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Document 32014R1145
Council Regulation (EU) No 1145/2014 of 28 October 2014 repealing Regulation (EC) No 2488/2000 maintaining a freeze of funds in relation to Mr Milosevic and those persons associated with him
Verordnung (EU) Nr. 1145/2014 des Rates vom 28. Oktober 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds
Verordnung (EU) Nr. 1145/2014 des Rates vom 28. Oktober 2014 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds
ABl. L 308 vom 29.10.2014, p. 1–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
29.10.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/1 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1145/2014 DES RATES
vom 28. Oktober 2014
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milošević und Personen seines Umfelds
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss 2014/742/GASP des Rates vom 28. Oktober 2014 zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2000/696/GASP zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (1),
gestützt auf den gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates (2) sind alle Gelder und andere Finanzressourcen außerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Jugoslawien, die Herrn Milošević und natürlichen Personen seines Umfelds gehören, einzufrieren und solche Gelder und Finanzresourcen, die den in Anhang I dieser Verordnung genannten Personen direkt oder indirekt zugute kommen, sind nicht bereit zu stellen. |
(2) |
Mit dem Beschluss 2014/742/GASP hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt 2000/696/GASP (3) aufgehoben. Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass keine Veranlassung besteht, die restriktiven Maßnahmen weiterhin anzuwenden, da die im Anhang zu dieses Gemeinsamen Standpunkts angeführten Personen keine Bedrohung mehr für die Festigung der Demokratie darstellen. |
(3) |
Es empfiehlt sich daher, die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 mit sofortiger Wirkung aufzuheben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 28. Oktober 2014.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. L. GALLETTI
(1) Siehe Seite 99 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds und die Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1294/1999 und (EG) Nr. 607/2000 sowie des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 926/98 (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 19).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2000/696/GASP vom 10. November 2000 zur Aufrechterhaltung von spezifischen restriktiven Maßnahmen gegen Herrn Milošević und Personen seines Umfelds (ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 1).