Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32011D0940

    Beschluss Nr. 940/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 246 vom 23.9.2011, p. 5–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/940/oj

    23.9.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/5


    BESCHLUSS Nr. 940/2011/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 14. September 2011

    über das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 147 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) trägt die Union zu einem hohen Beschäftigungsniveau bei, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und deren Maßnahmen in diesem Bereich unterstützt und erforderlichenfalls ergänzt.

    (2)

    Gemäß Artikel 153 Absatz 1 AEUV unterstützt und ergänzt die Union die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf den Gebieten Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung.

    (3)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union hat die Union unter anderem soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Solidarität zwischen den Generationen zu fördern.

    (4)

    Artikel 174 AEUV erkennt an, dass einige Regionen der Union schwere und dauerhafte demografische Nachteile aufweisen, die ihren Entwicklungsstand beeinträchtigen können und besondere Aufmerksamkeit erfordern, wenn die Union das Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts erreichen soll.

    (5)

    Gemäß Artikel 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erkennt die Union das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben an und achtet diese Rechte.

    (6)

    Das Altern ist zweifellos eine Herausforderung für die gesamte Gesellschaft und alle Generationen in Europa. Es ist außerdem eine Frage der Solidarität zwischen den Generationen und eine Angelegenheit der Familie.

    (7)

    Der Anteil der Bevölkerung der Union im Alter von Ende 50 und älter wird schneller als je zuvor zunehmen. Dies ist insofern sehr positiv, als es eine logische Konsequenz einer besseren Gesundheit und verbesserten Lebensqualität ist. Dennoch steht die Union angesichts dieses demografischen Wandels vor einer Reihe von Herausforderungen.

    (8)

    Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen wiederholt die Notwendigkeit unterstrichen, sich mit den Auswirkungen der Bevölkerungsalterung auf die europäischen Sozialmodelle zu befassen. Eine der zentralen Antworten auf diesen raschen Wandel in der Altersstruktur besteht darin, die Schaffung einer Kultur des aktiven Alterns im Sinne eines lebenslangen Prozesses zu fördern und so sicherzustellen, dass die rasch wachsende Bevölkerungsgruppe derjenigen, die derzeit Ende 50 und älter sind — eine Altersgruppe, die insgesamt gesünder und besser ausgebildet ist als jede solche Altersgruppe vor ihr — gute Beschäftigungsmöglichkeiten sowie gute Chancen für eine aktive Teilhabe am Sozial- und Familienleben, einschließlich durch ehrenamtliches Engagement, lebenslanges Lernen, kulturelle Ausdrucksformen und Sport, hat.

    (9)

    Aktives Altern ist laut Weltgesundheitsorganisation ein Prozess, in dem die Möglichkeiten im Hinblick auf Gesundheit, Teilhabe und Sicherheit optimiert werden, um die Lebensqualität der alternden Personen zu verbessern. Durch aktives Altern können die Menschen ihr Potenzial für ihr physisches, soziales und geistiges Wohlergehen im Laufe ihres ganzen Lebens ausschöpfen und am Gesellschaftsleben teilhaben, und gleichzeitig werden sie in angemessener Weise geschützt, abgesichert und betreut, sollten sie dies benötigen. Daher erfordert die Förderung des aktiven Alterns einen mehrdimensionalen Ansatz sowie Mitverantwortung und dauerhafte Unterstützung aller Generationen.

    (10)

    Das Europäische Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) sollte auf dem Vermächtnis des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) und des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit zur Förderung der aktiven Bürgerschaft (2011) aufbauen, und dementsprechend sollten die Synergien zwischen diesen Europäischen Jahren und dem Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen (2012) (im Folgenden „Europäisches Jahr“) gefördert werden.

