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Document 32005R0860
Council Regulation (EC) No 860/2005 of 30 May 2005 amending Regulation (EC) No 27/2005, as concerns fishing opportunities in Greenland, Faroese and Icelandic waters and fishing for cod in the North Sea, and amending Regulation (EC) No 2270/2004, as concerns fishing opportunities for deep-sea sharks and roundnose grenadier
Verordnung (EG) Nr. 860/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch
Verordnung (EG) Nr. 860/2005 des Rates vom 30. Mai 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch
ABl. L 144 vom 8.6.2005, p. 1–8
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 164M vom 16.6.2006, p. 102–109
(MT)
In force
8.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 144/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 860/2005 DES RATES
vom 30. Mai 2005
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten in grönländischen, färöischen und isländischen Gewässern sowie des Kabeljaufangs in der Nordsee und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie und Grenadierfisch
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände (2), insbesondere auf Artikel 8,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 (3) wurden für 2005 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt. |
(2) |
Es sind einige Fehler zu korrigieren, die bei der Berechnung der den Mitgliedstaaten für bestimmte Arten zugewiesenen Quoten unterlaufen sind. |
(3) |
Im Hinblick auf eine Verbesserung des Beschlussfassungsprozesses, der auf fundierte wissenschaftliche Gutachten und die besten verfügbaren Informationen gestützt ist, sollten für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, was die Meldung der Fänge anbelangt, bei nicht quotierten Arten in EG-Gewässern, aufgeschlüsselt nach Arten pro Gebiet, dieselben Bedingungen gelten. |
(4) |
Nach dem Verfahren des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über Fischerei und Meeresumwelt (4) hat die Gemeinschaft mit Island Konsultationen über die Fischereirechte für 2005 geführt. Die Ergebnisse der Konsultationen müssen in die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 übernommen werden. |
(5) |
Die grönländischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass die Gemeinschaft Zugang zu 1 000 Tonnen Arktische Seespinne in grönländischen Gewässern hat. Ferner wurde mit den grönländischen Behörden vereinbart, dass die gesamte Quote an Rotbarsch in den Gebieten V und XIV mit pelagischem Schleppnetz gefangen werden darf. |
(6) |
Es hat sich herausgestellt, dass die Zuteilung von mehr Fangtagen je Kalendermonat in der Nordsee an Fischereifahrzeuge mit geschleppten Fanggeräten mit Quadratmaschenfenstern von 120 mm das Ziel der Wiederauffüllung der Kabeljaubestände in Frage stellen könnte und nicht mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 im Einklang steht. Daher sollte die Nordsee aus der Liste der Gebiete gestrichen werden, für die die Zuteilung zusätzlicher Tage gilt. Ferner ist es angezeigt, die technischen Spezifikationen des Quadratmaschenfensters von 120 mm festzulegen. |
(7) |
Die Fangmöglichkeiten für Tiefseehaie im ICES-Untergebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) sollten auf 120 Tonnen angehoben werden, damit die in anderen Fischereien als unvermeidbare Beifänge gefangenen Tiefseehaie angelandet werden können. |
(8) |
Die Vorschriften über die Wechselwirkungen zwischen den Fischereien in den in Anhang IVa und den in Anhang IVc der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 festgelegten Gebieten sollten nicht dazu führen, dass ein Fischereifahrzeug die höchstmögliche nach Anhang IVa verfügbare Anzahl Fangtage nicht nutzen kann. Diese Bestimmungen sollten daher geändert werden. |
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 (5) wurden für 2005 und 2006 die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände festgesetzt. |
(10) |
Die Fangmöglichkeiten für Grenadierfisch im ICES-Gebiet Vb, Untergebiete VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) wurden in der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 falsch berechnet und sollten berichtigt werden. |
(11) |
Um den Lebensunterhalt der Fischer in der Gemeinschaft sicherzustellen, müssen die betreffenden Fischereien so früh wie möglich geöffnet werden. In Anbetracht der Dringlichkeit ist es zwingend geboten, eine Ausnahme von der Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren. |
(12) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 27/2005 und (EG) Nr. 2270/2004 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 27/2005
Die Verordnung (EG) Nr. 27/2005 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Gemeinschaftsschiffe dürfen im Rahmen der Quoten nach Anhang I und unter den Bedingungen der Artikel 9, 16 und 17 in den unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands, Islands und Norwegens und der Fischereizone um Jan Mayen fallenden Gewässern fischen.“ |
2. |
Dem Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird:
|
3. |
Die Anhänge IB, IC, ID, IVa, VIc und VI werden entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. BODEN
(1) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.
(2) ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.
(3) ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1.
(4) ABl. L 161 vom 2.7.1993, S. 2.
(5) ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 4.
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IB:
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2. |
Anhang IC:
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3. |
In Anhang ID erhält der Eintrag für Weißen Gabeldorsch in Gebiet NAFO 3NO folgende Fassung:
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4. |
Anhang IVa:
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5. |
In Anhang IVc erhält Nummer 6 Buchstabe a folgende Fassung:
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6. |
Anhang VI Teil I erhält folgende Fassung: „TEIL I BEGRENZUNG DER ANZAHL LIZENZEN UND FANGERLAUBNISSE FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER GEMEINSCHAFT, DIE IN DRITTLANDSGEWÄSSERN FISCHEN
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(1) Darf nicht in Abteilung 3, IIIb, c, d gefischt werden.“
(2) Nur mit Langleinen, einschließlich Schwarzfleck-Grenadierfisch, Mora mora und Gabeldorsch.“
(3) Begrenzt auf IIa und IV. Einschließlich nicht spezifisch erwähnter Fischereien.
(4) Nur Weißfischbeifänge in IV und VIa.“
(5) Hiervon 45 930 t an Island.
(6) Vor dem 30. April 2005 zu fischen.“
(7) Dürfen mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen. Können östlich oder westlich gefangen werden.
(8) 3 500 t, mit pelagischem Schleppnetz zu fangen, an Norwegen.
(9) 500 t an die Färöer. Mit Grundschleppnetzen und mit pelagischen Schleppnetzen gefangene Fische sind getrennt zu erfassen.
(10) Vorläufige Quote vorbehaltlich des Abschlusses der Fischereiberatungen mit Dänemark (im Namen der Färöer und Grönlands) für 2005.
(11) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (kein Kabeljau).
(12) Zwischen Juli und Dezember zu fischen.“
(13) Durchschnittliche Jahresanlandungen in Lebendgewicht — laut EG-Logbuch.
(14) Das Schiff kann sich in dem Gebiet während der gesamten Anzahl der Tage des betreffenden Monats aufhalten.
(15) Fischereifahrzeuge, für die diese Ausnahmeregelung gilt, müssen die in Anlage 1 zu diesem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen.“
(16) Ringwaden- und Schleppnetzfischerei.
(17) Von den 11 Lizenzen für die Ringwadenfischerei auf Makrele südlich von 62° 00’ N auszuwählen.
(18) Nach vereinbarten Schlussfolgerungen von 1999 umfassen die Zahlen für ‚Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ auch die Zahlen für die gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch.
(19) Höchstzahl Schiffe zu jedem beliebigen Zeitpunkt.
(20) In den Zahlen für die ‚Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien‘ enthalten.
(21) Nur für Schiffe unter der Flagge Lettlands.“
ANHANG II
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2270/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Eintrag für Tiefseehaie in Gebiet X (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:
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2. |
Der Eintrag für Grenadierfisch in Gebiet Vb, VI, VII (Gemeinschaftsgewässer und internationale Gewässer) erhält folgende Fassung:
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(1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“
(2) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt.“