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Document 32009R0363
Commission Regulation (EC) No 363/2009 of 4 May 2009 amending Regulation (EC) No 1974/2006 laying down detailed rules for the application of Council Regulation (EC) No 1698/2005 on support for rural development by the European Agricultural Fund for Rural Development (EAFRD)
Verordnung (EG) Nr. 363/2009 der Kommission vom 4. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
Verordnung (EG) Nr. 363/2009 der Kommission vom 4. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
ABl. L 111 vom 5.5.2009, p. 5–12
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32014R0807
5.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 111/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 363/2009 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (1), insbesondere auf Artikel 91,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, mit der der Rechtsrahmen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinschaft mit Mitteln des ELER abgesteckt wurde, ist durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2) geändert worden. Folglich sollte die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission (3) durch zusätzliche Durchführungsbestimmungen ergänzt werden. |
(2) |
Die Geltungsdauer der Milchquotenregelung läuft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (4) ab, was von den Milcherzeugern besondere Anstrengungen verlangt. Daher sollte die Begrenzung der Investitionsbeihilfe für Milcherzeugerbetriebe, durch die die Produktion der einzelnen Betriebe innerhalb der dem betreffenden Betrieb zugewiesenen Produktionsquote gehalten werden soll, mit Beginn des Programmplanungszeitraums aufgehoben werden. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 wurde die Verpflichtung zur Überprüfung der nationalen Strategiepläne eingeführt. Der Mindestumfang dieser Überprüfung sollte festgelegt werden. |
(4) |
Aufgrund der Wichtigkeit der in Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Prioritäten ist die Überprüfung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der ersten Anwendung des genannten Artikels als Revision im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 anzusehen und bedarf einer Genehmigungsentscheidung der Kommission. |
(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 enthält eine Liste der potenziellen Wirkungen, die mit den Vorhaben, welche mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 im Zusammenhang stehen, erreicht werden sollen. Diese Liste ist nicht erschöpfend und die Mitgliedstaaten können zusätzliche potenzielle Wirkungen vorschlagen, die mit den oben genannten Vorhaben erreicht werden sollen. Im Interesse der Kohärenz mit den bereits ermittelten potenziellen Wirkungen und mit dem allgemeinen Ziel, Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Herausforderungen zu stärken, sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, solche zusätzlichen potenziellen Wirkungen vorzuschlagen, davon abhängig gemacht werden, dass sie der Kommission zur Prüfung und dem Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Stellungnahme vorgelegt werden. Änderungen, mit denen eine neue potenzielle Wirkung eingeführt wird, sollten daher einer Genehmigungsentscheidung der Kommission unterliegen. |
(6) |
Wegen der Vielzahl von Fällen, in denen es bei der Revision um weniger belangreiche Ausnahmen von den Kriterien für die Abgrenzung zwischen gemeinsamer Marktorganisation und Entwicklung des ländlichen Raums geht, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte die Kommission nicht länger Entscheidungen über Revisionen erlassen, die zu Änderungen der in Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Ausnahmen führen. Diese Revisionskategorie sollte daher aus der Liste in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 gestrichen werden. |
(7) |
Inhalt und Kriterien der Betriebsverbesserungspläne, die die Unterstützung von Betrieben betreffen, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, sind zu präzisieren. |
(8) |
Nach Abschaffung der „Stilllegungsmaßnahme“ gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (5) sind Bestimmungen, die auf diese Maßnahme Bezug nehmen, entsprechend anzupassen. |
(9) |
Um die Abwicklung der Investitionsvorhaben in der derzeitigen wirtschaftlichen und finanziellen Krise zu erleichtern, sollte der Höchstbetrag für Vorschusszahlungen in den Jahren 2009 und 2010 angehoben werden. |
(10) |
Was bestimmte aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen und die Bereitstellung von zusätzlichen nationalen Mitteln anbelangt, so sollten die Bestimmungen über staatliche Beihilfen angepasst werden, um ihren Geltungsbereich zu präzisieren und der mit der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 eingeführten neuen Maßnahme für Betriebe, die sich infolge der Reform einer gemeinsamen Marktordnung im Umstrukturierungsprozess befinden, Rechnung zu tragen. |
(11) |
Es ist notwendig, den Begriff „substanzieller Vorschlag für Änderungen“ in Artikel 78 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 zu definieren. |
(12) |
Für die Begleitung der Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sollten nach Arten von Vorhaben aufgeschlüsselte Output-Indikatoren und entsprechende Zielvorgaben festgelegt werden, die Teil des in Artikel 80 der genannten Verordnung erwähnten gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungsrahmens sind. |
(13) |
In ihren überprüften Programmen müssen die Mitgliedstaaten Informationen über die Vorhabensarten liefern, die mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Zusammenhang stehen, wobei zu präzisieren ist, ob die Vorhaben auf neuen Maßnahmen basieren, d. h. auf Maßnahmen, die bisher noch nicht im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum genehmigt wurden. Darüber hinaus ist die indikative Beteiligung des ELER für den Zeitraum 2010-2013 aufzuzeigen. Zu diesem Zweck sind die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 zu ändern. |
(14) |
Um die Kohärenz mit dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 74/2009 zu gewährleisten, die durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzt wird, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2009 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit für die betreffenden Begünstigten wird durch eine solche rückwirkende Anwendung nicht berührt. |