    (11)

    Der wachsende Anteil älterer Menschen in Europa und die Zunahme chronischer Erkrankungen macht es wichtiger denn je, das Altern bei guter Gesundheit für alle und insbesondere für ältere Menschen zu fördern, indem deren Vitalität und Würde — u. a. durch Sicherstellung des Zugangs zu angemessener und qualitativ hochwertiger Gesundheitsversorgung, Langzeitpflege und sozialen Diensten — unterstützt und Initiativen zur Verhinderung der mit dem Alterungsprozess verbundenen Gesundheitsrisiken ausgearbeitet werden. Ein Altern bei guter Gesundheit kann die Erwerbsbeteiligung älterer Menschen erhöhen, ihnen ein längeres Aktivsein in der Gesellschaft ermöglichen, ihre individuelle Lebensqualität verbessern sowie die Gesundheits-, Sozial- und Pensions- und Rentensysteme entlasten.

    (12)

    Die Kommission hat ihre Sichtweise der demografischen Herausforderungen der Union und der Möglichkeiten, diesen zu begegnen, in den folgenden Mitteilungen dargelegt: „Die demografische Zukunft Europas — Von der Herausforderung zur Chance“ vom 12. Oktober 2006, „Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ vom 10. Mai 2007 und „Die Auswirkungen der demografischen Alterung in der EU bewältigen (Bericht über die demografische Alterung 2009)“ vom 29. April 2009.

    (13)

    Die Vielfalt der älteren Generationen in Europa wird weiter zunehmen. Daher müssen die Chancengleichheit aktiv gefördert und die Teilhabe unterstützt werden. Aktive Bürger mit unterschiedlichem Hintergrund üben eine wichtige Brückenfunktion in der Gesellschaft aus, fördern die Integration und leisten einen Beitrag zur Wirtschaft.

    (14)

    Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nahmen am 22. Februar 2007 eine Entschließung zu den „Chancen und Herausforderungen des demografischen Wandels in Europa: Beitrag der älteren Menschen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung“ an, die sowohl auf die Notwendigkeit hinwies, die Möglichkeiten zur aktiven Teilhabe älterer Menschen, auch in Form der Freiwilligentätigkeit, zu verbessern, als auch die neuen wirtschaftlichen Möglichkeiten hervorhob, die durch die steigende Nachfrage älterer Menschen nach bestimmten Waren und Dienstleistungen entstehen („Seniorenwirtschaft“), und die Bedeutung eines positiven Bildes von älteren Menschen in der Öffentlichkeit betonte.

    (15)

    Der Rat nahm am 8. Juni 2009 Schlussfolgerungen zum Thema „Chancengleichheit für Frauen und Männer: aktives und würdiges Altern“ an, in denen anerkannt wurde, dass ältere Frauen und Männer überall in der Union vor schwierigen Herausforderungen stehen, wenn sie ihr Leben aktiv gestalten und in Würde altern wollen, und den Mitgliedstaaten und der Kommission einige Maßnahmen vorgeschlagen wurden, einschließlich der Förderung von Politiken zum aktiven Altern unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten und den unterschiedlichen Herausforderungen, mit denen Frauen und Männer konfrontiert sind.

    (16)

    Der Rat nahm am 30. November 2009 Schlussfolgerungen zum Thema „Altern in Gesundheit und Würde“ an, in denen er die Kommission unter anderem auffordert, „Sensibilisierungsmaßnahmen zur Förderung eines aktiven Alterns einschließlich eines möglichen Europäischen Jahres über das aktive Altern und die Solidarität zwischen den Generationen im Jahre 2012 auszuarbeiten“.

    (17)

