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Document 32006L0092

    Richtlinie 2006/92/EG der Kommission vom 9. November 2006 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 311 vom 10.11.2006, p. 31–45 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 314M vom 1.12.2007, p. 331–345 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/92/oj

    10.11.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 311/31


    RICHTLINIE 2006/92/EG DER KOMMISSION

    vom 9. November 2006

    zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 5,

    gestützt auf die Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (2), insbesondere auf Artikel 10,

    gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (3), insbesondere auf Artikel 7,

    gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (4), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Bei Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse, spiegeln die Rückstandsgehalte den Einsatz der Mindestmenge an Schädlingsbekämpfungsmitteln wider, die erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen. Die Schädlingsbekämpfungsmittel sind so einzusetzen, dass die Rückstandsmenge so gering wie möglich und toxikologisch vertretbar ist, insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz und die geschätzte Aufnahme mit der Nahrung durch die Verbraucher. Bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs spiegeln die Rückstandsgehalte die Aufnahme von mit Schädlingsbekämpfungsmitteln behandeltem Getreide und Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs durch Tiere sowie gegebenenfalls die unmittelbaren Folgen des Einsatzes von Tierarzneimitteln wider. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte bilden die oberen Grenzwerte für solche Rückstände, die man in Erzeugnissen dann erwarten könnte, wenn die Erzeuger eine gute landwirtschaftliche Praxis anwenden.

    (2)

    Die Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel werden ständig überprüft und können geändert werden, um neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen. Ergibt die zugelassene Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln keine nachweisbaren Rückstände in oder auf dem Lebensmittel, oder ist die Verwendung nicht zugelassen, oder ist die von Mitgliedstaaten zugelassene Verwendung nicht durch die erforderlichen Daten gestützt, oder werden in Drittländern Mittel verwendet, die zu Rückständen in oder auf Lebensmitteln führen, die auf den Gemeinschaftsmarkt gelangen können und über die keine ausreichenden Daten vorliegen, so wird die untere analytische Bestimmungsgrenze als Rückstandshöchstgehalt festgesetzt.

    (3)

    Der Kommission wurde mitgeteilt, dass die Rückstandshöchstgehalte für mehrere Schädlingsbekämpfungsmittel angesichts neuer Informationen über die Toxikologie und die Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise überprüft werden müssen. Die Kommission hat die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für die Überprüfung der auf EU-Ebene festgelegten Rückstandshöchstgehalte zu machen. Diese Vorschläge wurden der Kommission unterbreitet.

    (4)

    Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme der unter diese Richtlinie fallenden Schädlingsbekämpfungsmittel über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (5) erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Verbraucherexposition kommt.

    (5)

    Die etwaige akute Verbraucherexposition bei Aufnahme jedes der Lebensmittel, das Rückstände dieser Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten könnte, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Daraus wird geschlossen, dass das Vorhandensein von Pestizidrückständen unterhalb der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalte keine akute toxische Wirkung hat.

    (6)

    Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

    (7)

    Die Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG und 90/642/EWG sollten entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG werden die Einträge für Captan, Dichlorvos, Ethion und Folpet gestrichen.

    Artikel 2

    Die Richtlinie 86/362/EWG wird wie folgt geändert:

    a)

    In Anhang II Teil A werden die Einträge für Captan, Ethion und Folpet gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie angefügt.

    b)

    In Anhang II Teil A wird der Eintrag für Dichlorvos durch den Text in Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

    Artikel 3

    Die Richtlinie 90/642/EWG wird wie folgt geändert:

    a)

    In Anhang II werden die Einträge für Captan und Folpet gemäß Anhang III der vorliegenden Richtlinie angefügt.

    b)

    In Anhang II wird der Eintrag für Dichlorvos und Ethion durch den Text in Anhang IV der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

    Artikel 4

    (1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 10. Mai 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

    Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 11. Mai 2007 an.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 6

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. November 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/59/EG der Kommission (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 61).

    (2)  ABl. L 221 vom 7.8.1986, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission (ABl. L 206 vom 27.7.2006, S. 27).

    (3)  ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/62/EG der Kommission.

    (4)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/85/EG der Kommission (ABl. L 293 vom 24.10.2006, S. 3).

    (5)  „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).


