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Document 32006R1905
Regulation (EC) No 1905/2006 of the European Parliament and of the Council of 18 December 2006 establishing a financing instrument for development cooperation
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates am 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
ABl. L 378 vom 27.12.2006, p. 41–71
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013: This act has been changed. Current consolidated version: 06/03/2013
27.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/41 |
VERORDNUNG (EG) NR. 1905/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
am 18. Dezember 2006
zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen vorgeschlagen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (2) wird ein Instrument für Heranführungshilfe geschaffen, mit dem die Gemeinschaft Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer unterstützt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 (3) werden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) festgelegt. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (4) wird ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 (5) wird ein Instrument für Stabilität geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 000/2007 (6) wird ein Instrument für die Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen. Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 (7) wird ein Finanzierungsinstrument für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte geschaffen. Die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (8) betrifft die humanitäre Hilfe. Durch die vorliegende Verordnung wird ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, mit dem die Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Gemeinschaft direkt unterstützt wird. |
(2) |
Die Gemeinschaft verfolgt eine Politik der Entwicklungszusammenarbeit, die auf die Verwirklichung der Ziele Armutsbekämpfung, nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung und die harmonische, schrittweise Eingliederung der Entwicklungsländer in die Weltwirtschaft ausgerichtet ist. |
(3) |
Die Gemeinschaft verfolgt eine Kooperationspolitik, mit der die Zusammenarbeit, Partnerschaften und gemeinsame Unternehmungen von Wirtschaftsakteuren in der Gemeinschaft und in den Partnerländern und -regionen sowie der Dialog zwischen den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Partnern in den einschlägigen Sektoren gefördert werden. |
(4) |
Die gemeinschaftliche Politik der Entwicklungszusammenarbeit und das Handeln der Gemeinschaft auf internationaler Ebene orientieren sich an den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 8. September 2000 verabschiedeten Millenniums-Entwicklungszielen — wie die Beseitigung extremer Armut und des Hungers — sowie an den wichtigsten entwicklungspolitischen Zielen und Grundsätzen, die die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer internationaler Organisationen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit gebilligt haben. |
(5) |
Im Hinblick auf die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung ist es wichtig, dass die Entwicklungsländer bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele durch nichtentwicklungspolitische Maßnahmen der Gemeinschaft entsprechend Artikel 178 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unterstützt werden. |
(6) |
Politische Rahmenbedingungen, die Frieden und Stabilität, die Achtung der Menschenrechte, die Grundfreiheiten, die demokratischen Grundsätze, Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung und die Gleichstellung der Geschlechter garantieren, sind unerlässlich für eine langfristige Entwicklung. |
(7) |
Eine solide und nachhaltige Wirtschaftspolitik ist eine Vorbedingung für jede Entwicklung. |
(8) |
Die Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) verpflichteten sich auf der 4. WTO-Ministerkonferenz in Doha zur durchgängigen Berücksichtigung des Handels in ihren Entwicklungsstrategien und zur Gewährung handelsbezogener technischer Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten sowie zu den Maßnahmen, die notwendig sind, um den Technologietransfer durch und für den Handel zu erleichtern, das Verhältnis zwischen ausländischen Direktinvestitionen und Handel zu verbessern und Handel und Umwelt besser aufeinander abzustimmen sowie die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, an künftigen Handelsverhandlungen teilzunehmen und deren Ergebnissen umzusetzen. |
(9) |
Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (9) vom 20. Dezember 2005 und alle ihre späteren Änderungen bilden den allgemeinen Rahmen für das entwicklungspolitische Handeln der Gemeinschaft. Sie sollte die Planung und Durchführung der Strategien für Entwicklungshilfe und -zusammenarbeit lenken. |
(10) |
Die Entwicklungszusammenarbeit sollte mit Hilfe von geografischen und thematischen Programmen umgesetzt werden. Mit den geografischen Programmen sollte die Entwicklung der Länder und Regionen in Lateinamerika, Asien, Mittelasien, dem Nahen und Mittleren Osten und in Südafrika unterstützt und die Zusammenarbeit mit diesen Ländern und Regionen gestärkt werden. |
(11) |
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben mit einigen dieser Partnerländer und -regionen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen geschlossen, um einen wichtigen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Partnerländer und zum Wohlergehen der dort lebenden Menschen zu leisten. Die wesentlichen Elemente, auf denen die Partnerschafts- und Kooperationsabkommen beruhen, sind die gemeinsamen, universellen Werte der Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Grundfreiheiten, der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit. In diesem Zusammenhang sollte auch dem Recht auf eine menschenwürdige Arbeit und den Rechten der Menschen mit Behinderungen Beachtung geschenkt werden. Die Pflege und die Vertiefung der bilateralen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern sowie die Konsolidierung multilateraler Institutionen tragen beträchtlich zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltwirtschaft bei und sind außerdem wichtige Faktoren für die Stärkung der Rolle und der Stellung der Gemeinschaft und der Partnerländer und -regionen in der Welt. |
(12) |
Wenngleich die thematischen Programme in erster Linie auf die Unterstützung der Entwicklungsländer abzielen sollten, sollte die Teilnahme an diesen Programmen auch für zwei Empfängerländer und die Überseeischen Länder und Gebiete, die nicht die erforderlichen Eigenschaften aufweisen, um vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) als Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe eingestuft zu werden, und die unter Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich fallen, unter den in dieser Verordnung dargelegten Voraussetzungen möglich sein. Die Gemeinschaft sollte thematische Programme in Ländern, Gebieten und Regionen finanzieren, die im Rahmen eines geografischen Programms nach dieser Verordnung oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähig sind oder die für eine geografische Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Betracht kommen. In dem Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (10), der bis zum 31. Dezember 2011 anwendbar ist, sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Überseeischen Länder und Gebiete an thematischen Maßnahmen im Rahmen der Entwicklungshilfe, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanziert werden, teilnehmen können; diese Voraussetzungen werden durch die vorliegende Verordnung nicht geändert. |
(13) |
Die thematischen Programme sollten einen eindeutigen zusätzlichen Nutzen bieten und die geografischen Programme, die den Hauptrahmen für die Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittländern darstellen, ergänzen. Die Entwicklungszusammenarbeit durch thematische Programme sollte den geografischen Programmen, die in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 dargelegt sind, sowie der Zusammenarbeit im Rahmen des EEF nachgeordnet sein. Die thematischen Programme können einem bestimmten Gegenstand oder Bereich gewidmet sein, der für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an mehrere Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen. Sie spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, die Gemeinschaftspolitik nach außen zu tragen und für Kohärenz innerhalb der einzelnen Sektoren sowie für ein hohes Öffentlichkeitsprofil zu sorgen. |
(14) |
Mit den thematischen Programmen sollten Maßnahmen in den Bereichen menschliche und soziale Entwicklung, Umwelt und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen unterstützt werden, worunter auch die Themenbereiche Energie, nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden, Ernährungssicherheit sowie Migration und Asyl fallen. Der Inhalt der thematischen Programme wurde auf der Grundlage der entsprechenden Mitteilungen der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat erstellt. |
(15) |
Das thematische Programm für Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen einschließlich der Energie sollte unter anderem die internationale Verwaltungspraxis im Umweltbereich und die umwelt- und energiepolitischen Strategien der Gemeinschaft im Außenbereich fördern. |
(16) |
Das thematische Programm zu Migration und Asyl sollte zur Verwirklichung des in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel genannten Ziels beitragen, nämlich die finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft in Bereichen, die die Migration betreffen oder damit in Zusammenhang stehen, mit Blick auf ihre Beziehungen zu Drittländern zu verstärken. |
(17) |
Der Ansatz der Gemeinschaft für die Ernährungssicherheit hat sich so entwickelt, dass breit gefächerte Ernährungssicherheitsstrategien auf nationaler, regionaler und globaler Ebene unterstützt werden, Nahrungsmittelhilfe auf humanitäre Notlagen und Nahrungsmittelkrisen beschränkt bleibt und Störungen der lokalen Erzeugung und Märkte vermieden werden; bei diesem Ansatz ist die besondere Lage strukturell schwacher Länder, deren Ernährungssicherheit in hohem Maße von Unterstützung abhängt, zu berücksichtigen, damit es nicht zu einem starken Rückgang der gemeinschaftlichen Hilfe für diese Länder kommt. |
(18) |
Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2005 sollten Maßnahmen unterstützt werden, mit denen die reproduktive und sexuelle Gesundheit in den Entwicklungsländern verbessert und die Achtung der damit verbundenen Rechte gewährleistet werden soll; es sollten Finanzmittel und geeignetes Fachwissen bereitgestellt werden, um einen ganzheitlichen Ansatz in Bezug auf die reproduktive und sexuelle Gesundheit und die damit verbundenen, im Aktionsprogramm der Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung (ICPD) festgeschriebenen Rechte, einschließlich des Rechts auf eine risikofreie Mutterschaft und auf allgemeinen Zugang zu einem umfassenden Spektrum sicherer und zuverlässiger Fürsorge und Dienstleistungen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit, sowie die Anerkennung der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen, oben genannten Rechte zu fördern. Die auf der ICPD angenommenen Beschlüsse sind bei der Durchführung von Kooperationsmaßnahmen gegebenenfalls streng einzuhalten. |
(19) |
Im Anschluss an die Verordnung (EG) Nr. 266/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Einführung von Begleitmaßnahmen für Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der EU-Zuckermarktordnung betroffen sind (11), sollten außerdem die Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Reform der Gemeinsamen Marktorganisation für Zucker betroffen sind, Hilfen erhalten, mit denen ihr Anpassungsprozess unterstützt wird. |
(20) |
Bei der Durchführung der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft ist eine wirksamere Hilfeleistung ebenso entscheidend wie eine größere Komplementarität und eine bessere Harmonisierung, Angleichung und Koordinierung der Verfahren — sowohl auf Ebene der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten als auch bei den Beziehungen zu den anderen Gebern und sonstigen Akteuren der Entwicklungszusammenarbeit –, um die Kohärenz und Relevanz der Hilfe zu gewährleisten und zugleich die von den Partnerländern zu tragenden Kosten zu verringern, wie in der Pariser Erklärung zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vereinbart wurde, die das Hochrangige Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe am 2. März 2005 angenommen hat. |
(21) |
Damit die Ziele dieser Verordnung erreicht werden können, bedarf es eines differenzierten, auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmten Ansatzes, wonach die Partnerländer oder -regionen durch spezifische, maßgeschneiderte Programme ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln unterstützt werden. |
(22) |
Die Eigenverantwortung der Partnerländer für die Entwicklungsstrategien ist der Schlüssel zum Erfolg der entwicklungspolitischen Maßnahmen, weshalb eine möglichst breite Beteiligung aller gesellschaftlichen Gruppen einschließlich behinderter Menschen und anderer schutzbedürftiger Gruppen gefördert werden sollte. Die von den Gebern ausgearbeiteten Kooperationsstrategien und Verfahren zur Durchführung der Maßnahmen sollten im Interesse von Wirksamkeit und Transparenz und zur Förderung der Eigenverantwortung wenn möglich an die Kooperationsstrategien und Verfahren der Partnerländer angepasst werden. |
(23) |
In Anbetracht des Umstands, dass der Übergang von humanitärer Hilfe zu langfristiger Entwicklungshilfe wirksam überbrückt werden muss, sollten im Rahmen der vorliegenden Verordnung grundsätzlich keine Maßnahmen gefördert werden, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 finanziell förderfähig sind, es sei denn, es gilt die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen. |
(24) |
Die Aufhebung der Lieferbindungen gemäß den bewährten Verfahren des OECD/DAC ist ein Schlüsselfaktor für die Erhöhung des Mehrwerts der Hilfe und den Aufbau lokaler Kapazitäten. Die Regeln für die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen und Zuschüssen sowie die Ursprungsregeln für Lieferungen sollten entsprechend den jüngsten Entwicklungen bei der Aufhebung der Lieferbindungen festgelegt werden. |
(25) |
Die Hilfe sollte nach Maßgabe der für die Außenhilfe geltenden Regeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (12) verwaltet werden, wobei geeignete Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft vorzusehen sind. Es sollten kontinuierliche Bemühungen unternommen werden, um die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern und so ein stabiles Gleichgewicht zwischen den zugewiesenen Finanzmitteln und der Aufnahmefähigkeit herzustellen und noch abzuwickelnde Mittelbindungen abzubauen. |
(26) |
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Finanzausstattung für den Zeitraum 2007-2013 festgelegt, die für die Haushaltsbehörde den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (13) bildet. |
(27) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (14) erlassen werden. Planungsdokumente und einige bestimmte Durchführungsmaßnahmen sollten nach dem Verwaltungsausschussverfahren erlassen werden. |
(28) |
Da die Ziele der vorliegenden Verordnung, nämlich die beabsichtigte Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die nicht Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und für eine Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 nicht in Betracht kommen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(29) |
Die vorliegende Verordnung macht es erforderlich, die bestehenden einschlägigen Verordnungen angesichts der Umstrukturierung der Instrumente des außenpolitischen Handelns, insbesondere im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, aufzuheben — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Allgemeiner Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Die Gemeinschaft finanziert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in Entwicklung befindlichen Gebieten und Regionen, die in der Liste der Hilfeempfänger des Ausschusses für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) aufgeführt und in Anhang I dieser Verordnung genannt sind (nachstehend „Partnerländer und -regionen“ genannt). Die Kommission ändert Anhang I entsprechend den Überarbeitungen, die der OECD-Ausschuss für Entwicklungshilfe regelmäßig an seiner Liste der Hilfeempfänger vornimmt, und unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat darüber.
