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Document 32005L0083
Commission Directive 2005/83/EC of 23 November 2005 amending, for the purposes of their adaptation to technical progress, Annexes I, VI, VII, VIII, IX and X to Council Directive 72/245/EEC relating to the radio interference (electromagnetic compatibility) of vehicles (Text with EEA relevance)
Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 305 vom 24.11.2005, p. 32–35
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 183–186
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661
24.11.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 305/32 |
RICHTLINIE 2005/83/EG DER KOMMISSION
vom 23. November 2005
zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens. |
(2) |
Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Prüfvorschriften für elektrische und elektronische Ausrüstungen wurden durch die Normungstätigkeit des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Deshalb wurden bei der Änderung der Richtlinie 72/245/EWG durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (3) darin Verweise auf die Prüfvorschriften der betreffenden Normen in ihrer jeweils aktuellsten Auflage aufgenommen. |
(3) |
Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/104/EG wurden mehrere Normen durch aktuellere Fassungen ersetzt, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Daher müssen die in der Richtlinie 72/245/EWG enthaltenen Verweise auf diese Normen auf den neuesten Stand gebracht werden. |
(4) |
Zudem bedarf es einiger redaktioneller Korrekturen. |
(5) |
Dementsprechend sollte die Richtlinie 72/245/EWG geändert werden — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 2006 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 23. November 2005
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).
(2) ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG.
(3) ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.
ANHANG
Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:
1. |
Der Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VII Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:
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4. |
Anhang VIII Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:
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5. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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6. |
In Anhang X Punkte 2 und 3 wird „ISO 7637-2:2002“ jeweils ersetzt durch „ISO 7637-2: 2004“. |