundenen neuen Maßnahmen ersetzt werden.

    (9)

    Mit dem Abschluss dieser Konsultationen werden vereinbarte und garantierte Fangmöglichkeiten für die Union und das Vereinigte Königreich für 2021 sowie für bestimmte Tiefseebestände für 2021 und 2022 gemäß den Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über den gleichberechtigten Zugang zu den Gewässern der jeweils anderen Vertragspartei eingeführt.

    (10)

    Nun müssen die Ergebnisse der Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in die Rechtsordnung der Union umgesetzt werden, indem die in den Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 festgelegten vorläufigen TACs durch die Fangmöglichkeiten in Höhe der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten TACs ersetzt werden.

    (11)

    Die Union und das Vereinigte Königreich verfolgen im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit das Ziel, gemeinsam bewirtschaftete Bestände in einem solchen Umfang zu befischen, dass Populationen fischereilich genutzter Arten oberhalb des Niveaus der Biomasse, das den höchstmöglichen Dauerertrag (Maximum Sustainable Yield, MSY) ermöglicht, erhalten und schrittweise wiederhergestellt werden. Gemäß der in den Verordnungen (EU) Nr. 1380/2013 (11), (EU) 2019/472 (12) und (EU) 2018/973 (13) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Mehrjahresplänen musste der Zielwert für die fischereiliche Sterblichkeit entsprechend den Spannen von MSY (FMSY), die in den Verordnungen (EU) 2019/472 und (EU) 2018/973 festgelegt sind, für die in den genannten Verordnungen aufgeführten Zielbestände so rasch wie möglich und schrittweise bis 2020 erreicht werden und ab diesem Zeitpunkt im Einklang mit den genannten Verordnungen innerhalb der Spannen von FMSY liegen.

    (12)

    Der Internationale Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES) hat in seinen wissenschaftlichen Gutachten infolge der Bewertung anhand des MSY für bestimmte Bestände Nullfänge empfohlen. Werden die TACs für diese Bestände gemäß solchen wissenschaftlichen Gutachten festgelegt, so würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen, in den Gewässern sowohl der Union als auch des Vereinigten Königreichs in gemischten Fischereien zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. Um das richtige Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung dieser gemischten Fischereien, die angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Einstellung dieser Fischereien erforderlich ist, und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, darauf verständigt, dass spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festgesetzt werden sollten. Die Höhe dieser TACs sollte darauf abzielen, die fischereiliche Sterblichkeit für diese Bestände zu verringern und Anreize für Verbesserungen bei Selektivität und Fangvermeidung zu schaffen. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollte im Einklang mit dem schriftlichen Vermerk festgesetzt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betreiber in der Union zu gewährleisten sowie gleichzeitig für eine deutliche Erholung der Biomasse dieser Bestände zu sorgen.

    (13)

    Die Union und das Vereinigte Königreich konnten sich zwar nicht auf abgestimmte funktional verknüpfte technische Maßnahmen verständigen, beide Seiten kamen jedoch überein, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, und das Vereinigte Königreich wird solche Maßnahmen ergreifen, um zur Wiederauffüllung der betreffenden Bestände beizutragen. Bis eine Einigung erzielt wird, müssen die bestehenden funktional verknüpften technischen Maßnahmen gemäß den Artikeln 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) 2021/92 — mit denen die TACs für Zielarten in der in der vorliegenden Verordnung vorgeschlagenen Höhe festgesetzt werden können, ohne dass der Zustand der Bestände unvermeidbarer Beifänge in den Unionsgewässern gefährdet wird — in Unionsgewässern weiterhin angewendet werden.

    (14)

    Da die Biomasse der Bestände COD/5BE6A, WHG/56-14, WHG/07A und PLE/7HJK unter dem Grenzwert für die Biomasse des Laicherbestands (Blim) liegt und nur Beifänge und wissenschaftliche Fischerei erlaubt sind, haben sich die Union und das Vereinigte Königreich in dem schriftlichen Vermerk darauf verständigt, dass die jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diese Bestände festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Belgien, Deutschland, Frankreich, Irland und die Niederlande verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden.

    (15)

    Da die Biomasse des Bestands PRA/03A unter MSY Btrigger liegt, haben sich die Union und Norwegen darauf verständigt, dass jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (14), in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diesen Bestand anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diesen Bestand festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Dänemark und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diesen Bestand anzuwenden.

    (16)

    Da die Biomasse der Bestände COD/2A3AX4, COD/03AN. und COD/07D unter Blim liegt, haben sich die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen darauf verständigt, dass jahresübergreifende Flexibilität, unter anderem gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96, in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden ist, damit die Fänge 2021 die für diese Bestände festgelegte TAC nicht überschreiten. Daher haben sich Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden verpflichtet, Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Bezug auf Übertragungen auf 2021 nicht auf diese Bestände anzuwenden.

    (17)

    Die Biomasse von Wolfsbarsch in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen 4b, 4c, 7a und 7d bis 7h) liegt weiterhin unter MSY Btrigger und nur knapp über Blim. Hier ist die fischereiliche Sterblichkeit zwar zurückgegangen, doch die Angaben des ICES zum fischereilichen Druck geben weiterhin Anlass zur Sorge. Einvernehmliche Maßnahmen zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen und Möglichkeiten für die Flotte des Vereinigten Königreichs und die Unionsflotte sind für den gemeinsam bewirtschafteten Bestand von Wolfsbarsch von entscheidender Bedeutung, insbesondere eine monatliche Obergrenze für die kommerzielle Befischung mit Schleppnetzen und Waden und Vorgaben für Beifänge in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei unter Beibehaltung der bestehenden Beschränkung der Freizeitfischerei. Die Union und das Vereinigte Königreich vereinbarten ferner, der Verbesserung des Bewertungsinstruments des ICES für Wolfsbarsch hohe Priorität einzuräumen, damit Prognosen auf der Grundlage von MSY-Modellen errechnet werden können.

    (18)

    Um bestimmte Arten vor Befischung zu schützen, einigten sich das Vereinigte Königreich und die Union im schriftlichen Vermerk auf Listen verbotener Arten. Die Befischung, das Mitführen an Bord, das Umladen und das Anlanden solcher verbotenen Arten ist zu untersagen.

    (19)

    Gemäß Artikel 498 Absatz 8 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit vereinbarten die Union und das Vereinigte Königreich, einen Mechanismus für jährlich stattfindende freiwillige Übertragungen von Fangmöglichkeiten innerhalb des Jahres einzurichten und dass die Festlegung der Einzelheiten eines solchen Mechanismus dem Sonderausschuss für Fischerei zu übertragen ist. Um eine Übertragung oder einen Tausch von Fangmöglichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen, sollte ein entsprechendes Verfahren dafür festgelegt werden, solange der Sonderausschuss für Fischerei diese Einzelheiten noch nicht verabschiedet hat.

    (20)

    Im Jahr 2021 führten die Union und die Färöer jährliche Konsultationen über den Tausch bestimmter TACs und den Zugang zu den Gewässern der Vertragsparteien. Dabei konnte keine Einigung zwischen der Union und den Färöern erzielt werden. Aufseiten der Union wurde eine Reserve für bestimmte TACs gehalten, um einen entsprechenden Tausch zu ermöglichen. Daher sollten die einschlägigen Tabellen mit den Fangmöglichkeiten und Lizenzen der Schiffe entsprechend geändert werden.

    (21)

    Mit der Verordnung (EU) 2021/92 in ihrer ursprünglich angenommenen Fassung wurde die TAC für Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 in Erwartung des neuen wissenschaftlichen Gutachtens auf null festgesetzt. In der dritten Änderungsfassung der Fangmöglichkeiten für 2021 wurde eine vorläufige TAC bis zum 30. September 2021 festgesetzt, damit die Sardellenfischerei fortgesetzt werden konnte. Der ICES veröffentlichte ein wissenschaftliches Gutachten am 18. Juni 2021. Die TAC für den Zeitraum ab 1. Juli 2021 sollte daher im Einklang mit dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des ICES geändert werden.

