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Document 32007D0851

2007/851/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2007 zur Änderung der Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5985)

ABl. L 335 vom 20.12.2007, p. 47–56 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2007/851/oj

20.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/47


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2007

zur Änderung der Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG in Bezug auf die Neuzuteilung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an bestimmte Mitgliedstaaten für ihre für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen sowie für Untersuchungen zur Verhütung von Zoonosen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5985)

(2007/851/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absätze 5 und 6, Artikel 29 und Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 90/424/EWG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an Programmen zur Tilgung und Überwachung von bestimmten, in der Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen festgelegt.

(2)

In der Entscheidung 2006/687/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über Programme, die im Jahr 2007 für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen und die Tilgung und Überwachung von Tierseuchen, die Verhütung von Zoonosen und die Überwachung von TSE betreffen, sowie Programme zur Tilgung der BSE und der Traberkrankheit (2), sind der veranschlagte Kofinanzierungssatz und der veranschlagte Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(3)

In der Entscheidung 2006/875/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen (3) und der Entscheidung 2006/876/EG der Kommission vom 30. November 2006 zur Genehmigung der von Bulgarien und Rumänien für das Jahr 2007 vorgelegten Programme zur Überwachung und Tilgung von Tierseuchen und bestimmten TSE sowie zur Verhütung von Zoonosen und zur Änderung der Entscheidung 2006/687/EG ist der Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die einzelnen Programme der Mitgliedstaaten festgesetzt.

(4)

Die Kommission hat die Berichte der Mitgliedstaaten über die Ausgaben für diese Programme geprüft. Die Analyse hat ergeben, dass einige Mitgliedstaaten die ihnen für 2007 zugeteilten Mittel nicht voll ausschöpfen, während andere mehr als den zugeteilten Betrag ausgeben werden.

(5)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für einige dieser Programme muss daher angepasst werden. Es empfiehlt sich, die Finanzmittel von den Mitgliedstaaten, die ihre Zuteilung nicht voll ausschöpfen, auf diejenigen Mitgliedstaaten umzuschichten, die ihre Zuteilung überschreiten werden. Die Neuzuteilung sollte auf den jüngsten Angaben über die tatsächlich von den betreffenden Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben basieren.

(6)

Die Entscheidungen 2006/687/EG, 2006/875/EG und 2006/876/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2006/687/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Die Entscheidung 2006/875/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe d wird der Betrag „1 200 000 EUR“ ersetzt durch „790 000 EUR“;

ii)

in Buchstabe e wird der Betrag „1 850 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“;

iii)

in Buchstabe g wird der Betrag „4 850 000 EUR“ ersetzt durch „4 100 000 EUR“;

b)

in Absatz 3 wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „450 000 EUR“.

2.

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „3 500 000 EUR“ ersetzt durch „5 500 000 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 950 000 EUR“;

c)

in Buchstabe c wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“;

d)

in Buchstabe d wird der Betrag „95 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“;

e)

in Buchstabe e wird der Betrag „1 600 000 EUR“ ersetzt durch „1 280 000 EUR“.

3.

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „3 000 000 EUR“ ersetzt durch „8 000 000 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „2 500 000 EUR“ ersetzt durch „2 950 000 EUR“;

c)

in Buchstabe c wird der Betrag „1 100 000 EUR“ ersetzt durch „1 550 000 EUR“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe b wird der Betrag „400 000 EUR“ ersetzt durch „1 600 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „35 000 EUR“ ersetzt durch „85 000 EUR“;

c)

in Buchstabe e wird der Betrag „2 300 000 EUR“ ersetzt durch „4 800 000 EUR“;

d)

In Buchstabe f wird der Betrag „225 000 EUR“ ersetzt durch „425 000 EUR“.

5.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

in Buchstabe a wird der Betrag „5 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 900 000 EUR“;

ii)

in Buchstabe b wird der Betrag „200 000 EUR“ ersetzt durch „570 000 EUR“;

iii)

in Buchstabe c wird der Betrag „4 000 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 000 EUR“;

iv)

in Buchstabe e wird der Betrag „1 600 000 EUR“ ersetzt durch „1 220 000 EUR“;

b)

in Absatz 3 wird der Betrag „650 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“.

6.

Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „4 900 000 EUR“ ersetzt durch „8 000 000 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „360 000 EUR“;

c)

in Buchstabe c wird der Betrag „1 300 000 EUR“ ersetzt durch „1 400 000 EUR“;

d)

in Buchstabe d wird der Betrag „600 000 EUR“ ersetzt durch „1 100 000 EUR“.