2. Die Gemeinschaft finanziert thematische Programme in Ländern, Gebieten und Regionen, die im Rahmen eines geografischen Programms nach den Artikeln 5 bis 10 dieser Verordnung oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 förderfähig sind oder die für eine geografische Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in Betracht kommen.
3. Im Sinne der vorliegenden Verordnung wird eine Region als eine geografische Einheit definiert, die mehr als ein Entwicklungsland umfasst.
TITEL I
ZIELE UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 2
Ziele
1. Das wichtigste und übergeordnete Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung ist die Beseitigung der Armut in den Partnerländern und -regionen im Kontext einer nachhaltigen Entwicklung, was auch das Streben nach Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele umfasst, sowie die Förderung der Demokratie, einer verantwortungsvollen Staatsführung und der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit. Im Einklang mit diesem Ziel dient die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen folgenden weiteren Zielen:
— |
Konsolidierung und Unterstützung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Gleichstellung der Geschlechter und der darauf gerichteten Instrumente des Völkerrechts; |
— |
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung — einschließlich der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Aspekte — der Partnerländer und -regionen und insbesondere der am meisten benachteiligten Länder unter ihnen; |
— |
Förderung ihrer harmonischen, schrittweisen Eingliederung in die Weltwirtschaft; |
— |
Beitrag zur Entwicklung internationaler Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen, wozu auch Maßnahmen gegen Klimaänderungen und gegen den Verlust biologischer Vielfalt gehören; und |
— |
Stärkung der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen. |
2. Die Kooperationsmaßnahmen, die die Gemeinschaft gemäß dieser Verordnung durchführt, müssen den Verpflichtungen und Zielen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit entsprechen, die von der Gemeinschaft im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und anderer für das Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit zuständiger internationaler Organisationen gebilligt wurden.
3. Den Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen bildet die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft nach Titel XX des Vertrags. Die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ vom 20. Dezember 2005 und alle ihre späteren Änderungen geben den allgemeinen Rahmen, die Leitlinien und den Schwerpunkt für die Durchführung der Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen gemäß dieser Verordnung vor.
4. Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat.
Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Programme sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat, es sei denn,
— |
die Eigenschaften des Begünstigten lassen dies nicht zu oder |
— |
das Programm dient zur Durchführung einer globalen Initiative, einer politischen Priorität der Gemeinschaft oder einer internationalen Verpflichtung der Gemeinschaft gemäß Artikel 11 Absatz 2, und die Maßnahme weist nicht die erforderlichen Merkmale auf, um diese Kriterien zu erfüllen. |
Mindestens 90 % der im Rahmen der thematischen Programme vorgesehenen Ausgaben sind so zu gestalten, dass sie den Kriterien genügen, die der OECD/DAC für die öffentliche Entwicklungshilfe aufgestellt hat; dies gilt unbeschadet des Unterabsatzes 2 erster Gedankenstrich.
5. Die nach dieser Verordnung gewährte Gemeinschaftshilfe darf nicht zur Beschaffung von Waffen oder Munition oder für Tätigkeiten mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verwendet werden.
6. Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1717/2006, insbesondere deren Artikel 4, fallen und danach finanziell gefördert werden können, werden grundsätzlich nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert, es sei denn, es gilt, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen.
Unbeschadet der Notwendigkeit, die Kontinuität der Zusammenarbeit beim Übergang von einer Krisensituation zu stabilen Bedingungen für die Entwicklung sicherzustellen, werden Maßnahmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1257/96 fallen und in deren Rahmen förderfähig sind, nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanziert.
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
1. Die Gemeinschaft gründet sich auf die Werte Demokratie, Rechtsstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und ist bestrebt, durch Dialog und Zusammenarbeit ein Bekenntnis zu diesen Werten in den Partnerländern und -regionen zu entwickeln und zu festigen.
2. Bei der Umsetzung dieser Verordnung wird ein auf die jeweiligen Entwicklungszusammenhänge und -bedürfnisse abgestimmter, differenzierter Ansatz verfolgt, so dass den Partnerländern oder -regionen eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit ausgehend von ihren eigenen Bedürfnissen, Strategien, Prioritäten und Mitteln angeboten wird.
Zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele wird den am wenigsten entwickelten Ländern und Ländern mit niedrigem Einkommen bei der Zuweisung der Mittel insgesamt Vorrang eingeräumt. Der Unterstützung einer Entwicklung im Dienste der Armen in Ländern mit mittlerem Einkommen, insbesondere in den Ländern am unteren Ende dieser Einkommensskala, von denen viele mit ähnlichen Problemen wie Länder mit niedrigem Einkommen konfrontiert sind, ist gebührende Aufmerksamkeit zu schenken.
3. Die folgenden Querschnittsthemen sind durchgängig in alle Programme einzubeziehen: Förderung der Menschenrechte, der Gleichstellung der Geschlechter, der Demokratie, der verantwortungsvollen Staatsführung, der Rechte von Kindern und indigenen Völkern, der ökologischen Nachhaltigkeit und der Bekämpfung von HIV/AIDS. Ferner wird ein besonderes Augenmerk auf die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, die Verbesserung des Zugangs zur Justiz und die Unterstützung der Zivilgesellschaft wie auch auf die Förderung des Dialogs, der Partizipation und der Aussöhnung sowie des Aufbaus von Institutionen gelegt.
4. Die Gemeinschaft trägt den Zielen von Titel XX des Vertrags und insbesondere von Artikel 2 dieser Verordnung bei allen politischen Maßnahmen Rechnung, die voraussichtlich Auswirkungen auf die Partnerländer und -regionen haben werden. Die Gemeinschaft bemüht sich bei den im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen auch um Kohärenz mit anderen Gebieten ihres außenpolitischen Handelns. Das wird bei der Festlegung der Politik, bei der strategischen Planung, der Programmierung der Maßnahmen und ihrer Umsetzung gewährleistet.
5. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sorgen für eine bessere Koordinierung und eine größere Komplementarität ihrer Strategien im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, indem sie auf die Prioritäten der Partnerländer und -regionen auf Länderebene und regionaler Ebene eingehen. Die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzt die entsprechende Politik der einzelnen Mitgliedstaaten.
6. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für einen regelmäßigen und häufigen Informationsaustausch, auch mit anderen Gebern, und für eine bessere Koordinierung der Geber und größere Komplementarität ihrer Maßnahmen, indem sie darauf hinarbeiten, dass auf der Grundlage der Strategien der Partnerländer zur Verringerung der Armut oder analoger Strategien und eigener Haushaltsverfahren der Partnerländer eine gemeinsame mehrjährige Programmplanung betrieben wird, indem gemeinsame Durchführungsmechanismen geschaffen werden, wozu auch die Durchführung gemeinsamer Analysen gehört, und indem gemeinsame Gebermissionen durchgeführt und Kofinanzierungsvereinbarungen getroffen werden.
7. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten fördern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche einen multilateralen Ansatz zur Bewältigung der globalen Herausforderungen und unterstützen die Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen und den Einrichtungen, Fonds und Programmen der VN, sowie mit anderen bilateralen Gebern.
8. Die Gemeinschaft fördert eine wirksame Zusammenarbeit mit den Partnerländern und -regionen auf der Grundlage international bewährter Verfahren. Sie fördert
a) |
einen Entwicklungsprozess, der vom Partnerland selbst gesteuert wird und für den dieses die Verantwortung übernimmt. Die Gemeinschaft stimmt ihre Unterstützung in zunehmendem Maße auf die nationalen Entwicklungsstrategien, die Reformpolitik und die Verfahren des Partners ab. Sie trägt zu verstärkter gegenseitiger Rechenschaftsablegung der Partnerregierungen und der Geber bei und fördert das Fachwissen und die Beschäftigung vor Ort; |
b) |
integrative und partizipatorische Entwicklungsansätze und eine breite Einbeziehung aller gesellschaftlichen Kreise in den Entwicklungsprozess und den nationalen Dialog, einschließlich des politischen Dialogs; |
c) |
wirksame Modalitäten und Instrumente der Zusammenarbeit gemäß Artikel 25 im Einklang mit den bewährten Verfahren des OECD/DAC, die auf die besonderen Umstände jedes Partnerlandes oder jeder Partnerregion abgestimmt sind; der Schwerpunkt liegt dabei auf programmgestützten Ansätzen, auf der zuverlässigen Bereitstellung der Hilfsgelder, auf der Entwicklung und Nutzung von Ländersystemen sowie auf ergebnisorientierten Entwicklungsansätzen, gegebenenfalls einschließlich der Ziele und Indikatoren der Millenniums-Entwicklungsziele; |
d) |
eine erhöhte Wirksamkeit der politischen Strategien und der Planungen, indem die Anstrengungen der Geber koordiniert und harmonisiert werden, um so Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden, die Komplementarität zu erhöhen und Initiativen aller Geber zu unterstützen. Die Koordinierung erfolgt in den Partnerländern und -regionen; dabei werden vereinbarte Leitlinien und Grundsätze bewährter Verfahren angewendet, was die Koordinierung und Wirksamkeit der Hilfe anbelangt; |
e) |
ein Profil der Millenniums-Entwicklungsziele in Länderstrategiepapieren und in ihrer mehrjährigen Programmplanung. |
9. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und führt mit diesem einen regelmäßigen Meinungsaustausch.
10. Die Kommission sorgt für einen regelmäßigen Informationsaustausch mit der Zivilgesellschaft.
TITEL II
GEOGRAFISCHE UND THEMATISCHE PROGRAMME
Artikel 4
Durchführung der Gemeinschaftshilfe
Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung wird die Gemeinschaftshilfe durch geografische und thematische Programme nach den Artikeln 5 bis 16 und durch das Programm nach Artikel 17 umgesetzt.
