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Document 32021R0880

    Delegierte Verordnung (EU) 2021/880 der Kommission vom 5. März 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Tiergesundheit und die Bescheinigung in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2021/1419

    ABl. L 194 vom 2.6.2021, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/880/oj

    2.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 194/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/880 DER KOMMISSION

    vom 5. März 2021

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, die Tiergesundheit und die Bescheinigung in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf die Artikel 122 Absätze 1 und 2, Artikel 160 Absätze 1 und 2, Artikel 162 Absätze 3 und 4, Artikel 163 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 2, Artikel 165 Absatz 3 und Artikel 279 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften für die Registrierung und Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie für die Anforderungen an Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen innerhalb der Union. Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wird der Kommission außerdem die Befugnis übertragen, Vorschriften zur Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Elemente der genannten Verordnung in Form delegierter Rechtsakte zu erlassen.

    (2)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission (2) enthält ergänzende Vorschriften für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die Führung von Aufzeichnungen und die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial sowie die Anforderungen an die Tiergesundheit und Bescheinigungen in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren.

    (3)

    Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften sind als Ergänzung der in Teil IV Titel I Kapitel 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben, die von den zuständigen Behörden zu führenden Verzeichnisse der Zuchtmaterialbetriebe, die Pflicht der Unternehmer zum Führen von Aufzeichnungen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit sowie die Anforderungen an das Bescheinigen der Tiergesundheit und das Melden in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren innerhalb der Union erforderlich, um die Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Union durch solche Produkte zu verhindern.

    (4)

    Diese Vorschriften sind inhaltlich miteinander verbunden und viele davon sind parallel anzuwenden. Im Interesse der Einfachheit und Transparenz und einer leichteren Anwendung sowie der Vermeidung von Mehrfachregelungen sollten sie daher in einem einzigen Rechtsakt und nicht in mehreren Einzelrechtsakten mit zahlreichen Querverweisen und der Gefahr von Überschneidungen festgelegt werden.

    (5)

    In Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von Hunden und Katzen, von in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, sowie von Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae festgelegt. Betriebe, in denen Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird, sollten von der zuständigen Behörde registriert oder zugelassen werden, und jedem Betrieb sollte eine Registrierungs- oder Zulassungsnummer zugewiesen werden. Die Registrierungs- oder Zulassungsnummer ist ein Teil der Kennzeichnung auf den Pailletten oder anderen Verpackungen, in die Zuchtmaterial gegeben wird. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sollte dahingehend geändert werden, dass Klarheit über diese Anforderung geschaffen wird.

    (6)

    Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 enthält eine Ausnahmeregelung für Verbringungen in andere Mitgliedstaaten von Samen von Schafen und Ziegen aus Betrieben, in denen diese Tiere gehalten werden. Spendertiere sollten unabhängig davon, ob es sich bei dem Ort der Samengewinnung um eine Besamungsstation oder einen Betrieb handelt, während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung und während des Zeitraums der Gewinnung des für die Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmten Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden. Eine solche Anforderung sollte in Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 aufgenommen werden.

    (7)

    Die Artikel 30 und 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sehen eine Gültigkeitsdauer von zehn Tagen für die Veterinärbescheinigung vor, die für eine Zuchtmaterialsendung ausgestellt wird, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll. Da es sich bei Zuchtmaterial nicht um eine verderbliche Ware handelt, sollte die Gültigkeitsdauer dieser Veterinärbescheinigungen nicht beschränkt sein.

    (8)

    In den Artikeln 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Vorschriften für Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen zwischen Mitgliedstaaten bei Störungen des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) festgelegt. In den Artikeln 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (3) sind Vorschriften für die gleichen Notfallverfahren für Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten von Sendungen bestimmter Landtiere festgelegt. Der Wortlaut der betreffenden Bestimmungen in den beiden delegierten Verordnungen ist jedoch unterschiedlich. Im Interesse der Kohärenz und der Klarheit der Verfahren sollten die Artikel 35, 43 und 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 dahingehend geändert werden, dass ihr Wortlaut an den Wortlaut der Artikel 99 und 107 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 angepasst wird.

