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Document 32011R1210
Commission Regulation (EU) No 1210/2011 of 23 November 2011 amending Regulation (EU) No 1031/2010 in particular to determine the volume of greenhouse gas emission allowances to be auctioned prior to 2013 Text with EEA relevance
Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate Text von Bedeutung für den EWR
Verordnung (EU) Nr. 1210/2011 der Kommission vom 23. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate Text von Bedeutung für den EWR
ABl. L 308 vom 24.11.2011, p. 2–14
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 20/12/2023; Stillschweigend aufgehoben durch 32023R2830
24.11.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 308/2 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 1210/2011 DER KOMMISSION
vom 23. November 2011
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 insbesondere zur Festlegung der vor 2013 zu versteigernden Menge Treibhausgasemissionszertifikate
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 3d Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (2) sieht vor, dass die Mengen aller in den Jahren 2011 und 2012 zu versteigernden Zertifikate so bald wie möglich nach Annahme der Verordnung festgelegt werden. Die derart festgelegten Mengen sind im Anhang der genannten Verordnung aufzuführen. Hauptziel der Festlegung dieser Menge ist es, für einen nahtlosen Übergang von der zweiten zur dritten Handelsperiode des Emissionshandelssystems der Europäischen Union zu sorgen, um das reibungslose Funktionieren des Sekundärmarktes zu gewährleisten. |
(2) |
Bei der Festlegung der 2011 und 2012 zu versteigernden Mengen sollte namentlich den nachstehenden Faktoren Rechnung getragen werden, die die Nachfrage nach und das Angebot an Zertifikaten bestimmen: die insbesondere für den Stromsektor gegebene Notwendigkeit, sich in den Anfangsjahren der dritten Handelsperiode zur Einhaltung der Vorschriften abzusichern; die Menge der für die zweite Handelsperiode gültigen Zertifikate, die in der genannten Periode zur Erfüllung der Vorschriften nicht benötigt wurden und sich überwiegend im Besitz der Industrie befinden; der Anteil dieser Zertifikate, der in der zweiten Handelsperiode auf dem Markt verkauft wurde oder voraussichtlich verkauft wird; die Menge der zertifizierten Emissionsreduktionen und der Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten zur Emissionsminderung im Rahmen des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (CDM) oder der Bestimmungen über die gemeinsame Umsetzung (JI), die den unter das EU-Emissionshandelssystem fallenden Betreibern zur Risikoabsicherung oder zur Abgabe zur Verfügung stehen; die Monetisierung von Zertifikaten aus der Reserve für neue Marktteilnehmer für die dritte Handelsperiode zur Förderung von Demonstrationsprojekten für CO2-Abscheidung und -Speicherung und für innovative Technologien für erneuerbare Energien (NER300) gemäß dem Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Auch wenn diese Faktoren allesamt, wenn auch in unterschiedlichem Maße, mit Unsicherheit behaftet sind, ist es wichtig, die 2012 zu versteigernde Menge rechtzeitig festzulegen. |
(3) |
Die Bewertung anhand dieser Faktoren führt zu dem Schluss, dass 2011 keine Zertifikate versteigert werden sollten, die für die dritte Handelsperiode gültig sind. |
(4) |
Die Auktionskalender der Versteigerung von Zertifikaten im Jahr 2012 sollten festgelegt werden, um die Auswirkungen der Versteigerungen auf das Funktionieren des Sekundärmarktes zu begrenzen, während gleichzeitig sichergestellt sein sollte, dass die Versteigerungen umfangreich genug sind, um für eine hinreichende Beteiligung zu sorgen. Der Übergang von Versteigerungen auf vorläufigen Auktionsplattformen zu Versteigerungen auf den späteren Auktionsplattformen sollte sich nahtlos vollziehen. Außerdem könnte die Anpassung eines veröffentlichen Auktionskalenders in einigen weiteren, genau spezifizierten Situationen gerechtfertigt sein. |
(5) |
