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Document 32013D0044

Beschluss 2013/44/GASP des Rates vom 22. Januar 2013 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

ABl. L 20 vom 23.1.2013, p. 57–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/44(1)/oj

23.1.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 20/57


BESCHLUSS 2013/44/GASP DES RATES

vom 22. Januar 2013

zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/96/GASP über eine Militärmission der Europäischen Union als Beitrag zur Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Februar 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/96/GASP (1) erlassen.

(2)

Am 28. Juli 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/483/GASP (2) erlassen, mit dem der Beschluss 2010/96/GASP geändert und um ein weiteres Jahr verlängert wurde.

(3)

Am 14. Mai 2012 hat der Rat betont, dass letztlich den somalischen Behörden die Verantwortung für die Sicherheit übertragen und zu diesem Zweck die internationale Unterstützung der somalischen nationalen Sicherheitskräfte verstärkt werden muss. Er würdigte den Beitrag, den ausgebildete somalische Soldaten dazu leisten, die Sicherheit in Somalia wiederherzustellen, und sagte zu, durch die militärische EU-Militärmission den Aufbau der nationalen Sicherheitskräfte einschließlich ihrer Führungsstruktur in Zusammenarbeit mit der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), Uganda, den Vereinigten Staaten von Amerika und anderen einschlägigen Akteuren weiterhin zu unterstützen.

(4)

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen hat in seinem auf den 1. Mai 2012 datierten Bericht an den Sicherheitsrat empfohlen, die internationale Staatengemeinschaft dazu zu ermuntern, ernsthaft in die langfristige Erholung und Entwicklung Somalias zu investieren, nicht zuletzt durch Unterstützung für die Stärkung des Sicherheitssektors.

(5)

Auf der zweiten internationalen Somalia-Konferenz, die im am 31. Mai und 1. Juni 2012 in Istanbul stattfand, wurde die Unterstützung der Union für die AMISOM und die Institutionen des somalischen Sicherheitssektors gewürdigt. Außerdem wurde anerkannt, dass die internationale Staatengemeinschaft ihre Unterstützung für den Wiederaufbau eines professionellen, inklusiven, disziplinierten und gut ausgerüsteten Sicherheitsapparats — darunter das Heer, die Polizei, die Marine, die Küstenwache und die Nachrichtendienste Somalias — fortsetzen muss; ferner wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, alle somalischen Kräfte unter eine einheitliche Führung zu stellen.

(6)

Der Präsident der Republik Somalia hat eine auf sechs Säulen gestützte Strategie verabschiedet, mit deren Hilfe Stabilität, wirtschaftliche Erholung, Friedenskonsolidierung, Erbringung von Dienstleistungen, internationale Beziehungen und nationale Einheit gefördert werden sollen und der zufolge die Reform des Sicherheitssektors als Fundament für den Aufbau eines tragfähigen somalischen Staates betrachtet wird; an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hohe Vertreterin“) richtete er das Ersuchen, die Union möge ihr Engagement zur Unterstützung Somalias fortführen.

(7)

Die Regierung Ugandas hat ihre Genugtuung über die Partnerschaft mit der Union im Kontext der EU-Militärmission und ihre Bereitschaft zur Fortsetzung der Zusammenarbeit geäußert.

(8)

Der Premierminister der Republik Somalia hat am 27. November 2012 im Hinblick auf die Entsendung der EU-Militärmission ein Einladungsschreiben an die Hohe Vertreterin gerichtet und darin die Unterstützung der Union für die Ausbildung somalischer Sicherheitskräfte begrüßt.

(9)

Der Rat hat am 10. Dezember 2012 das überarbeitete Krisenmanagementkonzept für die EU-Militärmission gebilligt.

(10)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Daher beteiligt sich Dänemark nicht an der Durchführung dieses Beschlusses und mithin auch nicht an der Finanzierung dieser Mission.

(11)

Die EU-Militärmission sollte verlängert und ihr Mandat angepasst werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2010/96/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Mission

(1)   Die Union führt eine militärische Ausbildungsmission durch, um im Einklang mit den Bedürfnissen und Prioritäten Somalias einen Beitrag zum Aufbau und zur Stärkung der somalischen nationalen Streitkräfte, die der nationalen Regierung Somalias unterstehen, zu leisten.

