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Document 32015D0990
Council Decision (EU) 2015/990 of 19 June 2015 amending Decision 1999/70/EC concerning the external auditors of the national central banks, as regards the external auditors of the Deutsche Bundesbank
Beschluss (EU) 2015/990 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank
Beschluss (EU) 2015/990 des Rates vom 19. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank
ABl. L 159 vom 25.6.2015, p. 61–61
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
25.6.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 159/61 |
BESCHLUSS (EU) 2015/990 DES RATES
vom 19. Juni 2015
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 27. März 2015 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Deutschen Bundesbank (EZB/2015/14) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Das Mandat des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2014. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2015 einen externen Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Deutsche Bundesbank hat KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 zu bestellen. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(2) KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wird als externer Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 anerkannt.“.
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die EZB gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 2015.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. REIRS
(1) ABl. C 149 vom 6.5.2015, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).