Da zu erwarten ist, dass die zu versteigernden Zertifikate rechtzeitig geliefert werden können, hat sich eine vorläufige Versteigerung von Forwards und Futures erübrigt. Die Beauftragung einer vorläufigen Auktionsplattform ist allerdings nach wie vor wünschenswert, um das Risiko zu mindern, das mit der Beauftragung derjenigen Auktionsplattform verbunden ist, für die die Verordnung dann uneingeschränkt gelten wird. Angesichts der Bedeutung der uneingeschränkten Anwendung der Verordnung sollten vorläufige Auktionsplattformen Versteigerungen nicht länger als notwendig durchführen. Die Bestellung einer vorläufigen Auktionsplattform sollte dadurch erleichtert werden, dass an die Durchführung ihrer Versteigerungen geringere Anforderungen gerichtet werden, wie dies bereits für die Versteigerung von Forwards und Futures vorgesehen war. Auf diese Weise können die in Auftrag zu gebenden Dienstleistungen besser an die bereits am Markt angebotenen Dienstleistungen angelehnt werden. Darüber hinaus ist es nicht unbedingt erforderlich, die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Titel III der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) auf die von einer vorläufigen Auktionsplattform durchgeführten Versteigerungen anzuwenden. Ebenso wäre es unverhältnismäßig zu verlangen, dass die Zulassung der vorläufigen Auktionsplattform gemäß den Vorschriften der Versteigerungsverordnung aktualisiert wird. Um eine wirksame Marktaufsicht zu gewährleisten, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verbot von Marktmissbrauch allerdings von dem Zeitpunkt an für Versteigerungen auf einer vorläufigen Auktionsplattform gelten, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die einschlägigen Bestimmungen in einzelstaatliches Recht umgesetzt hat. Dies fördert gleiche Rahmenbedingungen für Bewerberplattformen, ohne den Auktionsbeginn von einer solchen Umsetzung abhängig zu machen. Dies gilt sowohl für die im Wege eines gemeinsamen Vergabeverfahrens zu beauftragende vorläufige Auktionsplattform als auch für vorläufige Auktionsplattformen, die von den Mitgliedstaaten zu bestellen sind, die sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen, sondern ihre eigene Auktionsplattform bestellen. |
(6) |
Der Anteil der Kosten der Auktionsaufsicht, der von der Kommission in Auftrag gegebenen Leistungen zuzurechnen ist, braucht nicht auf die Auktionsplattformen verteilt zu werden. |
(7) |
Für eine effiziente und adäquate Vorbereitung und Durchführung des gemeinsamen Vergabeverfahrens zur Bestellung einer gemeinsamen Auktionsplattform ist es wünschenswert, frühzeitig darüber Klarheit zu erhalten, welche Mitgliedstaaten sich an der gemeinsamen Maßnahme beteiligen werden. Deswegen sollte in bestimmten Fällen die Möglichkeit bestehen, dass ein Mitgliedstaat, der sich erst zu einem späteren Zeitpunkt an der gemeinsamen Auktionsplattform beteiligt, Kosten für die Dienstleistungen einer Auktionsplattform trägt, die Mitgliedstaaten, die von Anbeginn an der gemeinsamen Maßnahme beteiligt waren, nicht tragen. |
(8) |
Die Bestellung der Auktionatoren und der Auktionsaufsicht ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerungen von wesentlicher Bedeutung, und ohne den Abschluss und das Inkrafttreten der Vereinbarungen zwischen den Auktionatoren und der Auktionsaufsicht einerseits und den Auktionsplattformen andererseits wäre es in der Regel nicht möglich, Versteigerungen durchzuführen. Diese Vereinbarungen sind ordnungsgemäß durchzuführen, die Nichtdurchführung oder eine die Durchführung betreffende Streitigkeit sollte jedoch nicht in jedem Fall dazu führen, dass Zertifikate von den Versteigerungen zurückgehalten werden. |
(9) |
Die Auktionsaufsicht wird im Anschluss an ein gemeinsames Vergabeverfahren der Kommission und der Mitgliedstaaten bestellt. Zwar ist vorgesehen, dass sich alle Mitgliedstaaten von Anfang an dieser gemeinsamen Maßnahme beteiligen, doch sollten Vorschriften für den Fall aufgestellt werden, dass ein Mitgliedstaat erst zu einem späteren Zeitpunkt beitritt. Unbeschadet ihres Status als Beobachter der gemeinsamen Maßnahme sollten Mitgliedstaaten, die beschlossen haben, ihre eigene Auktionsplattform zu bestellen, außerdem der gemeinsamen Maßnahme nur zu dem Zweck beitreten können, in Ermangelung der Aufnahme ihrer eigenen Auktionsplattform in die Liste eine gemeinsame Auktionsplattform zu nutzen. |
(10) |
Das Risiko des Insiderhandels durch Rücknahme eines Angebots sollte verringert werden. In den Fällen, in denen ein solches Verhalten nicht unter die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fällt, sollten die entsprechenden Bestimmungen der Versteigerungsverordnung gelten. |
(11) |
Diese Änderung sollte einige wenige technische Klarstellungen und Berichtigungen der Versteigerungsverordnung enthalten. |
