Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32005L0083

Richtlinie 2005/83/EG der Kommission vom 23. November 2005 zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 305 vom 24.11.2005, p. 32–35 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 321M vom 21.11.2006, p. 183–186 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0661

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/83/oj

24.11.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 305/32


RICHTLINIE 2005/83/EG DER KOMMISSION

vom 23. November 2005

zur Änderung der Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG des Rates über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) von Kraftfahrzeugen (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Richtlinie 72/245/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingeführten Typgenehmigungsverfahrens.

(2)

Die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Prüfvorschriften für elektrische und elektronische Ausrüstungen wurden durch die Normungstätigkeit des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR) und der Internationalen Organisation für Normung (ISO) ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Deshalb wurden bei der Änderung der Richtlinie 72/245/EWG durch die Richtlinie 2004/104/EG der Kommission (3) darin Verweise auf die Prüfvorschriften der betreffenden Normen in ihrer jeweils aktuellsten Auflage aufgenommen.

(3)

Seit Inkrafttreten der Richtlinie 2004/104/EG wurden mehrere Normen durch aktuellere Fassungen ersetzt, um sie an den technischen Fortschritt anzupassen. Daher müssen die in der Richtlinie 72/245/EWG enthaltenen Verweise auf diese Normen auf den neuesten Stand gebracht werden.

(4)

Zudem bedarf es einiger redaktioneller Korrekturen.

(5)

Dementsprechend sollte die Richtlinie 72/245/EWG geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I, VI, VII, VIII, IX und X der Richtlinie 72/245/EWG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 30. September 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle der Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Oktober 2006 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. November 2005

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG der Kommission (ABl. L 194 vom 26.7.2005, S. 12).

(2)  ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/49/EG.

(3)  ABl. L 337 vom 13.11.2004, S. 13.


ANHANG

Die Richtlinie 72/245/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Diese Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Unter Punkt 6.8.1 wird „ISO 7637-2DIS2002“ ersetzt durch „ISO7637-2: 2. Aufl. 2004“.

c)

Unter Punkt 6.9.1 wird „ISO 7637-2DIS2002“ ersetzt durch „ISO7637-2: 2. Aufl. 2004“.

d)

Anlage 1 Punkt 7 erhält folgende Fassung:

„7.

ISO 11451 ‚ISO 11451 Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie, Fahrzeugprüfverfahren‘

Teil 1:

Allgemeines und Definitionen

(ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005)

Teil 2:

Störstrahlungsquellen außerhalb des Fahrzeugs

(ISO 11451-2: 3. Aufl. 2005)

Teil 4:

Einspeisung in den Kabelbaum (BCI)

(ISO 11451-4: 1. Aufl. 1995)“.

e)

Anlage 1 Punkt 8 erhält folgende Fassung:

„8.

ISO 11452 ‚Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch schmalbandige gestrahlte elektromagnetische Energie, Prüfverfahren für Komponenten‘

Teil 1:

Allgemeines und Definitionen

(ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005)

Teil 2:

Absorberraum

(ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004)

Teil 3:

Transversal-Elektro-Magnetischer (TEM) Wellenleiter

(ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001)

Teil 4:

Einspeisung in den Kabelbaum (BCI)

(ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005)

Teil 5:

Streifenleitung

(ISO 11452-5: 2. Aufl. 2002)“.

2.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

Unter Punkt 1.2 wird „ISO DIS 11451-2:2003“ ersetzt durch „ISO 11451-2: 3. Aufl. 2005“.

b)

Unter den Punkten 3.1, 3.1.1 und 4.1.1 wird „ISO DIS 11451-1:2003“ jeweils ersetzt durch „ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005“.

3.

Anhang VII Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1

Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Punkt 6.4 — ALSE-Verfahren durchgeführt.“

4.

Anhang VIII Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1

Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Punkt 6.4 — ALSE-Verfahren durchgeführt.“

5.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Punkt 1.2.1 erhält folgende Fassung:

„1.2.1

EUBs können nach Wahl des Herstellers die Anforderungen jeglicher Kombination der folgenden Prüfverfahren erfüllen, vorausgesetzt der komplette Frequenzbereich nach Punkt 3.1 dieses Anhangs wird abgedeckt.

Absorberkammerprüfung nach ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004

Prüfung in der TEM-Zelle nach ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001

Prüfung durch Stromeinspeisung nach ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005

Prüfung in der Streifenleitung nach ISO 11452-5: 2. Aufl. 2002

Prüfung in der 800-mm-Streifenleitung nach Punkt 4.5 dieses Anhangs

Frequenzbereich und allgemeine Prüfungsbedingungen beruhen auf ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005.“

b)

Punkt 2.1 erhält folgende Fassung:

„2.1

Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005.“

c)

Punkt 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1   Frequenzbereich, Verweilzeiten

Die Messungen werden im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz vorgenommen, wobei die Frequenzschritte der ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 entsprechen.

Die Prüfsignalmodulation ist:

AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20-800 MHz und

PM, t = 577 μs, Periode 4 600 μs im 800-2 000 MHz Frequenzbereich,

wenn vom technischen Dienst und dem EUB-Hersteller nicht anders vereinbart.

Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 gewählt.“

d)

Punkt 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in ISO 11452-1: 3. Aufl. 2005 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2 000 MHz durch.

Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z. B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1 300 und 1 800 MHz, um zu bestätigen, dass die EUB den Anforderungen dieses Anhangs entspricht.“

e)

Punkt 4.1.2 erhält folgende Fassung:

„4.1.2   Prüfungsdurchführung

Die ‚Referenzfeldmethode‘ nach ISO 11452-2: 2. Aufl. 2004 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen.

Die Prüfung wird mit vertikaler Polarisierung durchgeführt.“

f)

Punkt 4.2.2 erhält folgende Fassung:

„4.2.2   Prüfungsdurchführung

Die Prüfbedingungen entsprechen ISO 11452-3: 2. Aufl. 2001.

Je nach zu prüfender EUB wählt die Prüfbehörde das Verfahren der maximalen Feldkopplung mit der EUB oder mit der Verkabelung innerhalb der TEM-Zelle.“

g)

Punkt 4.3.2 erhält folgende Fassung:

„4.3.2   Prüfungsdurchführung

Die Prüfung wird gemäß ISO 11452-4: 3. Aufl. 2005 auf einem Prüfstand durchgeführt.

Alternativ kann die EUB gemäß ISO 11451-4 (1. Aufl. 1995) geprüft werden, wenn sie im Fahrzeug eingebaut ist.

Die Stromzange ist in 150 mm Entfernung von der zu prüfenden EUB aufzustellen.

Zur Berechnung von eingespeistem Strom aus Ausgangsleistung ist die Referenzmethode anzuwenden.

Der Frequenzbereich des Verfahrens ist durch die Stromzangenspezifikation begrenzt.“

6.

In Anhang X Punkte 2 und 3 wird „ISO 7637-2:2002“ jeweils ersetzt durch „ISO 7637-2: 2004“.


Top