    (22)

    Die Verordnungen (EU) 2021/91 und (EU) 2021/92 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (23)

    Für die Fangmöglichkeiten im Gebiet um Svalbard garantiert der Vertrag über Spitzbergen vom 9. Februar 1920 (Pariser Vertrag von 1920) allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union zu diesem Zugang ist mehrfach dargelegt worden, zuletzt in den an Norwegen gerichteten Verbalnoten Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 und Nr. 08/21 vom 28. Juni 2021. Um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Ressourcen innerhalb des Gebiets von Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit innerhalb der Grenzen des genannten Vertrags ausübt, hat der Rat für das ICES-Untergebiet 1 und die ICES-Division 2b die Zahl der für die Fischerei auf Arktische Seespinne zugelassenen Schiffe und die Quoten für Kabeljau festgesetzt. Die Aufteilung dieser Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist bis zum 31. Dezember 2021 gültig. In der an Norwegen gerichteten Verbalnote Nr. 02/21 vom 26. Februar 2021 behielt sich die Union das Recht vor, alle geeigneten Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um die legitimen Rechte und Interessen der Union zu wahren. Zudem sollte darauf hingewiesen werden, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

    (24)

    Die in den Verordnungen (EU) 2019/1919 und (EU) 2021/91 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2021. Die Bestimmungen, die durch die vorliegende Verordnung zu Fangbeschränkungen festgelegt werden, sollten daher ebenfalls ab diesem Tag gelten, mit Ausnahme der Bestimmungen zu Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, die ab dem 1. Juli 2021 gelten sollten, und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die neuen Absätze 2a und 2b des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/92, der ab dem 1. August 2021 gelten sollte. Die in der Verordnung (EU) 2019/2019 festgelegten Fangbeschränkungen gelten für den zweiten Anwendungszeitraum der Verlängerung des Protokolls, nämlich ab dem 16. November 2020. Das Vereinigte Königreich hat diese Fangmöglichkeiten nicht genutzt und ist dazu ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr berechtigt. Die Änderungen dieser Fangmöglichkeiten nach der genannten Verordnung sollte daher ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2019/1919

    Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2019/1919 erhält folgende Fassung:

    „f)

    Kategorie 6 — Frostertrawler für pelagische Fänge:

    Deutschland

    13 038,4  Tonnen

    Frankreich

    2 714,6  Tonnen

    Lettland

    55 966,6  Tonnen

    Litauen

    59 837,6  Tonnen

    Niederlande

    64 976,1  Tonnen

    Polen

    27 106,6  Tonnen

    Irland

    8 860,1  Tonnen

    Während des Geltungszeitraums der Verlängerung des Protokolls verfügen die Mitgliedstaaten über die folgende Anzahl vierteljährlicher Lizenzen:

    Deutschland

    4

    Frankreich

    2

    Lettland

    20

    Litauen

    22

    Niederlande

    16

    Polen

    8

    Irland

    2

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, falls bestimmte Lizenzen anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können.

    In dieser Kategorie dürfen nicht mehr als 19 Fischereifahrzeuge gleichzeitig in den mauretanischen Gewässern eingesetzt werden.“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) 2021/91

    Die Verordnung (EU) 2021/91 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 wird gestrichen.

    2.

    Teil 2 des Anhangs wird gemäß Teil A des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) 2021/92

    Die Verordnung (EU) 2021/92 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 7 wird gestrichen.

    2.

    Artikel 11 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Absatz wird eingefügt:

    „(1a)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.“

    b)

    In Absatz 2 werden die Buchstaben c und d sowie der letzte Unterabsatz gestrichen.

    c)

    Folgende Absätze werden eingefügt:

    „(2a)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union vom 1. August bis zum 31. Dezember in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)

    mit Grundschleppnetzen (*1) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    b)

    mit Waden (*2) unvermeidbare Beifänge von maximal 380 kg pro Monat und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

    (2b)   Unbeschadet der Absätze 2 und 2a dürfen die darin in den Buchstaben a und b genannten Fänge im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August 760 kg nicht überschreiten.

    (2c)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2021 und vom 1. April bis zum 31. Dezember in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und Wolfsbarsch an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

    a)

    mit Haken und Leinen (*3) maximal 5,7 t pro Schiff;

    b)

    mit aufgespannten Kiemennetzen (*4) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,4 t pro Schiff.

    Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Buchstabe a unter Einsatz von Haken und Leinen beziehungsweise unter Buchstabe b unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

    (*1)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB)."

    (*2)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX)."

    (*3)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS)."

    (*4)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).“"

    d)

    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    i)

    In Buchstabe a wird „Vom 1. Januar bis zum 28. Februar“ durch „Vom 1. Januar bis zum 28. Februar und vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2021“ ersetzt.

    ii)

    In Buchstabe b wird „Vom 1. März bis zum 31. Juli“ durch „Vom 1. März bis zum 30. November“ ersetzt.

    3.

    In Artikel 15 Absatz 1 wird „Fischereifahrzeuge der Union, die in den ICES-Divisionen 7f und 7g“ durch „Fischereifahrzeuge der Union, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 7g“ ersetzt.

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 53a

    Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

    (1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß den Absätzen 2 bis 4.

    (2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten.

    (3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

    (4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Quoten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Ein solcher Tausch darf den bestehenden Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.“

    5.

    Anhang IA wird gemäß Teil B des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    6.

    Anhang IB wird gemäß Teil C des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    7.

    Anhang II wird gemäß Teil D des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    8.

    Anhang V wird gemäß Teil E des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Geltungsbeginn

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, mit Ausnahme der Bestimmungen über Sardelle in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1, die ab dem 1. Juli 2021 gelten, und mit Ausnahme des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c in Bezug auf die neuen Absätze 2a und 2b des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2021/92, die ab dem 1. August 2021 gelten.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Juli 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    G. DOVŽAN


    (1)  Verordnung (EU) 2019/1919 des Rates vom 8. November 2019 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 5).

    (2)  Protokoll über die Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von vier Jahren (ABl. L 315 vom 1.12.2015, S. 3).

    (3)  Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 3).

    (4)  Beschluss (EU) 2019/1918 des Rates vom 8. November 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2019 ausläuft (ABl. L 297 I vom 18.11.2019, S. 1).

    (5)  Beschluss (EU) 2020/1704 des Rates vom 23. Oktober 2020 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien über die Verlängerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien, das am 15. November 2020 ausläuft (ABl. L 383 vom 16.11.2020, S. 1).

    (6)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

    (7)  Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022 (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 20).

    (8)  Verordnung (EU) 2021/92 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für 2021 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 31 vom 29.1.2021, S. 31).

    (9)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

    (10)  Beschluss des Rates vom 5. März 2021 zur Festlegung des im Namen der Union in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Vereinbarung der Fangmöglichkeiten für gemeinsam genutzte Bestände für das Jahr 2021 und für bestimmte Tiefseebestände für die Jahre 2021 und 2022 zu vertretenden Standpunkts, ST 6414/21.

    (11)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

    (12)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

    (13)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).


    ANHANG

    TEIL A

    Änderung des Teils 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91

    Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EU) 2021/91 erhalten folgende Fassung:

    „Art:

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; internationale Gewässer des Gebiets 12

    (BSF/56712-)

    Jahr

    2021

     

    2022

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    22

     

    22

     

     

    Estland

    11

     

    11

     

     

    Irland

    55

     

    55

     

     

    Spanien

    110

     

    110

     

     

    Frankreich

    1 541

     

    1 541

     

     

    Lettland

    72

     

    72

     

     

    Litauen

    1

     

    1

     

     

    Polen

    1

     

    1

     

     

    Sonstige

    6

    (1)

    6

    (1)

     

    Union

    1 819

     

    1 819

     

     

    Vereinigtes Königreich

    110

     

    110

     

     

    TAC

    1 929

     

    1 929

     

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).


    Art:

    Kaiserbarsche

    Beryx spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

    (ALF/3X14-)

    Jahr

    2021

     

    2022

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    7

    (1)

    7

    (1)

     

    Spanien

    51

    (1)

    51

    (1)

     

    Frankreich

    14

    (1)

    14

    (1)

     

    Portugal

    145

    (1)

    145

    (1)

     

    Union

    217

    (1)

    217

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    7

    (1)

    7

    (1)

     

    TAC

    224

    (1)

    224

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Rundnasen-Grenadier

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

    (RNG/5B67-)

    Jahr

    2021

     

    2022

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    4

    (1)(2)

    4

    (1)(2)

     

    Estland

    34

    (1)(2)

    34

    (1)(2)

     

    Irland

    150

    (1)(2)

    150

    (1)(2)

     

    Spanien

    37

    (1)(2)

    37

    (1)(2)

     

    Frankreich

    1 910

    (1)(2)

    1 910

    (1)(2)

     

    Litauen

    44

    (1)(2)

    44

    (1)(2)

     

    Polen

    22

    (1)(2)

    22

    (1)(2)

     

    Sonstige

    4

    (1)(2)(3)

    4

    (1)(2)(3)

     

    Union

    2 205

    (1)(2)

    2 205

    (1)(2)

     

    Vereinigtes Königreich

    112

    (1)(2)

    112

    (1)(2)

     

    TAC

    2 317

    (1)(2)

    2 317

    (1)(2)

     

    (1)

    In Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

    (2)

    Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

    (3)

    Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).