(2)   Zur Erreichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird die EU-Militärmission in Somalia und Uganda eingerichtet, um die somalischen Behörden im Zusammenhang mit dem Aufbau der Streitkräfte, der Umsetzung des nationalen Sicherheits- und Stabilisierungsplan Somalias und Tätigkeiten zur Ausbildung der Streitkräfte anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Die EU-Militärmission steht zudem bereit, andere Akteure der Union bei der Umsetzung ihrer jeweiligen Aufträge im Bereich der Sicherheit und Verteidigung in Somalia im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten zu unterstützen.

(3)   Die Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Mandats beruht auf der Sicherheitslage in Somalia und der politischen Leitung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee“

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Brigadegeneral Gerald AHERNE wird mit Wirkung vom 1. Februar 2013 zum Befehlshaber der EU-Mission ernannt.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bestimmung des Hauptquartiers der Mission

(1)   Das Hauptquartier der Mission befindet sich zunächst weiterhin in Uganda, bevor es im Verlauf des Mandats entsprechend den Planungsdokumenten möglicherweise nach Somalia verlegt wird. Es nimmt die Aufgaben sowohl eines operativen Hauptquartiers als auch eines operativ-taktischen Hauptquartiers wahr.

(2)   Das Hauptquartier der Mission verfügt zudem über ein Verbindungsbüro in Nairobi und eine Unterstützungszelle in Brüssel.“

4.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Kohärenz der Durchführung dieses Beschlusses mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der Entwicklungsprogramme der Union.

(2)   Der Befehlshaber der EU-Mission erhält unbeschadet der Befehlskette vom EU-Sonderbeauftragten für das Horn von Afrika und von den relevanten Delegationen der Union in der Region politische Handlungsempfehlungen.

(3)   Die EU-Militärmission pflegt und vertieft die Abstimmung mit der EUNAVFOR Atalanta und der EUCAP Nestor. Gemäß seinem Mandat, das im Beschluss 2012/173/GASP des Rates vom 23. März 2012 über die Aktivierung des EU-Operationszentrums für die Missionen und die Operation der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik am Horn von Afrika (3) festgelegt ist, erleichtert das EU-Operationszentrum eine derartige Abstimmung und den Informationsaustausch, um die Kohärenz und Effizienz der Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der Region zu erhöhen sowie die Synergien zwischen ihnen zu steigern.

(4)   Die EU-Militärmission arbeitet im Einklang mit den Erfordernissen, die mit der nationalen Regierung Somalias vereinbart wurden, eng mit anderen internationalen Akteuren in der Region zusammen, insbesondere mit den Vereinten Nationen, AMISOM sowie den Vereinigten Staaten von Amerika und Uganda.

5.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Finanzierung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission werden gemäß dem Beschluss 2011/871/GASP des Rates vom 19. Dezember 2011 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (ATHENA) (4) verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum bis zum 9. August 2011. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 60 %.

(3)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 4,8 Mio. EUR für den Zeitraum vom 9. August 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 30 %.

(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militärmission dienende Betrag beläuft sich auf 11,6 Mio. EUR für den Zeitraum ab 1. Januar 2013. Der in Artikel 25 Absatz 1 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz dieses Referenzbetrags beträgt 20 % und der in Artikel 32 Absatz 3 des Beschlusses über Athena genannte Prozentsatz für Mittelbindungen beträgt 30 %.

6.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (5) soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Mission an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist,

b)

oder bis zur Stufe ‚CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL‘ in den sonstigen Fällen.

(2)   Der Hohe Vertreter ist überdies befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU entsprechend den operativen Erfordernissen der Mission an die Vereinten Nationen (VN) und die Afrikanische Union (AU) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden der VN und der AU getroffen.

(3)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad ‚RESTREINT UE/EU RESTRICTED‘ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Mission generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2011/292/EU an den Gaststaat weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden des Gaststaats getroffen.

(4)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an diesem Beschluss beteiligen, alle missionsrelevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind, aber der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung (6) unterliegen.

(5)   Der Hohe Vertreter kann diese Befugnisse wie auch die Befugnis, die obengenannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des Europäischen Auswärtigen Dienstes und/oder den Befehlshaber der EU-Mission delegieren.

7.

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Mandat der EU-Militärmission endet am 31. März 2015.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. NOONAN


(1)  ABl. L 44 vom 19.2.2010, S. 16.

(2)  ABl. L 198 vom 30.7.2011, S. 37.

(3)  ABl. L 89 vom 27.3.2012, S. 66.“

(4)  ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 35.“

(5)  ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.

(6)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).“


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