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Document 32010R1225

    Verordnung (EU) Nr. 1225/2010 des Rates vom 13. Dezember 2010 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

    ABl. L 336 vom 21.12.2010, p. 1–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1225/oj

    21.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 336/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1225/2010 DES RATES

    vom 13. Dezember 2010

    zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für Fischbestände bestimmter Tiefseearten für die Jahre 2011 und 2012

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags obliegt es dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei zu erlassen.

    (2)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1) werden die Maßnahmen, die die Bedingungen für den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs regeln, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten und insbesondere der Berichte des wissenschaftlich-technischen und wirtschaftlichen Ausschusses für Fischerei (STECF) ausgearbeitet.

    (3)

    Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten für jede Fischerei oder Fischereigruppe zu erlassen, gegebenenfalls einschließlich bestimmter funktional mit ihnen verbundener Bedingungen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Mitgliedstaaten die relative Stabilität ihrer Fischereitätigkeit bei den einzelnen Fischbeständen bzw. in den einzelnen Fischereien sicherstellen und die Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gebührend berücksichtigen.

    (4)

    Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) sollten auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung der biologischen und sozioökonomischen Aspekte unter Sicherstellung der fairen Behandlung aller Fischereizweige sowie angesichts der in den Konsultationen mit den Interessengruppen dargelegten Standpunkte — insbesondere derer des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur und der zuständigen Regionalbeiräte — festgesetzt werden.

    (5)

    Die Fangmöglichkeiten sollten im Einklang mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen genutzt werden, wie z. B. dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (2), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen von 2008 für die Bewirtschaftung der Tiefseefischerei auf Hoher See festgelegt wurden und denen zufolge eine Regulierungsbehörde insbesondere im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

    (6)

    Nach dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) (3) und des STECF (4) werden die meisten Tiefseebestände nicht nachhaltig genutzt und sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit reduziert werden, bis die Entwicklung der Bestandsgrößen einen positiven Trend aufweisen. Der ICES hat darüber hinaus empfohlen, keine gezielte Fischerei auf Granatbarsch zu gestatten.

    (7)

    Bei den Tiefseehaien gelten die wichtigsten kommerziellen Arten als erschöpft, weshalb es keine gezielte Befischung geben sollte. Bis die Mengen unvermeidbarer Beifänge im Rahmen von Selektivitätsprojekten und mittels anderer technischer Maßnahmen ermittelt sind, sollten keine Beifänge angelandet werden dürfen.

    (8)

    Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (5) aufgeführt sind, werden alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände werden daher in einer gesonderten jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt.

    (9)

    Nach der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (6) ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.

    (10)

    Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, ist es wichtig, diese Fischereien am 1. Januar 2011 zu eröffnen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2011 und 2012 die jährlichen Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in EU-Gewässern und in bestimmten Nicht-EU-Gewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)   „EU-Schiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der EU führt und in der Union registriert ist;

    b)   „EU-Gewässer“: die Gewässer unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Gewässer um die in Anhang II des Vertrags genannten Gebiete;

    c)   „zulässige Gesamtfangmenge“ (TAC): die Menge, die von einem einzelnen Bestand jedes Jahr entnommen und angelandet werden darf;

    d)   „Quote“: ein der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil an der TAC;

    e)   „internationale Gewässer“: die Gewässer, die außerhalb jeglicher staatlicher Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen.

    (2)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Gebietsbestimmungen:

    a)

    die Gebiete des ICES sind die in der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (7), definierten Gebiete;

    b)

    CECAF-Gebiete (mittlerer Ostatlantik oder FAO-Großfanggebiet 34) sind die in der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (8), definierten Gebiete.

    Artikel 3

    TACs und deren Aufteilung

    Die TACs für Tiefseearten, die von EU-Schiffen in EU-Gewässern und bestimmten Nicht-EU-Gewässern befischt werden, und die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional mit ihnen verbundenen Bedingungen, sind im Anhang aufgeführt.