    Art:

    Rundnasen-Grenadier

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet:

    Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

    (RNG/8X14-)

    Jahr

    2021

     

    2022

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

    10

    (1)(2)(3)

    10

    (1)(2)(3)

     

    Irland

    2

    (1)(2)(3)

    2

    (1)(2)(3)

     

    Spanien

    1 111

    (1)(2)(3)

    1 111

    (1)(2)(3)

     

    Frankreich

    51

    (1)(2)(3)

    51

    (1)(2)(3)

     

    Lettland

    18

    (1)(2)(3)

    18

    (1)(2)(3)

     

    Litauen

    2

    (1)(2)(3)

    2

    (1)(2)(3)

     

    Polen

    347

    (1)(2)(3)

    347

    (1)(2)(3)

     

    Union

    1 541

    (1)(2)(3)

    1 541

    (1)(2)(3)

     

    Vereinigtes Königreich

    4

    (1)(2)

    4

    (1)(2)

     

    TAC

    1 545

    (1)(2)

    1 545

    (1)(2)

     

    (1)

    Bis zu 10 % jeder Quote können in den Gebieten 6 und 7 sowie in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5b gefangen werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

    (2)

    Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt.

    (3)

    Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.


    Art:

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet:

    6, 7 und 8

    (SBR/678-)

    Jahr

    2021

     

    2022

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

    3

    (1)

    3

    (1)

     

    Spanien

    84

    (1)

    84

    (1)

     

    Frankreich

    4

    (1)

    4

    (1)

     

    Sonstige

    3

    (1)(2)

    3

    (1)(2)

     

    Union

    95

    (1)

    95

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    11

    (1)

    11

    (1)

     

    TAC

    105

    (1)

    105

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

    (2)

    Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).“

    TEIL B

    Änderung des Anhangs IA der Verordnung (EU) 2021/92

    Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IA der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

    „Art:

    Sandaale und dazugehörige Beifänge

    Ammodytes spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Unionsgewässer des Gebiets 3a (1)

    Dänemark

    86 652

    (2)(3)

    Analytische TAC

    Deutschland

    132

    (2)(3)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Schweden

    3 182

    (2)(3)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    89 966

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

    2 534

    (2)

     

    TAC

    92 500

    (2)

     

    (1)

    Mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von sechs Seemeilen von den Basislinien des Vereinigten Königreichs bei Shetland, Fair Isle und Foula.

    (2)

    In den Bewirtschaftungsgebieten 1r und 2r darf die TAC nur als Beobachtungs-TAC gefangen werden mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei.

    (3)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

     

    1r

    2r

    3r

    4

    5r

    6

    7r

     

    (SAN/234_1R)

    (SAN/234_2R)

    (SAN/234_3R)

    (SAN/234_4)

    (SAN/234_5R)

    (SAN/234_6)

    (SAN/234_7R)

    Dänemark

    5 118

    4 684

    12 091

    64 627

    0

    131

    0

    Deutschland

    8

    7

    18

    99

    0

    0

    0

    Schweden

    188

    172

    444

    2 373

    0

    5

    0

    Union

    5 314

    4 863

    12 553

    67 099

    0

    136

    0

    Vereinigtes Königreich

    150

    137

    354

    1 889

    0

    4

    0

    Insgesamt

    5 464

    5 000

    12 907

    68 989

    0

    140

    0


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

    (ARU/1/2.)

    Deutschland

     

    16

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    5

     

     

    Niederlande

     

    13

     

     

    Union

     

    34

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    25

     

     

    TAC

     

    59

     

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Unionsgewässer des Gebiets 3a

    (ARU/3A4-C)

    Dänemark

     

    717

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    7

     

     

    Frankreich

     

    5

     

     

    Irland

     

    5

     

     

    Niederlande

     

    34

     

     

    Schweden

     

    28

     

     

    Union

     

    796

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    13

     

     

    TAC

     

    809

     

     


    Art:

    Goldlachs

    Argentina silus

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

    (ARU/567.)

    Deutschland

     

    283

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    6

     

     

    Irland

     

    262

     

     

    Niederlande

     

    2 958

     

     

    Union

     

    3 509

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    220

     

     

    TAC

     

    3 729

     

     


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2 und 14

    (USK/1214EI)

    Deutschland

     

    6

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    6

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Sonstige

     

    3

    (1)(2)

     

    Union

     

    16

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6

    (1)

     

    TAC

     

    22

     

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

    (2)

    Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

    (USK/04-C.)

    Dänemark

     

    68

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    20

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    47

    (1)

     

    Schweden

     

    7

    (1)

     

    Sonstige

     

    7

    (2)

     

    Union

     

    149

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    102

    (1)

     

    TAC

     

    251

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

    (2)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


    Art:

    Lumb

    Brosme brosme

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

    (USK/567EI.)

    Deutschland

     

    60

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

     

    208

    (1)

     

    Frankreich

     

    2 471

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    238

    (1)

     

    Sonstige

     

    60

    (2)

     

    Union

     

    3 037

    (1)

     

    Norwegen

     

    0

    (3)(4)(5)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 257

    (1)

     

    TAC

     

    4 294

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

    (2)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

    (3)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

    0

    (4)

    Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

     

    Leng (LIN/*5B67-) 0

     

    Lumb (USK/*5B67-) 0

    (5)

    Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    0


    Art:

    Eberfische

    Caproidae

    Gebiet:

    6, 7 und 8

    (BOR/678-)

    Dänemark

     

    4 700

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

     

    13 234

     

     

    Union

     

    17 934

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 218

     

     

    TAC

     

    19 152

     

     


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A.)

    Dänemark

     

    9 080

    (2)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    145

    (2)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Schweden

     

    9 498

    (2)

     

    Union

     

    18 723

    (2)

     

    Norwegen

     

    2 881

     

     

    Färöer

     

    0

    (3)

     

    TAC

     

    21 604

     

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*04-C.).

    (3)

    Darf nur im Skagerrak gefangen werden (HER/*03AN.).


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53° 30′ N

    (HER/4AB.)

    Dänemark

     

    49 993

     

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    33 852

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    18 838

     

     

    Niederlande

     

    46 381

     

     

    Schweden

     

    3 449

     

     

    Union

     

    152 513

     

     

    Färöer

     

    0

     

     

    Norwegen

     

    103 344

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    61 301

     

     

    TAC

     

    356 357

     

     

    (1)

    Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen. Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge in Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern der Gebiete 4a und 4b gefangen werden (HER/*4AB-C):

     

    3 000

     

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nur die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

     

    Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

    Union

    3 000

    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    3a

    (HER/03A-BC)

    Dänemark

     

    5 692

    (2)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    51

    (2)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Schweden

     

    916

    (2)

     

    Union

     

    6 659

    (2)

     

    TAC

     

    6 659

    (2)

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*04-C-BC).


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4, 7d und Unionsgewässer von 2a

    (HER/2A47DX)

    Belgien

     

    38

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    7 421

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    38

     

     

    Frankreich

     

    38

     

     

    Niederlande

     

    38

     

     

    Schweden

     

    36

     

     

    Union

     

    7 609

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    141

     

     

    TAC

     

    7 750

     

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm gefangen wird.


    Art:

    Hering (1)

    Clupea harengus

    Gebiet:

    4c, 7d (2)

    (HER/4CXB7D)

    Belgien

     

    8 257

    (3)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    668

    (3)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    452

    (3)

     

    Frankreich

     

    9 274

    (3)

     

    Niederlande

     

    16 142

    (3)

     

    Union

     

    34 793

    (3)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    Entfällt

     

     

    TAC

     

    356 357

     

     

    (1)

    Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

    (2)

    Außer Blackwater-Bestand: Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51° 56′ N, 1° 19,1′ E) genau nach Süden bis 51° 33′ N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

    (3)

    Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b (1)

    (HER/5B6ANB)

    Deutschland

     

    353

    (2)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    67

    (2)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Irland

     

    478

    (2)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    353

    (2)

     

    Union

     

    1 251

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 229

    (2)

     

    TAC

     

    3 480

     

     

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil des ICES-Gebiets 6a, der östlich von 7° W und nördlich von 55° N oder westlich von 7° W und nördlich von 56° N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

    (2)

    Hering darf in dem zwischen 56° N und 57° 30′ N liegenden Teil der ICES-Gebiete, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    6aS (1) , 7b und 7c

    (HER/6AS7BC)

    Irland

     

    1 236

     

    Vorsorgliche TAC

    Niederlande

     

    124

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    1 360

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    TAC

     

    1 360

     

     

    (1)

    Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56° 00′ N und westlich von 07° 00′ W.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7a (1)

    (HER/07A/MM)

    Irland

     

    808

     

    Analytische TAC

    Union

     

    808

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Vereinigtes Königreich

     

    6 533

     

     

    TAC

     

    7 341

     

     

    (1)

    Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7e und 7f

    (HER/7EF.)

    Frankreich

     

    465

     

    Vorsorgliche TAC

    Union

     

    465

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    465

     

     

    TAC

     

    930

     

     


    Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    7a südlich von 52° 30′ N; 7g (1) , 7h (1) , 7j (1) und 7k (1)

    (HER/7G-K.)