    (9)

    In Teil IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind bestimmte Übergangsmaßnahmen in Bezug auf die Richtlinien 88/407/EWG (4), 89/556/EWG (5), 90/429/EWG (6) und 92/65/EWG (7) des Rates hinsichtlich der Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten sowie der Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen festgelegt, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden. Um eine Kontinuität der Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu ermöglichen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt und das vor dem 21. April 2021 gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wurde, sollten in der vorliegenden Verordnung gewisse zusätzliche Übergangsbestimmungen zu diesen Verbringungen und zu der Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen festgelegt werden.

    (10)

    In Anhang II Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind zusätzliche Tiergesundheitsanforderungen an Spenderrinder festgelegt. Gemäß Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2 Buchstabe a des genannten Anhangs sind Samenspenderrinder einer intradermalen Tuberkulinprobe in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) zu unterziehen. In Anhang I Teil 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 wird jedoch auch ein Gamma-Interferon-Test als weitere Diagnosemethode für die Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) genannt. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 dahin gehend geändert werden, dass beide Diagnosemethoden ermöglicht werden.

    (11)

    In Anhang IV Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 sind Angaben festgelegt, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial enthalten sein müssen. Das Versanddatum der Sendung wurde in diesen Angaben unbeabsichtigt ausgelassen und sollte daher in den entsprechenden Bestimmungen eingefügt werden. Darüber hinaus schreibt Anhang IV Nummer 1 Buchstabe f Ziffer i der genannten delegierten Verordnung vor, dass die Rasse des Spendertiers in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden anzugeben ist. Diese Angabe ist aus tierseuchenrechtlicher Sicht unnötig und sollte daher aus den Angaben gestrichen werden, die in der Veterinärbescheinigung für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden vorgeschrieben sind.

    (12)

    Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 im Amtsblatt der Europäischen Union wurden einige Schreibfehler und unbeabsichtigte Auslassungen festgestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Klarheit sollten diese Fehler und Auslassungen korrigiert werden.

    (13)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (14)

    Da die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 ab dem 21. April 2021 gilt, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 Absatz 9 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden;“

    b)

    Die folgenden Buchstaben c und d werden angefügt:

    „c)

    die Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen;

    d)

    Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.“

    2.

    Artikel 2 Nummer 28 erhält folgende Fassung:

    „28.

    ‚IMSOC‘ das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625;“

    3.

    Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    eine der folgenden Angaben:

    i)

    wenn dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, eine individuelle Registrierungsnummer zugewiesen wurde, diese Registrierungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem der Betrieb registriert wurde;

    ii)

    wenn es sich bei dem Betrieb, in dem das betreffende Zuchtmaterial gewonnen oder erzeugt, verarbeitet und gelagert wird, um einen geschlossenen Betrieb handelt, die individuelle Zulassungsnummer, die den Zwei-Buchstaben-Code gemäß ISO 3166-1 des Landes umfasst, in dem die Zulassung erteilt wurde;“

    4.

    Artikel 13 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe h erhält folgende Fassung:

    „h)

    sie stellen sicher, dass die Sendung von Samen gemäß den Artikeln 28 und 29 transportiert wird;“;

    b)

    Es wird folgender Buchstabe i angefügt:

    „i)

    sie stellen sicher, dass Spendertiere während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Datum der ersten Gewinnung des für die Verbringung zwischen Mitgliedstaaten bestimmten Samens und während des Zeitraums der Gewinnung dieses Samens nicht im Natursprung eingesetzt werden.“

    5.

    Artikel 17 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sie dürfen nicht zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, bis die Verbringungsbeschränkungen für die Besamungsstation bzw. den Betrieb, in dem der Samen, die Eizellen oder die Embryonen gewonnen wurden, von den zuständigen Behörden aufgehoben wurden; und“

    6.

    Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii darf der verantwortliche Tierarzt der Einheit ein Spendertier für Eizellen und Embryonen akzeptieren, das aus einem Betrieb kam, der nicht frei von der enzootischen Leukose der Rinder war, sofern der für den Herkunftsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt bescheinigt hat, dass mindestens während der vorangegangenen 3 Jahre kein klinischer Fall der enzootischen Leukose der Rinder aufgetreten ist.“

    7.

    In Artikel 22 wird Buchstabe a gestrichen;

    8.

    Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    die gemäß Artikel 10 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die entweder in der Veterinärbescheinigung oder in der Eigenerklärung angegeben sind.“

    9.