    Artikel 4

    Besondere Aufteilungsvorschriften

    Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach dem Anhang lässt Folgendes unberührt:

    a)

    den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

    b)

    die Abzüge gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (9) und die Neuaufteilung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern (10);

    c)

    zusätzliche Anlandemengen, die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 erlaubt sind;

    d)

    zurückbehaltene Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

    e)

    die Abzüge nach den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

    Artikel 5

    Verhältnis zur Verordnung (EWG) Nr. 847/96

    Für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten alle Quoten im Anhang der vorliegenden Verordnung als analytische Quoten.

    Artikel 6

    Anlandebedingungen für Fänge und Beifänge

    Fische aus Beständen, für die mit der vorliegenden Verordnung Fangmöglichkeiten festgesetzt werden, werden nur dann an Bord behalten oder angelandet, wenn sie von Schiffen eines Mitgliedstaats gefangen wurden, dessen Quote noch nicht ausgeschöpft ist.

    Artikel 7

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 2010.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. PEETERS


    (1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

    (2)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

    (3)  Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES über gebietsübergreifende und weit wandernde Bestände, Band 9, Juni 2010.

    (4)  Wissenschaftliche und Technische Berichte der GFS, Bericht über das wissenschaftliche Gutachten für 2011, Teil 2, Juli 2010.

    (5)  ABl. L 351 vom 28.12.2002, S. 6.

    (6)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

    (7)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70.

    (8)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1.

    (9)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (10)  ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.


    ANHANG

    Die Bezugnahmen auf Fanggebiete beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf ICES-Gebiete.

    TEIL 1

    Bestimmung von Arten und Artengruppen

    1.

    In der Liste in Teil 2 dieses Anhangs sind die Fischbestände nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Angaben zu Tiefseehaien stehen allerdings am Anfang dieser Liste. Nachstehend wird für die Zwecke dieser Verordnung eine Vergleichstabelle der gebräuchlichen Namen und der lateinischen Bezeichnungen gegeben:

    Gebräuchlicher Name

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Kaiserbarsch

    Beryx spp.

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gabeldorsch

    Phycis spp.

    2.

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

    Gebräuchlicher Name

    Wissenschaftliche Bezeichnung

    Tiefsee-Katzenhai

    Apristurus spp.

    Kragenhai

    Chlamydoselachus anguineus

    Rauer Schlingerhai

    Centrophorus granulosus

    Blattschuppiger Schlingerhai

    Centrophorus squamosus

    Portugiesenhai

    Centroscymnus coelolepis

    Samtiger Langnasendornhai

    Centroscymnus crepidater

    Schwarzer Fabricius Dornhai

    Centroscyllium fabricii

    Schnabeldornhai

    Deania calcea

    Schokoladenhai

    Dalatias licha

    Großer schwarzer Dornhai

    Etmopterus princeps

    Kleiner schwarzer Dornhai

    Etmopterus spinax

    Fleckhai

    Galeus melastomus

    Maus-Katzenhai

    Galeus murinus

    Grauhai

    Hexanchus griseus

    Segelflossen-Meersau

    Oxynotus paradoxus

    Messerzahnhai

    Scymnodon ringens

    Eishai

    Somniosus microcephalus

    TEIL 2

    Jährliche Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe in Gebieten mit TACs, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten (in Tonnen Lebendgewicht)

    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiet

    :

    V, VI, VII, VIII und IX (DWS/56789-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (1)

    2012

     

    Deutschland

    0

    0

     

    Estland

    0

    0

     

    Irland

    0

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Litauen

    0

    0

     

    Polen

    0

    0

     

    Portugal

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Tiefseehaie

    Gebiet

    :

    X (DWS/10-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (2)

    2012

     

    Portugal

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Tiefseehaie und Deania hystricosa und Deania profundorum

    Gebiet

    :

    XII (DWS/12-) (Internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (3)

    2012

     

    Irland

    0

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    I, II, III und IV (BSF/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Deutschland