    Deutschland

     

    10

    (2)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    54

    (2)

     

    Irland

     

    750

    (2)

     

    Niederlande

     

    54

    (2)

     

    Union

     

    868

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1

    (2)

     

    TAC

     

    869

    (2)

     

    (1)

    Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

    im Norden 52° 30′ N,

    im Süden 52° 00′ N,

    im Westen die Küste Irlands,

    im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

    (2)

    Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


    Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Gebiet:

    9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

     

    7 176

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

     

    7 829

    (1)

     

    Union

     

    15 005

    (1)

     

    TAC

     

    15 005

    (1)

     

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 befischt werden.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    Skagerrak

    (COD/03AN.)

    Belgien

     

    5

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    1 515

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Deutschland

     

    38

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    9

     

     

    Schweden

     

    265

     

     

    Union

     

    1 832

     

     

    TAC

     

    1 893

     

     


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (COD/2A3AX4)

    Belgien

     

    347

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    1 993

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Deutschland

     

    1 263

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Frankreich

     

    428

    (1)

     

    Niederlande

     

    1 126

    (1)

     

    Schweden

     

    13

     

     

    Union

     

    5 170

     

     

    Norwegen

     

    2 252

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    5 824

    (1)

     

    TAC

     

    13 246

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (COD/*07D.)

    (2)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (COD/*04N-)

    Union

    4 494

    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12° 00′ W sowie der Gebiete 12 und 14

    (COD/5W6-14)

    Belgien

     

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    1

    (1)

     

    Frankreich

     

    8

    (1)

     

    Irland

     

    16

    (1)

     

    Union

     

    25

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    49

    (1)

     

    TAC

     

    74

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b östlich von 12° 00′ W

    (COD/5BE6A)

    Belgien

     

    2

    (1)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    12

    (1)

     

    Frankreich

     

    130

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Irland

     

    243

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    387

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    892

    (1)

     

    TAC

     

    1 279

    (1)

     

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7a

    (COD/07A.)

    Belgien

     

    3

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    7

    (1)

     

    Irland

     

    104

    (1)

     

    Niederlande

     

    1

    (1)

     

    Union

     

    115

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    91

    (1)

     

    TAC

     

    206

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (COD/7XAD34)

    Belgien

     

    18

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    290

    (1)

    Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    422

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    0

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    730

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    75

    (1)

     

    TAC

     

    805

    (1)

     

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


    Art:

    Kabeljau

    Gadus morhua

    Gebiet:

    7d

    (COD/07D.)

    Belgien

     

    33

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    649

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt

    Niederlande

     

    19

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt

    Union

     

    701

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    71

    (2)

     

    TAC

     

    772

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (LEZ/2AC4-C)

    Belgien

     

    8

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    7

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    7

    (1)

     

    Frankreich

     

    42

    (1)

     

    Niederlande

     

    33

    (1)

     

    Union

     

    97

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 490

    (1)

     

    TAC

     

    2 587

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (LEZ/56-14)

    Spanien

     

    526

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    2 053

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    600

    (1)

     

    Union

     

    3 179

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 046

    (1)

     

    TAC

     

    5 225

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    7

    (LEZ/07.)

    Belgien

     

    464

    (1)

    Analytische TAC

    Spanien

     

    5 154

    (2)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    6 256

    (2)

     

    Irland

     

    2 844

    (2)

     

    Union

     

    14 718

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3 421

    (2)

     

    TAC

     

    18 365

     

     

    (1)

    10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

    (2)

    35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


    Art:

    Butte

    Lepidorhombus spp.

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (LEZ/8ABDE.)

    Spanien

     

    1 005

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    811

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    1 816

     

     

    TAC

     

    1 816

     

     


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (ANF/2AC4-C)

    Belgien

     

    312

    (1)(2)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    688

    (1)(2)

     

    Deutschland

     

    336

    (1)(2)

     

    Frankreich

     

    64

    (1)(2)

     

    Niederlande

     

    236

    (1)(2)

     

    Schweden

     

    8

    (1)(2)

     

    Union

     

    1 644

    (1)(2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    10 328

    (1)(2)

     

    TAC

     

    11 972

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (ANF/*6AN58).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58o 30′ N, Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b, internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (ANF/*56-14).


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (ANF/56-14)

    Belgien

     

    202

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    230

    (1)

     

    Spanien

     

    216

    (1)

     

    Frankreich

     

    2 485

    (1)

     

    Irland

     

    562

    (1)

     

    Niederlande

     

    194

    (1)

     

    Union

     

    3 889

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 488

    (1)

     

    TAC

     

    6 377

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    7

    (ANF/07.)

    Belgien

     

    3 384

    (1)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    377

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Spanien

     

    1 345

    (1)

     

    Frankreich

     

    21 714

    (1)

     

    Irland

     

    2 775

    (1)

     

    Niederlande

     

    438

    (1)

     

    Union

     

    30 033

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    8 090

    (1)

     

    TAC

     

    38 123

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


    Art:

    Seeteufel

    Lophiidae

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (ANF/8ABDE.)

    Spanien

     

    1 556

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    8 659

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    10 215

     

     

    TAC

     

    10 215

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    3a

    (HAD/03A.)

    Belgien

     

    12

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    2 120

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    135

     

     

    Niederlande

     

    2

     

     

    Schweden

     

    250

     

     

    Union

     

    2 519

     

     

    TAC

     

    2 630

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (HAD/2AC4.)

    Belgien

     

    287

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    1 970

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    1 254

    (1)

     

    Frankreich

     

    2 185

    (1)

     

    Niederlande

     

    215

    (1)

     

    Schweden

     

    169

    (1)

     

    Union

     

    6 080

    (1)

     

    Norwegen

     

    9 841

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    26 865

    (1)

     

    TAC

     

    42 785

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HAD/*6AN58).

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

    Union

    4 523

    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 6b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (HAD/6B1214)

    Belgien

     

    16

     

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    19

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    799

     

     

    Irland

     

    570

     

     

    Union

     

    1 404

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6 971

     

     

    TAC

     

    8 375

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

    (HAD/5BC6A.)

    Belgien

     

    6

    (1)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    6

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    264

    (1)

     

    Irland

     

    648

    (1)

     

    Union

     

    924

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3 843

    (1)

     

    TAC

     

    4 767

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (HAD/7X7A34)

    Belgien

     

    148

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    8 876

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    2 959

     

     

    Union

     

    11 983

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 400

     

     

    TAC

     

    15 000

     

     


    Art:

    Schellfisch

    Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    7a

    (HAD/07A.)

    Belgien

     

    49

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    221

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    1 322

     

     

    Union

     

    1 592

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 779

     

     

    TAC

     

    3 371

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    3a

    (WHG/03A.)

    Dänemark

     

    649

     

    Vorsorgliche TAC

    Niederlande

     

    2

     

     

    Schweden

     

    69

     

     

    Union

     

    720

     

     

    TAC

     

    929

     

     


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (WHG/2AC4.)

    Belgien

     

    413

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    1 785

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    464

     

     

    Frankreich

     

    2 682

     

     

    Niederlande

     

    1 032

     

     

    Schweden

     

    3

     

     

    Union

     

    6 379

     

     

    Norwegen

     

    2 131

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    12 502

     

     

    TAC

     

    21 306

     

     

    (1)

    Darf in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (WHG/*04N-)

    Union

    4 518

    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (WHG/56-14)

    Deutschland

     

    3

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    50

    (1)

    Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    299

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    352

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Vereinigtes Königreich

     

    585

    (1)

     

    TAC

     

    937

    (1)

     

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7a

    (WHG/07A.)

    Belgien

     

    2

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    22

    (1)

    Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    280

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    0

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    305

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    416

    (1)

     

    TAC

     

    721

    (1)

     

    (1)

    Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.


    Art:

    Wittling

    Merlangius merlangus

    Gebiet:

    7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

    (WHG/7X7A-C)

    Belgien

     

    74

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    4 663

     

     

    Irland

     

    3 916

     

     

    Niederlande

     

    39

     

     

    Union

     

    8 692

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 134

     

     

    TAC

     

    10 259

     

     


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    3a

    (HKE/03A.)

    Dänemark

     

    2 741

    (1)

    Analytische TAC

    Schweden

     

    233

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    2 974

     

     

    TAC

     

    2 974

     

     

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (HKE/2AC4-C)

    Belgien

     

    36

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    1 473

    (1)(2)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    169

    (1)(2)

     

    Frankreich

     

    326

    (1)(2)

     

    Niederlande

     

    85

    (1)(2)

     

    Union

     

    2 089

    (1)(2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 354

    (1)(2)

     

    TAC

     

    3 443

     

     

    (1)

    Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (HKE/*6AN58).