7.

Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „660 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „500 000 EUR“;

c)

in Buchstabe g wird der Betrag „2 000 000 EUR“ ersetzt durch „960 000 EUR“;

d)

in Buchstabe h wird der Betrag „875 000 EUR“ ersetzt durch „550 000 EUR“;

e)

in Buchstabe i wird der Betrag „175 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“;

f)

in Buchstabe j wird der Betrag „320 000 EUR“ ersetzt durch „590 000 EUR“;

g)

in Buchstabe m wird der Betrag „60 000 EUR“ ersetzt durch „110 000 EUR“;

h)

in Buchstabe q wird der Betrag „450 000 EUR“ ersetzt durch „20 000 EUR“;

i)

in Buchstabe r wird der Betrag „205 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“.

8.

Artikel 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „1 100 000 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „650 000 EUR“.

9.

In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „250 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

10.

In Artikel 10 Absatz 2 wird der Betrag „120 000 EUR“ ersetzt durch „350 000 EUR“.

11.

Artikel 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe c wird der Betrag „160 000 EUR“ ersetzt durch „310 000 EUR“;

b)

in Buchstabe d wird der Betrag „243 000 EUR“ ersetzt durch „460 000 EUR“;

c)

in Buchstabe j wird der Betrag „510 000 EUR“ ersetzt durch „900 000 EUR“;

d)

in Buchstabe n wird der Betrag „10 000 EUR“ ersetzt durch „15 000 EUR“;

e)

in Buchstabe t wird der Betrag „121 000 EUR“ ersetzt durch „46 000 EUR“;

f)

in Buchstabe x wird der Betrag „130 000 EUR“ ersetzt durch „200 000 EUR“;

g)

in Buchstabe y wird der Betrag „275 000 EUR“ ersetzt durch „1 125 000 EUR“.

12.

Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe b wird der Betrag „1 059 000 EUR“ ersetzt durch „1 320 000 EUR“;

b)

in Buchstabe c wird der Betrag „1 680 000 EUR“ ersetzt durch „1 950 000 EUR“;

c)

in Buchstabe f wird der Betrag „1 827 000 EUR“ ersetzt durch „1 650 000 EUR“;

d)

in Buchstabe g wird der Betrag „10 237 000 EUR“ ersetzt durch „9 100 000 EUR“;

e)

in Buchstabe i wird der Betrag „6 755 000 EUR“ ersetzt durch „6 410 000 EUR“;

f)

in Buchstabe j wird der Betrag „3 375 000 EUR“ ersetzt durch „3 000 000 EUR“;

g)

in Buchstabe k wird der Betrag „348 000 EUR“ ersetzt durch „530 000 EUR“;

h)

in Buchstabe s wird der Betrag „3 744 000 EUR“ ersetzt durch „244 000 EUR“;

i)

in Buchstabe t wird der Betrag „2 115 000 EUR“ ersetzt durch „2 940 000 EUR“;

j)

in Buchstabe v wird der Betrag „1 088 000 EUR“ ersetzt durch „610 000 EUR“.

13.

Artikel 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe d wird der Betrag „500 000 EUR“ ersetzt durch „50 000 EUR“;

b)

in Buchstabe g wird der Betrag „713 000 EUR“ ersetzt durch „413 000 EUR“;

c)

in Buchstabe i wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „70 000 EUR“;

d)

in Buchstabe j wird der Betrag „150 000 EUR“ ersetzt durch „65 000 EUR“;

e)

in Buchstabe o wird der Betrag „328 000 EUR“ ersetzt durch „530 000 EUR“;

f)

in Buchstabe p wird der Betrag „305 000 EUR“ ersetzt durch „45 000 EUR“.

14.

Artikel 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe c wird der Betrag „927 000 EUR“ ersetzt durch „827 000 EUR“;

b)

in Buchstabe e wird der Betrag „1 306 000 EUR“ ersetzt durch „516 000 EUR“;

c)

in Buchstabe f wird der Betrag „5 374 000 EUR“ ersetzt durch „4 500 000 EUR“;

d)

in Buchstabe h wird der Betrag „629 000 EUR“ ersetzt durch „279 000 EUR“;

e)

in Buchstabe i wird der Betrag „3 076 000 EUR“ ersetzt durch „620 000 EUR“;

f)

in Buchstabe j wird der Betrag „2 200 000 EUR“ ersetzt durch „1 280 000 EUR“;

g)

in Buchstabe l wird der Betrag „332 000 EUR“ ersetzt durch „232 000 EUR“;

h)

in Buchstabe o wird der Betrag „716 000 EUR“ ersetzt durch „41 000 EUR“;

i)

in Buchstabe q wird der Betrag „279 000 EUR“ ersetzt durch „179 000 EUR“;

j)

in Buchstabe t wird der Betrag „9 178 000 EUR“ ersetzt durch „5 178 000 EUR“.