    Die Kommission betonte in ihrer Mitteilung mit dem Titel „Europa 2020 — Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ vom 3. März 2010, wie wichtig es für die Union ist, im Interesse des sozialen Zusammenhalts und einer höheren Produktivität Gesundheit und Aktivität im Alter zu fördern. Am 23. November 2010 nahm die Kommission als Teil der Strategie Europa 2020 eine Leitinitiative mit dem Titel „Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten: Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung“ an, in deren Rahmen die Mitgliedstaaten insbesondere Politiken für aktives Altern fördern sollten. Am 16. Dezember 2010 nahm die Kommission außerdem eine Leitinitiative zu einer „Europäischen Plattform gegen Armut und soziale Ausgrenzung: Ein europäischer Rahmen für den sozialen und territorialen Zusammenhalt“ an. Die Erreichung dieser Politikziele erfordert Maßnahmen auf allen Regierungsebenen und von diversen nichtstaatlichen Akteuren; diese Ziele können wiederum auf der Unionsebene durch Aktivitäten im Rahmen des Europäischen Jahres unterstützt werden, die auf Sensibilisierung und den Austausch bewährter Verfahren abzielen. Die nationalen Koordinatoren sollten dafür sorgen, dass die nationalen Maßnahmen koordiniert und in Übereinstimmung mit den Zielen des Europäischen Jahres ausgeführt werden. Die Beteiligung anderer Einrichtungen und betroffener Akteure sollte ebenfalls geplant werden.

    (18)

    Der Rat hat am 7. Juni 2010 Schlussfolgerungen zum Thema „Aktives Altern“ angenommen, in denen er die Kommission aufforderte, „die Vorbereitung des Europäischen Jahres des aktiven Alterns 2012 fortzusetzen, in dem die Vorteile des aktiven Alterns und sein Beitrag zur Solidarität zwischen den Generationen hervorgehoben werden und für vielversprechende Initiativen zur Förderung des aktiven Alterns auf allen Ebenen geworben wird.“

    (19)

    Das Europäische Parlament nahm am 11. November 2010 eine Entschließung mit dem Titel „Demografische Herausforderungen und Solidarität zwischen den Generationen“ an, in der die Mitgliedstaaten aufgerufen werden, das aktive Altern zu einer der Prioritäten für die nächsten Jahre zu machen. In der Entschließung wird ferner betont, dass das Europäische Jahr insbesondere den Beitrag älterer Menschen zur Gesellschaft deutlich machen und Gelegenheiten bieten sollte, die Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Generationen sowie das gegenseitige Verständnis zu fördern und jüngere und ältere Menschen zur Zusammenarbeit anzuregen.

    (20)

    Auch der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben in Stellungnahmen betont, wie wichtig das aktive Altern für Europa ist, indem sie unter anderem den Wert der generationenübergreifenden Gesundheitsvorsorge hervorgehoben haben.

    (21)

    Der Beschluss 2010/707/EU des Rates vom 21. Oktober 2010 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (3) fordert die Mitgliedstaaten in den Leitlinien 7 und 8 zur Erhöhung der Beschäftigungsquote durch Fördermaßnahmen im Bereich des aktiven Alterns, zur Anhebung der Beschäftigungsquote älterer Arbeitnehmer durch die Förderung einer innovativen Arbeitsorganisation und zur Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit älterer Arbeitnehmer durch Höherqualifizierung und ihre Beteiligung an Programmen für lebenslanges Lernen auf. In Leitlinie 10 wird die Notwendigkeit hervorgehoben, die Systeme der sozialen Sicherung zu verbessern und eine Politik des lebenslangen Lernens sowie eine aktive, integrationsorientierte Politik zu stärken, um den Menschen in den verschiedenen Lebensphasen immer wieder neue Möglichkeiten zu eröffnen, sie vor der Gefahr der Armut und sozialen Ausgrenzung zu schützen und ihre aktive gesellschaftliche Teilhabe zu verbessern.

    (22)

    In ihrer am 19. Mai 2010 angenommenen Mitteilung „Eine digitale Agenda für Europa“, der ersten Europa-2020-Leitinitiative, hat die Kommission die Bedeutung von Informations- und Kommunikationstechnologie-Anwendungen und -Diensten für gutes Altern betont und insbesondere den weiteren Ausbau des gemeinsamen Programms für umgebungsunterstütztes Leben (Ambient Assisted Living, AAL) vorgeschlagen. In der Digitalen Agenda für Europa wurden zudem konzertierte Maßnahmen empfohlen, um die digitalen Qualifikationen aller Europäer zu vertiefen, einschließlich älterer Menschen, einer Gruppe, die unter den 150 Millionen Bürgern (bzw. ungefähr 30 % der Gesamtbevölkerung), die noch nie Gebrauch vom Internet gemacht haben, überrepräsentiert ist. Die Erleichterung des Zugangs zu und die Bereitstellung von Fortbildungen für die Verwendung neuer Technologien würde die Möglichkeiten älterer Menschen weiter verbessern.

