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Document 32006R1451

    Verordnung (EG) Nr. 1451/2006 der Kommission vom 29. September 2006 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Fluazuron, Natriumnitrit und Peforelin (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 271 vom 30.9.2006, p. 37–39 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 327M vom 5.12.2008, p. 735–739 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1451/oj

    30.9.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 271/37


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1451/2006 DER KOMMISSION

    vom 29. September 2006

    zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Fluazuron, Natriumnitrit und Peforelin

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

    nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittelagentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

    (2)

    Der Stoff Fluazuron wurde für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen. Es wurden zusätzliche Daten vorgelegt und bewertet, was zu der Empfehlung führte, den Stoff Fluazuron für Rinder in Bezug auf Muskelgewebe, Fettgewebe, Leber und Nieren, außer für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    (3)

    Nach Prüfung eines Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Natriumnitrit bei Milchvieh wird es als angemessen erachtet, diesen Stoff für Rinder nur zur äußerlichen Anwendung in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    (4)

    Nach Prüfung eines Antrags auf die Festsetzung von Rückstandshöchstmengen für Peforelin bei Schweinen wird es als angemessen erachtet, diesen Stoff für Schweine in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufzunehmen.

    (5)

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 ist daher entsprechend zu ändern.

    (6)

    Bis diese Verordnung Gültigkeit erlangt, sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, damit sie die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (2) erteilten Zulassungen der betreffenden Tierarzneimittel erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anpassen können.

    (7)

    Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 29. November 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. September 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1231/2006 der Kommission (ABl. L 225 vom 17.8.2006, S. 3).

    (2)  ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58).


    ANHANG

    A.   Der folgende Stoff wird in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

    2.   Mittel gegen Parasiten

    2.2.   Mittel gegen Ektoparasiten

    2.2.4.   Acyl-Harnstoff-Derivate

    Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

    Marker-Rückstand

    Tierart

    MRL

    Zielgewebe

    Fluazuron

    Fluazuron

    Rinder (1)

    200 μg/kg

    Muskel

    7 000 μg/kg

    Fett

    500 μg/kg

    Leber

    500 μg/kg

    Nieren

    B.   Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

    1.   Anorganische chemische Erzeugnisse

    Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

    Tierart

    Natriumnitrit

    Rinder (2)

    2.   Organische Verbindungen

    Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e

    Tierart

    Peforelin

    Schweine“


    (1)  Nicht anwenden bei Tieren, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“

    (2)  Nur zur äußerlichen Anwendung.“


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