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Document 32008R1360

    Verordnung (EG) Nr. 1360/2008 des Rates vom 2. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

    ABl. L 352 vom 31.12.2008, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1360/oj

    31.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 352/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1360/2008 DES RATES

    vom 2. Dezember 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses unterbreitet wurde,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die gegenwärtig große Zahl von Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums beeinträchtigt die potentielle Nachfrage nach einem mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft und verlangt, zusammen mit der internationalen Entwicklung, eine signifikante Erhöhung von 12 Mrd. EUR auf 25 Mrd. EUR der in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 (1) niedergelegten Plafonds für den Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten gewährt werden können. Falls eine Überprüfung des Plafonds dringend erforderlich würde, sollten die einschlägigen Organe entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten schnell handeln.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 wird wie folgt geändert:

    Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

    „Der ausstehende Kapitalbetrag der Darlehen, die den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Fazilität gewährt werden können, ist auf 25 Mrd. EUR begrenzt.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2008.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. LAGARDE


    (1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.


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