Artikel 5
Geografische Programme
1. Ein geografisches Programm umfasst in geeigneten Tätigkeitsbereichen die Zusammenarbeit mit Partnerländern und -regionen, die nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
2. Im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und dem Anwendungsbereich sowie den Zielen und allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung erstreckt sich die Gemeinschaftshilfe für die Länder Lateinamerikas, Asiens, Mittelasiens, des Nahen und Mittleren Ostens (wie in Anhang I bestimmt) sowie für Südafrika auf Maßnahmen in den folgenden Kooperationsbereichen:
a) |
Förderung der Umsetzung von politischen Strategien, die auf die Beseitigung der Armut und die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele ausgerichtet sind; |
Menschliche Entwicklung
b) |
Erfüllung der Grundbedürfnisse der Bevölkerung mit besonderem Augenmerk auf die allgemeine Grundbildung und die Gesundheit, insbesondere durch Gesundheit
Bildung
|
Sozialer Zusammenhalt und Beschäftigung
c) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts als politischer Priorität der Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den Partnerländern mit Schwerpunkt auf menschenwürdiger Arbeit sowie der Sozial- und Steuerpolitik und gleichzeitiger Bekämpfung von Armut, Arbeitslosigkeit, Ungleichheit und Ausgrenzung von schutzbedürftigen Gruppen und Randgruppen; |
d) |
Bekämpfung aller Formen von gruppenspezifischen Diskriminierungen und Förderung und Schutz der Gleichstellung der Geschlechter, der Rechte der indigenen Völker und der Rechte des Kindes, einschließlich Unterstützung der Umsetzung des Übereinkommens der VN über die Rechte des Kindes, und Maßnahmen zur Behandlung der Probleme von Straßenkindern sowie von Kindern, die Arbeiten nachgehen, die eine Gefahr darstellen und/oder die Vollzeit-Schulbildung der Kinder behindern; |
e) |
Stärkung des institutionellen Rahmens zur Förderung und Erleichterung der Gründung von kleinen und mittleren Unternehmen mit dem Ziel der Schaffung von Arbeitsplätzen; |
Staatsführung, Demokratie, Menschenrechte und Unterstützung institutioneller Reformen
f) |
Förderung und Schutz der Grundfreiheiten und der Menschenrechte, Stärkung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, des Zugangs zur Justiz und einer verantwortungsvollen Staatsführung einschließlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, u. a. durch den Aufbau von Kapazitäten und die Stärkung des institutionellen und rechtlichen Rahmens, insbesondere in den Bereichen der innerstaatlichen Verwaltung, der Gestaltung und Durchführung politischer Maßnahmen und der Verwaltung öffentlicher Finanzen und nationaler Ressourcen auf transparente Weise; |
g) |
Unterstützung einer aktiven Zivilgesellschaft, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, die in Armut lebende Menschen vertreten, sowie Förderung des Bürgerdialogs, der Partizipation und der Versöhnung sowie des Aufbaus von Institutionen; |
h) |
Förderung der Zusammenarbeit und politischer Reformen in den Bereichen Sicherheit und Justiz, insbesondere was Asyl und Migration und die Bekämpfung des Drogenhandels und anderer Formen illegalen Handels, nicht zuletzt auch des Menschenhandels, sowie von Korruption und Geldwäsche anbelangt; |
i) |
Förderung der Zusammenarbeit mit den Partnerländern und politischer Reformen im Bereich von Migration und Asyl und Förderung von Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten, um sicherzustellen, dass eine entwicklungsfreundliche Migrationspolitik konzipiert und umgesetzt wird, die sich mit den Ursachen der Migration auseinandersetzt; |
j) |
Förderung eines wirksamen Multilateralismus, insbesondere durch die Beachtung und die wirksame Umsetzung des Völkerrechts und multilateraler Übereinkommen im Bereich der Entwicklung; |
Handel und regionale Integration
k) |
Unterstützung der Partnerländer und -regionen in den Bereichen Handel, Investitionen und regionale Integration, einschließlich technischer Hilfe und des Aufbaus von Kapazitäten, um eine solide Handelspolitik konzipieren und umsetzen zu können, Förderung eines wirtschaftsfreundlicheren Umfelds, einer soliden Wirtschafts- und Finanzpolitik und einer Entwicklung des Privatsektors, damit die Partnerländer und -regionen von ihrer Integration in die Weltwirtschaft profitieren können und soziale Gerechtigkeit und ein Wachstum, das den Armen zugute kommt, gefördert werden; |
l) |
Unterstützung des Beitritts zur Welthandelsorganisation (WTO) und Durchführung der WTO-Übereinkommen durch technische Hilfe und den Aufbau von Kapazitäten, insbesondere die Umsetzung des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS-Übereinkommen), vor allem im Bereich der öffentlichen Gesundheit; |
m) |
Unterstützung der wirtschaftlichen und handelsbezogenen Zusammenarbeit und Stärkung der Investitionsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Partnerländern und -regionen, u. a. durch Maßnahmen zur Förderung und Gewährleistung, dass private Akteure, einschließlich Unternehmen auf lokaler und europäischer Ebene, zu einer sozialverantwortlichen und nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung, einschließlich der Einhaltung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), beitragen, sowie durch Maßnahmen zur Förderung des lokalen Aufbaus von Kapazitäten; |
Umwelt und nachhaltige Entwicklung natürlicher Ressourcen
n) |
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung durch Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich des Schutzes der biologischen Vielfalt und der Wälder, wozu auch Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften und der vom Wald abhängigen Bevölkerung gehören; |
o) |
Unterstützung von Verbesserungen des städtischen Raums; |
p) |
Förderung nachhaltiger Produktions- und Konsumgewohnheiten und sicherer und nachhaltiger Bewirtschaftung von Chemikalien und Abfällen, unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit; |
q) |
Gewährleistung der Einhaltung und Unterstützung der Durchführung internationaler Umweltübereinkommen im Einklang mit dem EU-Aktionsplan im Bereich Klimaänderungen, wie zum Beispiel des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, des Übereinkommens der VN zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des Rahmenübereinkommens der VN über Klimaänderungen einschließlich ihrer Protokolle und späteren Änderungen; |
r) |
Aufbau von Kapazitäten zur Vorsorge für Notfälle und zur Vorbeugung gegen Naturkatastrophen; |
Wasser und Energie
s) |
Unterstützung der nachhaltigen integrierten Bewirtschaftung von Wasser mit besonderem Schwerpunkt auf dem Zugang aller zur sicheren Trinkwasserversorgung und zur Kanalisation im Einklang mit den Millenniums-Entwicklungszielen und auf der nachhaltigen und effizienten Nutzung der Wasserressourcen, einschließlich für landwirtschaftliche und industrielle Zwecke; |
t) |
Förderung der umfassenderen Nutzung von nachhaltigen Energietechnologien; |
Infrastruktur, Kommunikation und Verkehr
u) |
Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Infrastruktur, einschließlich Unterstützung der regionalen Integration, und Förderung der verstärkten Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien; |
Ländliche Entwicklung, Raumplanung, Landwirtschaft und Ernährungssicherheit
v) |
Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, wozu auch die Förderung einer dezentralen Entwicklung und die Einräumung von mehr Gestaltungsmacht gehören, insbesondere mit dem Ziel der Gewährleistung der Ernährungssicherheit; |
Situationen nach Krisen und instabile Staaten
w) |
mittel- und langfristiger Wiederaufbau von Regionen und Ländern, die Konflikte oder von Menschen verursachte Katastrophen oder Naturkatastrophen erlebt haben, einschließlich Unterstützung für Maßnahmen zur Minenräumung, Demobilisierung und Reintegration, wobei gemäß Artikel 2 Absatz 6 für eine Kontinuität zwischen Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung, unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, zu sorgen ist; |
x) |
Durchführung mittel- und langfristiger Aktivitäten, die auf die Selbstversorgung und die Integration oder Wiedereingliederung entwurzelter Menschen ausgerichtet sind; dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass ein integrierter und kohärenter Ansatz verfolgt wird, der die Bereiche, humanitäre Hilfe, Wiederaufbau, Hilfe für entwurzelte Menschen und Entwicklungszusammenarbeit abdeckt. Die Maßnahmen der Gemeinschaft müssen den Übergang von der Notlage zu einer Entwicklungssituation erleichtern und dabei die sozioökonomische Integration oder Wiedereingliederung der Betroffenen unterstützen; ferner müssen sie die Schaffung oder Festigung demokratischer Strukturen fördern und die Rolle der Bevölkerung im Entwicklungsprozess stärken; |
y) |
Unterstützung der Versorgung mit grundlegenden Dienstleistungen und Aufbau von rechtmäßigen, wirksamen und bestandsfähigen öffentlichen Einrichtungen in instabilen oder zerfallenden Staaten; |
z) |
Befassung mit den Herausforderungen, die die Entwicklung sowohl für die Gemeinschaft als auch für ihre Partner mit sich bringt, insbesondere Unterstützung eines sektorspezifischen Dialogs und der Umsetzung bilateraler Abkommen sowie Unterstützung im Rahmen anderer Tätigkeitsfelder, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Artikel 6
Lateinamerika
Mit der Gemeinschaftshilfe für Lateinamerika werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Lateinamerika Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:
a) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts als einem gemeinsamen Ziel und einer vorrangigen politischen Aufgabenstellung im Rahmen der Beziehungen der Gemeinschaft und Lateinamerikas und dadurch Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung. Besondere Aufmerksamkeit müssen die Sozial- und die Steuerpolitik, produktive Investitionen für mehr und bessere Arbeitsplätze, politische Strategien zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie Verbesserungen der sozialen Grundversorgung, insbesondere im Gesundheitswesen und in der Bildung, erhalten; |
b) |
Förderung einer stärkeren regionalen Integration, einschließlich Unterstützung für die verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und für den Verbund von Netzinfrastruktureinrichtungen, wobei sicherzustellen ist, dass diese Aktivitäten diejenigen ergänzen, die von der Europäischen Investitionsbank (EIB) und anderen Institutionen unterstützt werden; |
c) |
Einsatz für die Stärkung einer verantwortungsvollen Staatsführung und der öffentlichen Institutionen sowie für einen verstärkten Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern und indigenen Völkern; |
d) |
Unterstützung für die Schaffung eines gemeinsamen Raums der Hochschulbildung der EU und Lateinamerikas; |
e) |
Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter all ihren Aspekten, unter besonderer Beachtung des Schutzes der Wälder und der biologischen Vielfalt. |
Artikel 7
Asien
Mit der Gemeinschaftshilfe für Asien werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Asien Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:
a) |
Einsatz für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in den Bereichen Gesundheit, einschließlich HIV/AIDS, und Bildung, u. a. durch einen politischen Dialog, der auf die Reform dieser Sektoren ausgerichtet ist; |
b) |
Behandlung von Fragen der Staatsführung, insbesondere in instabilen Staaten, um dazu beizutragen, dass rechtmäßige, wirksame und bestandsfähige öffentliche Institutionen geschaffen werden und eine aktive, organisierte Zivilgesellschaft entsteht, und um den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, zu stärken; |
c) |
Einsatz für eine stärkere regionale Integration und Zusammenarbeit durch Unterstützung der verschiedenen regionalen Integrationsprozesse und Dialoge; |
d) |
Beitrag zur Bekämpfung von Epidemien und Zoonosen sowie zur Sanierung einschlägig betroffener Sektoren; |
e) |
Förderung der nachhaltigen Entwicklung unter all ihren Aspekten, unter besonderer Beachtung des Schutzes der Wälder und der biologischen Vielfalt; |
f) |
Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie anderer Formen illegalen Handels. |
Artikel 8
Mittelasien
Mit der Gemeinschaftshilfe für Mittelasien werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Mittelasien Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:
a) |
Förderung von Verfassungsreformen und einer Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die der Gemeinschaft, u. a. Stärkung der nationalen Institutionen und der Stellen, die für die wirksame Umsetzung der Politik in den Bereichen zuständig sind, die unter Partnerschafts- und Kooperationsabkommen fallen, wie Wahlgremien, Parlamente, Reform der öffentlichen Verwaltung und Verwaltung der öffentlichen Gelder; |
b) |
Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft und der Integration der Partnerländer in die WTO, wobei die sozialen Aspekte des Übergangs berücksichtigt werden müssen; |
c) |
Unterstützung eines effizienten Grenzschutzes und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Förderung einer nachhaltigen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung in den Grenzregionen; |
d) |
Bekämpfung der Drogenproduktion, des Drogenkonsums und des Drogenhandels sowie anderer Formen illegalen Handels; |
e) |
Bekämpfung von HIV/AIDS; |
f) |
Förderung der Zusammenarbeit, des Dialogs und der Integration auf regionaler Ebene, auch in Bezug auf diejenigen Länder, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und andere Gemeinschaftsinstrumente Anwendung finden, insbesondere Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen Umwelt (vor allem Wasser-, Abwasser- und Abfallbewirtschaftung), Bildung, Energie und Verkehr, einschließlich der Sicherheit der internationalen Energieversorgungs- und -transportvorgänge, sowie was Verbundeinrichtungen, die Netze und ihre Betreiber, erneuerbare Energien und Energieeffizienz angeht. |
Artikel 9
Naher und Mittlerer Osten
Mit der Gemeinschaftshilfe für den Nahen und Mittleren Osten werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation im Nahen und Mittleren Osten Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:
a) |
Förderung des sozialen Zusammenhalts, um soziale Gerechtigkeit — insbesondere bei der Nutzung der nationalen Ressourcen — und politische Gleichstellung zu gewährleisten, und zwar vor allem durch die Förderung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter; |
b) |
Förderung einer Diversifizierung der Wirtschaft, der Entwicklung einer Marktwirtschaft und der Integration der Partnerländer in die WTO; |
c) |
Förderung der Zusammenarbeit, des Dialogs und der Integration auf regionaler Ebene, auch in Bezug auf diejenigen Länder, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und andere Gemeinschaftsinstrumente Anwendung finden, indem die Integrationsbemühungen in der Region, z. B. zu den Themenbereichen Wirtschaft, Energie, Verkehr und Flüchtlinge, unterstützt werden; |
d) |
Förderung des Abschlusses internationaler Abkommen und der wirksamen Umsetzung des Völkerrechts, insbesondere der Resolutionen der VN und multilateraler Übereinkommen; |
e) |
Behandlung von Fragen der Staatsführung, insbesondere in instabilen Staaten, um dazu beizutragen, dass rechtmäßige, wirksame und bestandsfähige öffentliche Institutionen geschaffen werden und eine aktive, organisierte Zivilgesellschaft entsteht, und um den Schutz der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Kindern, zu stärken. |
Artikel 10
Südafrika
Mit der Gemeinschaftshilfe für Südafrika werden Maßnahmen unterstützt, die mit Artikel 5 und mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung im Einklang stehen. Darüber hinaus muss folgenden Kooperationsbereichen, die der besonderen Situation in Südafrika Rechnung tragen, Aufmerksamkeit geschenkt werden:
a) |
Unterstützung der Bemühungen zur Konsolidierung einer demokratischen Gesellschaft, der verantwortungsvollen Staatsführung und des Rechtsstaates und Beitrag zur Stabilität und Integration innerhalb der Region wie des gesamten Kontinents; |
b) |
Unterstützung der Anpassungsbemühungen, die in der Region aufgrund der Schaffung von Freihandelszonen gemäß dem Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Südafrika über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (15) und dem Abschluss anderer regionaler Vereinbarungen erforderlich geworden sind; |
c) |
Beitrag zur Bekämpfung von Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung, u. a. durch Eingehen auf die Grundbedürfnisse der zuvor benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen; |
d) |
Befassung mit der HIV/AIDS-Pandemie und ihrer Folgen für die südafrikanische Gesellschaft. |
Artikel 11
Thematische Programme
1. Die thematischen Programme sind den in den Artikeln 5 bis 10 genannten Programmen nachgeordnet; sie können einem bestimmten Tätigkeits- oder Interessensgebiet gewidmet sein, das für eine Reihe nicht nach geografischen Gesichtspunkten ausgewählter Partnerländer relevant ist, oder Kooperationsmaßnahmen umfassen, die sich an mehrere Partnerregionen bzw. Gruppen von Partnerländern richten, oder internationale Maßnahmen ohne spezifischen geografischen Schwerpunkt betreffen.