    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (HKE/571214)

    Belgien

     

    498

    (1)

    Analytische TAC

    Spanien

     

    15 974

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    24 669

    (1)

     

    Irland

     

    2 989

    (1)

     

    Niederlande

     

    321

    (1)

     

    Union

     

    44 451

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    10 884

    (1)

     

    TAC

     

    55 335

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: 100 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden. Sie müssen der anderen Partei jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden dies zuvor der Kommission.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

     

    Belgien

    66

     

    Spanien

    2 632

     

    Frankreich

    2 632

     

    Irland

    329

     

    Niederlande

    33

     

    Union

    5 691

     

    Vereinigtes Königreich

    1 480

    Art:

    Seehecht

    Merluccius merluccius

    Gebiet:

    8a, 8b, 8d und 8e

    (HKE/8ABDE.)

    Belgien

     

    16

    (1)

    Analytische TAC

    Spanien

     

    11 356

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    25 501

     

     

    Niederlande

     

    33

    (1)

     

    Union

     

    36 906

     

     

    TAC

     

    36 906

     

     

    (1)

    Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind möglich. Sie müssen der Kommission und dem Vereinigten Königreich jedoch zuvor gemeldet werden.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (HKE/*57-14)

     

    Belgien

    3

     

    Spanien

    3 289

     

    Frankreich

    5 921

     

    Niederlande

    10

     

    Union

    9 223

    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

    (WHB/1X14)

    Dänemark

     

    45 680

    (1)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    17 761

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Spanien

     

    38 726

    (1)(2)

     

    Frankreich

     

    31 789

    (1)

     

    Irland

     

    35 373

    (1)

     

    Niederlande

     

    55 700

    (1)

     

    Portugal

     

    3 598

    (1)(2)

     

    Schweden

     

    11 300

    (1)

     

    Union

     

    239 927

    (1)(3)

     

    Norwegen

     

    37 500

     

     

    Färöer

     

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    71 670

    (1)

     

    TAC

     

    Entfällt

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 37 500 Tonnen für die Union können die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern fischen (WHB/*05-F.): 0 %

    (2)

    Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

    (3)

    Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in den Gebieten 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

     

    141 648

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2, 4a, 5, 6 nördlich von 56° 30′ N und 7 westlich von 12° W

    (WHB/24A567)

    Norwegen

     

    141 648

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Färöer

     

    0

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    TAC

     

    Entfällt

     

     

    (1)

    Wird auf die von Norwegen festgesetzte Quote angerechnet.

    (2)

    In den Unionsgewässern von ICES 4, 6 und 7 zu fangen.


    Art:

    Limande und Rotzunge

    Microstomus kitt und

    Glyptocephalus cynoglossus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (L/W/2AC4-C)

    Belgien

     

    272

     

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    748

     

     

    Deutschland

     

    96

     

     

    Frankreich

     

    205

     

     

    Niederlande

     

    623

     

     

    Schweden

     

    8

     

     

    Union

     

    1 952

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3 476

     

     

    TAC

     

    5 428

     

     


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

    (BLI/5B67-)

    Deutschland

     

    116

     

    Analytische TAC

    Estland

     

    18

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Spanien

     

    366

     

     

    Frankreich

     

    8 333

     

     

    Irland

     

    32

     

     

    Litauen

     

    7

     

     

    Polen

     

    4

     

     

    Sonstige

     

    32

    (1)

     

    Union

     

    8 908

     

     

    Norwegen

     

    0

    (2)

     

    Färöer

     

    0

    (3)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 614

     

     

    TAC

     

    11 522

     

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

    (2)

    In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

    (3)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch werden auf diese Quote angerechnet. In Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56° 30′ N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Internationale Gewässer des Gebiets 12

    (BLI/12INT-)

    Estland

     

    0

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

     

    92

    (1)

    Artikel 7 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gilt

    Frankreich

     

    2

    (1)

     

    Litauen

     

    1

    (1)

     

    Sonstige

     

    0

    (1)(2)

     

    Union

     

    95

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1

    (1)

     

    TAC

     

    96

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

    (2)

    Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

    (BLI/24-)

    Dänemark

     

    2

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    2

     

     

    Irland

     

    2

     

     

    Frankreich

     

    12

     

     

    Sonstige

     

    2

    (1)

     

    Union

     

    20

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    7

     

     

    TAC

     

    27

     

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


    Art:

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet:

    Unionsgewässer des Gebiets 3a

    (BLI/03A-)

    Dänemark

     

    1,5

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    1

     

     

    Schweden

     

    1,5

     

     

    Union

     

    4

     

     

     

     

     

     

     

    TAC

     

    4

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

    (LIN/1/2.)

    Dänemark

     

    9

     

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    9

     

     

    Frankreich

     

    9

     

     

    Sonstige

     

    5

    (1)

     

    Union

     

    33

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    10

     

     

    TAC

     

    43

     

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Unionsgewässer des Gebiets 3a

    (LIN/03A-C.)

    Belgien

     

    13

     

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    97

     

     

    Deutschland

     

    13

     

     

    Schweden

     

    39

     

     

    Union

     

    162

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    13

     

     

    TAC

     

    175

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4

    (LIN/04-C.)

    Belgien

     

    23

    (1)(2)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    351

    (1)(2)

     

    Deutschland

     

    217

    (1)(2)

     

    Frankreich

     

    195

    (1)

     

    Niederlande

     

    8

    (1)

     

    Schweden

     

    15

    (1)(2)

     

    Union

     

    809

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3 004

    (1)(2)

     

    TAC

     

    3 813

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (LIN/*6AN58).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 t in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5

    (LIN/05EI.)

    Belgien

     

    8

     

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    6

     

     

    Deutschland

     

    6

     

     

    Frankreich

     

    6

     

     

    Union

     

    26

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6

     

     

    TAC

     

    32

     

     


    Art:

    Leng

    Molva molva

    Gebiet:

    6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (LIN/6X14.)

    Belgien

     

    66

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    12

    (1)

     

    Deutschland

     

    241

    (1)

     

    Irland

     

    1 301

    (1)

     

    Spanien

     

    4 867

    (1)

     

    Frankreich

     

    5 188

    (1)

     

    Portugal

     

    12

    (1)

     

    Union

     

    11 687

    (1)

     

    Norwegen

     

    0

    (2)(3)(4)

     

    Färöer

     

    0

    (5)(6)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6 669

    (1)

     

    TAC

     

    18 356

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (LIN/*04-C).

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

    0

     

     

     

    (3)

    Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

    Leng (LIN/*5B67-) 0

     

     

    Lumb (USK/*5B67-) 0

     

     

    (4)

    Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

    0

     

     

     

    (5)

    Einschließlich Lumb. Darf in den Gebieten 6b und 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (LIN/*6BAN.).

    (6)

    Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang anderer Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge anderer Arten in den Gebieten 6a und 6b dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6AB.): 0


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (NEP/2AC4-C)

    Belgien

     

    997

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    997

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    15

     

     

    Frankreich

     

    29

     

     

    Niederlande

     

    514

     

     

    Union

     

    2 553

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    16 524

     

     

    TAC

     

    19 077

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

    (NEP/5BC6.)

    Spanien

     

    30

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    121

     

     

    Irland

     

    202

     

     

    Union

     

    353

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    14 592

     

     

    TAC

     

    14 945

     

     


    Art:

    Kaisergranat

    Nephrops norvegicus

    Gebiet:

    7

    (NEP/07.)

    Spanien

     

    993

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    4 023

    (1)

     

    Irland

     

    6 102

    (1)

     

    Union

     

    11 118

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6 908

    (1)

     

    TAC

     

    18 026

    (1)

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

    Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7 (NEP/*07U16):

    Spanien

     

    992

    Frankreich

     

    621

    Irland

     

    1 194

    Union

     

    2 807

    Vereinigtes Königreich

     

    483

    TAC

     

    3 290


    Art:

    Eismeergarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    3a

    (PRA/03A.)

    Dänemark

     

    1 741

     

    Analytische TAC

    Schweden

     

    938

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    2 679

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    TAC

     

    5 016

     

     


    Art:

    Eismeergarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (PRA/2AC4-C)

    Dänemark

     

    490

     

    Vorsorgliche TAC

    Niederlande

     

    5

     

     

    Schweden

     

    20

     

     

    Union

     

    515

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    145

     

     

    TAC

     

    660

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Skagerrak

    (PLE/03AN.)

    Belgien

     

    96

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    12 453

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    64

     

     

    Niederlande

     

    2 395

     

     

    Schweden

     

    667

     

     

    Union

     

    15 675

     

     

    TAC

     

    19 188

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    Kattegat

    (PLE/03AS.)

