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Document 32008R0747

Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 202 vom 31.7.2008, p. 20–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2152

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/747/oj

31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen.

(2)

Die Definitionen der Merkmale für die Variablen über Forschung und Entwicklung für das gemeinsame Modul für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen müssen angepasst werden.

(3)

Ferner müssen auch die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (2) angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 ist somit entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Abschnitt 2 von Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Die Tabelle der Ebenen 1 und 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

3.

Die Tabelle der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten wenden den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Form wie folgt an:

für die Ebenen 1 und 2 vom 1. Januar 2010 an (für das Berichtsjahr 2010 und die darauffolgenden Jahre);

für die Ebene 3 vom 1. Januar 2008 an (für das Berichtsjahr 2008 und die darauffolgenden Jahre).

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.

(2)  ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).


ANHANG I

„ABSCHNITT 2

Merkmale

Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (1) zu erstellen:

Code

Titel

11 11 0

Zahl der Unternehmen

12 11 0

Umsatz

12 12 0

Produktionswert

12 15 0

Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten

13 11 0

Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt

13 12 0

Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand

13 31 0

Personalaufwendungen

15 11 0

Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

16 11 0

Zahl der Beschäftigten

Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:

Code

Bezeichnung und Definition

22 11 0

Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (2)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden.

Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar:

Aufwendungen für Bildung und Ausbildung,

Aufwendungen für andere wissenschaftliche und technische Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und für Normung, Durchführbarkeitsstudien),

Aufwendungen für andere industrielle Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.),

Aufwendungen ausschließlich für Finanzierungstätigkeiten (sonstige Verwaltungs- oder andere Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung werden einbezogen).

Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen.

Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht.

Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögenmaterielle Anlagewerte auszuweisen.

22 12 0

Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (2)

Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden.

Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen.

Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE:

mit Bildung und Ausbildung betraute Mitarbeiter,

mit anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten (z. B. Informationsdienste, Prüfung und Normung, Durchführbarkeitsstudien) betrautes Personal,

mit anderen industriellen Tätigkeiten (z. B. industrielle Innovationen a. n. g.) betrautes Personal,

mit sonstigen Verwaltungs- oder anderen Tätigkeiten zur mittelbaren Unterstützung betrautes Personal.

Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen

Die Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8).

Verbindung zu anderen Variablen

Teil der Zahl der Beschäftigten (16110).

Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.

Angaben für die Merkmale ‚Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE‘ (Code 22 11 0) und ‚Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE‘ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98.

Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (3) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.


(1)  ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).

(2)  Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.

(3)  Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.“


ANHANG II

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf den Ebenen 1 und 2 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen

Ebene 1

Ebene 2

NACE Rev. 2

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE

Abschnitte B bis S (ohne O)

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt B

Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden

Abt. 06, 09

VERARBEITENDES GEWERBE

VERARBEITENDES GEWERBE

Abschnitt C

Nahrungs- und Genussmittel

Abt. 10, 11, 12

Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT

Abt. 13, 14, 16, 17, 18

Textilien und Bekleidung

Abt. 13, 14

Holz-, Papier- und Druckgewerbe

Abt. 16, 17, 18

Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren

Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT

Abt. 19, 20, 21, 22

Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse

Abt. 19

Chemische Erzeugnisse

Abt. 20

Gummi- u. Kunststoffwaren

Abt. 22

Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT

Abt. 24, 25, 26, 28

Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen

Abt. 24, 25

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse

Abt. 26

Maschinenbau

Abt. 28

Fahrzeugbau

Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT

Abt. 29, 30

Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger

Abt. 29

Sonstige Fahrzeuge

Abt. 30

Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT

Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33

ENERGIEVERSORGUNG

ENERGIEVERSORGUNG

Abschnitt D

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

Abschnitt E

Wasserversorgung

Abt. 36

Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen

Abt. 37, 38, 39

BAUGEWERBE

BAUGEWERBE

Abschnitt F

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT

Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

Abschnitt G

Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen

Abt. 45

Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern)

Abt. 46

Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)

Abt. 47

VERKEHR UND LAGEREI

VERKEHR UND LAGEREI

Abschnitt H

Verkehr und Lagerei INSGESAMT

Abt. 49, 50, 51, 52

Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen

Abt. 49

Schifffahrt

Abt. 50

Luftverkehr

Abt. 51

Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

Abt. 52

Post-, Kurier- und Expressdienste

Abt. 53

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

Abschnitt I

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Abschnitt J

Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung

Abt. 59, 60

Telekommunikation

Abt. 61

Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen

Abt. 58, 62, 63

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Abt. K

Erbringung von Finanzdienstleistungen

Abt. 64

Beteiligungsgesellschaften

Gruppe 64.2

Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung)

Abt. 65

Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten

Abt. 66

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt L

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt M

Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung

Abt. 69

Rechtsberatung

Gruppe 69.1

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung

Gruppe 69.2

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung

Abt. 70

Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben

Gruppe 70.1

Public-Relations- und Unternehmensberatung

Gruppe 70.2

Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung

Abt. 71

Forschung und Entwicklung

Forschung und Entwicklung

Abt. 72

Werbung und Marktforschung

Abt. 73

Werbung

Gruppe 73.1

Markt- und Meinungsforschung

Gruppe 73.2

Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen

Abt. 74, 75

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt N

Vermietung von beweglichen Sachen

Abt. 77

Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen

Abt. 78, 79, 80, 81, 82

BILDUNGSWESEN

Abschnitt P

GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN

Abschnitt Q

KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG

Abschnitt R

Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

Abt. 90

Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

Abt. 91

Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

Abt. 92, 93

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt S

Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport)

Abt. 94

Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern

Abt. 95, 96

Nicht zugeordnet“

 


ANHANG III

In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Ebene 3 folgende Fassung:

„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland

Ebene 3 (NACE Rev. 2)

Position

Verlangte Gliederungstiefe

Gewerbliche Wirtschaft

Abschnitte B bis N außer K

BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Abschnitt B

VERARBEITENDES GEWERBE

Sektion C

Alle Abteilungen von 10 bis 33

ENERGIEVERSORGUNG

Abschnitt D

Abteilung 35

WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN

Abschnitt E

Alle Abteilungen von 36 bis 39

BAUGEWERBE

Abschnitt F

Alle Abteilungen von 41 bis 43

Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9

HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN

Abschnitt G

Alle Abteilungen von 45 bis 47

Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9

VERKEHR UND LAGEREI

Abschnitt H

Alle Abteilungen von 49 bis 53

Gruppen 49.1 bis 49.5

GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

Abschnitt I

Alle Abteilungen von 55 bis 56

Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3

INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Abschnitt J

Alle Abteilungen von 58 bis 63

Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8

ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt K

Alle Abteilungen von 64 bis 66

GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN

Abschnitt L

Abteilung 68

ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt M

Alle Abteilungen von 69 bis 75

ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN

Abschnitt N

Alle Abteilungen von 77 bis 82

Gruppen 77.1 bis 77.4“


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