2. Entsprechend dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen und den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung bieten die im Rahmen von thematischen Programme getroffenen Maßnahmen einen Mehrwert gegenüber den im Rahmen der geografischen Programme geförderten Maßnahmen, ergänzen diese und sind auf diese abgestimmt. Für diese Maßnahmen gelten die folgenden Grundsätze:
a) |
Die politischen Ziele der Gemeinschaft können nicht angemessen oder wirksam mit Hilfe der geografischen Programme erreicht werden und das thematische Programm wird von einer oder über eine Mittlerorganisation, wie etwa eine Nichtregierungsorganisation oder einen anderen nichtstaatlichen Akteur, eine internationale Organisation oder einen multilateralen Mechanismus, durchgeführt. Darunter fallen abweichend von Artikel 24 in dem entsprechenden thematischen Programm vorgesehene globale Initiativen, mit denen die Millenniums-Entwicklungsziele, die nachhaltige Entwicklung oder globale öffentliche Güter und Maßnahmen in den Mitgliedstaaten und den beitretenden Staaten unterstützt werden; und/oder |
b) |
es muss sich um Maßnahmen folgender Art handeln:
|
Artikel 12
In die Menschen investieren
1. Im Rahmen des thematischen Programms „In die Menschen investieren“ sollen mit der Gemeinschaftshilfe Maßnahmen gefördert werden, die direkte Auswirkungen auf den Lebensstandard und das Wohlergehen der Menschen in dem weiter unten definierten Sinne haben und schwerpunktmäßig auf die ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder und die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen ausgerichtet sind.
2. Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:
a) |
Gute Gesundheit für alle:
|
b) |
Bildung, Wissen und Fähigkeiten:
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c) |
Gleichstellung der Geschlechter:
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d) |
Weitere Aspekte der menschlichen und sozialen Entwicklung:
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Artikel 13
Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Energie
1. Ziel des thematischen Programms im Bereich Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, einschließlich Wasser und Energie, ist es, das Erfordernis des Umweltschutzes in die Entwicklungspolitik und andere externe Politikbereiche der Gemeinschaft einzubeziehen und im Interesse sowohl der Gemeinschaft als auch der Partnerländer und -regionen einen Beitrag zur Förderung der Umwelt- und der Energiepolitik der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaft zu leisten.
2. Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:
a) |
vorgeschaltete Unterstützung der Entwicklungsländer, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie das Millenniums-Entwicklungsziel der ökologischen Nachhaltigkeit erreichen, und zwar durch den Aufbau von Kapazitäten zur ökologischen Integration in den Entwicklungsländern, Unterstützung der Akteure der Zivilgesellschaft, der lokalen Behörden und der Beratungsgremien, Umweltüberwachung und -bewertung, Entwicklung innovativer Ansätze und Aufbau von Partnerschaften zum Austausch von Erfahrungen und zur Stärkung der Zusammenarbeit in diesen Bereichen mit wichtigen Ländern; |
b) |
Förderung der Umsetzung von Initiativen der Gemeinschaft und von Verpflichtungen, die die Gemeinschaft auf internationaler und regionaler Ebene eingegangen ist und/oder die einen grenzübergreifenden Charakter haben, indem eine nachhaltige Entwicklung u. a. durch Aktivitäten zur Behandlung folgender Themen unterstützt wird: aktuelle und künftige Klimaschutzfragen, biologische Vielfalt, Wüstenbildung, Wälder, Verarmung der Böden, illegaler Holzeinschlag und verantwortungsvolle Forstverwaltung, Fischerei und Meeresressourcen, Einhaltung von Umweltnormen (bei Erzeugnissen und Herstellungsverfahren), umweltverträgliche Chemikalien- und Abfallbewirtschaftung, Bekämpfung von Verschmutzung, nachhaltige Produktion und nachhaltiger Verbrauch sowie Migration aus Umweltgründen. Dazu zählen auch die Förderung einer verantwortungsvollen Forstverwaltung und die Bekämpfung illegalen Holzeinschlags, insbesondere im Rahmen von FLEGT, und innovative Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung von Wäldern unter aktiver Beteiligung der örtlichen Gemeinschaften und der vom Wald abhängigen Bevölkerung. Im Hinblick auf Wasser zielt das thematische Programm auf die Schaffung eines Rahmens für den langfristigen Schutz der Wasserressourcen und die Förderung eines nachhaltigen Wasserverbrauchs durch die Unterstützung der Koordinierung der einschlägigen Politiken ab. |
c) |
stärkere Berücksichtigung ökologischer Zielsetzungen durch die Unterstützung einschlägiger methodischer Arbeiten, die Verbesserung des ökologischen Fachwissens für politische Arbeit, Integration und innovative Maßnahmen der Gemeinschaft und die Förderung von Kohärenz; |
d) |
Stärkung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik und Unterstützung bei der Entwicklung internationaler Politiken durch Streben nach Kohärenz zwischen der Umweltpolitik und den anderen Säulen des internationalen politischen Handelns für eine nachhaltige Entwicklung und durch Unterstützung der regionalen und internationalen Umweltüberwachung und -bewertung, zusätzliche Unterstützung der Sekretariate der multilateralen Umweltübereinkommen, Förderung der tatsächlichen Einhaltung der multilateralen Umweltübereinkommen und von Maßnahmen zu ihrer Durchsetzung — u. a. durch den Aufbau entsprechender Kapazitäten –, Unterstützung internationaler Organisationen und Prozesse, der Zivilgesellschaft und politischer Thinktanks sowie Erhöhung der Effizienz internationaler Verhandlungen; |
e) |
Förderung nachhaltiger Energieoptionen in den Partnerländern und -regionen durch die Einbeziehung der nachhaltigen Energienutzung in die Entwicklungspläne und -strategien, die Bereitstellung von institutioneller Unterstützung und technischer Hilfe, die Schaffung eines günstigen rechtlichen und politischen Umfelds, um im Bereich der erneuerbaren Energien neue Unternehmen und Investoren anzuziehen, größere Rolle der Energie als Instrument zur Schaffung von Einkommen für Arme, die Förderung innovativer Finanzierungskonzepte und die Förderung der regionalen Zusammenarbeit zwischen Regierungen, nichtstaatlichen Organisationen und dem Privatsektor in den genannten Bereichen. Besonders gefördert wird im Rahmen der strategischen Maßnahmen der Gemeinschaft die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, die Erhöhung der Energieeffizienz und die Entwicklung eines geeigneten Regelwerks für den Energiebereich in den betreffenden Ländern und Regionen sowie der Ersatz besonders schädlicher Energieträger durch weniger schädliche. |
Artikel 14
Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess
1. Ziel des thematischen Programms „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ ist es, Initiativen zu kofinanzieren, die von Organisationen der Zivilgesellschaft und von lokalen Behörden aus der Gemeinschaft und den Partnerländern im Entwicklungsbereich vorgeschlagen und/oder durchgeführt werden. Mindestens 85 % der im Rahmen dieses thematischen Programms vorgesehenen Finanzmittel sind nichtstaatlichen Akteuren vorbehalten. Das Programm muss im Einklang mit dem Ziel dieser Verordnung durchgeführt werden und muss die Fähigkeit nichtstaatlicher Akteure und lokaler Behörden zur Beteiligung am politischen Gestaltungsprozess stärken; dabei muss auf Folgendes geachtet werden:
a) |
Förderung einer integrativen und selbstbestimmten Gesellschaft, um
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b) |
verstärkte Sensibilisierung der europäischen Bürger für Entwicklungsfragen und Mobilisierung der Öffentlichkeit in der Gemeinschaft und den beitretenden Ländern, damit sie Strategien zur Verringerung von Armut und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern sowie gerechtere Beziehungen zwischen entwickelten Ländern und Entwicklungsländern aktiv unterstützt, und Stärkung der entsprechenden Rolle der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden; |
c) |
Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit, von Synergieeffekten und eines strukturierten Dialogs zwischen den Netzwerken der Zivilgesellschaft und den Zusammenschlüssen lokaler Behörden, innerhalb ihrer Organisationen und mit den Organen der Gemeinschaft. |
2. Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:
a) |
Maßnahmen in Entwicklungsländern und -regionen, durch die
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b) |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der entwicklungspolitischen Bildung in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern, um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern stärker für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren, in der Europäischen Union ein größeres Bewusstsein für die Fragen und Schwierigkeiten zu schaffen, denen die Entwicklungsländer und ihre Bevölkerung sich gegenübersehen, und die soziale Dimension der Globalisierung zu fördern; |
c) |
Abstimmung und Kommunikation zwischen den Netzwerken der Zivilgesellschaft und der lokalen Behörden, innerhalb ihrer Organisationen und zwischen verschiedenen Arten von Interessierten, die sich aktiv an der europäischen und der weltweiten öffentlichen Diskussion über Entwicklungsfragen beteiligen. |
3. Die Unterstützung der lokalen Behörden in den Partnerländern erfolgt normalerweise im Rahmen der Länderstrategiepapiere, es sei denn, diese Papiere bieten keine ausreichende Hilfe, wie dies insbesondere bei schwierigen Partnerschaften, instabilen Staaten und Situationen im Anschluss an Konflikte der Fall sein kann.
Bei der Berechnung der gemeinschaftlichen Kofinanzierung zur Unterstützung der lokalen Behörden und ihrer Zusammenschlüsse wird berücksichtigt, inwieweit diese Behörden einen Beitrag zur Finanzierung leisten können.
Artikel 15
Ernährungssicherheit
1. Ziel des thematischen Programms zur Ernährungssicherheit ist es, die Ernährungssicherheit für die ärmsten und schutzbedürftigsten Menschen zu verbessern und durch eine Reihe von Maßnahmen, mit denen für Gesamtkohärenz, Komplementarität und Kontinuität des gemeinschaftlichen Handels — auch beim Übergang von der Not- zur Entwicklungshilfe — gesorgt wird, zur Erreichung des Armut und Hunger betreffenden Millenniums-Entwicklungsziels beizutragen.
2. Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:
a) |
Beitrag zur Bereitstellung internationaler öffentlicher Güter, insbesondere auf die Bedürfnisse der Armen ausgerichtete Forschungstätigkeiten und technologische Innovation, Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit innerhalb des Südens und zwischen Süden und Norden sowie Partnerschaften; |
b) |
Förderung von globalen, kontinentalen und regionalen Programmen, mit denen vor allem
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c) |
Eintreten für und Voranbringen der Ernährungssicherheitsagenda. Die Gemeinschaft wird die wichtigsten Ernährungssicherheitsfragen weiterhin auf internationaler Ebene zur Sprache bringen und für die Harmonisierung, Kohärenz und Annäherung der politischen Strategien und der Modalitäten der Hilfeleistung der Entwicklungspartner und Geber eintreten. Insbesondere sollte die Rolle der Zivilgesellschaft in Ernährungssicherheitsfragen gestärkt werden; |
d) |
Hilfsmaßnahmen bei Ernährungsunsicherheit in außergewöhnlichen Situationen im Falle von Ländern im Übergang und in instabilen Staaten, wobei dem Programm eine zentrale Rolle bei der Verbindung von Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklungshilfe zukommt. Mit dem thematischen Programm soll Folgendes unterstützt werden:
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e) |
Entwicklung von innovativen politischen Strategien und Konzepten für die Ernährungssicherheit und Verbesserung der Möglichkeiten für ihre Übernahme durch andere Länder und für ihre Verbreitung unter den Ländern des Südens. Es können Maßnahmen u. a. in den folgenden Bereichen ergriffen werden: Landwirtschaft, einschließlich Bodenreform und Bodenpolitik, nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Zugang zu diesen, Ernährungssicherheit im Zusammenhang mit der Entwicklung des ländlichen Raums und der lokalen Entwicklung, einschließlich Infrastruktur, Ernährung, Demographie und Arbeit, Migration, Gesundheit und Bildung. Die Kohärenz und Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsprogrammen in diesen Bereichen ist sicherzustellen. |
Artikel 16
Migrations- und Asylpolitik
1. Mit dem thematischen Programm zur Zusammenarbeit mit Drittländern auf den Gebieten von Migration und Asyl sollen diese Länder bei ihren Bemühungen unterstützt werden, die Migrationsströme unter all ihren Aspekten besser zu steuern. Gegenstand des thematischen Programms ist vor allem die Zuwanderung in die Gemeinschaft, es werden jedoch auch relevante Migrationsströme zwischen den Ländern des Südens berücksichtigt.
2. Damit das in Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird, erstreckt sich das Programm in Übereinstimmung mit Artikel 11 auf folgende Tätigkeitsbereiche:
a) |
Förderung der Wechselwirkungen zwischen Migration und Entwicklung, insbesondere indem die Diasporagemeinschaften ermutigt werden, einen Beitrag zur Entwicklung in ihren Herkunftsländern zu leisten, und indem größerer Nutzen aus der Rückkehr von Migranten gezogen wird; Abmilderung der Abwanderung Hochqualifizierter und Förderung einer kreislaufförmigen Mobilität gut ausgebildeter Migranten; Förderung der Geldüberweisungen von Migranten in ihre Herkunftsländer; Förderung einer freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung von Migranten und Aufbau von Kapazitäten zum Migrationsmanagement; Förderung der Bemühungen zum Aufbau von Kapazitäten, um den Ländern bei der Ausarbeitung einer der Entwicklung förderlichen Migrationspolitik und mit ihren Kapazitäten zur gemeinsamen Steuerung von Migrationsströmen zu helfen; |
b) |
Förderung einer gut gesteuerten Arbeitsmigration, insbesondere durch Informationen über die legale Migration und über die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und den Aufenthalt dort; Verbreitung von Informationen über die Möglichkeiten, die sich in den Mitgliedstaaten für Arbeitsmigranten bieten, über den einschlägigen Bedarf der Mitgliedstaaten und über die Qualifikationen, die potenzielle Zuwanderer aus Drittländern mitbringen sollten; Unterstützung von Schulungen der Kandidaten für die legale Migration vor der Ausreise und Einsatz für die Festlegung und Umsetzung eines Rechtsrahmens für Arbeitsmigranten in Drittländern; |
c) |
Bekämpfung der illegalen Zuwanderung und Erleichterung der Rückübernahme illegaler Zuwanderer, auch zwischen Drittländern, und insbesondere Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel; Maßnahmen zur Abschreckung vor illegaler Zuwanderung und Sensibilisierung für die mit der illegalen Zuwanderung verbundenen Risiken; Verbesserung der Kapazitäten in den Bereichen Grenzkontrolle, Visum- und Passverwaltung einschließlich der Dokumentensicherheit, Einführung biometrischer Daten und Erkennung von gefälschten Dokumenten; wirksame Umsetzung der mit der Gemeinschaft geschlossenen Rückübernahmeabkommen und der Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkommen; Hilfe für Drittländer bei der Bewältigung der illegalen Einwanderung und bei der Koordinierung ihrer einschlägigen Strategien; |
d) |
Schutz der Migranten, nicht zuletzt der besonders schutzbedürftigen wie Frauen und Kinder, gegen Ausbeutung und Ausgrenzung durch Maßnahmen wie die Ausarbeitung von Rechtsvorschriften von Drittländern über die Migration; Einsatz für Integration und Nichtdiskriminierung sowie Maßnahmen zum Schutz der Migranten vor Rassismus und Fremdenfeindlichkeit; Prävention und Bekämpfung von Schleusung und Menschenhandel und jeder Form von Sklaverei; |
e) |
Förderung von Asyl und internationalem Schutz, u. a. durch regionale Schutzprogramme und insbesondere durch die Stärkung der institutionellen Kapazitäten; Unterstützung der Registrierung von Asylsuchenden und Flüchtlingen; Förderung von internationalen Normen und Instrumenten für den Schutz von Flüchtlingen; Unterstützung für die Verbesserung der Aufnahmebedingungen und der lokalen Integration und Einsatz für dauerhafte Lösungen. |
Artikel 17
Staaten des AKP-Zuckerprotokolls
1. Die in Anhang III genannten Staaten des AKP-Zuckerprotokolls, die von der Zuckerreform der Gemeinschaft betroffen sind, profitieren von einem Programm von Begleitmaßnahmen. Ziel der Gemeinschaftshilfe für diese Länder ist es, ihren Anpassungsprozess zu unterstützen, da sie infolge der Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker mit neuen Bedingungen auf dem Zuckermarkt konfrontiert sind. Bei der Gemeinschaftshilfe werden die Anpassungsstrategien der Länder berücksichtigt und folgende Bereiche der Zusammenarbeit mit besonderer Aufmerksamkeit behandelt:
a) |
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Zucker- und Zuckerrohrsektors, sofern es sich um einen nachhaltigen Prozess handelt, wobei die Lage der verschiedenen Beteiligten in der Kette zu berücksichtigen ist; |
b) |
Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung in vom Zucker abhängigen Gebieten; |
c) |
Bewältigung der weiter reichenden Auswirkungen des Anpassungsprozesses, die die Beschäftigung, die sozialen Dienstleistungen, Bodennutzung und Umweltsanierung, Energie, Forschung und Innovation sowie die gesamtwirtschaftliche Stabilität betreffen können, aber nicht notwendigerweise auf diese Bereiche beschränkt sind. |
2. Die Kommission legt innerhalb der Grenzen des in Anhang IV genannten Betrags die jeweiligen Höchstbeträge fest, die den Staaten des Zuckerprotokolls für die Finanzierung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen zur Verfügung gestellt werden; dabei stützt sie sich auf die Bedürfnisse der einzelnen Länder, insbesondere im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Reform des Zuckersektors und mit der Bedeutung des Zuckersektors für die Wirtschaft in den betreffenden Ländern. Die Bemessung der Zuteilungskriterien erfolgt auf Grundlage der Daten der Kampagnen vor 2004.
Weitere Vorgaben für die Aufteilung des Gesamtbetrags auf die begünstigten Staaten werden durch die Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
TITEL III
PROGRAMMIERUNG UND ZUWEISUNG DER MITTEL
Artikel 18
Allgemeiner Rahmen für die Programmierung und Zuweisung der Mittel
1. Bei geografischen Programmen arbeitet die Kommission für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein Strategiepapier und ein Mehrjahresrichtprogramm im Sinne des Artikels 19 aus und nimmt für jedes Partnerland und jede Partnerregion ein jährliches Aktionsprogramm im Sinne des Artikels 22 an.
Bei thematischen Programmen arbeitet die Kommission thematische Strategiepapiere im Sinne des Artikels 20 aus und nimmt Aktionsprogramme im Sinne des Artikels 22 an.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Hilfe der Gemeinschaft nach Artikel 23 auch in Form von Sondermaßnahmen, die nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen sind, geleistet werden.
2. Die Kommission legt innerhalb jedes einzelnen geografischen Programms Mehrjahresrichtbeträge fest, wobei sie für die Mittelzuweisung standardisierte, objektive und transparente Kriterien anwendet, die sich an der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der betreffenden Partnerländer und -regionen orientieren und neben den Besonderheiten der verschiedenen Programme den spezifischen Schwierigkeiten von Ländern oder Regionen Rechnung tragen, die Krisen oder Konflikte zu bewältigen haben oder häufig von Katastrophen heimgesucht werden.
Zu den Kriterien für die Bedürftigkeit zählen die Bevölkerungszahl, das Pro-Kopf-Einkommen und das Ausmaß der Armut, die Einkommensverteilung und der Stand der sozialen Entwicklung. Kriterien für die Leistungsfähigkeit sind der politische, wirtschaftliche und soziale Fortschritt, die Fortschritte in Bezug auf eine verantwortliche Staatsführung und die effiziente Nutzung der Hilfe und insbesondere die Frage, wie ein Land knappe Ressourcen — bei seinen eigenen angefangen — für die Entwicklung einsetzt.
3. Die Kommission kann in diesen Mehrjahresrichtbetrag eine spezifische Mittelzuweisung für den Ausbau der Zusammenarbeit zwischen den EU-Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Partnerländern und -regionen einbeziehen.
Artikel 19
Geografische Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
1. Bei der Ausarbeitung und der Umsetzung der Strategiepapiere gelten folgende Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe: nationale Eigenverantwortlichkeit, Partnerschaftlichkeit, Koordinierung, Harmonisierung, Anpassung an die Systeme der Empfängerländer oder -regionen und Ergebnisorientiertheit gemäß Artikel 3 Absätze 5 bis 8.
2. Die Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet, und sollen im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften zur Politikgestaltung dieser Verordnung sowie mit Anhang IV einen kohärenten Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem Partnerland bzw. der Partnerregion bieten. Die Mehrjahresrichtprogramme werden auf der Grundlage der Strategiepapiere erstellt.
Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen, bei denen gegebenenfalls die Grundsätze und Verfahren der mit den Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen Anwendung finden.
3. Die Strategiepapiere werden grundsätzlich auf der Grundlage eines Dialogs mit den Partnerländern und -regionen und unter Beteiligung der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden der Partnerländer und -regionen erstellt, um eine hinreichende eigenverantwortliche Mitwirkung der betroffenen Länder und Regionen an diesem Prozess zu gewährleisten und die Unterstützung nationaler Entwicklungsstrategien — vor allem der Strategien zur Armutsbekämpfung — zu fördern.
4. Für jedes Partnerland und jede Partnerregion werden auf der Grundlage der Strategiepapiere Mehrjahresrichtprogramme aufgestellt. Diese Programme werden wenn möglich mit den Partnerländern und -regionen abgestimmt.
In den Mehrjahresrichtprogrammen sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.
Ferner werden in den Programmen der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann. Die Zuweisungen müssen mit den in Anhang IV aufgeführten Richtbeträgen übereinstimmen.
Die Mehrjahresrichtprogramme werden erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der Halbzeit- oder Ad-hoc-Überprüfungen der Strategiepapiere angepasst.
Der Mehrjahresrichtbetrag kann im Anschluss an eine Überprüfung nach oben oder nach unten angepasst werden, insbesondere wenn ein besonderer Bedarf vorliegt, wie etwa im Anschluss an eine Krisensituation oder bei außergewöhnlichen oder nicht ausreichenden Leistungen.
5. Unter bestimmten Umständen, wie etwa in Krisenfällen oder im Anschluss an Konflikte, bei einer Bedrohung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechten oder Grundfreiheiten, kann im Rahmen eines besonderen Dringlichkeitsverfahrens eine Ad-hoc-Überprüfung der länder- oder regionalspezifischen Kooperationsstrategie vorgenommen werden. Diese Überprüfung kann zur Festlegung einer Länder- oder Regionalstrategie führen, die auf die Förderung des Übergangs zu langfristigen Entwicklungs- und Kooperationsmaßnahmen abzielt.