Artikel 3

Die Entscheidung 2006/876/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „830 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „800 000 EUR“ ersetzt durch „0 EUR“.

2.

In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „425 000 EUR“ ersetzt durch „275 000 EUR“.

3.

In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a wird der Betrag „508 000 EUR“ ersetzt durch „5 000 EUR“.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Buchstabe a wird der Betrag „23 000 EUR“ ersetzt durch „88 000 EUR“;

b)

in Buchstabe b wird der Betrag „105 000 EUR“ ersetzt durch „505 000 EUR“.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 10. Dezember 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 282 vom 13.10.2006, S. 52. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/876/EG (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 57).

(3)  ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 46. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2007/22/EG (ABl. L 7 vom 12.1.2007, S. 46).


ANHANG

Die Anhänge I bis V der Entscheidung 2006/687/EG erhalten folgende Fassung:

ANHANG I

Liste der Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Aujeszky-Krankheit

Belgien

50 %

350 000

Spanien

50 %

350 000

Blauzungenkrankheit

Spanien

50 %

8 000 000

Frankreich

50 %

360 000

Italien

50 %

1 400 000

Portugal

50 %

1 100 000

Rinderbrucellose

Irland

50 %

1 950 000

Spanien

50 %

5 500 000

Italien

50 %

3 000 000

Zypern

50 %

20 000

Portugal

50 %

1 280 000

Vereinigtes Königreich (1)

50 %

1 100 000

Rindertuberkulose

Spanien

50 %

8 000 000

Italien

50 %

2 950 000

Polen

50 %

1 550 000

Portugal

50 %

450 000

Klassische Schweinepest

Deutschland

50 %

1 100 000

Frankreich

50 %

650 000

Luxemburg

50 %

35 000

Slowenien

50 %

25 000

Slowakei

50 %

400 000

Enzootische Rinderleukose

Estland

50 %

20 000

Italien

50 %

1 600 000

Lettland

50 %

85 000

Litauen

50 %

135 000

Polen

50 %

4 800 000

Portugal

50 %

425 000

Schaf- und Ziegenbrucellose (B. melitensis)

Griechenland

50 %

200 000

Spanien

50 %

5 900 000

Frankreich

50 %

570 000

Italien

50 %

5 000 000

Zypern

50 %

120 000

Portugal

50 %

1 220 000

Poseidom (2)

Frankreich (3)

50 %

50 000

Tollwut

Bulgarien

50 %

0

Tschechische Republik

50 %

490 000

Deutschland

50 %

850 000

Estland

50 %

925 000

Lettland

50 %

790 000

Litauen

50 % Staatsgebiet; 100 % Grenzregionen

450 000

Ungarn

50 %

900 000

Österreich

50 %

185 000

Polen

50 %

4 100 000

Rumänien

50 %

0

Slowenien

50 %

375 000

Slowakei

50 %

500 000

Finnland

50 %

112 000

Afrikanische Schweinepest/Klassische Schweinepest

Bulgarien

50 %

275 000

Italien

50 %

140 000

Rumänien

50 %

5 250 000

Vesikuläre Schweinekrankheit

Italien

50 %

350 000

Aviäre Influenza

Belgien

50 %

66 000

Bulgarien

50 %

88 000

Tschechische Republik

50 %

74 000

Dänemark

50 %

310 000

Deutschland

50 %

460 000

Estland

50 %

40 000

Irland

50 %

59 000

Griechenland

50 %

42 000

Spanien

50 %

82 000

Frankreich

50 %

280 000

Italien

50 %

900 000

Zypern

50 %

15 000

Lettland

50 %

15 000

Litauen

50 %

12 000

Luxemburg

50 %

15 000

Ungarn

50 %

110 000

Malta

50 %

5 000

Niederlande

50 %

126 000

Österreich

50 %

42 000

Polen

50 %

87 000

Rumänien

50 %

505 000

Portugal

50 %

46 000

Slowenien

50 %

32 000

Slowakei

50 %

21 000

Finnland

50 %

27 000

Schweden

50 %

200 000

Vereinigtes Königreich

50 %

1 125 000

Insgesamt

80 171 000

ANHANG II

Liste der Überwachungsprogramme zur Verhütung von Zoonosen gemäß Artikel 2 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Zoonose