    ANHANG I

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Höchstgehalt in mg/kg

    „Captan

    0,02 (1)

    Getreide

    Ethion

    0,01 (1)

    Getreide

    Folpet

    2 Weizen, Gerste

    0,02 (1) Sonstiges Getreide


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG II

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln

    Höchstgehalt in mg/kg

    „Dichlorvos

    0,01 (1)

    Getreide


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG III

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Captan

    Folpet

    „1.   

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    Grapefruit

     

     

    Zitronen

     

     

    Limonen

     

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

     

    Orangen

     

     

    Pomelos

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

     

    0,02 (2)

    Mandeln

    0,3

     

    Paranüsse

     

     

    Kaschu-Nüsse

     

     

    Esskastanien, Edelkastanien

     

     

    Kokosnüsse

     

     

    Haselnüsse

     

     

    Macadamianüsse

     

     

    Pekannüsse, Hickorynüsse

     

     

    Pinienkerne, Pignoli

     

     

    Pistazien

     

     

    Walnüsse

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    iii)

    KERNOBST

    3 (1)

    3 (1)

    Äpfel

     

     

    Birnen

     

     

    Quitten

     

     

    Sonstige

     

     

    iv)

    STEINOBST

     

     

    Aprikosen, Marillen

    3

     

    Kirschen

    5

    2

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

     

     

    Pflaumen, Zwetschgen

    1

     

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

    0,02 (2)

     

    Tafeltrauben

     

    0,02 (2)

    Keltertrauben

     

    5

    b)

    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

    3 (1)

    3 (1)

    c)

    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

     

     

    Brombeeren

    3 (1)

    3 (1)

    Taubeeren

     

     

    Loganbeeren

     

     

    Himbeeren

    3 (1)

    3 (1)

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    d)

    Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

     

     

    Heidelbeeren

     

     

    Preiselbeeren

     

     

    Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

    3 (1)

    3 (1)

    Stachelbeeren

    3 (1)

    3 (1)

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    e)

    Wildbeeren und Wildobst

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

    0,02 (2)

    Avocados

     

     

    Bananen

     

     

    Datteln

     

     

    Feigen

     

     

    Kiwis

     

     

    Kumquats

     

     

    Litchis

     

     

    Mangos

    2

     

    Oliven (Tafeloliven)

     

     

    Oliven (Kelteroliven)

     

     

    Papayas

     

     

    Passionsfrüchte

     

     

    Ananas

     

     

    Granatäpfel

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    2.   

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

     

    0,02 (2)

    Rote Rüben

     

     

    Karotten und Möhren

    0,1

     

    Maniok, Kassava

     

     

    Knollensellerie

    0,1

     

    Meerrettich, Kren

     

     

    Topinambur

     

     

    Pastinaken

     

     

    Petersilienwurzel

     

     

    Radieschen und Rettiche

     

     

    Schwarzwurzeln

     

     

    Süßkartoffeln, Bataten

     

     

    Kohlrüben

     

     

    Speiserüben

     

     

    Yamswurzeln

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

    0,02 (2)

     

    Knoblauch

     

     

    Zwiebeln

     

    0,1

    Schalotten

     

     

    Frühlingszwiebeln

     

     

    Sonstige

     

    0,02 (2)

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

     

    a)

    Solanaceae

     

    0,02 (2)

    Tomaten, Paradeiser

    2 (1)

    2 (1)

    Paprika

    0,1

     

    Auberginen, Melanzani

     

     

    Okra

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    b)

    Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    Salatgurken

     

     

    Einlegegurken

     

     

    Zucchini

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

     

    1

    Melonen

    0,1

     

    Kürbisse

     

     

    Wassermelonen

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    d)

    Zuckermais

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    iv)

    KOHLGEMÜSE

    0,02 (2)

     

    a)

    Blumenkohle

     

    0,02 (2)

    Rübstiel

     

     

    Blumenkohl, Karfiol

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Kopfkohle

     

    0,02 (2)

    Rosenkohl, Kohlsprossen

     

     

    Kopfkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Blattkohle

     

    0,02 (2)

    Chinakohl

     

     

    Grünkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Kohlrabi

     

    0,05

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

     

     

    a)

    Kopfsalate und ähnliche

     

     

    Gartenkresse

     

     

    Feldsalat

     

     

    Kopfsalat

     

    2

    Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

    2

     

    Rucola

     

     

    Blätter und Blattstiele der Brassica

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    b)

    Spinat und ähnliche

     

    0,02 (2)

    Spinat

    0,1

     