(12) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 ist daher entsprechend zu ändern. |
(13) |
Um Vorhersehbarkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Versteigerungen rechtzeitig stattfinden, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 Nummer 43 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 Zertifikaten. Ein Los, das von einer gemäß Artikel 26 Absatz 2 oder Artikel 30 Absatz 2 bestellten Auktionsplattform versteigert wird, besteht aus 500 oder 1 000 Zertifikaten.“ |
4. |
Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Spätestens ab der sechsten Versteigerung versteigert die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 bestellte Auktionsplattform mindestens einmal pro Woche Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG und mindestens alle zwei Monate Zertifikate gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG, lediglich im Jahr 2012 führen solche Auktionsplattformen mindestens einmal pro Monat eine Versteigerung von Zertifikaten gemäß Kapitel III der Richtlinie durch.“ |
5. |
Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anhang I dieser Verordnung enthält für jeden Mitgliedstaat die im Jahr 2012 zu versteigernde Menge Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG.“ |
6. |
Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Die Menge der in jedem Kalenderjahr ab 2013 zu versteigernden Zertifikate gemäß Kapitel III der Richtlinie 2003/87/EG beruht auf Anhang I und auf der von der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie bestimmten und veröffentlichten geschätzten Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf der neuesten Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, die bis 31. Januar des Vorjahres veröffentlicht wurde, wobei soweit wie möglich den übergangsweise kostenlos zugeteilten Zertifikaten Rechnung getragen wird, die gemäß Artikel 10c Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG von der Menge Zertifikate, die der betreffende Mitgliedstaat andernfalls gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie versteigern würde, abgezogen wurden oder abzuziehen sind.“ |
7. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder 2 dieser Verordnung bestellten Auktionsplattformen stützen ihre Bestimmungen und Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf Anhang I und auf die von der Kommission bestimmte und veröffentlichte geschätzte Menge der zu versteigernden Zertifikate oder auf die neueste Änderung der ursprünglichen Schätzung der Kommission, einschließlich etwaiger Anpassungen, gemäß Artikel 10 Absatz 3.“ |
8. |
In Artikel 14 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:
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9. |
Artikel 16 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform stellt sicher, dass der Fernzugriff auf ihre Versteigerungen über eine elektronische Schnittstelle möglich ist, auf die sicher und zuverlässig über das Internet zugegriffen werden kann. Außerdem bietet jede gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform den Bietern die Möglichkeit, über spezielle Verbindungen zur elektronischen Schnittstelle Zugriff auf ihre Versteigerungen zu nehmen. (3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für den Fall, dass das Hauptzugriffsmittel aus welchen Gründen auch immer nicht zugänglich sein sollte, mindestens eine Alternative für den Zugriff auf ihre Versteigerungen bieten, vorausgesetzt, diese Alternative ist sicher und zuverlässig und führt nicht zur Diskriminierung von Bietern.“ |
10. |
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Schulung und Hilfedienst Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bietet ein praktisches Online-Schulungsprogramm für sein Versteigerungsverfahren an, das Anleitungen für das Ausfüllen und Einreichen von Formularen und eine Simulation für die Gebotseinstellung bei einer Versteigerung umfasst. Außerdem bietet sie einen Hotlinedienst an, der an jedem Handelstag zumindest während der Arbeitszeiten per Telefon, Fax und E-Mail erreichbar ist.“ |
11. |
Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b oder c genannten Personen sind berechtigt, die Zulassung zur direkten Gebotseinstellung in Versteigerungen im Namen ihrer Kunden zu beantragen, wenn sie für Versteigerungsobjekte bieten, die keine Finanzinstrumente sind, sofern der Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, Rechtsvorschriften erlassen hat, aufgrund deren die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat ihnen die Gebotseinstellung im Namen ihrer Kunden genehmigen kann.“ |
