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Document 32005R0860

Verordnung (EG) Nr. 860/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch

ABl. L 144 vom 8.6.2005, p. 1–8 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 102–109 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/860/oj

8.6.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES

vom 30. Mai 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 (3) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.

(2)

Es sind einige Fehler zu korrigieren, die bei der Berechnung der den Mitgliedstaaten für bestimmte Arten zugewiesenen Quoten unterlaufen sind.

(3)

Im Hinblick auf eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses, der auf fundierte wissenschaftliche Gutachten und die besten verfügbaren Informationen gestützt ist, sollten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, was die Meldung der Fänge anbelangt, bei nicht quotierten Arten in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten pro Gebiet, dieselben Bedingungen gelten.

(4)

Nach dem Verfahren des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (4) hat die Gemeinschaft mit Island Konsultationen über die Fischereirechte für 2005 geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen müssen in die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 übernommen werden.

(5)

Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Gemeinschaft Zugang zu 1 000 Tonnen Arktische Seespinne in grönländischen Gewässern hat. Ferner wurde mit den grönländischen Behörden vereinbart, dass die gesamte Quote an Rotbarsch in den Gebieten V und XIV mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden darf.

(6)

Es hat sich herausgestellt, dass die Zuteilung von mehr Fangtagen je Kalendermonat in der Nordsee an Fischereifahrzeuge mit geschleppten Fanggeräten mit Quadratmaschenfenstern von 120 mm das Ziel der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in Frage stellen könnte und nicht mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 im Einklang steht. Daher sollte die Nordsee aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, für die die Zuteilung zusätzlicher Tage gilt. Ferner ist es angezeigt, die technischen Spezifikationen des Quadratmaschenfensters von 120 mm festzulegen.

(7)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie im ICES-Untergebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) sollten auf 120 Tonnen angehoben werden, damit die in anderen Fischereien als unvermeidbare Beifänge gefangenen Tiefseehaie angelandet werden können.

(8)

Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Gebieten sollten nicht dazu führen, dass ein Fischereifahrzeug die höchstmögliche nach Anhang IVa verfügbare Anzahl Fangtage nicht nutzen kann. Diese Bestimmungen sollten daher geändert werden.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (5) wurden für 2005 und 2006 die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände festgesetzt.

(10)

Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb, Untergebiete VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) wurden in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 falsch berechnet und sollten berichtigt werden.

(11)

Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die betreffenden Fischereien so früh wie möglich geöffnet werden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren.

(12)

Die Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005

Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.“

2.

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt:

„Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:

 

Südwestliches Gebiet

1.

63° 12′ N, 23° 05′ W bis 62° 00′ N, 26° 00' W

2.

62° 58′ N, 22° 25′ W

3.

63° 06′ N, 21° 30′ W

4.

63° 03′ N, 21° 00′ W und von dort 180° 00′ S

 

Südöstliches Gebiet

1.

63° 14′ N, 10° 40′ W

2.

63° 14′ N, 11° 23′ W

3.

63° 35′ N, 12° 21′ W

4.

64° 00′ N, 12° 30′ W

5.

63° 53′ N, 13° 30′ W

6.

63° 36′ N, 14° 30′ W

7.

63° 10′ N, 17° 00′ W und von dort 180° 00′ S.“

3.

Die Anhänge IB, IC, ID, IVa, VIc und VI werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BODEN


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.

(3)  ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2.

(5)  ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.


ANHANG I

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IB:

a)

Der Eintrag für Leng im Gebiet III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Leng

Molva molva

Gebiete

:

III (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Belgien

10 (1)

 

Dänemark

76

 

Deutschland

10

 

Schweden

30

 

Vereinigtes Königreich

10 (1)

 

EG

136

 

b)

Der Eintrag für Tiefseegarnele in Gebiet IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseegarnele

Pandalus borealis

Gebiete

:

IIa (EG-Gewässer), IV (EG-Gewässer)

PRA/2AC4-C

Dänemark

3 700

 

Niederlande

35

 

Schweden

149

 

Vereinigtes Königreich

1 096

 

EG

4 980

 

TAC

4 980

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten“

c)