    Dänemark

     

    422

     

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    5

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Schweden

     

    48

     

     

    Union

     

    475

     

     

    TAC

     

    719

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

    (PLE/2A3AX4)

    Belgien

     

    5 393

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    17 526

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    5 056

     

     

    Frankreich

     

    1 011

     

     

    Niederlande

     

    33 706

     

     

    Union

     

    62 692

     

     

    Norwegen

     

    10 039

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    37 963

     

     

    TAC

     

    143 419

     

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (PLE/*04N-)

    Union

    39 153

    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (PLE/56-14)

    Frankreich

     

    10

     

    Vorsorgliche TAC

    Irland

     

    248

     

     

    Union

     

    258

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    400

     

     

    TAC

     

    658

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7a

    (PLE/07A.)

    Belgien

     

    62

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    27

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    1 069

     

     

    Niederlande

     

    19

     

     

    Union

     

    1 177

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 455

     

     

    TAC

     

    2 846

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7d und 7e

    (PLE/7DE.)

    Belgien

     

    1 537

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    6 850

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    8 387

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    3 533

     

     

    TAC

     

    11 920

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7f und 7g

    (PLE/7FG.)

    Belgien

     

    360

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    648

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    240

     

     

    Union

     

    1 249

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    480

     

     

    TAC

     

    1 911

     

     


    Art:

    Scholle

    Pleuronectes platessa

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

    (PLE/7HJK.)

    Belgien

     

    4

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    8

    (1)

    Artikel 9 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    28

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    16

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

     

    56

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    11

    (1)

     

    TAC

     

    67

    (1)

     

    (1)

    Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (POL/56-14)

    Spanien

     

    3

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    88

     

     

    Irland

     

    26

     

     

    Union

     

    117

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    67

     

     

    TAC

     

    184

     

     


    Art:

    Pollack

    Pollachius pollachius

    Gebiet:

    7

    (POL/07.)

    Belgien

     

    277

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Spanien

     

    17

    (1)

     

    Frankreich

     

    6 381

    (1)

     

    Irland

     

    680

    (1)

     

    Union

     

    7 355

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 071

    (1)

     

    TAC

     

    9 426

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (POK/2C3A4)

    Belgien

     

    19

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    2 287

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    5 776

    (1)

     

    Frankreich

     

    13 594

    (1)

     

    Niederlande

     

    58

    (1)

     

    Schweden

     

    314

    (1)

     

    Union

     

    22 048

    (1)

     

    Norwegen

     

    31 096

    (2)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6 367

    (1)

     

    TAC

     

    59 511

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (POK/*6AN58).

    (2)

    Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 und im Gebiet 3a gefangen werden (POK/*3A4-C). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 12 und 14

    (POK/56-14)

    Deutschland

     

    319

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    3 160

    (1)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    369

    (1)

     

    Union

     

    3 848

    (1)

     

    Norwegen

     

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 327

    (1)

     

    TAC

     

    6 175

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (POK/7/3411)

    Belgien

     

    5

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    1 196

     

     

    Irland

     

    1 493

     

     

    Union

     

    2 695

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    481

     

     

    TAC

     

    3 176

     

     


    Art:

    Steinbutt und Glattbutt

    Scophthalmus maximus und

    Scophthalmus rhombus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (T/B/2AC4-C)

    Belgien

     

    396

     

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    846

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    216

     

     

    Frankreich

     

    102

     

     

    Niederlande

     

    3 001

     

     

    Schweden

     

    6

     

     

    Union

     

    4 568

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 063

     

     

    TAC

     

    5 848

     

     


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (SRX/2AC4-C)

    Belgien

     

    257

    (1)(2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    10

    (1)(2)(3)

     

    Deutschland

     

    13

    (1)(2)(3)

     

    Frankreich

     

    40

    (1)(2)(3)(4)

     

    Niederlande

     

    220

    (1)(2)(3)(4)

     

    Union

     

    540

    (1)(3)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 110

    (1)(2)(3)(4)

     

    TAC

     

    1 650

    (3)

     

    (1)

    Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Schiffe mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der vom Vereinigten Königreich beibehaltenen Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen.

    (3)

    Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf diesen Arten kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

    (4)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung und den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Unionsgewässer des Gebiets 3a

    (SRX/03A-C.)

    Dänemark

     

    35

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Schweden

     

    10

    (1)

     

    Union

     

    45

    (1)

     

    TAC

     

    45

     

     

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

    (SRX/67AKXD)

    Belgien

     

    837

    (1)(2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    Estland

     

    5

    (1)(2)(3)(4)

     

    Frankreich

     

    3 757

    (1)(2)(3)(4)

     

    Deutschland

     

    11

    (1)(2)(3)(4)

     

    Irland

     

    1 210

    (1)(2)(3)(4)

     

    Litauen

     

    19

    (1)(2)(3)(4)

     

    Niederlande

     

    4

    (1)(2)(3)(4)

     

    Portugal

     

    21

    (1)(2)(3)(4)

     

    Spanien

     

    1 011

    (1)(2)(3)(4)

     

    Union

     

    6 875

    (1)(2)(3)(4)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 800

    (1)(2)(3)(4)

     

    TAC

     

    9 675

    (3)(4)

     

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Raja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Raja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in den Gebieten 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Gefangene Exemplare sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den Gebieten 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

     

    Art:

    Kleinäugiger Rochen

    Raja microocellata

    Gebiet:

    7f und 7g

    (RJE/7FG.)

     

    Belgien

     

    8

    Vorsorgliche TAC

     

    Estland

     

    0

     

     

    Frankreich

     

    39

     

     

    Deutschland

     

    0

     

     

    Irland

     

    12

     

     

    Litauen

     

    0

     

     

    Niederlande

     

    0

     

     

    Portugal

     

    0

     

     

    Spanien

     

    10

     

     

    Union

     

    69

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    54

     

     

    TAC

     

    123

     

     

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden; sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung und der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.

    (4)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Rochen

    Rajiformes

    Gebiet:

    7d

    (SRX/07D.)

    Belgien

     

    125

    (1)(2)(3)(4)

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    1 051

    (1)(2)(3)(4)

     

    Niederlande

     

    7

    (1)(2)(3)(4)

     

    Union

     

    1 183

    (1)(2)(3)(4)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    217

    (1)(2)(3)(4)

     

    TAC

     

    1 400

    (4)

     

    (1)

    Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

    (3)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

    (4)

    Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata).


    Art:

    Perlrochen

    Raja undulata

    Gebiet:

    7d und 7e

    (RJU/7DE.)

    Belgien

     

    19

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Estland

     

    0

    (1)

     

    Frankreich

     

    97

    (1)

     

    Deutschland

     

    0

    (1)

     

    Irland

     

    25

    (1)

     

    Litauen

     

    0

    (1)

     

    Niederlande

     

    0

    (1)

     

    Portugal

     

    0

    (1)

     

    Spanien

     

    21

    (1)

     

    Union

     

    162

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    72

    (1)

     

    TAC

     

    234

    (1)

     

    (1)

    Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Diese Art darf nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Unionschiffe gilt dies unbeschadet der Verbote gemäß den Artikeln 20 und 57 dieser Verordnung für die darin genannten Gebiete. Für Schiffe des Vereinigten Königreichs gilt dies unbeschadet der relevanten Verbote gemäß den britischen Rechtsvorschriften für die darin genannten Gebiete.


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b

    (GHL/2A-C46)

    Dänemark

     

    29

     

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    51

     

     

    Estland

     

    29

     

     

    Spanien

     

    29

     

     

    Frankreich

     

    478

     

     

    Irland

     

    29

     

     

    Litauen

     

    29

     

     

    Polen

     

    29

     

     

    Union

     

    703

     

     

    Norwegen

     

    0

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 868

     

     

    TAC

     

    2 571

     

     


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Unionsgewässer der Gebiete 3b und 3c und der Unterdivisionen 22-32

    (MAC/2A34.)

    Belgien

     

    544

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    18 666

    (1)(2)(3)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    567

    (1)(2)(3)

     

    Frankreich

     

    1 713

    (1)(2)(3)

     

    Niederlande

     

    1 724

    (1)(2)(3)

     

    Schweden

     

    5 108

    (1)(2)(3)(4)

     

    Union

     

    28 322

    (1)(2)(3)

     

    Norwegen

     

    Entfällt

    (5)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    Entfällt

    (1)(2)(3)

     

    TAC

     

    852 284

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 60 % darf in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 gefangen werden (MAC/*2AX14).

    (2)

    Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

     

     

    Norwegische Gewässer des Gebiets 2a (MAC/*02AN-)

    Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

     

    Belgien

    0

    0

     

    Dänemark

    0

    0

     

    Deutschland

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Niederlande

    0

    0

     

    Schweden

    0

    0

     

    Union

    0

    0

    (3)

    Darf auch in norwegischen Gewässern des Gebiets 4a gefangen werden (MAC/*4AN.).

