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Document 32015R2080

    Durchführungsverordnung (EU) 2015/2080 der Kommission vom 18. November 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine und die Abschaffung eines Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

    ABl. L 302 vom 19.11.2015, p. 77–80 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/2080/oj

    19.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 302/77


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/2080 DER KOMMISSION

    vom 18. November 2015

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine und die Abschaffung eines Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 187,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Beschluss 2014/668/EU des Rates (2) genehmigte der Rat die Unterzeichnung, im Namen der Europäischen Union, des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. In Titel IV und in Anhang I-A zu Kapitel 1 des Abkommens sind die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine sowie Zollkontingente vorgesehen; drei dieser Zollkontingente betreffen Milcherzeugnisse. Bis zum Inkrafttreten des Abkommens wurden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 415/2014 (4) und (EU) Nr. 1165/2014 (5) der Kommission für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 Einfuhrzollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (6) eingefügt. Das Assoziierungsabkommen wird ab dem 1. Januar 2016 vorläufig angewendet.

    (2)

    Deshalb sollte Teil L des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 durch die Einfuhrzollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine für die Kontingentszeiträume ab 1. Januar 2016 vervollständigt werden.

    (3)

    Mit dem Beschluss 2014/492/EU des Rates (7) genehmigte der Rat die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung dieses Abkommens. Das Abkommen sieht in Artikel 147 die Beseitigung der Einfuhrzölle auf Einfuhren in die Europäische Union vor. Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (8), mit der autonome Handelspräferenzen für die Republik Moldau eingeführt wurden und ein Einfuhrzollkontingent für Milcherzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffnet wurde, gilt bis zum 31. Dezember 2015. Deshalb sollten die Bestimmungen hinsichtlich des Einfuhrzollkontingents für Milcherzeugnisse für die Republik Moldau aus der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gestrichen werden.

    (4)

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 Buchstabe j wird gestrichen;

    2.

    Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe i wird gestrichen;

    3.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Teil J wird gestrichen;

    b)

    Teil L erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt für den Kontingentszeitraum ab 1. Januar 2016.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 18. November 2015

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Beschluss 2014/668/EU des Rates vom 23. Juni 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits hinsichtlich der Titel III (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei legal beschäftigt sind) und der Titel IV, V, VI und VII des Abkommens sowie der diesbezüglichen Anhänge und Protokolle (ABl. L 278 vom 20.9.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 118 vom 22.4.2014, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 415/2014 der Kommission vom 23. April 2014 zur Abweichung von und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 121 vom 24.4.2014, S. 49).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1165/2014 der Kommission vom 31. Oktober 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in Bezug auf die Verwaltung der Zollkontingente für Milcherzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine (ABl. L 314 vom 31.10.2014, S. 7).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente (ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29).

    (7)  Beschluss 2014/492/EU des Rates vom 16. Juni 2014 über die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 1).

    (8)  ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1.


    ANHANG

    „I.   L

    ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS DER ANLAGE DES ANHANGS I-A ZU KAPITEL 1 DES ASSOZIIERUNGSABKOMMENS MIT DER UKRAINE

    Kontingentsnummer

    KN-Code

    Warenbezeichnung (1)

    Ursprungsland

    Einfuhrzeitraum

    Kontingentsmenge

    (in Tonnen Erzeugnisgewicht)

    Kontingentsmenge

    Halbjährlich

    (in Tonnen Erzeugnisgewicht)

    Einfuhrzollsatz (in EUR/100 kg Nettogewicht)

    09.4600

    0401

    0402 91

    0402 99

    0403 10 11

    0403 10 13

    0403 10 19

    0403 10 31

    0403 10 33

    0403 10 39

    0403 90 51

    0403 90 53

    0403 90 59

    0403 90 61

    0403 90 63

    0403 90 69

    Milch und Rahm, weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form; Joghurt, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao und weder in Pulverform noch granuliert oder in anderer fester Form

    UKRAINE

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    8 000

    8 400

    8 800

    9 200

    9 600

    10 000

    4 000

    4 200

    4 400

    4 600

    4 800

    5 000

    0

    09.4601

    0402 10

    0402 21

    0402 29

    0403 90 11

    0403 90 13

    0403 90 19

    0403 90 31

    0403 90 33

    0403 90 39

    0404 90 21

    0404 90 23

    0404 90 29

    0404 90 81

    0404 90 83

    0404 90 89

    Milch und Rahm, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form; fermentierte oder gesäuerte Milcherzeugnisse, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    UKRAINE

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    1 500

    2 200

    2 900

    3 600

    4 300

    5 000

    750

    1 100

    1 450

    1 800

    2 150

    2 500

    0

    09.4602

    0405 10

    0405 20 90

    0405 90

    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

    UKRAINE

    Jahr 2016

    Jahr 2017

    Jahr 2018

    Jahr 2019

    Jahr 2020

    Jahr 2021 und folgende

    1 500

    1 800

    2 100

    2 400

    2 700

    3 000

    750

    900

    1 050

    1 200

    1 350

    1 500

    0


    (1)  Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind.“


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