    Artikel 30 Absatz 3 wird gestrichen;

    10.

    Artikel 32 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe e erhält folgende Fassung:

    „e)

    die gemäß Artikel 10 vorgeschriebene Kennzeichnung des Zuchtmaterials;“

    b)

    Die folgenden Buchstaben f, g und h werden angefügt:

    „f)

    die Art der Spendertiere;

    g)

    die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;

    h)

    die Erklärung, dass die Sendung die Tiergesundheitsanforderungen gemäß Kapitel 1 erfüllt.“

    11.

    Artikel 35 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 35

    Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

    Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (*) ein.

    (*)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (‚IMSOC-Verordnung‘) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).“"

    12.

    Artikel 39 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;“

    b)

    Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;“

    c)

    Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

    „ii)

    die gemäß Artikel 11 auf den Pailletten oder den anderen Verpackungen angebrachte Kennzeichnung und die Nummer der Plombe, die an dem Behälter angebracht ist, in dem die Pailletten oder anderen Verpackungen transportiert werden, der Kennzeichnung und der Nummer entsprechen, die in der Veterinärbescheinigung angegeben sind;“

    d)

    Absatz 5 wird gestrichen;

    13.

    Artikel 43 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 43

    Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Sendungen von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

    Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial von gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“

    14.

    Artikel 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Versanddatum der Sendung;“

    b)

    Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    die verfügbaren Ergebnisse der Tests gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b;“

    c)

    die folgenden Buchstaben h und i werden angefügt:

    „h)

    die Nummer der am Transportbehälter angebrachten Plombe;

    i)

    die Erklärung, dass die Sendung die Anforderungen gemäß Artikel 44 oder Artikel 45 erfüllt, einschließlich dass die vorherige schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats zu der Annahme der Zuchtmaterialsendung eingeholt wurde.“

    15.

    Artikel 48 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 48

    Notfallverfahren für die Meldung von Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken bei Stromausfällen und sonstigen Störungen des IMSOC

    Im Fall eines Stromausfalls oder sonstiger Störungen des IMSOC hält die zuständige Behörde des Herkunftsorts der Sendung von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Lagerung in Genbanken, die zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll, die Notfallregelungen gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ein.“

    16.

    Artikel 49 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 49

    Übergangsmaßnahmen

    (1)   Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, die vor dem 21. April 2021 gemäß den in Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster, siebter, achter und zwölfter Gedankenstrich der Verordnung (EU) 2016/429 genannten Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG zugelassen wurden, gelten als gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 4 der vorliegenden Verordnung zugelassen.

    Ansonsten gelten für sie die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 und der vorliegenden Verordnung.

    (2)   Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden, dürfen zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie in Bezug auf Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial, Tiergesundheitsanforderungen für Spendertiere sowie Labortests und andere Tests, die an Spendertieren und Zuchtmaterial durchgeführt werden, den Anforderungen gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG genügen.

    (3)   Pailletten und andere Verpackungen, in die bzw. in denen Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben wurden bzw. gelagert und transportiert werden, sei es in getrennten Einzeldosen oder anderweitig, und die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG gekennzeichnet wurden, gelten als gemäß Artikel 121 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikel 10 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet.

    (4)   Veterinärbescheinigungen, die vor dem 21. April 2021 gemäß den Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG ausgestellt wurden, gelten als gemäß Artikel 162 der Verordnung (EU) 2016/429 und Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung ausgestellt.“

    17.

    Die Anhänge I bis IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 21. April 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. März 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).

    (4)  Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10).

    (5)  Richtlinie 89/556/EWG des Rates vom 25. September 1989 über viehseuchenrechtliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Embryonen von Hausrindern und ihrer Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1).

    (6)  Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62).

    (7)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).


