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Document 32013D0240
Council Decision 2013/240/CFSP of 27 May 2013 amending Decision 2010/279/CFSP on the European Union Police Mission in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
Beschluss 2013/240/GASP des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
Beschluss 2013/240/GASP des Rates vom 27. Mai 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
ABl. L 141 vom 28.5.2013, p. 44–46
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 15/09/2017
28.5.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 141/44 |
BESCHLUSS 2013/240/GASP DES RATES
vom 27. Mai 2013
zur Änderung des Beschlusses 2010/279/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Mai 2010 den Beschluss 2010/279/GASP (1) erlassen, mit dem die Mission EUPOL AFGHANISTAN um drei Jahre bis zum 31. Mai 2013 verlängert wurde. |
(2) |
Nach den im Rahmen der im Oktober 2012 durchgeführten Strategischen Überprüfung ausgesprochenen Empfehlungen und der darauffolgenden Anpassung des Einsatzplans (OPLAN) sollte die Mission bis zum 31. Dezember 2014 verlängert werden. |
(3) |
EUPOL AFGHANISTAN wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte. |
(4) |
Der Beschluss 2010/279/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/279/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die mit der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP eingerichtete Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden ‚EUPOL AFGHANISTAN‘ oder ‚Mission‘) wird über den 31. Mai 2010 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 verlängert.“ |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um die Ziele des Artikels 2 zu erreichen, wird EUPOL AFGHANISTAN
Diese Aufgaben werden im Einsatzplan (OPLAN) weiterentwickelt. Die Mission erfüllt ihre Aufgaben unter anderem durch Beobachtung, Anleitung, Beratung und Ausbildung.“ |
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Struktur der Mission (1) Die Mission hat ihr Hauptquartier in Kabul. Die Mission setzt sich zusammen aus
(2) Das Missionspersonal wird unter Berücksichtigung der Sicherheitsbewertung auf zentralstaatlicher und regionaler Ebene sowie auf Provinzebene eingesetzt und kann erforderlichenfalls zur Durchführung des Mandats und, sofern Faktoren wie geeignete logistische Unterstützung und Sicherheitsunterstützung gegeben sind, mit der Bezirksebene zusammenarbeiten. Mit der ISAF und den Führungsnationen des Regionalkommandos/Regionalen Wiederaufbauteams (PRT) werden technische Vereinbarungen über Informationsaustausch, medizinische Versorgung, Sicherheitsunterstützung und logistische Unterstützung, einschließlich der Unterbringung bei Regionalkommandos und den PRT, getroffen. (3) Außerdem wird ein Teil des Missionspersonals dazu eingesetzt, gegebenenfalls die strategische Koordinierung bei der Polizeireform in Afghanistan, insbesondere mit dem Sekretariat des IPCB in Kabul, zu verbessern.“ |
4. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Sicherheit (1) Der Zivile Operationskommandeur leitet die vom Missionsleiter vorzunehmende Planung von Sicherheitsmaßnahmen und gewährleistet deren ordnungsgemäße und effektive Umsetzung bei EUPOL AFGHANISTAN gemäß Artikel 5. (2) Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Sicherheit der Operation und die Einhaltung der für die Operation geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit des Personals, das im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitdokumenten. (3) Der Missionsleiter wird von einem hochrangigen Sicherheitsbeauftragten der Mission (Senior Mission Security Officer — SMSO) unterstützt, der ihm Bericht erstattet und auch mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst in engem dienstlichen Kontakt steht. (4) Der Missionsleiter ernennt Sicherheitsbeauftragte für die Missionsstandorte auf regionaler und Provinzebene, die unter Aufsicht des SMSO für das laufende Sicherheitsmanagement für die jeweiligen Missionskomponenten verantwortlich sind. (5) Im Einklang mit dem OPLAN absolviert das Personal von EUPOL AFGHANISTAN vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es erhält auch regelmäßige Auffrischübungen im Einsatzgebiet, die vom SMSO organisiert werden. (6) Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2). |
5. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Juli 2011 beläuft sich auf 54 600 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 beläuft sich auf 60 500 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Mai 2013 beläuft sich auf 56 870 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN für den Zeitraum vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2014 beläuft sich auf 108 050 000 EUR.“ |
6. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Weitergabe von Informationen (1) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an NATO/ISAF weiterzugeben. Zur Erleichterung dieses Verfahrens sind vor Ort entsprechende technische Vereinbarungen auszuarbeiten. (2) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, entsprechend den Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚CONFIDENTIEL UE‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. (3) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, gegebenenfalls an die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT EU‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind vor Ort entsprechende Vereinbarungen auszuarbeiten. (4) Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter auch ermächtigt, an den Gaststaat VS-Informationen und VS-Dokumente der EU, die für die Zwecke der Mission erstellt werden und bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT EU‘ eingestuft sind, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU weiterzugeben. Zu diesem Zweck sind Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats auszuarbeiten. (5) Der Hohe Vertreter wird ermächtigt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, missionsrelevante Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen. (6) Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1,2, 3 und 5 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 4 genannten Vereinbarungen zu treffen, an ihm unterstellte Personen, den Zivilen Operationskommandeur und/oder den Missionsleiter delegieren. |
7. |
Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt vom 31. Mai 2010 bis zum 31. Dezember 2014.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2013.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. ASHTON
(1) ABl. L 123 vom 19.5.2010, S. 4.
(2) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.“
(3) Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“