Der Eintrag für die „kombinierte Quote“ in den EG-Gewässern der Gebiete Vb, VI, VII erhält folgende Fassung:

„Art

:

Kombinierte Quote

Zone

:

EG-Gewässer der Gebiete Vb, VI, VII

R/G/5B67-C

EG

Entfällt

 

Norwegen

600 (2)

 

TAC

Entfällt

 

d)

Der Eintrag für „andere Arten“ in den EG-Gewässern der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N erhält folgende Fassung:

„Art

:

Andere Arten

Gebiete

:

EG-Gewässer der Gebiete IIa, IV, VIa nördlich von 56° 30’N

OTH/2A46AN

EG

Entfällt

 

Norwegen

4 720 (3)

 

Färöer

400 (4)

 

TAC

Entfällt

 

2.

Anhang IC:

a)

Der Eintrag für Arktische Seespinne im NAFO-Gebiet 0,1 (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Arktische Seespinne

Chionoecetes spp.

Gebiete

:

NAFO 0,1 (Grönländische Gewässer)

PCR/N01GRN

Irland

125

 

Spanien

875

 

EG

1 000

 

TAC

Entfällt

Vorsorgliche TAC, wo Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 nicht gelten“

b)

Der Eintrag für Lodde in Gebiet V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiete

:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

CAP/514GRN

Alle Mitgliedstaaten

0

 

EG

50 050 (5)  (6)

 

TAC

Entfällt

 

c)

Der Eintrag für Rotbarsch in den Gebieten V, XIV (Grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiete

:

V, XIV (Grönländische Gewässer)

RED/514GRN

Deutschland

11 794 (10)

 

Frankreich

60 (10)

 

Vereinigtes Königreich

84 (10)

 

EG

15 938 (7)  (8)  (9)  (10)

 

TAC

Entfällt

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht


Art

:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet

:

Va (Isländische Gewässer)

RED/05A-IS

Belgien

100 (11)  (12)

 

Deutschland

1 690 (11)  (12)

 

Frankreich

50 (11)  (12)

 

Vereinigtes Königreich

1 160 (11)  (12)

 

EG

3 000 (11)  (12)

 

TAC

Entfällt

 

3.

In Anhang ID erhält der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in Gebiet NAFO 3NO folgende Fassung:

„Art

:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiete

:

NAFO 3NO

HKW/N3NO

Spanien

2 165

 

Portugal

2 835

 

EG

5 000

 

TAC

8 500

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht“

4.

Anhang IVa:

a)

Die Tabelle II erhält folgende Fassung:

„Tabelle II — Ausnahmen von den Tagen innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens in Tabelle I und entsprechende Bedingungen

Gebiet

Fanggerät gemäß Nummer 4

Fangberichte des Schiffes 2002 (13)

Tage

Gebiet gemäß Nummer 2

4 a und 4 e

Jeweils unter 5 % Kabeljau, Seezunge und Scholle

Unbegrenzt (14)

Gebiet gemäß Nummer 2

4 a und 4 b

Unter 5 % Kabeljau

Bei 100 bis < 120 mm bis zu 13 ≥ 120 mm bis zu 14

Kattegat und Nordsee

4 c Gerät mit einer Maschenöffnung von mindestens 220 mm

Unter 5 % Kabeljau und über 5 % Steinbutt und Seehase

bis zu 15

Kattegat und Skagerrak

4 a Gerät mit Quadratmaschenfenster von 120 mm (15)

Entfällt

12

Östlicher Ärmelkanal

4 c Verwickelnetze mit einer Maschenöffnung von höchstens 110 mm

Fischereifahrzeuge für höchstens 24 Stunden außerhalb des Hafens

19

b)

In Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe a erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Das Fenster wird in das obere Netzblatt eingefügt.“

5.

In Anhang IVc erhält Nummer 6 Buchstabe a folgende Fassung:

„6.

a)

Die Höchstanzahl Tage, die sich ein Schiff mit einem der Fanggeräte gemäß Nummer 4 an Bord über einen Zeitraum von einem Kalendermonat innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens aufhalten darf, ist in Tabelle I angegeben.

Wenn ein Schiff bei einer Fangreise zwischen zwei Gebieten kreuzt, wird der Tag auf das Gebiet angerechnet, in dem das Schiff an diesem Tag den größten Zeitanteil verbracht hat.