    4

    3

     

    Frankreich

    4

    3

     

    Vereinigtes Königreich

    4

    3

     

    EU

    12

    9

     

    TAC

    12

    9

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    V, VI, VII und XII (BSF/56712-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Deutschland

    27

    25

     

    Estland

    13

    12

     

    Irland

    67

    62

     

    Spanien

    134

    124

     

    Frankreich

    1 884

    1 743

     

    Lettland

    88

    81

     

    Litauen

    1

    1

     

    Polen

    1

    1

     

    Vereinigtes Königreich

    134

    124

     

    Sonstige (4)

    7

    6

     

    EU

    2 356

    2 179

     

    TAC

    2 165

    2 000

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    VIII, IX und X (BSF/8910-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Spanien

    11

    11

     

    Frankreich

    26

    26

     

    Portugal

    3 311

    3 311

     

    EU

    3 348

    3 348

     

    TAC

    3 348

    3 348

     


    Art

    :

    Schwarzer Degenfisch

    Aphanopus carbo

    Gebiet

    :

    CECAF 34.1.2. (BSF/C3412-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Portugal

    071

    867

     

    EU

    4 071

    3 867

     

    TAC

    4 071

    3 867

     


    Art

    :

    Schleimköpfe

    Beryx spp.

    Gebiet

    :

    III, IV, V, VI, VII, VIII, IX, X, XII und XIV (ALF/3X14-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Irland

    10

    10

     

    Spanien

    74

    74

     

    Frankreich

    20

    20

     

    Portugal

    214

    214

     

    Vereinigtes Königreich

    10

    10

     

    EU

    328

    328

     

    TAC

    328

    328

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    I, II und IV (RNG/124-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Dänemark

    2

    1

     

    Deutschland

    2

    1

     

    Frankreich

    9

    10

     

    Vereinigtes Königreich

    2

    1

     

    EU

    15

    13

     

    TAC

    15

    13

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    III (RNG/03-) (EU- und internationale Gewässer) (5)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Dänemark

    804

    804

     

    Deutschland

    5

    5

     

    Schweden

    41

    41

     

    EU

    850

    850

     

    TAC

    850

    850

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    Vb, VI, VII (RNG/5B67) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (6)

    2012 (6)

     

    Deutschland

    5

    5

     

    Estland

    43

    38

     

    Irland

    190

    165

     

    Spanien

    48

    41

     

    Frankreich

    2 409

    2 096

     

    Litauen

    55

    48

     

    Polen

    28

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    141

    123

     

    Sonstige (7)

    5

    5

     

    EU

    2 924

    2 546

     

    TAC

    2 924

    2 546

     


    Art

    :

    Grenadierfisch

    Coryphaenoides rupestris

    Gebiet

    :

    VIII, IX, X, XII, und XIV (RNG/8X14-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (8)

    2012 (8)

     

    Deutschland

    30

    26

     

    Irland

    6

    6

     

    Spanien

    3 286

    2 857

     

    Frankreich

    151

    132

     

    Lettland

    53

    46

     

    Litauen

    6

    6

     

    Polen

    1 028

    894

     

    Vereinigtes Königreich

    13

    12

     

    EU

    4 573

    3 979

     

    TAC

    4 573

    3 979

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    VI (ORY/06-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Irland

    0

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    VII (ORY/07-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Irland

    0

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    Sonstige

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Granatbarsch

    Hoplostethus atlanticus

    Gebiet

    :

    I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XII und XIV (ORY/1CX14C) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Irland

    0

    0

     

    Spanien

    0

    0

     

    Frankreich

    0

    0

     

    Portugal

    0

    0

     

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

     

    EU

    0

    0

     

    TAC

    0

    0

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    II und IV (BLI/24-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Dänemark

    4

    4

     

    Deutschland

    4

    4

     

    Irland

    4

    4

     

    Frankreich

    25

    25

     

    Vereinigtes Königreich

    15

    15

     

