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Document 32008R0747
Commission Regulation (EC) No 747/2008 of 30 July 2008 amending Regulation (EC) No 716/2007 of the European Parliament and of the Council on Community statistics on the structure and activity of foreign affiliates, as regards the definitions of characteristics and the implementation of NACE Rev. 2 (Text with EEA relevance)
Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (Text von Bedeutung für den EWR)
Verordnung (EG) Nr. 747/2008 der Kommission vom 30. Juli 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 202 vom 31.7.2008, p. 20–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2152
31.7.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 202/20 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 747/2008 DER KOMMISSION
vom 30. Juli 2008
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitgliedstaaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 zu gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von gemeinschaftlichen Statistiken über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten geschaffen. |
(2) |
Die Definitionen der Merkmale für die Variablen über Forschung und Entwicklung für das gemeinsame Modul für die Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen müssen angepasst werden. |
(3) |
Ferner müssen auch die Ebenen der Wirtschaftszweigaufgliederung nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 (2) angepasst werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 ist somit entsprechend zu ändern. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 716/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 2 von Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
2. |
Die Tabelle der Ebenen 1 und 2 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt. |
3. |
Die Tabelle der Ebene 3 der Wirtschaftszweigaufgliederung in Anhang III wird durch die Tabelle in Anhang III dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten wenden den Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 in der durch diese Verordnung geänderten Form wie folgt an:
— |
für die Ebenen 1 und 2 vom 1. Januar 2010 an (für das Berichtsjahr 2010 und die darauffolgenden Jahre); |
— |
für die Ebene 3 vom 1. Januar 2008 an (für das Berichtsjahr 2008 und die darauffolgenden Jahre). |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juli 2008
Für die Kommission
Joaquín ALMUNIA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 17.
(2) ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13).
ANHANG I
„ABSCHNITT 2
Merkmale
Es sind Angaben über die folgenden Merkmale gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die Definitionen von Merkmalen der strukturellen Unternehmensstatistik (1) zu erstellen:
Code |
Titel |
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
12 15 0 |
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 12 0 |
Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand |
13 31 0 |
Personalaufwendungen |
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Die folgenden Merkmale werden von den Mitgliedstaaten auch für das Berichtsjahr 2009 und die darauffolgenden Jahre erhoben:
Code |
Bezeichnung und Definition |
||||||||
22 11 0 |
Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE (2) Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Innerbetriebliche Aufwendungen sind alle Aufwendungen für FuE (Forschung und Entwicklung), die ungeachtet der Mittelherkunft innerhalb des Betriebes getätigt werden. Aufwendungen für FuE sind von den Aufwendungen für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgendes stellt daher keine Aufwendung für FuE dar:
Die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung können je nach einzelstaatlichem Recht unter einer der drei folgenden Rubriken verbucht werden: Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände, Veränderungen der Sachanlagen oder betriebliche Aufwendungen. Können die Aufwendungen nach einzelstaatlichem Recht teilweise oder ganz aktiviert werden, so werden sie als Veränderung der immateriellen Vermögensgegenstände unter Anlagevermögen — immaterielle Anlagewerte — Kosten für Forschung und Entwicklung verbucht. Werden sie nach einzelstaatlichem Recht nur teilweise oder gar nicht aktiviert, so bilden die laufenden Aufwendungen einen Teil von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe — sonstige externe Aufwendungen — Personalaufwand, und sonstige betriebliche Aufwendungen sowie Investitionsausgaben sind in Unternehmensabschlüssen als Veränderungen bei Sachanlagen unter Anlagevermögen — materielle Anlagewerte auszuweisen. |
||||||||
22 12 0 |
Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE (2) Forschung und experimentelle Entwicklung ist systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes einschließlich der Erkenntnisse über den Menschen, die Kultur und die Gesellschaft sowie deren Verwendung mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Es sind alle direkt in der Forschung und Entwicklung (FuE) beschäftigten Arbeitskräfte einschließlich der Personen zu erfassen, die direkte Dienstleistungen erbringen, wie FuE-Manager sowie Verwaltungs- und Büropersonal. Personen, die indirekte Dienstleistungen erbringen, wie Kantinen- und Sicherheitspersonal, sind auszuschließen, selbst wenn ihre Löhne und Gehälter als Gemeinkosten in die Messung der Aufwendungen eingehen. Personal für FuE ist von Personal für vielfältige damit verbundene Tätigkeiten zu unterscheiden. Folgende Mitarbeiter sind daher kein Personal für FuE:
Verbindung zu den Unternehmensabschlüssen Die Gesamtzahl der für Forschung und Entwicklung eingesetzten Mitarbeiter darf im Unternehmensabschluss nicht gesondert ausgewiesen werden. Sie ist Teil der Zahl der Beschäftigten, die im Anhang des Unternehmensabschlusses ausgewiesen wird (Artikel 43 Absatz 8). Verbindung zu anderen Variablen Teil der Zahl der Beschäftigten (16110). |
Liegen keine Angaben über die Zahl der Beschäftigten vor, so sind stattdessen Angaben über die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger (Code 16 13 0) zu erstellen.