    (23)

    Im Zusammenhang mit der Strategie Europa 2020 hat die Kommission vorgeschlagen, im Rahmen der Leitinitiative „Innovationsunion“ eine Innovationspartnerschaft Aktives und gesundes Altern (AHAIP) zu starten. Die AHAIP würde das Ziel verfolgen, den Bürgern länger ein unabhängiges Leben in guter Gesundheit zu ermöglichen und die durchschnittliche Zahl der gesunden Lebensjahre bis 2020 um zwei Jahre zu erhöhen.

    (24)

    Die Kommission setzt derzeit die Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 um, die — angesichts der häufigen Korrelation zwischen Behinderung und Altern — auch einschlägige Maßnahmen für ältere Menschen vorsieht. So sind insbesondere Maßnahmen zum barrierefreien Zugang von Bedeutung, die sich an dem Motto „Design für alle“ orientieren. Maßnahmen zur Unterstützung eines selbstbestimmten Lebens und der Integration in der Gemeinschaft sind ebenfalls von Belang, darunter solche für ältere behinderte Menschen, die in hohem Maße pflegebedürftig sind, komplexe Bedürfnisse haben und die besonders schutzbedürftig und von sozialer Ausgrenzung bedroht sind. Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet, das unter anderem Bestimmungen enthält, die für ältere Menschen relevant sind.

    (25)

    Der Europäische Tag der Solidarität zwischen den Generationen wird jedes Jahr am 29. April begangen. Er bietet eine gute Gelegenheit für die Union, ihr Engagement für die Stärkung der Solidarität und der Zusammenarbeit zwischen den Generationen zu erneuern, um eine gerechte und zukunftsfähige Gesellschaft zu fördern.

    (26)

    Mit dem vorliegenden Beschluss wird ein Finanzrahmen festgelegt, der für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (4) bildet.

    (27)

    Das Thema „aktives Altern“ ist auch Gegenstand mehrerer Unionsfonds, -programme und -Aktionspläne, darunter der Europäische Sozialfonds (5), der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (6), das Programm Progress (7), das Programm für lebenslanges Lernen (8) und insbesondere dessen Grundtvig-Programm, das Gesundheitsprogramm (9), die spezifischen Programme über Informations- und Kommunikationstechnologien sowie über Sozial-, Wirtschafts- und Geisteswissenschaften im 7. Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung (10), der Aktionsplan zu „Gutes Altern in der Informationsgesellschaft“, das gemeinsame AAL-Programm (11), das Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (12) mit Ersteinführungsprojekten zu Informations- und Kommunikationstechnologien für Gutes Altern, die vorbereitende Maßnahme Calypso zum Sozialtourismus und der Aktionsplan zur urbanen Mobilität.

    (28)

    Um die Beteiligung einer breiten Palette an Organisationen sicherzustellen, sollten Veranstaltungen und Einsätze im kleineren Rahmen während des Europäischen Jahres so weit wie möglich vereinfacht werden.

    (29)

    Die Beteiligung relevanter Netzwerke auf Unionsebene an dem Europäischen Jahr sollte gefördert und mit ausreichenden Finanzmitteln unterstützt werden.

    (30)

    Da die Ziele des Europäischen Jahres wegen der Notwendigkeit des länderübergreifenden Informationsaustauschs und der unionsweiten Verbreitung bewährter Verfahren auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Das Jahr 2012 wird zum „Europäischen Jahr für aktives Altern und Solidarität zwischen den Generationen“ (im Folgenden „Europäisches Jahr“) ausgerufen. Es soll die Vitalität und Würde aller fördern.

