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Document 32017R1551

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1551 der Kommission vom 14. Juli 2017 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

C/2017/4855

ABl. L 237 vom 15.9.2017, p. 59–60 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1551/oj

15.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 237/59


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1551 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2017

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Liste der Länder, für welche die Regelungen über den Zugang zum Markt der EU nach der Verordnung (EU) 2016/1076 gelten, wird mit Anhang I der Verordnung festgelegt. Mit der Verordnung wird außerdem ein Verfahren für die Anwendung von Schutzmaßnahmen durch die Europäische Union in Bezug auf Waren mit Ursprung in den in Anhang I aufgeführten Ländern festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/1076 wird die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I der Verordnung zu erlassen, damit Staaten der AKP-Staatengruppe, die Verhandlungen über Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (im Folgenden „WPA“) mit der Europäischen Union abgeschlossen haben, in den Anhang aufgenommen werden können.

(3)

Die WPA-Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrikas (im Folgenden „SADC“), die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten schlossen am 15. Juli 2014 die Verhandlungen über ein umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab. Die SADC-WPA-Staaten, die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten unterzeichneten das Abkommen am 10. Juni 2016 (2).

(4)

Lesotho hat das WPA am 16. September 2016 ratifiziert.

(5)

Mosambik hat das WPA am 28. April 2017 ratifiziert.

(6)

Das Europäische Parlament hat das WPA am 30. September 2016 gebilligt.

(7)

Daher wird das WPA seit dem 10. Oktober 2016 vorläufig angewendet.

(8)

Folglich sollten Lesotho und Mosambik ebenfalls in den genannten Anhang I aufgenommen werden, damit die vollständige Anwendung des WPA durch die EU erleichtert wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Königreich Lesotho und die Republik Mosambik werden in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1.

(2)  Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits (ABl. L 250 vom 16.9.2016, S. 3).


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