    Sonstige (9)

    4

    4

     

    EU

    56

    56

     

    TAC

    56

    56

     


    Art

    :

    Blauleng

    Molva dypterygia

    Gebiet

    :

    III (BLI/03-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Dänemark

    4

    3

     

    Deutschland

    2

    2

     

    Schweden

    4

    3

     

    EU

    10

    8

     

    TAC

    10

    8

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    VI, VII und VIII (SBR/678-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (10)

    2012 (10)

     

    Irland

    6

    6

     

    Spanien

    172

    172

     

    Frankreich

    9

    9

     

    Vereinigtes Königreich

    22

    22

     

    Sonstige (11)

    6

    6

     

    EU

    215

    215

     

    TAC

    215

    215

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    IX (SBR/09-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (12)  (13)

    2012 (12)  (13)

     

    Spanien

    614

    614

     

    Portugal

    166

    166

     

    EU

    780

    780

     

    TAC

    780

    780

     


    Art

    :

    Rote Fleckbrasse

    Pagellus bogaraveo

    Gebiet

    :

    X (SBR/10-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Spanien

    10

    10

     

    Portugal

    1 116

    1 116

     

    Vereinigtes Königreich

    10

    10

     

    EU

    1 136

    1 136

     

    TAC

    1 136

    1 136

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis spp.

    Gebiet

    :

    I, II, III und IV (GFB/1234-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Deutschland

    9

    9

     

    Frankreich

    9

    9

     

    Vereinigtes Königreich

    13

    13

     

    EU

    31

    31

     

    TAC

    31

    31

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis spp.

    Gebiet

    :

    V, VI und VII (GFB/567-) (EU-Gewässer und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011) (14)

    2012 (14)

     

    Deutschland

    10

    10

     

    Irland

    260

    260

     

    Spanien

    588

    588

     

    Frankreich

    356

    356

     

    Vereinigtes Königreich

    814

    814

     

    EU

    2 028

    2 028

     

    TAC

    2 028

    2 028

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis spp.

    Gebiet

    :

    VIII und IX (GFB/89-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011 (15)

    2012 (15)

     

    Spanien

    242

    242

     

    Frankreich

    15

    15

     

    Portugal

    10

    10

     

    EU

    267

    267

     

    TAC

    267

    267

     


    Art

    :

    Gabeldorsch

    Phycis spp.

    Gebiet

    :

    X und XII (GFB/1012-) (EU- und internationale Gewässer)

    Jahr

    2011

    2012

     

    Frankreich

    9

    9

     

    Portugal

    36

    36

     

    Vereinigtes Königreich

    9

    9

     

    EU

    54

    54

     

    TAC

    54

    54

     


    (1)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

    Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

    Deutschland

    20

    Estland

    1

    Irland

    55

    Spanien

    93

    Frankreich

    339

    Litauen

    1

    Polen

    1

    Portugal

    127

    Vereinigtes Königreich

    187

    (2)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

    Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

    Portugal

    10

    (3)  Beifänge von bis zu 3 % der Quoten des Jahres 2009 sind erlaubt:

    Hinweis auf die Quoten des Jahres 2009:

    Irland

    1

    Spanien

    17

    Frankreich

    6

    Vereinigtes Königreich

    1

    (4)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (5)  In den ICES-Gebieten der Zone IIIa darf während der Konsultationen zwischen der EU und Norwegen keine gezielte Fischerei auf Grenadierfisch betrieben werden.

    (6)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

    (7)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (8)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

    (9)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (10)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

    (11)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

    (12)  Eine Mindestanlandegröße von 35 cm (Gesamtlänge) ist einzuhalten. 15 % der angelandeten Fische können jedoch eine Mindestanlandegröße von mindestens 30 cm (Gesamtlänge) haben.

    (13)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

    (14)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.

    (15)  In den EU- und internationalen Gewässern der Gebiete VIII, IX, X, XII und XIV dürfen höchstens 8 % jeder Quote gefischt werden.


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