    (4)

    Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

     

     

    251

     

     

     

    Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

    (5)

    Vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Dies schließt folgenden Anteil Norwegens an der Nordsee-TAC ein:

     

     

    0

     

     

     

    Im Rahmen dieser Quote darf nur im Gebiet 4a gefischt werden (MAC/*04A.), mit Ausnahme folgender Menge (in Tonnen), die im Gebiet 3a gefangen werden darf (MAC/*03A.):

     

     

    0

     

     

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    3a

    3a und 4bc

    4b

    4c

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

     

    (MAC/*03A.)

    (MAC/*3A4BC)

    (MAC/*04B.)

    (MAC/*04C.)

    (MAC/*2A6.)

    Belgien

    0

    0

    0

    0

    326

    Dänemark

    0

    4 130

    0

    0

    11 110

    Deutschland

    0

    0

    0

    0

    340

    Frankreich

    0

    490

    0

    0

    1 028

    Niederlande

    0

    490

    0

    0

    1 034

    Schweden

    0

    0

    390

    10

    3 065

    Union

    0

    0

    0

    0

    16 993

    Vereinigtes Königreich

    0

    Entfällt

    0

    0

    Entfällt

    Norwegen

    0

    0

    0

    0

    0


    Art:

    Makrele

    Scomber scombrus

    Gebiet:

    6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 2a, 12 und 14

    (MAC/2CX14-)

    Deutschland

     

    18 254

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Spanien

     

    19

    (1)(2)

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Estland

     

    152

    (1)(2)

     

    Frankreich

     

    12 171

    (1)(2)

     

    Irland

     

    60 847

    (1)(2)

     

    Lettland

     

    112

    (1)(2)

     

    Litauen

     

    112

    (1)(2)

     

    Niederlande

     

    26 620

    (1)(2)

     

    Polen

     

    1 285

    (1)(2)

     

    Union

     

    119 573

    (1)(2)

     

    Norwegen

     

    0

    (3)(4)

     

    Färöer

     

    0

    (5)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    Entfällt

    (1)(2)

     

    TAC

     

    852 284

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 100 % dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a (MAC/*4A-UK) ausschließlich vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember gefangen werden.

    (2)

    Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

    (3)

    Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56° 30′ N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

    (4)

    Nachstehende zusätzliche Menge (in Tonnen) der Zugangsquote darf von Norwegen nördlich von 56° 30′ N gefangen werden und ist auf seine Fangbeschränkungen anzurechnen (MAC/*N5630):

     

     

    0

     

     

    (5)

    Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56° 30′ N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4a. Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

    Norwegische Gewässer des Gebiets 2a

    Färöische Gewässer

     

     

    (MAC/*4A-UK)

    (MAC/*2AN-)

    (MAC/*FRO2)

     

    Deutschland

    18 254

     

    0

    0

     

    Spanien

    19

     

    0

    0

     

    Estland

    152

     

    0

    0

     

    Frankreich

    12 171

     

    0

    0

     

    Irland

    60 847

     

    0

    0

     

    Lettland

    112

     

    0

    0

     

    Litauen

    112

     

    0

    0

     

    Niederlande

    26 620

     

    0

    0

     

    Polen

    1 285

     

    0

    0

     

    Union

    119 573

     

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    Entfällt

     

    0

    0

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (SOL/24-C.)

    Belgien

     

    1 613

     

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    738

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Deutschland

     

    1 291

     

     

    Frankreich

     

    323

     

     

    Niederlande

     

    14 566

     

     

    Union

     

    18 531

     

     

    Norwegen

     

    10

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    2 544

     

     

    TAC

     

    21 361

     

     

    (1)

    Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*04-C.).


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (SOL/56-14)

    Irland

     

    46

     

    Vorsorgliche TAC

    Union

     

    46

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    11

     

     

    TAC

     

    57

     

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7a

    (SOL/07A.)

    Belgien

     

    356

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    5

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Irland

     

    104

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

     

    113

     

     

    Union

     

    578

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    176

     

     

    TAC

     

    768

     

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7d

    (SOL/07D.)

    Belgien

     

    830

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    1 659

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    2 489

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    640

     

     

    TAC

     

    3 248

     

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7e

    (SOL/07E.)

    Belgien

     

    63

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    671

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Union

     

    733

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 175

     

     

    TAC

     

    1 925

     

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7f und 7g

    (SOL/7FG.)

    Belgien

     

    830

     

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    83

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    42

     

     

    Union

     

    955

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    433

     

     

    TAC

     

    1 413

     

     


    Art:

    Seezunge

    Solea solea

    Gebiet:

    7h, 7j und 7k

    (SOL/7HJK.)

    Belgien

     

    23

     

    Vorsorgliche TAC

    Frankreich

     

    47

     

    Artikel 8 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt

    Irland

     

    126

     

     

    Niederlande

     

    37

     

     

    Union

     

    233

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    47

     

     

    TAC

     

    280

     

     


    Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    7d und 7e

    (SPR/7DE.)

    Belgien

     

    4

     

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    284

     

     

    Deutschland

     

    4

     

     

    Frankreich

     

    61

     

     

    Niederlande

     

    61

     

     

    Union

     

    414

     

     

    Vereinigtes Königreich

     

    1 032

     

     

    TAC

     

    1 446

     

     


    Art:

    Dornhai

    Squalus acanthias

    Gebiet:

    6, 7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5; internationale Gewässer der Gebiete 1, 12 und 14

    (DGS/15X14)

    Belgien

     

    18

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Deutschland

     

    4

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Spanien

     

    9

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Frankreich

     

    76

    (1)

     

    Irland

     

    48

    (1)

     

    Niederlande

     

    0

    (1)

     

    Portugal

     

    0

    (1)

     

    Union

     

    155

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    115

    (1)

     

    TAC

     

    270

    (1)

     

    (1)

    Dornhai darf in den durch diese Beifangquote regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Im Rahmen dieser Quote dürfen nur an Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmende Schiffe pro Monat pro Schiff höchstens 2 Tonnen Dornhai anlanden, der beim Anbordholen des Fanggeräts bereits tot ist. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beifangbewirtschaftungsregelungen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Jede Partei stellt sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Dornhai im Rahmen der Beifangquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die Parteien sollten die Liste der teilnehmenden Schiffe austauschen, bevor Anlandungen erlaubt werden.


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d

    (JAX/4BC7D)

    Belgien

     

    12

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Dänemark

     

    5 249

    (1)

     

    Deutschland

     

    464

    (1)(2)

     

    Spanien

     

    97

    (1)

     

    Frankreich

     

    435

    (1)(2)

     

    Irland

     

    330

    (1)

     

    Niederlande

     

    3 160

    (1)(2)

     

    Portugal

     

    11

    (1)

     

    Schweden

     

    75

    (1)

     

    Union

     

    9 835

     

     

    Norwegen

     

    0

    (3)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    4 000

    (1)(2)

     

    TAC

     

    14 014

     

     

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der im Gebiet 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für das nachstehende Gebiet gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4a, 6, 7a-c, e-k, 8ab, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

    (3)

    Dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4a, jedoch nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden (JAX/*04-C.).


    Art:

    Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4a, 6, 7a-c, e-k, 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b; internationale Gewässer der Gebiete 12 und 14

    (JAX/2A-14)

    Dänemark

     

    6 758

    (1)(3)

    Analytische TAC

    Deutschland

     

    5 273

    (1)(2)(3)

     

    Spanien

     

    7 192

    (3)(5)

     

    Frankreich

     

    2 714

    (1)(2)(3)(5)

     

    Irland

     

    17 561

    (1)(3)

     

    Niederlande

     

    21 158

    (1)(2)(3)

     

    Portugal

     

    693

    (3)(5)

     

    Schweden

     

    675

    (1)(3)

     

    Union

     

    62 024

    (3)

     

    Färöer

     

    0

    (4)

     

    Vereinigtes Königreich

     

    6 597

    (1)(2)(3)

     

    TAC

     

    70 254

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d gefangen abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

    (2)

    Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*07D.).

    (3)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*2A-14). Beifänge von Eberfisch, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (4)

    Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56° 30′ N), 7e, 7f, 7h.

    (5)

    Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2). Unter dieser besonderen Bedingung und gemäß Fußnote 3 sind Beifänge von Eberfisch und Wittling unter folgendem Code getrennt zu melden: (OTH/*08C2).


    Art:

    Bastardmakrele

    Trachurus spp.

    Gebiet:

    8c

    (JAX/08C.)

    Spanien

     

    9 963

    (1)

    Analytische TAC

    Frankreich

     

    173

     

     

    Portugal

     

    985

    (1)

     

    Union

     

    11 121

     

     

    TAC

     

    11 121

     

     

    (1)

    Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


    Art:

    Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

    Trisopterus esmarkii

    Gebiet:

    3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a

    (NOP/2A3A4.)