    Artikel 2

    Ziele

    Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres besteht darin, die Schaffung einer Kultur des aktiven Alterns in Europa zu erleichtern, deren Grundlage eine Gesellschaft für alle Altersgruppen bildet. In diesem Rahmen werden die Mitgliedstaaten, ihre regionalen und lokalen Behörden, die Sozialpartner, die Zivilgesellschaft und die Wirtschaft, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, im Europäischen Jahr ermutigt und unterstützt, ein aktives Altern zu fördern und mehr zu unternehmen, um das Potenzial der rasch wachsenden Bevölkerungsgruppe der Menschen im Alter von Ende 50 und älter zu mobilisieren. Dadurch werden Solidarität und Zusammenarbeit zwischen den Generationen gefördert und dabei der Vielfalt sowie der Gleichstellung von Frauen und Männern Rechnung getragen. Die Förderung des aktiven Alterns bedeutet, bessere Möglichkeiten zu schaffen, damit sich ältere Frauen und Männer in den Arbeitsmarkt einbringen können, Armut, insbesondere die Armut von Frauen, und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, ehrenamtliche Tätigkeiten und eine aktive Teilhabe am Familienleben und am gesellschaftlichen Leben zu fördern und ein Altern bei guter Gesundheit und in Würde zu unterstützen. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Arbeitsbedingungen angepasst, negative Altersklischees und Altersdiskriminierung bekämpft, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz verbessert, die Systeme des lebenslangen Lernens an die Bedürfnisse älter werdender Arbeitnehmer angepasst werden und für angemessene Systeme des sozialen Schutzes gesorgt wird, die die richtigen Anreize schaffen.

    Auf Grundlage des Absatzes 1 ergeben sich die folgenden Ziele des Europäischen Jahres:

    a)

    Sensibilisierung der Öffentlichkeit für den Wert des aktiven Alterns und seine unterschiedlichen Dimensionen sowie Sicherstellung, dass es auf der politischen Agenda der Akteure auf allen Ebenen eine vorrangige Stellung erhält, um den nützlichen Beitrag, den ältere Menschen für Gesellschaft und Wirtschaft leisten, hervorzuheben und dessen Wertschätzung zu steigern; Förderung des aktiven Alterns, der Solidarität zwischen den Generationen sowie der Vitalität und Würde aller Menschen, das Potenzial älterer Menschen unabhängig von ihrer Herkunft verstärkt zu mobilisieren und es ihnen zu ermöglichen, ein unabhängiges Leben zu führen;

    b)

    Anregung einer Debatte, Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und betroffenen Akteuren auf allen Ebenen und Förderung des Voneinander-Lernens, um Politiken für aktives Altern zu unterstützen, bewährte Verfahren zu ermitteln und zu verbreiten sowie Zusammenarbeit und Synergien zu fördern;

    c)

    Schaffung von Rahmenbedingungen für das Eingehen von Verpflichtungen und für konkrete Maßnahmen, damit die Union, die Mitgliedstaaten und die betroffenen Akteure auf allen Ebenen — unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner und der Unternehmen und unter besonderer Betonung der Förderung von Informationsstrategien — innovative Lösungen, Maßnahmen und langfristige Strategien, einschließlich umfassender Strategien des Altersmanagements in Bezug auf Beschäftigung und Arbeit, im Wege spezifischer Aktivitäten entwickeln und spezifische Ziele im Bereich des aktiven Alterns und der Solidarität zwischen den Generationen verfolgen können;

    d)

    Förderung von Aktivitäten, die zur Bekämpfung von Altersdiskriminierung, zur Überwindung von Altersklischees und zur Beseitigung von Hindernissen, insbesondere im Hinblick auf die Beschäftigungsfähigkeit, beitragen werden.