12. |
Artikel 19 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Mitglieder oder Teilnehmer dieses Sekundärmarktes ohne weitere Zulassungsbedingungen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen, die nicht Mitglieder oder Teilnehmer des Sekundärmarktes sind, den eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform organisiert, werden zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern sie
Organisiert eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform keinen Sekundärmarkt, so werden gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigte Personen zur direkten Gebotseinstellung in den Versteigerungen dieser Auktionsplattform zugelassen, sofern die in den Buchstaben a bis h genannten Bedingungen erfüllt sind.“ |
13. |
Artikel 20 Absätze 1, 5, 6, 7, 9 und 10 erhalten folgende Fassung: „(1) Bevor sie erstmals ein Gebot direkt über eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform einstellen, beantragen die gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder 2 berechtigten Personen bei dieser Auktionsplattform eine Zulassung als Bieter. Organisiert eine Auktionsplattform einen Sekundärmarkt, so werden Mitglieder oder Teilnehmer des von der betreffenden Auktionsplattform organisierten Sekundärmarktes, die die Anforderungen von Artikel 19 Absatz 1 erfüllen, ohne Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zugelassen.“ „(5) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern, wenn sich der Antragsteller weigert,
(6) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform trifft die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf ihre Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen unabhängig vom Land deren Niederlassung. (7) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verpflichtet einen Antragsteller, der eine Bieterzulassung für ihre Versteigerungen beantragt, dafür zu sorgen, dass seine Kunden jeder Anforderung gemäß Absatz 5 nachkommen und dass die Kunden seiner Kunden gemäß Artikel 18 Absatz 4 dies ebenfalls tun.“ „(9) Ein Antragsteller erteilt einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform keine falschen oder irreführenden Auskünfte. Ein Antragsteller teilt der betreffenden Auktionsplattform vollständig, offen und unverzüglich jede Änderung seiner Situation mit, die seinen Antrag auf Bieterzulassung für die Versteigerungen dieser Plattform oder eine bereits gewährte Bieterzulassung beeinflussen könnte. (10) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform entscheidet über den an sie gerichteten Antrag und teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit. Die betreffende Auktionsplattform kann
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14. |
Artikel 21 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn eine Person
(2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform verweigert die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen bzw. entzieht eine bereits erteilte Bieterzulassung oder setzt sie aus, wenn sie im Zusammenhang mit einem Antragsteller den Verdacht auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, kriminelle Tätigkeiten oder Marktmissbrauch hegt, sofern diese Verweigerung, dieser Entzug oder diese Aussetzung die Maßnahmen der zuständigen einzelstaatlichen Behörden zur Verfolgung oder Ergreifung der Urheber solcher Tätigkeiten voraussichtlich nicht behindert. In diesem Fall meldet die betreffende Auktionsplattform dies der zentralen Meldestelle (FIU) gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG in Einklang mit Artikel 55 Absatz 2 dieser Verordnung. (3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann die Bieterzulassung für ihre Versteigerungen verweigern bzw. eine bereits erteilte Bieterzulassung entziehen oder aussetzen, wenn eine Person