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Salmonellose

Belgien

50 %

550 000

Bulgarien

50 %

5 000

Tschechische Republik

50 %

330 000

Dänemark

50 %

500 000

Deutschland

50 %

175 000

Estland

50 %

27 000

Irland

50 %

0

Griechenland

50 %

60 000

Spanien

50 %

960 000

Frankreich

50 %

550 000

Italien

50 %

590 000

Zypern

50 %

40 000

Lettland

50 %

60 000

Ungarn

50 %

110 000

Niederlande

50 %

1 350 000

Österreich

50 %

80 000

Polen

50 %

2 000 000

Portugal

50 %

20 000

Rumanien

50 %

215 000

Slowakei

50 %

50 000

Insgesamt

7 672 000

ANHANG III

Liste der Programme zur Überwachung von TSE (Artikel 3 Absatz 1)

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz der durchgeführten Schnelltests und Unterscheidungstests

(%)

Höchstbetrag

(EUR)

TSE

Belgien

100 %

2 084 000

Tschechische Republik

100 %

1 320 000

Dänemark

100 %

1 950 000

Deutschland

100 %

11 307 000

Estland

100 %

233 000

Irland

100 %

6 410 000

Griechenland

100 %

1 650 000

Spanien

100 %

9 100 000

Frankreich

100 %

24 815 000

Italien

100 %

3 000 000

Zypern

100 %

530 000

Lettland

100 %

312 000

Litauen

100 %

645 000

Luxemburg

100 %

146 000

Ungarn

100 %

784 000

Malta

100 %

90 000

Niederlande

100 %

5 112 000

Österreich

100 %

1 759 000

Polen

100 %

244 000

Portugal

100 %

2 940 000

Rumänien

100 %

2 370 000

Slowenien

100 %

308 000

Slowakei

100 %

610 000

Finnland

100 %

839 000

Schweden

100 %

2 020 000

Vereinigtes Königreich

100 %

6 781 000

Insgesamt

87 359 000

ANHANG IV

Liste der Programme zur Tilgung von BSE gemäß Artikel 4 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

BSE

Belgien

50 % Keulen

50 000

Tschechische Republik

50 % Keulen

750 000

Dänemark

50 % Keulen

51 000

Deutschland

50 % Keulen

50 000

Estland

50 % Keulen

98 000

Irland

50 % Keulen

70 000

Griechenland

50 % Keulen

750 000

Spanien

50 % Keulen

413 000

Frankreich

50 % Keulen

50 000

Italien

50 % Keulen

65 000

Luxemburg

50 % Keulen

100 000

Niederlande

50 % Keulen

60 000

Österreich

50 % Keulen

48 000

Polen

50 % Keulen

530 000

Portugal

50 % Keulen

45 000

Slowenien

50 % Keulen

25 000

Slowakei

50 % Keulen

250 000

Finnland

50 % Keulen

25 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen

347 000

Insgesamt

3 777 000

ANHANG V

Liste der Programme zur Tilgung von Scrapie gemäß Artikel 5 Absatz 1

Prozentsatz und Höchstbetrag der Finanzhilfe der Gemeinschaft

Tierseuche

Mitgliedstaat

Prozentsatz

Höchstbetrag

(EUR)

Scrapie

Belgien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

99 000

Tschechische Republik

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

107 000

Deutschland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

827 000

Estland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

13 000

Irland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

279 000

Griechenland

50 % culling; 50 % Genotypisierung

516 000

Spanien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

4 500 000

Frankreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

8 862 000

Italien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

620 000

Zypern

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

1 280 000

Luxemburg

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

28 000

Ungarn

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

232 000

Niederlande

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

543 000

Österreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

14 000

Portugal

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

41 000

Rumänien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

980 000

Slowenien

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

83 000

Slowakei

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

179 000

Finnland

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

11 000

Schweden

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

6 000

Vereinigtes Königreich

50 % Keulen 50 % Genotypisierung

5 178 000

Insgesamt

24 398 000


(1)  Nur Nordirland.

(2)  Herzwasser, Babesiose und Anaplasmose, von Vektorinsekten übertragen, in den französischen überseeischen Departements.

(3)  Nur Guadeloupe, Martinique und Réunion.


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