    ANHANG

    Die Anhänge I, II, III und IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer v erhält folgende Fassung:

    „v)

    jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen gegeben wird, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;“

    b)

    Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    „iv)

    jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;“

    c)

    Teil 5 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

    „iv)

    jede Paillette oder andere Verpackung, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden, gemäß den Anforderungen in Artikel 10 deutlich gekennzeichnet wird;“

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;“

    b)

    Teil 1 Kapitel I Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

    „iii)

    in Bezug auf die enzootische Leukose der Rinder: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688, sofern nicht die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung gilt;“

    c)

    Teil 1 Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    in Bezug auf eine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis): einem Test gemäß Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;“

    d)

    Teil 3 Kapitel I Nummer 1 Buchstaben b, c und d erhalten folgende Fassung:

    „b)

    für Schafe gilt, dass sie aus einem Betrieb stammen müssen, in dem sie und alle Ziegenböcke, die mit ihnen zusammen gehalten wurden, während eines Zeitraums von 60 Tagen vor ihrem Aufenthalt in der Quarantäneeinrichtung gemäß Buchstabe a einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität unterzogen wurden, dessen Befund negativ sein muss;

    c)

    die Tiere wurden anhand von Proben, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor Beginn der Quarantäne gemäß Buchstabe a gezogen wurden, jeweils mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

    i)

    in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

    ii)

    Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität;

    d)

    die Tiere wurden anhand von Proben, die während der Quarantäne gemäß Buchstabe a und während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen ab dem Datum der Einstallung in die Quarantäneeinrichtung gezogen wurden, mit Negativbefund den folgenden Tests unterzogen:

    i)

    in Bezug auf eine Infektion mit Brucella abortus, Brucella melitensis und Brucella suis: einem serologischen Test gemäß Anhang I Teil 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688;

    ii)

    Schafe und alle mit ihnen zusammen gehaltenen Ziegenböcke: einem serologischen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) oder einem anderen Test auf die infektiöse Epididymitis (Brucella ovis) mit nachweislich vergleichbarer Empfindlichkeit und Spezifität.“

    e)

    In Teil 3 Kapitel I erhält der einleitende Satz von Nummer 2 folgende Fassung:

    „2.

    Alle Schafe und Ziegen, die in einer Besamungsstation gehalten werden, werden mindestens einmal pro Jahr den folgenden Tests unterzogen (verpflichtende Routinetests), deren Befund negativ sein muss:“

    f)

    Teil 5 Kapitel II Nummer 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Samengewinnung frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;“

    g)

    Teil 5 Kapitel II Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Sie wurden in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats gehalten, der bzw. die während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor sowie während der Gewinnung der Eizellen und Embryonen frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) war und in dem bzw. der während der letzten 24 Monate kein Fall von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) in der Zieltierpopulation bestätigt wurde;“

    3.

    Anhang III wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil 1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3.

    Erforderlichenfalls dürfen Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität je ml Samen derjenigen der folgenden Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, dem Samen zugesetzt werden oder in Samenverdünnern enthalten sein:

    a)

    eine Mischung aus Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg), Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg) oder

    b)

    eine Mischung aus Gentamicin (250 μg), Tylosin (50 μg) und Lincomycin-Spectinomycin (150/300 μg) oder

    c)

    eine Mischung aus Amikacin (75 μg) und Divekacin (25 μg) oder

    d)

    bei Samen von Schafen und Ziegen Gentamicin (250 μg) oder eine Mischung aus Penicillin (500 IE) und Streptomycin (500 μg).“

    b)

    Teil 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Bei Rindersamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Campylobacter, Leptospiren und Mykoplasmen gegeben sein muss.“

    c)

    Teil 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    Bei Schweinesamen werden die unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen oder Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen, deren bakterizide Aktivität derjenigen der unter Nummer 3 Buchstaben a, b und c genannten Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen zumindest gleichwertig ist, oder diese Antibiotika oder Antibiotika-Mischungen enthaltende Samenverdünner zugegeben, wobei insbesondere die Wirkung gegen Leptospiren gegeben sein muss.“

    4.

    Anhang IV wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 Buchstabe f Ziffer i erhält folgende Fassung:

    „i)

    die Tierart und Identität der Spendertiere, denen das Zuchtmaterial entnommen wurde, gemäß Teil III Titel I, II, III oder IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035;“

    b)

    Nummer 1 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;“

    c)

    Unter Nummer 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

    „j)

    Versanddatum der Sendung.“

    d)

    Nummer 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:

    „i)

    Datum und Ort der Ausstellung der Veterinärbescheinigung, Name, Funktion und Unterschrift des amtlichen Tierarztes sowie Stempel der zuständigen Behörde des Herkunftsortes der Sendung;“

    e)

    Unter Nummer 2 wird folgender Buchstabe j angefügt:

    „j)

    Versanddatum der Sendung.“


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