(15) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Entwicklung des ländlichen Raums — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Sind im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation (ausgenommen der Milchsektor), einschließlich der aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten direkten Stützungsregelungen, Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Gemeinschaftsunterstützung für einzelne Landwirte, Betriebe oder Verarbeitungsbetriebe vorgesehen, so werden im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für Investitionen, die zu einer über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinausgehenden Erhöhung der Produktion führen würden, keine Beihilfen gewährt.“; |
2. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Die Überprüfung der nationalen Strategiepläne gemäß Artikel 12a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfasst eine Revision der in Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgeführten maßgeblichen Elemente, die mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der genannten Verordnung in Zusammenhang stehen, und insbesondere der wichtigsten quantifizierten Ziele. Der nationale Strategieplan gibt den annähernden und indikativen Betrag der ELER-Beteiligung gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 an, der für die einzelnen Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 der genannten Verordnung in dem jeweiligen Mitgliedstaat bereit gestellt wird, und enthält entsprechende Erläuterungen zu der Mittelaufteilung.“; |
3. |
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der in den Artikeln 16 und 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannte Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmänderungen der Mitgliedstaaten können Änderungen der Aufteilung der Finanzmittel auf die Maßnahmen eines Schwerpunktes sowie nichtfinanzielle Änderungen wie die Einführung neuer Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, die Zurücknahme bestehender Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, Änderungen in Bezug auf Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms umfassen.“; |
6. |
Folgender Artikel 24a wird eingefügt: „Artikel 24a Der Betriebsverbesserungsplan gemäß Artikel 35a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
|
7. |
Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 1 wird gestrichen. |
8. |
Dem Artikel 46 wird folgender Absatz angefügt: „Dieser Artikel gilt auch für Verpflichtungen, die von der Abschaffung der Flächenstilllegung infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 betroffen sind. Auf Antrag des Begünstigten können Anpassungen solcher Verpflichtungen auch für den Fall zugelassen werden, dass keine Revisionsklausel vorgesehen ist.“; |
9. |
Dem Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung 2009 oder 2010 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden.“; |
10. |
Artikel 57 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum können nicht unter Artikel 36 EG-Vertrag fallende Zahlungen der Mitgliedstaaten für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 43 bis 49 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29, 30 und 35a der genannten Verordnung oder nicht unter Artikel 36 EG-Vertrag fallende zusätzliche nationale Mittel für Maßnahmen gemäß den Artikeln 25, 27, 43 bis 49 und 52 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 und für Vorhaben im Rahmen von Maßnahmen gemäß den Artikeln 21, 24, 28, 29, 30 und 35a der genannten Verordnung umfassen, sofern die staatlichen Beihilfen entsprechend den Vorgaben von Anhang II Nummer 9.B der vorliegenden Verordnung ausgewiesen werden.“; |
11. |
In Abschnitt 4 „Begleitung und Bewertung“wird folgender Artikel 59a eingefügt: „Artikel 59a Für die Zwecke von Artikel 78 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen ‚substanzielle Vorschläge für Änderungen‘ Änderungen, die einer Entscheidung der Kommission bedürfen, und Änderungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, ausgenommen Änderungen in Bezug auf Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms.“; |
12. |
Dem Artikel 62 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Für Maßnahmen, die Vorhabensarten gemäß Artikel 16a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 umfassen, werden die Output-Indikatoren und die Zielvorgaben für die Output-Indikatoren nach Arten von Vorhaben aufgeschlüsselt.“; |
13. |
Artikel 63 Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände — insbesondere bei einer Störung des Systems oder bei Fehlen einer dauerhaften Verbindung — übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die Unterlagen in Papierform oder in geeigneter anderer elektronischer Form. Diese Übermittlung ist der Kommission zuvor zu melden.“; |
14. |
Die Anhänge I, II, VII und VIII werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009. Artikel 1 Nummer 1 gilt jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(2) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 100.
(3) ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.
(4) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(5) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I erhält folgende Fassung: „ANHANG I Beihilferegelungen gemäß Artikel 2 Absatz 2
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VII wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang VIII wird unter Nummer II GEMEINSAME OUTPUT-INDIKATOREN am Ende der Liste für Schwerpunkt 1 folgende Zeile eingefügt:
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(1) ABl. L 299 vom 2.10.2007, S. 1.
(2) ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.
(3) ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16.
(4) ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42.
(5) ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.
(6) ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 1.“
(7) Für Mitgliedstaaten mit Konvergenzregionen.
(8) Für Mitgliedstaaten mit Regionen in äußerster Randlage oder den kleineren Ägäischen Inseln.
(9) Für Mitgliedstaaten, die die fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 anwenden.
(10) Für Mitgliedstaaten mit Konvergenzregionen, die zusätzliche Mittel gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 erhalten.“