Angaben für die Merkmale ‚Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche FuE‘ (Code 22 11 0) und ‚Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für FuE‘ (Code 22 12 0) sind lediglich für die Wirtschaftszweige der Abschnitte B, C, D, E und F der NACE zu erstellen. Bis zum Berichtsjahr 2009 erheben die Mitgliedstaaten diese Merkmale gemäß der Definition im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2700/98.
Für den Abschnitt K der NACE sind lediglich Angaben über die Zahl der Unternehmen, den Umsatz (3) und die Zahl der Beschäftigten (bzw. die Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger) zu erstellen.
(1) ABl. L 344 vom 18.12.1998, S. 49. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2003 (ABl. L 244 vom 29.9.2003, S. 74).
(2) Die Variablen 22 11 0 und 22 12 0 werden alle zwei Jahre gemeldet. Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Zahl der Beschäftigten in einer Abteilung der NACE Rev. 2, Abschnitte B bis F, in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des EU-Gesamtwertes, so brauchen die Informationen, die zur Erstellung der Statistiken über die Merkmale 22 11 0 und 22 12 0 benötigt werden, für die Zwecke dieser Verordnung nicht erhoben zu werden.
(3) Für die Abteilung 64 der NACE Rev. 2 wird der Umsatz durch den Produktionswert ersetzt.“
ANHANG II
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf den Ebenen 1 und 2 folgende Fassung:
„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebenen 1 und 2 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen
Ebene 1 |
Ebene 2 |
NACE Rev. 2 |
|
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
ALLE WIRTSCHAFTSZWEIGE |
Abschnitte B bis S (ohne O) |
|
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt B |
|
Gewinnung von Erdöl, Erdgas und Erbringung von Dienstleistungen für den Bergbau und für die Gewinnung von Steinen und Erden |
Abt. 06, 09 |
||
VERARBEITENDES GEWERBE |
VERARBEITENDES GEWERBE |
Abschnitt C |
|
Nahrungs- und Genussmittel |
Abt. 10, 11, 12 |
||
Textil- und Holzgewerbe INSGESAMT |
Abt. 13, 14, 16, 17, 18 |
||
Textilien und Bekleidung |
Abt. 13, 14 |
||
Holz-, Papier- und Druckgewerbe |
Abt. 16, 17, 18 |
||
Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren |
Herstellung von Mineralöl-, chemischen und pharmazeutischen Erzeugnissen, Gummi- und Kunststoffwaren INSGESAMT |
Abt. 19, 20, 21, 22 |
|
Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse |
Abt. 19 |
||
Chemische Erzeugnisse |
Abt. 20 |
||
Gummi- u. Kunststoffwaren |
Abt. 22 |
||
Metallerzeugnisse und Maschinenbau INSGESAMT |
Abt. 24, 25, 26, 28 |
||
Metallerzeugung und Herstellung von Metallerzeugnissen |
Abt. 24, 25 |
||
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse |
Abt. 26 |
|
Maschinenbau |
Abt. 28 |
||
Fahrzeugbau |
Kraftwagen und sonstige Fahrzeuge INSGESAMT |
Abt. 29, 30 |
|
Kraftwagen, Anhänger und Sattelanhänger |
Abt. 29 |
||
Sonstige Fahrzeuge |
Abt. 30 |
||
Sonstiges verarbeitendes Gewerbe INSGESAMT |
Abt. 15, 23, 27, 31, 32, 33 |
||
ENERGIEVERSORGUNG |
ENERGIEVERSORGUNG |
Abschnitt D |
|
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
Abschnitt E |
|
Wasserversorgung |
Abt. 36 |
||
Abwasser- und Abfallentsorgung, Beseitigung von Umweltverschmutzungen |
Abt. 37, 38, 39 |
||
BAUGEWERBE |
BAUGEWERBE |
Abschnitt F |
|
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
DIENSTLEISTUNGEN INSGESAMT |
Abschnitt G, H, I, J, K, L, M, N, P, Q, R, S |
|
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
Abschnitt G |
|
Handel mit Kraftfahrzeugen; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen |
Abt. 45 |
||
Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen und Krafträdern) |
Abt. 46 |
||
Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) |
Abt. 47 |
||
VERKEHR UND LAGEREI |
VERKEHR UND LAGEREI |
Abschnitt H |
|
Verkehr und Lagerei INSGESAMT |
Abt. 49, 50, 51, 52 |
||
Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen |
Abt. 49 |
||
Schifffahrt |
Abt. 50 |
||
Luftverkehr |
Abt. 51 |
||
Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr |
Abt. 52 |
||
Post-, Kurier- und Expressdienste |
Abt. 53 |