    Artikel 3

    Inhalt der Maßnahmen

    (1)   Zu den Maßnahmen, die zu treffen sind, um die in Artikel 2 dargelegten Ziele zu erreichen, gehören folgende Aktivitäten auf Unions-, nationaler, regionaler oder lokaler Ebene:

    a)

    Konferenzen, Veranstaltungen und Initiativen — unter aktiver Beteiligung aller relevanten betroffenen Akteure — zur Anregung von Debatten, zur Sensibilisierung und zur Ermutigung, sich auf spezifische Ziele festzulegen, die zu langfristigen und dauerhaften Lösungen beitragen;

    b)

    Informations-, Werbe- und Aufklärungskampagnen, die Multimedia-Instrumente nutzen;

    c)

    Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren, unter anderem durch die Nutzung der offenen Koordinierungsmethode und über Netzwerke von betroffenen Akteuren, die an der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres beteiligt sind;

    d)

    Forschungsarbeiten und Erhebungen auf Unions-, nationaler oder regionaler Ebene und Verbreitung der Ergebnisse, unter besonderer Hervorhebung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Förderung des aktiven Alterns und von Maßnahmen zugunsten des aktiven Alterns.

    (2)   Bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 wird auf die Beteiligung aller Generationen bei der Verfolgung der Ziele des Europäischen Jahres geachtet, insbesondere indem ein integrativer Ansatz gewählt und die Beteiligung älterer und jüngerer Menschen an gemeinsamen Initiativen gefördert wird.

    (3)   Die Kommission oder die Mitgliedstaaten können andere Aktivitäten festlegen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, und die Verwendung der Bezeichnung des Europäischen Jahres bei der Werbung für diese Aktivitäten erlauben, sofern die Aktivitäten zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen.

    (4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei allen ihren Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung des Europäischen Jahres den Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern.

    (5)   Die Kommission berücksichtigt das Potenzial grenzüberschreitender Aktivitäten, die auf regionaler oder lokaler Ebene stattfinden, zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 2.

    (6)   Es werden Anstrengungen unternommen, um zu gewährleisten, dass alle für die breite Öffentlichkeit bestimmten Aktivitäten des Europäischen Jahres allen Bürgern, auch Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind.

    Artikel 4

    Koordinierung mit den Mitgliedstaaten

    (1)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen nationalen Koordinator, der seine Beteiligung am Europäischen Jahr organisiert, und setzt die Kommission über diese Ernennung in Kenntnis.

    (2)   Die nationalen Koordinatoren stellen auch eine angemessene Koordinierung der nationalen Aktivitäten des Europäischen Jahres sicher und können in diesem Zusammenhang auch lokale und regionale Aktivitäten fördern und erleichtern. Die nationalen Koordinatoren fördern auch die Beteiligung aller relevanten betroffenen Akteure, einschließlich der Zivilgesellschaft, an den Aktivitäten des Europäischen Jahres.

    (3)   Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, die Kommission bis zum 25. November 2011 über ihr Arbeitsprogramm zu informieren, das Einzelheiten über die im Rahmen des Europäischen Jahres geplanten nationalen Aktivitäten enthält.

    Artikel 5

    Teilnehmerländer

    Am Europäischen Jahr können folgende Länder teilnehmen:

    a)

    Mitgliedstaaten,

    b)

    Bewerberländer,

    c)

    die Staaten des westlichen Balkans und

    d)

    Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation, die Parteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

    Artikel 6

    Koordinierung auf Unionsebene

    (1)   Für die Umsetzung des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist die Kommission zuständig.

    (2)   Die Kommission beruft Sitzungen mit den nationalen Koordinatoren ein, um die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene zu regeln und Informationen und Wissen auszutauschen, unter anderem zu etwaigen Verpflichtungen und ihrer Umsetzung in den Mitgliedstaaten.

    (3)   Die Kommission erleichtert und unterstützt die Aktivitäten des Europäischen Jahres auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, indem sie u.a. gegebenenfalls neue Wege und Instrumente für das Erreichen der Ziele des Europäischen Jahres und ihre Evaluierung vorschlägt.

    (4)   Die Koordinierung der Aktivitäten des Europäischen Jahres auf Unionsebene ist auch Sache der bestehenden einschlägigen Ausschüsse und beratenden Gruppen.

