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Document 32005D0771

    2005/771/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. November 2005 zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4186) ( (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 291 vom 5.11.2005, p. 38–41 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 349M vom 12.12.2006, p. 546–549 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2018; Stillschweigend aufgehoben durch 32018R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/771/oj

    5.11.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 291/38


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 3. November 2005

    zur Änderung der Entscheidung 93/195/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 4186)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2005/771/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 19 Ziffer ii,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach den allgemeinen Regeln von Anhang II der Entscheidung 93/195/EWG der Kommission (2) ist die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr auf Pferde begrenzt, die für weniger als 30 Tage in einem der Drittländer gehalten werden, die in Anhang I der genannten Entscheidung unter derselben Gruppe geführt sind.

    (2)

    Die registrierten Pferde, die an den Olympischen Spielen, einschließlich vorbereitender Testprüfungen, und an den Paralympischen Spielen teilnehmen, werden unter der tierärztlichen Überwachung der zuständigen Behörden des Gastdrittlands und der organisierenden Internationalen Reiterlichen Vereinigung (FEI) stehen.

    (3)

    Angesichts des Niveaus der tierärztlichen Überwachung und der Tatsache, dass die betreffenden Pferde von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus getrennt gehalten werden, sollte die Frist für die vorübergehende Ausfuhr auf weniger als 90 Tage verlängert werden, und entsprechend sollten auch die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärbescheinigungen für registrierte Pferde festgelegt werden, die nach vorübergehender Ausfuhr zwecks Teilnahme an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, einschließlich vorbereitender Testprüfungen, oder den Paralympischen Spielen wieder eingeführt werden.

    (4)

    Die Entscheidung 93/195/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 93/195/EWG wird wie folgt geändert:

    1.

    Dem Artikel 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

    „—

    die an Pferdesportveranstaltungen bei den Olympischen Spielen, Testprüfungen für die Olympischen Spiele oder den Paralympischen Spielen teilgenommen haben und den Bedingungen entsprechen, die in dem Muster für eine Gesundheitsbescheinigung in Anhang IX dieser Entscheidung aufgeführt sind.“

    2.

    Der Wortlaut im Anhang dieser Entscheidung wird als Anhang IX angefügt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 3. November 2005

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 320).

    (2)  ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/605/EG (ABl. L 206 vom 9.8.2005, S. 16).


    ANHANG

    „ANHANG IX

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