||
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
Abschnitt I |
|
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Abschnitt J |
|
Herstellung von Filmen, Videofilmen und Fernsehprogrammen, Rundfunkveranstalter, sonstige Unterhaltung |
Abt. 59, 60 |
||
Telekommunikation |
Abt. 61 |
||
Sonstiges Informations- und Kommunikationswesen |
Abt. 58, 62, 63 |
||
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
Abt. K |
|
Erbringung von Finanzdienstleistungen |
Abt. 64 |
||
|
Gruppe 64.2 |
||
Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (ohne Sozialversicherung) |
Abt. 65 |
||
Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten |
Abt. 66 |
||
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt L |
||
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt M |
|
Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung |
Abt. 69 |
||
|
Gruppe 69.1 |
||
|
Gruppe 69.2 |
||
Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben; Unternehmensberatung |
Abt. 70 |
||
|
Gruppe 70.1 |
||
|
Gruppe 70.2 |
||
Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung |
Abt. 71 |
||
Forschung und Entwicklung |
Forschung und Entwicklung |
Abt. 72 |
|
Werbung und Marktforschung |
Abt. 73 |
||
|
Gruppe 73.1 |
||
|
Gruppe 73.2 |
||
Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, Veterinärwesen |
Abt. 74, 75 |
||
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt N |
||
Vermietung von beweglichen Sachen |
Abt. 77 |
||
Erbringung sonstiger wirtschaftlicher Dienstleistungen |
Abt. 78, 79, 80, 81, 82 |
||
BILDUNGSWESEN |
Abschnitt P |
||
GESUNDHEITS- UND SOZIALWESEN |
Abschnitt Q |
||
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
KUNST, UNTERHALTUNG UND ERHOLUNG |
Abschnitt R |
|
Kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten |
Abt. 90 |
||
Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten |
Abt. 91 |
||
Spiel-, Wett- und Lotteriewesen; Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung |
Abt. 92, 93 |
||
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt S |
||
Interessenvertretungen sowie kirchliche und sonstige religiöse Vereinigungen (ohne Sozialwesen und Sport) |
Abt. 94 |
||
Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern |
Abt. 95, 96 |
||
Nicht zugeordnet“ |
|
ANHANG III
In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 erhält die Tabelle mit der Wirtschaftszweigaufgliederung auf der Ebene 3 folgende Fassung:
„Wirtschaftszweigaufgliederung der Ebene 3 für Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten im Inland
Ebene 3 (NACE Rev. 2) |
|
Position |
Verlangte Gliederungstiefe |
Gewerbliche Wirtschaft |
Abschnitte B bis N außer K |
BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN |
Abschnitt B |
VERARBEITENDES GEWERBE |
Sektion C |
Alle Abteilungen von 10 bis 33 |
|
ENERGIEVERSORGUNG |
Abschnitt D |
Abteilung 35 |
|
WASSERVERSORGUNG; ABWASSER- UND ABFALLENTSORGUNG UND BESEITIGUNG VON UMWELTVERSCHMUTZUNGEN |
Abschnitt E |
Alle Abteilungen von 36 bis 39 |
|
BAUGEWERBE |
Abschnitt F |
Alle Abteilungen von 41 bis 43 |
|
Alle Gruppen 41.1 und 41.2, 42.1 bis 42.9, 43.1 bis 43.9 |
|
HANDEL; INSTANDHALTUNG UND REPARATUR VON KRAFTFAHRZEUGEN |
Abschnitt G |
Alle Abteilungen von 45 bis 47 |
|
Alle Gruppen von 45.1 bis 45.2, von 46.1 bis 46.9, 47.1 bis 47.9 |
|
VERKEHR UND LAGEREI |
Abschnitt H |
Alle Abteilungen von 49 bis 53 |
|
Gruppen 49.1 bis 49.5 |
|
GASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE |
Abschnitt I |
Alle Abteilungen von 55 bis 56 |
|
Alle Gruppen von 55.1 bis 55.9 und von 56.1 bis 56.3 |
|
INFORMATION UND KOMMUNIKATION |
Abschnitt J |
Alle Abteilungen von 58 bis 63 |
|
Gruppen 58.1, 58.2, 63.1, 63.9, 74.8 |
|
ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt K |
Alle Abteilungen von 64 bis 66 |
|
GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN |
Abschnitt L |
Abteilung 68 |
|
ERBRINGUNG VON FREIBERUFLICHEN, WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt M |
Alle Abteilungen von 69 bis 75 |
|
ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN |
Abschnitt N |
Alle Abteilungen von 77 bis 82 |
|
Gruppen 77.1 bis 77.4“ |