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15. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 25 Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(4) Ein Mitgliedstaat, der nicht an der gemeinsam durchgeführten Maßnahme gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung teilnimmt, sondern gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 dieser Verordnung seine eigene Auktionsplattform bestellen will, kann die Auktionsaufsicht ersuchen, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der betreffenden Auktionsplattform einen technischen Bericht darüber vorzulegen, inwiefern die Auktionsplattform, die er vorschlägt oder vorschlagen möchte, in der Lage ist, das Versteigerungsverfahren nach Maßgabe der Anforderungen dieser Verordnung und unter Beachtung der Ziele in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG durchzuführen.“ |
18. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 29 Buchstabe e wird gestrichen. |
22. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 32 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 35 wird wie folgt geändert:
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25. |
Dem Artikel 36 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 38, 39 und 40 dieser Verordnung für die Nutzung von Insider-Informationen zur Rücknahme eines Angebots.“ |
26. |
In Artikel 46 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen und durch folgenden Text ersetzt: „Das Unionsregister überträgt die von einer Auktionsplattform zu versteigernden Zertifikate vor Öffnung des Zeitfensters für Gebote in ein Namens-Konto, das das als Verwahrer fungierende Clearing- oder Abrechnungssystem treuhänderisch hält, bis die Zertifikate den erfolgreichen Bietern oder ihren Rechtsnachfolgern entsprechend den Auktionsergebnissen nach Maßgabe der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung der Kommission geliefert werden.“ |
27. |
Artikel 50 Absatz 2 wird gestrichen, und in Artikel 50 Absatz 3 wird der Verweis auf Absatz 1 oder 2 durch den Verweis auf Absatz 1 ersetzt. |
28. |
Artikel 52 wird wie folgt geändert:
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29. |
Artikel 54 erhält folgende Fassung: „Artikel 54 Überwachung der Beziehungen mit Bietern (1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform überwacht die Beziehungen mit den Bietern, die zum Bieten in ihren Versteigerungen zugelassen sind, während des gesamten Bestehens dieser Beziehung, indem sie
Bei der Prüfung von Angeboten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a achtet die betreffende Auktionsplattform besonders auf Tätigkeiten, bei denen es naturgemäß besonders wahrscheinlich ist, dass sie mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder kriminellen Tätigkeiten im Zusammenhang stehen. (2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass die einen Bieter betreffenden Unterlagen, Daten oder Informationen in ihrem Besitz stets auf dem neuesten Stand sind. Zu diesem Zweck kann die Auktionsplattform
(3) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform führt Aufzeichnungen über
(4) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform bewahrt die in Absatz 3 genannten Aufzeichnungen auf, solange ein Bieter zu ihren Versteigerungen zugelassen ist und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Beendigung der Beziehung zu diesem Bieter.“ |
30. |
Artikel 55 Absätze 1, 2 und 4 erhalten folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 37 Absatz 1 der Richtlinie 2005/60/EG genannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden überwachen, ob eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform die Anforderungen des Artikels 19 und des Artikels 20 Absatz 6 dieser Verordnung an die Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden, die Überwachungs- und Aufzeichnungsanforderungen des Artikels 54 und die Meldeanforderungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels erfüllt, und trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Die in Unterabsatz 1 genannten einzelstaatlichen Behörden verfügen über die Befugnisse, die in den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 37 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehen sind. Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform kann für Verstöße gegen Artikel 19, Artikel 20 Absätze 6 und 7, Artikel 21 Absätze 1 und 2 und Artikel 54 dieser Verordnung sowie gegen die Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels verantwortlich gemacht werden. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 39 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich. (2) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform, ihre Geschäftsführer und ihre Angestellten arbeiten umfassend mit der zentralen Meldestelle gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2005/60/EG zusammen, indem sie umgehend