    Jahr

    2021

    2022

     

    Dänemark

    116 447

    (1)(3)

    pm

    (1)(6)

    Analytische TAC

    Deutschland

    22

    (1)(2)(3)

    pm

    (1)(2)(6)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

    86

    (1)(2)(3)

    pm

    (1)(2)(6)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    116 555

    (1)(3)

    pm

    (1)(6)

     

    Vereinigtes Königreich

    11 745

    (2)(3)

    pm

    (2)(6)

     

    Norwegen

    0

    (4)

    pm

    (4)

     

    Färöer

    0

    (5)

    pm

    (5)

     

    TAC

    Entfällt

     

    Entfällt

     

     

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

    (3)

    Darf nur vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 befischt werden.

    (4)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

    (5)

    Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

    (6)

    Darf nur vom 1. November 2021 bis zum 31. Oktober 2022 befischt werden.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Gebiete 6 und 7

    (OTH/5B67-C)

    Union

     

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

     

    0

    (1)

     

    TAC

     

    Entfällt

     

     

    (1)

    Nur Fänge mit Langleinen.


    Art:

    Andere Arten

    Gebiet:

    Unionsgewässer der Gebiete 2a, 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

    (OTH/2A46AN)

    Union

     

    Entfällt

     

    Vorsorgliche TAC

    Norwegen

     

    1 000

    (1)(2)

     

    Färöer

     

    0

    (3)

     

    TAC

     

    Entfällt

     

     

    (1)

    Begrenzt auf die Gebiete 2a und 4 (OTH/*2A4-C).

    (2)

    Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

    (3)

    In den Gebieten 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N zu fangen (OTH/*46AN).“

    TEIL C

    Änderung des Anhangs IB der Verordnung (EU) 2021/92

    Die betroffenen Tabellen mit Fangmöglichkeiten in Anhang IB der Verordnung (EU) 2021/92 erhalten folgende Fassung:

    „Art:

    Hering

    Clupea harengus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2

    (HER/1/2-)

    Belgien

    13

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

    13 015

    (1)

     

    Deutschland

    2 279

    (1)

     

    Spanien

    43

    (1)

     

    Frankreich

    562

    (1)

     

    Irland

    3 370

    (1)

     

    Niederlande

    4 658

    (1)

     

    Polen

    659

    (1)

     

    Portugal

    43

    (1)

     

    Finnland

    202

    (1)

     

    Schweden

    4 823

    (1)

     

    Union

    29 667

    (1)

     

    Vereinigtes Königreich

    12 715

    (1)

     

    Färöer

    0

    (2)

     

    Norwegen

    0

    (3)

     

    TAC

    651 033

     

     

    (1)

    Bei der Meldung von Fängen an die Kommission sind auch die in jedem der folgenden Gebiete gefangenen Mengen zu melden: NEAFC-Regelungsbereich und Unionsgewässer.

    (2)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für die Färöer angerechnet.

    (3)

    Wird auf die Fangbeschränkungen für Norwegen angerechnet.

    Besondere Bedingung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

     

    Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

     

    29 667

    Gebiete 2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

    Belgien

    0

    Dänemark

    0

    Deutschland

    0

    Spanien

    0

    Frankreich

    0

    Irland

    0

    Niederlande

    0

    Polen

    0

    Portugal

    0

    Finnland

    0

    Schweden

    0

     

     


    Art:

    Kabeljau und Schellfisch

    Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (C/H/05B-F.)

    Deutschland

    0

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    TAC

    Entfällt

     

     


    Art:

    Blauer Wittling

    Micromesistius poutassou

    Gebiet:

    Färöische Gewässer

    (WHB/2A4AXF)

    Dänemark

    0

     

    Analytische TAC

    Deutschland

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Frankreich

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

    0

     

     

    Union

    0

    (1)

     

    TAC

    Entfällt

     

     

    (1)

    Fänge von Blauem Wittling dürfen unvermeidbare Beifänge von Goldlachs enthalten.


    Art:

    Leng und Blauleng

    Molva molva und molva dypterygia

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (B/L/05B-F.)

    Deutschland

    0

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

    (1)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    TAC

    Entfällt

     

     

    (1)

    Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F): 0


    Art:

    Eismeergarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer der Gebiete 5 und 14

    (PRA/514GRN)

    Dänemark

    1 925

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    1 925

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    3 850

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Norwegen

    1 000

     

    Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt

    Färöer

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

     


    Art:

    Seelachs

    Pollachius virens

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (POK/05B-F.)

    Belgien

    0

     

    Analytische TAC

    Deutschland

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Frankreich

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Niederlande

    0

     

     

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

     


    Art:

    Schwarzer Heilbutt

    Reinhardtius hippoglossoides

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer der Gebiete 5, 12 und 14

    (GHL/5-14GL)

    Deutschland

    4 300

     

    Analytische TAC

    Union

    4 300

    (1)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Norwegen

    650

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Färöer

    0

     

    Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt

    TAC

    Entfällt

     

     

    (1)

    Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.


    Art:

    Rotbarsche (pelagisch)

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer der Gebiete 5, 12 und 14

    (RED/N1G14P)

    Deutschland

    0

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

    (1)(2)(3)

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

    (1)(2)(3)

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Norwegen

    0

    (1)(2)

    Artikel 7a der vorliegenden Verordnung gilt

    Färöer

    0

    (1)(2)(4)

     

    TAC

    Entfällt

     

     

    (1)

    Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember befischt werden.

    (2)

    Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

     

    Punkt

    Breitengrad

    Längengrad

     

    1

    64° 45′ N

    28° 30′ W

     

    2

    62° 50′ N

    25° 45′ W

     

    3

    61° 55′ N

    26° 45′ W

     

    4

    61° 00′ N

    26° 30′ W

     

    5

    59° 00′ N

    30° 00′ W

     

    6

    59° 00′ N

    34° 00′ W

     

    7

    61° 30′ N

    34° 00′ W

     

    8

    62° 50′ N

    36° 00′ W

     

    9

    64° 45′ N

    28° 30′ W

    (3)

    Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).

    (4)

    Darf nur in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 gefangen werden (RED/*514GN).


    Art:

    Rotbarsche

    Sebastes spp.

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (RED/05B-F.)

    Belgien

    0

     

    Analytische TAC

    Deutschland

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Frankreich

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

     

     

    TAC

    Entfällt

     

     


    Art:

    Andere Arten

    (1)

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (OTH/05B-F.)

    Deutschland

    0

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    TAC

    Entfällt

     

     

    (1)

    Außer Fischarten ohne Marktwert.


    Art:

    Plattfische

    Pleuronectiformes

    Gebiet:

    Färöische Gewässer des Gebiets 5b

    (FLX/05B-F.)

    Deutschland

    0

     

    Analytische TAC

    Frankreich

    0

     

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht

    Union

    0

     

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht“

    TAC

    Entfällt

     

     

    TEIL D:

    Änderung des Anhangs II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/92

    In Anhang II Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/92 erhält Nummer 5 folgende Fassung:

    „5.

    HÖCHSTANZAHL TAGE

    In Tabelle I ist die Höchstanzahl der Tage auf See festgelegt, an denen ein Mitgliedstaat vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

    Tabelle I

    Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

    Reguliertes Fanggerät

    Höchstanzahl Tage

    Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

    Belgien

    176

    Frankreich

    188

    Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

    Belgien

    176

    Frankreich

    191“

    TEIL E

    Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2021/92

    Anhang V (Tabelle der Fanggenehmigungen) erhält folgende Fassung:

    „ANHANG V

    FANGGENEHMIGUNGEN

    TEIL A

    HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDGEWÄSSERN

    Fanggebiet

    Fischerei

    Anzahl der Fanggenehmigungen

    Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    59

    DK

    25

    51

    DE

    5

    FR

    1

    IE

    8

    NL

    9

    PL

    1

    SE

    10

     

    Grundfischarten, nördlich von 62° 00′ N

    66

    DE

    16

    41

    IE

    1

    ES

    20

    FR

    18

    PT

    9

    Nicht aufgeteilt

    2

    Industriearten, südlich von 62° 00′ N

    450

    DK

    450

    141

    Gebiete 1 und 2b (1)

    Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

    20

    EE

    1

    Nicht anwendbar

    ES

    1

    LV

    11

    LT

    4

    PL

    3

    TEIL B

    HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

    Flaggenstaat

    Fischerei

    Anzahl der Fanggenehmigungen

    Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

    Norwegen

    Hering, nördlich von 62° 00′ N

    Noch festzusetzen

    Noch festzusetzen

    Venezuela (2)

    Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

    45

    45


    (1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Svalbard zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

    (2)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Schiffseigner, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Schiffs in diesem Departement anzulanden, sodass sie in den Anlagen dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des ordnungsgemäß gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden der betreffenden Partei und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.


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