Die Anzahl Tage, an denen sich ein Fischereifahrzeug in dem Gesamtgebiet aufhält, das aus den unter Nummer 2 dieses Anhangs und den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten besteht, darf die in Tabelle I dieses Anhangs angegebene Zahl nicht übersteigen. Die Anzahl Tage, an denen sich das Fischereifahrzeug in den unter Nummer 2 des Anhangs IVa festgelegten Gebieten aufhält, muss jedoch der gemäß Anhang IVa festgesetzten Höchstzahl entsprechen.

Tabelle I — Höchstanzahl der Tage innerhalb des Gebiets und außerhalb des Hafens nach Fanggeräten

Gebiet gemäß Nummer 2:

Fanggerätgruppe gemäß Nummer:

4a

4b

2.

Westlicher Ärmelkanal (ICES-Gebiet VIIe)

20

20“

6.

Anhang VI Teil I erhält folgende Fassung:

„TEIL I

BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl Lizenzen

Aufteilung der Lizenzen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62° 00’ N

75

DK: 26, DE: 5, FR: 1, IRL: 7, NL: 9, SW: 10, UK: 17

55

Grundfische, nördlich von 62° 00’ N

80

FR: 18, PT: 9, DE: 16, ES: 20, UK: 14, IRL: 1

50

Makrele, südlich von 62° 00’N, Ringwaden

11

DE: 1 (16), DK: 26 (16), FR: 2 (16), NL: 1 (16)

Entfällt

Makrele, südlich von 62° 00’ N, Schleppnetz

19

 

Entfällt

Makrele, nördlich von 62° 00’ N, Ringwaden

11 (17)

DK: 11

Entfällt

Industriefisch, südlich von 62° 00’ N

480

DK: 450, UK: 30

150

Färöische Gewässer

Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien

26

BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18

13

Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62° 28’ N und östlich von 6° 30’ W

8 (18)

 

4

Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61° 20’ N und 62° 00’ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen

70

BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20

26

Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61° 30’ N und westlich von 9° 00’ W und im Gebiet zwischen 7° 00’ W und 9° 00’ W südlich von 60° 30’ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60° 30’ N, 7° 00’ W und 60° 00’ N, 6° 00’ W

70

DE: 8 (19), FR: 12 (19), UK: 0 (19)

20 (20)

Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden

70

 

22 (20)

Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum so genannten ‚Hauptfanggebiet für Blauen Wittling‘ einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, um Paare zu bilden

34

DE: 3, DK: 19, FR: 2, UK: 5, NL: 5

20

Leinenfischerei

10

UK: 10

6

Makrelenfischerei

12

DK: 12

12

Heringsfischerei nördlich von 62° N

21

DE: 1, DK: 7, FR: 0, UK: 5, IRL: 2, NL: 3, SW: 3

21

Island

Alle Fischereien

18

 

5

Gewässer der Russischen Föderation

Alle Fischereien

p.m.

 

p.m.

Kabeljaufischerei

7 (21)

 

p.m.

Sprottenfischerei

p.m.

 

p.m.


(1)  Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.“

(2)  Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.“

(3)  Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.

(4)  Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.“

(5)  Hiervon 45 930 t an Island.

(6)  Vor dem 30. April 2005 zu fischen.“

(7)  Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Können östlich oder westlich gefangen werden.

(8)  3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.

(9)  500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.

(10)  Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.

(11)  Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).

(12)  Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“

(13)  Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.

(14)  Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.

(15)  Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.“

(16)  Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.

(17)  Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.

(18)  Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.

(19)  Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

(20)  In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.

(21)  Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“


ANHANG II

Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für Tiefseehaie in Gebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Tiefseehaie

Gebiete

:

X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Portugal

120

EG (1)

120

2.

Der Eintrag für Grenadierfisch in Gebiet Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:

„Art

:

Grenadierfisch

Coryphaenoides rupestris

Gebiete

:

Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer)

Deutschland

10

Estland

77

Spanien

85

Frankreich

4 327

Irland

341

Litauen

99

Polen

50

Vereinigtes Königreich

254

Andere (2)

10

EG

5 253


(1)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“

(2)  Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“


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