6. Nach Artikel 2 Absatz 6 muss die Strategie gewährleisten, dass die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung und die Maßnahmen, die im Rahmen von anderen Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1257/96, gefördert werden können, in einem kohärenten Verhältnis zueinander stehen und sich nicht überschneiden. Sofern Partnerländer oder Gruppen von Partnerländern direkt von einer Krise betroffen sind oder unter den Folgen einer Krise leiden, wird bei den Mehrjahresrichtprogrammen besonderes Augenmerk auf die verstärkte Koordinierung zwischen Hilfeleistungen, Wiederaufbau und Entwicklung gelegt, um dazu beizutragen, dass der Übergang von der Soforthilfe- zur Entwicklungsphase gewährleistet ist; ferner wird bei Ländern und Regionen, die regelmäßig von Naturkatastrophen heimgesucht werden, besonderes Augenmerk auf den Katastrophenschutz und die Katastrophenvorsorge sowie auf die Bewältigung der Folgen solcher Katastrophen gelegt.
7. Zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit kann die Kommission bei der Annahme der jährlichen Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 22 oder von Sondermaßnahmen im Sinne von Artikel 23 für Maßnahmen der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Kapitels beschließen, dass mit in Anhang V genannten Ländern durchgeführte Projekte oder Programme mit regionalem oder grenzüberschreitendem Charakter nach Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 1 förderfähig sind. Entsprechende Bestimmungen können in den im vorliegenden Artikel und in Artikel 20 genannten Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehen werden.
8. Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und der regionalen und lokalen Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.
Artikel 20
Strategiepapiere für thematische Programme
1. Die thematischen Strategiepapiere erstrecken sich jeweils über einen Zeitraum, der die Geltungsdauer dieser Verordnung nicht überschreitet. Sie geben Aufschluss über die Gemeinschaftsstrategie für die jeweiligen Themenbereiche, die Prioritäten der Gemeinschaft, die internationale Lage und die Maßnahmen der wichtigsten Partner. Sie stehen im Einklang mit dem allgemeinen Gegenstand und Anwendungsbereich, den Zielen, Grundsätzen und Vorschriften zur Politikgestaltung dieser Verordnung sowie mit Anhang IV.
In den thematischen Strategiepapieren sind die für eine Gemeinschaftsfinanzierung ausgewählten prioritären Bereiche, die spezifischen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die Leistungsindikatoren festgelegt.
Ferner werden in den thematischen Strategiepapieren der Richtbetrag der Gesamtmittelzuweisung und die Richtbeträge der Mittelzuweisungen für die einzelnen prioritären Bereiche aufgeschlüsselt, wobei gegebenenfalls eine Spanne angegeben werden kann.
Die Strategiepapiere werden einer Halbzeitüberprüfung bzw. erforderlichenfalls auch Ad-hoc-Überprüfungen unterzogen.
2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten konsultieren einander sowie weitere Geber und entwicklungspolitische Akteure, einschließlich Vertreter der Zivilgesellschaft und lokale Behörden, in einer frühen Phase des Programmierungsprozesses, um die Komplementarität ihrer Kooperationsmaßnahmen zu fördern.
3. Im Falle einer Beteiligung an globalen Initiativen werden entsprechende Ressourcen und Aktionsschwerpunkte festgelegt.
Artikel 21
Annahme der geografischen Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme
Die Kommission nimmt die Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20, deren Überprüfungen im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 und des Artikels 20 Absatz 1 sowie Begleitmaßnahmen im Sinne von Artikel 17 nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren an.
TITEL IV
DURCHFÜHRUNG
Artikel 22
Annahme der jährlichen Aktionsprogramme
1. Die Kommission nimmt auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20 jährliche Aktionsprogramme an.
In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn das entsprechende Aktionsprogramm noch nicht angenommen wurde, kann die Kommission auf der Grundlage der Strategiepapiere und Mehrjahresrichtprogramme im Sinne der Artikel 19 und 20 und gemäß den für die jährlichen Aktionsprogramme geltenden Bestimmungen und Modalitäten außerprogrammmäßige Maßnahmen beschließen.
2. In den jährlichen Aktionsprogrammen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Fördermittel festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Tätigkeiten, Angaben zur Höhe der jeweils vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Die Ziele sind messbar und es werden zeitliche Kriterien für ihre Erreichung angegeben.
3. Die jährlichen Aktionsprogramme werden von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
4. Bei umweltrelevanten Projekten, insbesondere bei neuen Großinfrastrukturvorhaben, wird auf Projektebene eine entsprechende Umweltprüfung, einschließlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), durchgeführt. Bei der Durchführung sektorspezifischer Programme wird gegebenenfalls eine strategische Umweltprüfung vorgenommen. Es wird dafür gesorgt, dass die betreffenden Akteure an den Umweltprüfungen beteiligt werden und die Öffentlichkeit zu deren Ergebnissen Zugang hat.
Artikel 23
Annahme von nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehenen Sondermaßnahmen
1. Bei außerplanmäßigem und ausreichend begründetem Bedarf oder unvorhergesehenen Ereignissen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen, Unruhen oder Krisen, für die keine Finanzhilfe aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1717/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 geleistet werden kann, nimmt die Kommission nicht in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen vorgesehene Sondermaßnahmen (nachstehend „Sondermaßnahmen“ genannt) an.
Die Sondermaßnahmen können auch der Finanzierung von Aktionen dienen, die den Übergang von der Soforthilfe zu langfristigen Entwicklungsmaßnahmen, einschließlich Aktionen zur besseren Vorbereitung der Bevölkerung auf wiederkehrende Krisensituationen, erleichtern.
2. In den Sondermaßnahmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsmodalitäten sowie der Gesamtbetrag der vorgesehenen Fördermittel festgelegt. Sie enthalten eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der jeweils vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Sie enthalten ferner eine Definition der Art der Leistungsindikatoren, die bei der Durchführung der Sondermaßnahmen zu überwachen sind.
3. Übersteigt der Wert der Sondermaßnahmen 10 Mio. EUR, so werden sie von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren angenommen. Bei Sondermaßnahmen unter 10 Mio. EUR übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament die Maßnahmen innerhalb eines Monat nach Beschlussfassung zur Kenntnisnahme.
4. Bei Änderungen der Sondermaßnahmen wie technischen Anpassungen, Verlängerungen der Durchführungsfrist, Mittelumschichtungen innerhalb des veranschlagten Budgets und Mittelaufstockungen oder -kürzungen um einen Betrag von weniger als 20 % des ursprünglichen Budgets ist die Anwendung des in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahrens nicht erforderlich, sofern diese Änderungen die im Kommissionsbeschluss festgelegten ursprünglichen Ziele nicht berühren. Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden binnen eines Monats von derartigen technischen Anpassungen in Kenntnis gesetzt.
Artikel 24
Förderfähigkeit
1. Unbeschadet des Artikels 31 kommen für eine finanzielle Förderung im Rahmen dieser Verordnung zur Durchführung der jährlichen Aktionsprogramme im Sinne von Artikel 22 bzw. von Sondermaßnahmen im Sinne von Artikel 23 insbesondere in Betracht:
a) |
Partnerländer und -regionen und deren Organe; |
b) |
dezentrale Gebietskörperschaften der Partnerländer wie Gemeinden, Provinzen, Bezirke und Regionen; |
c) |
gemeinsame Einrichtungen der Partnerländer und -regionen und der Gemeinschaft; |
d) |
internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, Organisationen, Dienste und Missionen des VN-Systems, internationaler und regionaler Finanzinstitutionen und Entwicklungsbanken, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten; |
e) |
die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft ausschließlich im Rahmen der Durchführung von flankierenden Maßnahmen im Sinne des Artikels 26; |
f) |
Ämter und Agenturen der Europäischen Union; |
g) |
folgende Einrichtungen und sonstige Stellen der Mitgliedstaaten, der Partnerländer und -regionen sowie aller anderen Drittstaaten, die die Regeln für den Zugang zur Außenhilfe nach Artikel 31 erfüllen, sofern sie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung leisten:
|
2. Zu den unabhängig tätigen, der Rechenschaftspflicht unterliegenden nichtstaatlichen gemeinnützigen Akteuren, die nach dieser Verordnung finanzielle Unterstützung erhalten können, zählen insbesondere Nichtregierungsorganisationen, Organisationen der indigenen Völker, Organisationen nationaler und/oder ethnischer Minderheiten, lokale Berufsverbände und Bürgergruppen, Kooperativen, Gewerkschaften, Organisationen der Wirtschafts- und Sozialakteure, Organisationen zur Bekämpfung von Korruption und Betrug und zur Förderung verantwortungsvoller Staatsführung, Bürgerrechtsorganisationen und Organisationen zur Bekämpfung der Diskriminierung, lokale Organisationen (einschließlich Netzwerke), die im Bereich der regionalen dezentralen Zusammenarbeit und Integration tätig sind, Verbraucherverbände, Frauen- und Jugendorganisationen, Ausbildungs-, Kultur-, Forschungs- und wissenschaftliche Organisationen, Hochschulen, Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, Medien sowie alle nichtstaatlichen Vereinigungen und unabhängigen Stiftungen, einschließlich unabhängiger politischer Stiftungen, die einen Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung leisten können.
Artikel 25
Arten der finanziellen Förderung
1. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann in folgender Form erfolgen:
a) |
Projekte und Programme; |
b) |
Budgethilfen, sofern die Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Partnerland hinreichend transparent, zuverlässig und effizient ist und sofern eine genau definierte sektorbezogene oder gesamtwirtschaftliche Politik besteht, die vom Partnerland selbst festgelegt wurde und die von den wichtigsten Gebern, gegebenenfalls einschließlich der internationalen Finanzinstitutionen, positiv beurteilt wurde. Die Kommission verfolgt systematisch einen ergebnisorientierten und auf Leistungsindikatoren gestützten Ansatz, dessen Konditionalität sie präzise definiert und überwacht, und sie unterstützt die Bemühungen der Partnerländer um die Entwicklung parlamentarischer Kontroll- und Prüfkapazitäten und die Verbesserung der Transparenz und des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen. Die Auszahlung der Budgethilfe erfolgt unter der Bedingung, dass befriedigende Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele in Bezug auf Auswirkungen und Ergebnisse zu verzeichnen sind; |
c) |
sektorbezogene Hilfen; |
d) |
in Ausnahmefällen sektorbezogene oder allgemeine Programme zur Unterstützung von Einfuhren in Form von
|
e) |
Mittelzuweisungen für die EIB und andere Finanzintermediäre, die zu den in Artikel 32 festgelegten Bedingungen auf der Grundlage von Programmen der Kommission zur Gewährung von Darlehen (insbesondere zur Förderung von Investitionen im Privatsektor und zu dessen Entwicklung), für Risikokapitalbeiträge (insbesondere in Form von nachrangigen oder bedingten Darlehen), für andere Formen zeitlich begrenzter Minderheitsbeteiligungen am Kapital von Unternehmen sowie für Beiträge zu Garantiefonds eingesetzt werden, insoweit das Finanzrisiko der Gemeinschaft auf diese Mittel beschränkt ist; |
f) |
Zinszuschüsse, insbesondere für Umweltdarlehen; |
g) |
Entschuldung im Rahmen international vereinbarter Entschuldungsprogramme; |
h) |
Zuschüsse, die der Finanzierung von Aktionen der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i bis v genannten Akteure dienen; |
i) |
Zuschüsse zu den Betriebskosten der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und f sowie Buchstabe g Ziffern i, iii und iv genannten Akteure; |
j) |
Finanzhilfe für Programme zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichen Institutionen, lokalen Behörden, innerstaatlichen öffentlichen oder im öffentlichen Auftrag tätig werdenden privatrechtlichen Einrichtungen der Mitgliedstaaten und der Partnerländer und -regionen; |
k) |
Beiträge zu internationalen Fonds, insbesondere zu Fonds, die von internationalen und regionalen Organisationen verwaltet werden; |
l) |
Beiträge zu nationalen Fonds, die von den Partnerländern und -regionen zur Förderung gemeinsamer Kofinanzierungen verschiedener Geber eingerichtet wurden, oder zu Fonds, die von einem oder mehreren anderen Gebern zur gemeinsamen Durchführung von Projekten eingerichtet wurden; |
m) |
Kapitalbeiträge für internationale Finanzinstitutionen und regionale Entwicklungsbanken; |
n) |
Bereitstellung von Humanressourcen und materiellen Ressourcen, die für die Verwaltung und wirksame Überwachung der Projekte und Programme durch die Partnerländer und -regionen erforderlich sind. |
2. Steuern, Abgaben und Gebühren in den begünstigten Ländern sind von der Gemeinschaftshilfe ausgeschlossen.
Artikel 26
Flankierende Maßnahmen
1. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann Kosten von Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsprüfung und Bewertung abdecken, die für die Durchführung dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele unmittelbar erforderlich sind, z. B. Ausgaben für Studien, Sitzungen, Maßnahmen zur Information, Sensibilisierung, Fortbildung und Veröffentlichung sowie Ausgaben für IT-Netze für den Informationsaustausch und alle sonstigen Ausgaben für administrative und technische Unterstützungsleistungen, die für die Programmverwaltung erforderlich sind. Sie erstreckt sich auch auf die Ausgaben in den Delegationen der Kommission für die administrative Unterstützung bei der Verwaltung der aufgrund dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen.