„(4) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform befindet, sorgt dafür, dass die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 26 bis 29, Artikel 32, Artikel 34 Absatz 1 und Artikel 35 der Richtlinie 2005/60/EG für die betreffende Auktionsplattform gelten.“ |
31. |
Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform meldet der in Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG genannten einzelstaatlichen Behörde, die für die Überwachung der betreffenden Auktionsplattform oder für die Ermittlung und Verfolgung von Marktmissbrauch innerhalb der oder über die Systeme der betreffenden Auktionsplattform zuständig ist, jeden Verdacht auf Marktmissbrauch seitens einer als Bieter für ihre Versteigerungen zugelassenen Person oder seitens einer Person, in deren Namen die als Bieter zugelassene Person handelt. Die einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2005/60/EG gelten diesbezüglich.“ |
32. |
Artikel 58 erhält folgende Fassung: „Artikel 58 Marktverhaltensregeln oder andere vertragliche Vereinbarungen Die Artikel 53 bis 57 gelten unbeschadet jeder anderen Maßnahme, die eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform nach Maßgabe ihrer Marktverhaltensregeln oder anderer vertraglicher Vereinbarungen treffen darf, die sie direkt oder indirekt mit zu ihren Versteigerungen zugelassenen Bietern geschlossen hat, sofern eine solche Maßnahme nicht im Widerspruch zu den Artikeln 53 bis 57 steht oder sie untergräbt.“ |
33. |
Artikel 60 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine Liste der Namen, Anschriften, Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen und Websites der Personen, die bei Versteigerungen einer gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellten Auktionsplattform im Namen anderer bieten dürfen, wird auf der Website der betreffenden Auktionsplattform veröffentlicht.“ |
34. |
In Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte „öffentlich bekannt gemacht“ durch die Worte „offengelegt und öffentlich bekanntgemacht“ ersetzt. |
35. |
Artikel 64 erhält folgende Fassung: „Artikel 64 Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels (1) Eine gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 bestellte Auktionsplattform sorgt dafür, dass sie über ein außergerichtliches Verfahren für den Umgang mit Beschwerden von Personen, die eine Bieterzulassung beantragen, von Bietern mit Bieterzulassung oder von Personen, denen die Bieterzulassung verweigert bzw. deren Bieterzulassung entzogen oder ausgesetzt wurde, verfügt. (2) Die Mitgliedstaaten, in denen ein gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 30 Absatz 1 als Auktionsplattform bestellter geregelter Markt oder dessen Marktbetreiber einer Beaufsichtigung unterliegen, sorgen dafür, dass jede Entscheidung im Rahmen des in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahrens für den Umgang mit Beschwerden ordnungsgemäß begründet ist und dass die in Artikel 52 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG genannten Gerichte angerufen werden können. Dieses Recht gilt unbeschadet jedes nach den einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 52 Absatz 2 der Richtlinie 2004/39/EG bestehenden Rechts, direkt die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsinstanzen anzurufen.“ |
36. |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. November 2011
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1.
(3) ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39.
(4) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
2012 zu versteigernde Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1
Mitgliedstaat |
Menge |
Belgien |
2 979 000 |
Bulgarien |
3 277 000 |
Tschechische Republik |
5 503 000 |
Dänemark |
1 472 000 |
Deutschland |
23 531 000 |
Estland |
1 068 000 |
Irland |
1 100 000 |
Griechenland |
4 077 000 |
Spanien |
10 145 000 |
Frankreich |
6 434 000 |
Italien |
11 324 000 |
Zypern |
307 000 |
Lettland |
315 000 |
Litauen |
637 000 |
Luxemburg |
141 000 |
Ungarn |
1 761 000 |
Malta |
120 000 |
Niederlande |
3 938 000 |
Österreich |
1 636 000 |
Polen |
14 698 000 |
Portugal |
2 065 000 |
Rumänien |
5 878 000 |
Slowenien |
520 000 |
Slowakei |
1 805 000 |
Finnland |
1 965 000 |
Schweden |
1 046 000 |
Vereinigtes Königreich |
12 258 000 |
Insgesamt |
120 000 000“ |