    Mangold

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    c)

    Brunnenkresse

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    d)

    Chicorée

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    e)

    Frische Kräuter

     

    0,02 (2)

    Kerbel

     

     

    Schnittlauch

     

     

    Petersilie

    0,1

     

    Blattsellerie

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

     

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

     

    Bohnen (mit Hülsen)

    2 (1)

    2 (1)

    Bohnen (ohne Hülsen)

    2 (1)

    2 (1)

    Erbsen (mit Hülsen)

     

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

     

     

    Spargel

     

     

    Kardonen

     

     

    Stangensellerie

    0,1

     

    Fenchel

     

     

    Artischocken

     

     

    Lauch, Porree

    2

     

    Rhabarber

     

     

    Sonstige

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    viii)

    PILZE

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    a)

    Zuchtpilze

     

     

    b)

    Wildpilze

     

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    Bohnen

     

     

    Linsen

     

     

    Erbsen

     

     

    Lupinen

     

     

    Sonstige

     

     

    4.

    Ölsaaten

    0,02 (2)

    0,02 (2)

    Leinsamen

     

     

    Erdnüsse

     

     

    Mohnsamen

     

     

    Sesamsamen

     

     

    Sonnenblumenkerne

     

     

    Rapssamen

     

     

    Sojabohnen

     

     

    Senfkörner

     

     

    Baumwollsamen

     

     

    Hanfsamen

     

     

    Sonstige

     

     

    5.

    Kartoffeln

    0,05

    0,1

    Frühkartoffeln

     

     

    Lagerkartoffeln

     

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

    0,05 (2)

    0,05 (2)

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    0,05 (2)

    150


    (1)  Summe aus Captan und Folpet.

    (2)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


    ANHANG IV

    Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

    Gruppen und Beispiele einzelner Erzeugnisse, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten

    Dichlorvos

    Ethion

    „1.

    Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte

    0,01 (1)

    0,01 (1)

    i)

    ZITRUSFRÜCHTE

     

     

    Grapefruit

     

     

    Zitronen

     

     

    Limonen

     

     

    Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden)

     

     

    Orangen

     

     

    Pomelos

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale)

     

     

    Mandeln

     

     

    Paranüsse

     

     

    Kaschu-Nüsse

     

     

    Esskastanien, Edelkastanien

     

     

    Kokosnüsse

     

     

    Haselnüsse

     

     

    Macadamianüsse

     

     

    Pekannüsse, Hickorynüsse

     

     

    Pinienkerne, Pignoli

     

     

    Pistazien

     

     

    Walnüsse

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    KERNOBST

     

     

    Äpfel

     

     

    Birnen

     

     

    Quitten

     

     

    Sonstige

     

     

    iv)

    STEINOBST

     

     

    Aprikosen, Marillen

     

     

    Kirschen

     

     

    Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden)

     

     

    Pflaumen, Zwetschgen

     

     

    Sonstige

     

     

    v)

    BEEREN UND KLEINOBST

     

     

    a)

    Tafel- und Keltertrauben

     

     

    Tafeltrauben

     

     

    Keltertrauben

     

     

    b)

    Erdbeeren (ohne Wildfrüchte)

     

     

    c)

    Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte)

     

     

    Brombeeren

     

     

    Taubeeren

     

     

    Loganbeeren

     

     

    Himbeeren

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Anderes Kleinobst und andere Beeren (ohne Wildfrüchte)

     

     

    Heidelbeeren

     

     

    Preiselbeeren

     

     

    Johannisbeeren, Ribisel (rot, schwarz und weiß)

     

     

    Stachelbeeren

     

     

    Sonstige

     

     

    e)

    Wildbeeren und Wildobst

     

     

    vi)

    SONSTIGE FRÜCHTE

     

     

    Avocados

     

     

    Bananen

     

     

    Datteln

     

     

    Feigen

     

     

    Kiwis

     

     

    Kumquats

     

     

    Litchis

     

     

    Mangos

     

     

    Oliven (Tafeloliven)

     

     

    Oliven (Kelteroliven)

     

     

    Papayas

     

     

    Passionsfrüchte

     

     

    Ananas

     

     

    Granatäpfel

     

     

    Sonstige

     

     

    2.

    Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet

    0,01 (1)

     

    i)

    WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE

     

    0,01 (1)

    Rote Rüben

     

     

    Karotten und Möhren

     

     

    Maniok, Kassava

     

     

    Knollensellerie

     

     

    Meerrettich, Kren

     

     

    Topinambur

     

     

    Pastinaken

     

     

    Petersilienwurzel

     

     

    Radieschen und Rettiche

     

     

    Schwarzwurzeln

     

     

    Süßkartoffeln, Bataten

     

     

    Kohlrüben

     

     

    Speiserüben

     

     

    Yamswurzeln

     

     

    Sonstige

     

     

    ii)

    ZWIEBELGEMÜSE

     

    0,01 (1)

    Knoblauch

     

     

    Zwiebeln

     

     

    Schalotten

     

     

    Frühlingszwiebeln

     

     

    Sonstige

     

     

    iii)

    FRUCHTGEMÜSE

     

    0,01 (1)

    a)

    Solanaceae

     

     

    Tomaten, Paradeiser

     

     

    Paprika

     

     

    Auberginen, Melanzani

     

     

    Okra

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Kürbisgewächse — mit genießbarer Schale

     

     

    Salatgurken

     

     

    Einlegegurken

     

     

    Zucchini

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Kürbisgewächse — mit ungenießbarer Schale

     

     

    Melonen

     

     

    Kürbisse

     

     

    Wassermelonen

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Zuckermais

     

     

    iv)

    KOHLGEMÜSE

     

    0,01 (1)

    a)

    Blumenkohle

     

     

    Rübstiel

     

     

    Blumenkohl, Karfiol

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Kopfkohle

     

     

    Rosenkohl, Kohlsprossen

     

     

    Kopfkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Blattkohle

     

     

    Chinakohl

     

     

    Grünkohl

     

     

    Sonstige

     

     

    d)

    Kohlrabi

     

     

    v)

    BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER

     

     

    a)

    Kopfsalate und ähnliche

     

    0,01 (1)

    Gartenkresse

     

     

    Feldsalat

     

     

    Kopfsalat

     

     

    Breitblättrige Endivie (Cichorum endivia var. latifolium)

     

     

    Rucola

     

     

    Blätter und Blattstiele der Brassica

     

     

    Sonstige

     

     

    b)

    Spinat und ähnliche

     

    0,01 (1)

    Spinat

     

     

    Mangold

     

     

    Sonstige

     

     

    c)

    Brunnenkresse

     

    0,01 (1)

    d)

    Chicorée

     

    0,01 (1)

    e)

    Frische Kräuter

     

     

    Kerbel

     

     

    Schnittlauch

     

     

    Petersilie

     

    2

    Blattsellerie

     

     

    Sonstige

     

    0,01 (1)

    vi)

    HÜLSENGEMÜSE (frisch)

     

    0,01 (1)

    Bohnen (mit Hülsen)

     

     

    Bohnen (ohne Hülsen)

     

     

    Erbsen (mit Hülsen)

     

     

    Erbsen (ohne Hülsen)

     

     

    Sonstige

     

     

    vii)

    STÄNGELGEMÜSE (frisch)

     

     

    Spargel

     

     

    Kardonen

     

     

    Stangensellerie

     

    0,1

    Fenchel

     

     

    Artischocken

     

     

    Lauch, Porree

     

     

    Rhabarber

     

     

    Sonstige

     

    0,01 (1)

    viii)

    PILZE

     

    0,01 (1)

    a)

    Zuchtpilze

     

     

    b)

    Wildpilze

     

     

    3.

    Hülsenfrüchte

    0,01 (1)

    0,01 (1)

    Bohnen

     

     

    Linsen

     

     

    Erbsen

     

     

    Lupinen

     

     

    Sonstige

     

     

    4.

    Ölsaaten

    0,01 (1)

    0,02 (1)

    Leinsamen

     

     

    Erdnüsse

     

     

    Mohnsamen

     

     

    Sesamsamen

     

     

    Sonnenblumenkerne

     

     

    Rapssamen

     

     

    Sojabohnen

     

     

    Senfkörner

     

     

    Baumwollsamen

     

     

    Hanfsamen

     

     

    Sonstige

     

     

    5.

    Kartoffeln

    0,01 (1)

    0,01 (1)

    Frühkartoffeln

     

     

    Lagerkartoffeln

     

     

    6.

    Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von Camellia sinensis)

    0,02 (1)

    3

    7.

    Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver

    0,02 (1)

    0,02 (1)


    (1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze.“


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