2. Die flankierenden Maßnahmen müssen nicht notwendigerweise in die Mehrjahresrichtprogramme einbezogen sein, sondern können auch außerhalb der Strategiepapiere und der Mehrjahresrichtprogramme finanziert werden. Eine Finanzierung im Rahmen der Mehrjahresrichtprogramme ist jedoch ebenfalls möglich.
Die Kommission erlässt die nicht unter die Mehrjahresrichtprogramme fallenden flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absätze 3 und 4.
Artikel 27
Kofinanzierung
1. Die geförderten Maßnahmen können Gegenstand einer Kofinanzierung sein, für die insbesondere folgende Partner in Betracht kommen:
a) |
die Mitgliedstaaten, ihre regionalen und lokalen Behörden und insbesondere ihre öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen; |
b) |
andere Geberländer und insbesondere deren öffentliche und halböffentliche Einrichtungen; |
c) |
internationale Organisationen, einschließlich regionaler Organisationen, und insbesondere internationale und regionale Finanzinstitutionen; |
d) |
Gesellschaften, Unternehmen und andere private Einrichtungen und Wirtschaftsbeteiligte sowie sonstige nichtstaatliche Akteure; |
e) |
die begünstigten Partnerländer und -regionen. |
2. Im Falle einer parallelen Kofinanzierung wird das Projekt oder Programm in klar voneinander abgegrenzte Programm- bzw. Projektbestandteile aufgegliedert, die jeweils von verschiedenen Kofinanzierungspartnern finanziert werden, wobei gewährleistet wird, dass stets erkennbar bleibt, für welchen Zweck die jeweiligen Mittel verwendet wurden.
Bei der gemeinsamen Kofinanzierung werden die Gesamtkosten eines Projekts oder Programms unter den Kofinanzierungspartnern aufgeteilt und alle Mittel zusammengelegt, so dass die Herkunft der Mittel für eine bestimmte, im Rahmen des Projekts oder Programms durchgeführte Maßnahme nicht mehr feststellbar ist.
3. Im Falle einer gemeinsamen Kofinanzierung kann die Kommission im Namen der in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Akteure Mittel für die Durchführung gemeinsamer Aktionen entgegennehmen und verwalten. Diese Mittel werden entsprechend Artikel 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 als zweckgebundene Einnahmen verwendet.
Artikel 28
Verwaltungsmodalitäten
1. Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und ihren etwaigen Änderungen.
2. Die Kommission kann bei Kofinanzierungen oder in anderen ordnungsgemäß begründeten Fällen hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die unter Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 aufgeführten Einrichtungen übertragen.
3. Im Falle der dezentralen Verwaltung kann die Kommission beschließen, auf die von dem Hilfe empfangenden Partnerland bzw. der Hilfe empfangenden Partnerregion angewandten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen zurückzugreifen, sofern sie sich zuvor davon überzeugt hat, dass diese Verfahren den einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 genügen, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
— |
die Verfahren des Hilfe empfangenden Partnerlandes bzw. der Hilfe empfangenden Partnerregion entsprechen den Grundsätzen der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und schließen Interessenkonflikte aus; |
— |
das Hilfe empfangende Partnerland bzw. die Hilfe empfangende Partnerregion verpflichten sich dazu, regelmäßig zu überprüfen, ob die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt wurden, sowie geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu ergreifen und erforderlichenfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, um zu Unrecht gezahlte Beträge wiedereinzuziehen. |
Artikel 29
Mittelbindungen
1. Die Mittelbindungen erfolgen auf der Grundlage von Beschlüssen der Kommission, die nach Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 gefasst werden.
2. Die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft kann unter anderem folgende Rechtsformen annehmen:
— |
Finanzierungsvereinbarungen; |
— |
Zuschussvereinbarungen; |
— |
Beschaffungsaufträge; |
— |
Arbeitsverträge. |
Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
1. Alle auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung getroffenen Vereinbarungen müssen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft enthalten, insbesondere in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (16), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (17) und der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (18).
2. In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen durchzuführen, bei denen es sich unter anderem um Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. um Rechnungsprüfungen vor Ort handeln kann. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.
3. In allen zur Durchführung der Hilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse nach Absatz 2 während der Ausführung der Verträge und danach wahrnehmen können.
Artikel 31
Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder von Zuschüssen und Anwendung der Ursprungsregeln
1. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, eines von der Europäischen Gemeinschaft offiziell als Bewerberland anerkannten Staates oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem dieser Länder ihren Sitz haben.
Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines geografischen Programms nach den Artikeln 5 bis 10 finanziert werden, steht allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines nach Anhang I förderfähigen Entwicklungslandes sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben.
Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die aufgrund eines thematischen Programms nach den Artikeln 11 bis 16 oder des Programms nach Artikel 17 finanziert werden, stehen neben allen natürlichen und juristischen Personen, die aufgrund des thematischen Programms oder des Programms nach Artikel 17 teilnahmeberechtigt sind, auch allen natürlichen Personen offen, die Staatsangehörige eines Entwicklungslands gemäß der Klassifikation des OECD/DAC und gemäß Anhang II sind, sowie allen juristischen Personen, die in einem solchen Land ihren Sitz haben. Die Kommission veröffentlicht und aktualisiert Anhang II mittels regelmäßiger Überprüfungen der von dem OECD/DAC erstellten Liste der Hilfeempfänger und informiert den Rat darüber.
2. Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder sind, sowie allen juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, offen, sofern für diese Länder der Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt ist.
Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird gewährt, sofern ein Land den Mitgliedstaaten und dem betreffenden Empfängerland zu denselben Bedingungen Zugang gewährt.
Der Zugang auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Diese Beschlüsse werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren gefasst und haben eine Geltungsdauer von mindestens einem Jahr.
Die Gewährung des Zugangs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors gemäß den vom OECD/DAC festgelegten Kategorien oder auf Ebene eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Die Empfängerländer werden im Rahmen des in diesem Absatz beschriebenen Verfahrens konsultiert.
In den am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der Klassifikation des OECD/DAC wird den Mitgliedsländern des OECD/DAC der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch erteilt.
3. Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die durch ein Gemeinschaftsinstrument finanziert werden, steht internationalen Organisationen offen.
4. Das vorstehend Genannte berührt nicht die Teilnahme bestimmter Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Standorts in Bezug auf die Ziele der durchzuführenden Maßnahme teilnahmeberechtigt sind.
5. Die Experten können jede beliebige Staatsangehörigkeit haben. Dies gilt unbeschadet der qualitativen und finanziellen Anforderungen, die in den Vergabevorschriften der Gemeinschaft festgelegt sind.
6. Sämtliche Waren und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Auftrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach den Absätzen 1 und 2 in Betracht kommenden Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.
7. In begründeten Fällen kann die Kommission die Teilnahme natürlicher oder juristischer Personen aus Ländern, die traditionell Wirtschafts- oder Handelsbeziehungen zu Nachbarländern unterhalten oder geografisch mit ihnen verbunden sind, oder aus sonstigen Drittländern und die Verwendung von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen Ländern genehmigen.
8. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahme von natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder sind, oder von juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, und den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen als den in Absatz 6 genannten Ländern genehmigen.
Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Erzeugnisse und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.
9. Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen und juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Experten.
Betrifft die finanzielle Förderung durch die Gemeinschaft eine Maßnahme, die mit einem Drittland kofinanziert wird — wobei die in Absatz 2 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss — oder mit einer regionalen Organisation oder einem Mitgliedstaat, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Drittlandes, der betreffenden regionalen Organisation oder des betreffenden Mitgliedstaats teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Experten.
10. Für die Zwecke einer auf der Grundlage eines thematischen Programms nach Artikel 14 direkt über nichtstaatliche Akteure geleiteten Hilfe gelten die Bestimmungen von Absatz 1 hinsichtlich der Teilnahmeberechtigung nicht für die Auswahl der Zuschussempfänger.
Die Empfänger der Zuschüsse befolgen die Bestimmungen dieses Artikels, soweit die Erbringung der Hilfe die Vergabe von Aufträgen erfordert.
11. Um die Beseitigung der Armut durch Förderung lokaler Kapazitäten, Märkte und Käufe zu beschleunigen, wird besondere Aufmerksamkeit auf lokale und regionale Auftragsvergabe in Partnerländern gelegt.
Bieter, an die Aufträge vergeben werden, müssen international anerkannte Kernarbeitsnormen einhalten, wie beispielsweise die IAO-Kernarbeitsnormen und die IAO-Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen, die Abschaffung der Zwangs- und Pflichtarbeit, das Verbot der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf und die Abschaffung der Kinderarbeit.
Um den Entwicklungsländern den Zugang zur Gemeinschaftshilfe zu ermöglichen, ist jegliche als angemessen erachtete technische Unterstützung zu gewähren.
Artikel 32
Der Europäischen Investitionsbank oder anderen Finanzintermediären zur Verfügung gestellte Mittel
1. Die Mittel nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e werden von der EIB, anderen Finanzintermediären oder jeder anderen Bank oder Organisation, die über die Kapazitäten für die Verwaltung dieser Mittel verfügt, verwaltet.
2. Die Kommission erlässt im Einzelfall Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1, in denen die Risikoteilung, die Vergütung des mit der Umsetzung betrauten Finanzintermediärs, die Verwendung und Einziehung der aus den Mitteln erwirtschafteten Gewinne sowie der Abschluss der Maßnahme geregelt werden.
Artikel 33
Bewertung
1. Die Kommission beobachtet und überprüft regelmäßig ihre Programme und bewertet die Ergebnisse der Durchführung der geografischen und thematischen Strategien und Programme, die Sektorstrategien und die Wirksamkeit der Programmplanung — gegebenenfalls mittels unabhängiger externer Bewertungen –, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und um Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Vorhaben erarbeiten zu können. Vorschläge des Europäischen Parlaments oder des Rates für unabhängige externe Bewertungen werden gebührend berücksichtigt. Ein besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.
2. Die Kommission übermittelt die Bewertungsberichte dem Europäischen Parlament und dem in Artikel 35 genannten Ausschuss zur Kenntnisnahme. Die Mitgliedstaaten können eine Aussprache über bestimmte Bewertungen in dem in Artikel 35 Absatz 3 genannten Ausschuss fordern. Die Ergebnisse werden bei der Programmgestaltung und der Mittelzuweisung berücksichtigt.
3. Die Kommission bezieht alle einschlägigen Beteiligten, einschließlich der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden, in die Bewertung der nach dieser Verordnung gewährten Gemeinschaftshilfe ein.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Jahresbericht
1. Die Kommission prüft, welche Fortschritte bei der Durchführung der auf der Grundlage dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen erzielt wurden, und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung, die Ergebnisse und, soweit möglich, die wichtigsten Folgen und Auswirkungen der Hilfe. Der Bericht wird ferner dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt.
2. Der Jahresbericht enthält Angaben zu den im Vorjahr finanzierten Maßnahmen, den Ergebnissen von Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten, der Beteiligung der einschlägigen Partner und der Ausführung des Haushaltsplans, aufgeschlüsselt nach Mittelbindungen und Zahlungen und nach Ländern, Regionen und Sektoren. Dabei erfolgt eine Beurteilung der Ergebnisse der Hilfe unter möglichst weitgehender Anwendung konkreter und messbarer Indikatoren, die eine Beurteilung der Rolle der Hilfe bei der Erreichung der Ziele dieser Verordnung erlauben. Besonderes Augenmerk wird auf den Sozialsektor und auf Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gelegt.
Artikel 35
Ausschuss
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 30 Tage festgesetzt.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
4. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
5. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.