    (5)   Die Kommission beruft auch Sitzungen mit Vertretern europäischer Organisationen oder Stellen ein, die im Bereich des aktiven Alterns tätig sind, um sich von diesen bei der Durchführung des Europäischen Jahres unterstützen zu lassen.

    (6)   Das Thema des Europäischen Jahres wird von der Kommission im Rahmen der Kommunikationstätigkeiten ihrer Vertretungen in den Mitgliedstaaten und von relevanten wichtigen Netzwerken auf Unionsebene, die Beihilfen zu ihren laufenden Kosten aus dem Gesamthaushalt der Union für ihre Arbeitsprogramme erhalten, als Priorität behandelt.

    (7)   Das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen.

    Artikel 7

    Finanzielle und nicht-finanzielle Unterstützung

    (1)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Aktivitäten auf Unionsebene können Gegenstand eines öffentlichen Auftrags werden oder Zuschüsse aus dem Gesamthaushalt der Union erhalten.

    (2)   Gegebenenfalls können Programme und Maßnahmen in Bereichen, die zur Förderung des aktiven Alterns beitragen, wie z. B. Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit, Bildung und Kultur, Gesundheit, Forschung, Informationsgesellschaft, Regionalpolitik und Verkehrspolitik, im Einklang mit den geltenden Bestimmungen und innerhalb der ihnen zur Verfügung stehenden Spielräume in Bezug auf die Festlegung von Prioritäten die Aktivitäten des Europäischen Jahres unterstützen.

    (3)   Die Union kann nicht-finanzielle Unterstützung für Aktivitäten öffentlicher und privater Organisationen im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 gewähren.

    Artikel 8

    Haushaltsplan

    (1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Beschlusses auf Unionsebene, insbesondere hinsichtlich der Aktivitäten nach Artikel 3 Absatz 1, beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 20125 000 000 EUR.

    (2)   Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

    Artikel 9

    Kohärenz

    Die Kommission sorgt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten dafür, dass die im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen Maßnahmen mit den anderen Programmen und Initiativen auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres beitragen, vereinbar sind.

    Artikel 10

    Internationale Zusammenarbeit

    Die Kommission kann für die Zwecke des Europäischen Jahres mit einschlägigen internationalen Organisationen, insbesondere mit den Vereinten Nationen und dem Europarat, zusammenarbeiten; dabei sorgt sie dafür, dass die Bemühungen der Union zur Förderung des aktiven Alterns entsprechend herausgestellt werden.

    Artikel 11

    Evaluierung

    (1)   Bis zum 30. Juni 2014 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht vor, der eine Gesamtbewertung der in diesem Beschluss vorgesehenen Initiativen einschließlich Angaben zur Durchführung und zu den Ergebnissen enthält und als Grundlage für künftige Politiken, Maßnahmen und Aktionen der Union in diesem Bereich dienen soll.

    (2)   Der Bericht gemäß Absatz 1 umfasst ferner Informationen darüber, wie die Gleichstellung von Frauen und Männern in die Aktivitäten des Europäischen Jahres einbezogen wurde und wie der Zugang von Menschen mit Behinderungen zu diesen Aktivitäten sichergestellt wurde.

    (3)   Im Bericht gemäß Absatz 1 wird ferner hervorgehoben, wie das Europäische Jahr dauerhafte Auswirkungen in Bezug auf die Förderung des aktiven Alterns in der gesamten Union erzielt hat.

    Artikel 12

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 13

    Adressaten

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 14. September 2011.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    J. BUZEK

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. DOWGIELEWICZ


    (1)  ABl. C 51 vom 17.2.2011, S. 55.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 19. Juli 2011.

    (3)  ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 46.

    (4)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 12).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1).

    (7)  Beschluss Nr. 1672/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über ein Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität — Progress (ABl. L 315 vom 15.11.2006, S. 1).

    (8)  Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45).

    (9)  Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3).

    (10)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

    (11)  Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Verbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 49).

    (12)  Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15).


    Top