Artikel 36
Einbeziehung nach dieser Verordnung nicht förderfähiger Drittländer
Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 5 kann die Kommission zur Gewährleistung der Kohärenz und Wirksamkeit der Gemeinschaftshilfe bei der Annahme von Aktionsprogrammen im Sinne des Artikels 22 oder von Sondermaßnahmen im Sinne des Artikels 23 beschließen, dass Länder, Gebiete und Regionen, die für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 oder der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und des EEF in Betracht kommen, durch Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung gefördert werden können, wenn das geografische oder thematische Projekt bzw. Programm globalen, regionalen oder grenzübergreifenden Charakter aufweist. Diese Finanzierungsmöglichkeit kann in den Strategiepapieren und Mehrjahresrichtprogrammen im Sinne der Artikel 19 und 20 vorgesehen werden. Die Bestimmungen des Artikels 10 über die Förderfähigkeit sowie die Bestimmungen des Artikels 31 über die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Zuschüssen und über die Anwendung der Ursprungsregeln sind entsprechend anzupassen, um eine Beteiligung der betreffenden Länder, Gebiete und Regionen zu ermöglichen.
Artikel 37
Aussetzung der Hilfe
Hält ein Partnerland die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsätze nicht ein und führen die mit diesem Partnerland aufgenommenen Konsultationen nicht zu einem für beide Seiten akzeptablen Ergebnis oder werden Konsultationen abgelehnt oder liegt eine Notsituation vor, so kann der Rat unbeschadet der Bestimmungen über die Aussetzung der Hilfe, die in den mit Partnerländern und -regionen geschlossenen Partnerschafts- und Kooperationsabkommen vorgesehen sind, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen hinsichtlich sämtlicher dem Partnerland nach dieser Verordnung gewährten Hilfe ergreifen. Diese Maßnahmen können unter anderem in der teilweisen oder vollständigen Aussetzung der Hilfe bestehen.
Artikel 38
Finanzvorschriften
1. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieser Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 16 897 Mio. EUR.
2. Die als Hinweis dienende Aufteilung der Finanzmittel auf die einzelnen in den Artikeln 5 bis 10, 11 bis 16 und 17 genannten Programme ist in Anhang IV festgelegt. Diese Festlegung erfolgt für den Zeitraum 2007-2013.
3. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
4. Ein Richtbetrag von 465 Mio. EUR wurde in den Gesamtbetrag für die thematischen Programme aufgenommen, aus dem Maßnahmen finanziert werden sollen, die den Ländern des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments zugutekommen.
Artikel 39
Aufhebungen
1. Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
a) |
Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft (19), |
b) |
Verordnung (EG) Nr. 806/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit (20), |
c) |
Verordnung (EG) Nr. 491/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Einrichtung eines Programms für die finanzielle und technische Hilfe für Drittländer im Migrations- und Asylbereich (AENEAS) (21), |
d) |
Verordnung (EG) Nr. 1568/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Bekämpfung armutsbedingter Krankheiten (HIV/Aids, Tuberkulose und Malaria) in Entwicklungsländern (22), |
e) |
Verordnung (EG) Nr. 1567/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Unterstützung von Strategien und Aktionen im Bereich der reproduktiven und sexuellen Gesundheit und der damit verbundenen Rechte in den Entwicklungsländern (23), |
f) |
Verordnung (EG) Nr. 2130/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Oktober 2001 über Maßnahmen im Bereich der Hilfe für entwurzelte Bevölkerungsgruppen in den Entwicklungsländern Asiens und Lateinamerikas (24), |
g) |
Verordnung (EG) Nr. 2494/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer und anderer Wälder in Entwicklungsländern (25), |
h) |
Verordnung (EG) Nr. 2493/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 über Maßnahmen zur Förderung der vollen Einbeziehung der Umweltaspekte in den Entwicklungsprozess der Entwicklungsländer (26), |
i) |
Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (27), |
j) |
Verordnung (EG) Nr. 1659/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die dezentralisierte Zusammenarbeit (28), |
k) |
Verordnung (EG) Nr. 1658/98 des Rates vom 17. Juli 1998 über die Kofinanzierung von Maßnahmen mit in der Entwicklungszusammenarbeit tätigen europäischen Nichtregierungsorganisationen (NRO) in den für die Entwicklungsländer wichtigen Bereichen (29), |
l) |
Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit (30), |
m) |
Verordnung (EWG) Nr. 443/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die finanzielle und technische Hilfe zugunsten der Entwicklungsländer Asiens und Lateinamerikas sowie über die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Ländern (31). |
2. Die aufgehobenen Verordnungen gelten weiterhin für Rechtsakte und Mittelbindungen zur Ausführung der Haushaltspläne der Jahre vor 2007. Verweisungen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 40
Überprüfung der Verordnung
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht, in dem die Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre bewertet wird, sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu den erforderlichen Änderungen, auch was die als Hinweis dienende Aufteilung der Finanzmittel nach Anhang IV betrifft.
Artikel 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2006
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-E. ENESTAM
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Oktober 2006 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.
(3) ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1 .
(4) ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 40.
(5) ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 1 .
(6) Diese Verordnung wird zu einem späteren Zeitpunkt angenommen.
(7) ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.
(8) ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
(10) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(11) ABl. L 50 vom 21.2.2006, S. 1.
(12) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
(13) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(14) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(15) Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits (ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 3).
(16) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(17) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
(18) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
(19) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.
(20) ABL L 143 vom 30.4.2004, S. 40.
(21) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 1.
(22) ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 7. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(23) ABl. L 224 vom 6.9.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(24) ABl. L 287 vom 31.10.2001, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(25) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 6. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(26) ABl. L 288 vom 15.11.2000, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(27) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(28) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 625/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 99 vom 3.4.2004, S. 1).
(29) ABl. L 213 vom 30.7.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.
(30) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1726/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 234 vom 1.9.2001, S. 10).
(31) ABl. L 52 vom 27.2.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).
ANHANG I
NACH ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FÖRDERFÄHIGE LÄNDER
Lateinamerika
1. |
Argentinien |
2. |
Bolivien |
3. |
Brasilien |
4. |
Chile |
5. |
Columbien |
6. |
Costa Rica |
7. |
Cuba |
8. |
Ecuador |
9. |
El Salvador |
10. |
Guatemala |
11. |
Honduras |
12. |
Mexico |
13. |
Nicaragua |
14. |
Panama |
15. |
Paraguay |
16. |
Peru |
17. |
Uruguay |
18. |
Venezuela |
Asien
19. |
Afghanistan |
20. |
Bangladesch |
21. |
Bhutan |
22. |
Kambodscha |
23. |
China |
24. |
Indien |
25. |
Indonesien |
26. |
Demokratische Volksrepublik Korea |
27. |
Laos |
28. |
Malaysia |
29. |
Malediven |
30. |
Mongolei |
31. |
Myanmar/Birma |
32. |
Nepal |
33. |
Pakistan |
34. |
Philippinen |
35. |
Sri Lanka |
36. |
Thailand |
37. |
Vietnam |
Mittelasien
38. |
Kasachstan |
39. |
Kirgisische Republik |
40. |
Tadschikistan |
41. |
Turkmenistan |
42. |
Usbekistan |
Naher und Mittlerer Osten
43. |
Iran |
44. |
Irak |
45. |
Oman |
46. |
Saudi-Arabien |
47. |
Jemen |
Südafrika
48. |
Südafrika |
ANHANG II
OECD/DAC-LISTE DER EMPFÄNGER ÖFFENTLICHER ENTWICKLUNGSHILFE
Gültig ab 2006 für die Berichtszeiträume 2005, 2006 und 2007
Am wenigsten entwickelte Länder |
Sonstige Länder mit niedrigem Einkommen (Pro-Kopf-BNE < 825 USD im Jahr 2004) |
Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — untere Einkommenskategorie (Pro-Kopf-BNE 826-3 255 USD im Jahr 2004) |
Länder und Gebiete mit mittlerem Einkommen — obere Einkommenskategorie (Pro-Kopf-BNE 3 256-10 065 USD im Jahr 2004) |
Afghanistan Angola Bangladesch Benin Bhutan Burkina Faso Burundi Kambodscha Cap Verde Zentralafrikanische Republik Tschad Komoren Demokratische Republik Congo Dschibuti Äquatorialguinea Eritrea Äthiopien Gambia Guinea Guinea-Bissau Haiti Kiribati Laos Lesotho Liberia Madagaskar Malawi Malediven Mali Mauretanien Mosambik Myanmar Nepal Niger Ruanda Samoa São Tomé und Príncipe Senegal Sierra Leone Salomonen Somalia Sudan Tansania Timor-Leste (Osttimor) Togo Tuvalu Uganda Vanuatu Jemen Sambia |
Kamerun Republik Congo Côte d'Ivoire Ghana Indien Kenia Demokratische Volksrepublik Korea Kirgisische Republik Moldau Mongolei Nicaragua Nigeria Pakistan Papua-Neuguinea Tadschikistan Usbekistan Vietnam Simbabwe |
Albanien Algerien Armenien Aserbaidschan Belarus Bolivien Bosnien und Herzegowina Brasilien China Columbien Cuba Dominicanische Republik Ecuador Ägypten El Salvador Fidschi Georgien Guatemala Guyana Honduras Indonesien Iran Irak Jamaica Jordanien Kasachstan Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien Marshallinseln Föderierte Staaten von Mikronesien Marokko Namibia Niue Palästinensische Gebiete Paraguay Peru Philippinen Serbien und Montenegro Sri Lanka Suriname Swasiland Syrien Thailand * Tokelau Tonga Tunesien Turkmenistan Ukraine * Wallis und Futuna |
* Anguilla Antigua und Barbuda Argentinien Barbados Belize Botsuana Chile Cookinseln Costa Rica Kroatien Dominica Gabun Grenada Libanon Libyen Malaysia Mauritius * Mayotte Mexico * Montserrat Nauru Oman Palau Panama Saudi-Arabien (1) Seychellen Südafrika * St. Helena St. Kitts und Nevis St. Lucia St. Vincent und die Grenadinen Trinidad und Tobago Türkei * Turks- und Caicosinseln Uruguay Venezuela |
* Gebiet. |
(1) Saudi-Arabien hat die Schwelle zu den Ländern mit hohem Einkommen im Jahr 2004 überschritten. Gemäß den Regeln des OECD/DAC für die Überarbeitung dieser Liste wird das Land im Jahr 2008 in der Liste aufsteigen, sofern es den Status eines Landes mit hohem Einkommen in den Jahren 2005 und 2006 beibehält. Die Netto-Einnahmen an öffentlicher Entwicklungshilfe aus Mitgliedsländern des OECD/DAC betrugen 9,9 Mio. USD im Jahr 2003 und 9,0 Mio. USD (vorläufig) im Jahr 2004.
ANHANG III
STAATEN DES AKP-ZUCKERPROTOKOLLS
1. |
Barbados |
2. |
Belize |
3. |
Guyana |
4. |
Jamaica |
5. |
St. Kitts und Nevis |
6. |
Trinidad und Tobago |
7. |
Fidschi |
8. |
Republik Congo |
9. |
Côte d'Ivoire |
10. |
Kenia |
11. |
Madagaskar |
12. |
Malawi |
13. |
Mauritius |
14. |
Mosambik |
15. |
Swasiland |
16. |
Tansania |
17. |
Sambia |
18. |
Simbabwe |
ANHANG IV
ALS HINWEIS DIENENDE AUFTEILUNG DER FINANZMITTEL FÜR DEN ZEITRAUM 2007-2013 (IN MIO. EUR)
Insgesamt |
16 897 |
Geografische Programme: |
10 057 |
Lateinamerika |
2 690 |
Asien |
5 187 |
Mittelasien |
719 |
Naher und Mittlerer Osten |
481 |
Südafrika |
980 |
Thematische Programme: |
5 596 |
In die Menschen investieren |
1 060 |
Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen |
804 |
Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess |
1 639 |
Ernährungssicherheit |
1 709 |
Migrations- und Asylpolitik |
384 |
Staaten des AKP-Zuckerprotokolls |
1 244 |
ANHANG V
LÄNDER UND GEBIETE, DIE NICHT ZU DEN ENTWICKLUNGSLÄNDERN BZW. -GEBIETEN ZÄHLEN:
1. |
Australien |
2. |
Bahrain |
3. |
Brunei Darussalam |
4. |
Canada |
5. |
Chinesisch Taipeh |
6. |
Hongkong |
7. |
Japan |
8. |
Korea |
9. |
Macau |
10. |
Neuseeland |
11. |
Kuwait |
12. |
Katar |
13. |
Singapur |
14. |
Vereinigte Arabische Emirate |
15. |
Vereinigte Staaten von Amerika |