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Document 32004E0570

2004/570/GASP: Gemeinsame Aktion 2004/570/GASP des Rates vom 12. Juli 2004 über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

ABl. L 252 vom 28.7.2004, p. 10–14 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 162–166 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/11/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2004/570/oj

28.7.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/10


GEMEINSAME AKTION 2004/570/GASP DES RATES

vom 12. Juli 2004

über die militärische Operation der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat erklärt, dass die Europäische Union bereit ist, in Bosnien und Herzegowina eine ESVP-Mission einschließlich einer militärischen Komponente durchzuführen.

(2)

Im Allgemeinen Rahmenübereinkommen für den Frieden in Bosnien und Herzegowina sind unter anderem Vereinbarungen über die Aufstellung einer multinationalen Friedensumsetzungstruppe vorgesehen.

(3)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 eine Gemeinsame Aktion 2004/569/GASP (1) betreffend das Mandat des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina angenommen. Der EU-Sonderbeauftragte (EUSR) für Bosnien und Herzegowina wird für die politische Gesamtkoordination der EU in Bosnien und Herzegowina Sorge tragen.

(4)

Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union (2) EUPM angenommen, um Polizeistrukturen unter lokaler Eigenverantwortung zu schaffen und zu stärken, insbesondere auf nationaler Ebene und im Kampf gegen die organisierte Kriminalität.

(5)

Der Rat hat am 26. April 2004 das allgemeine Konzept für eine ESVP-Mission in Bosnien und Herzegowina einschließlich eines militärischen Anteils gebilligt.

(6)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 17./18. Juni 2004 eine umfassende Politik gegenüber Bosnien und Herzegowina beschlossen.

(7)

Auf dem NATO-Gipfeltreffen am 28./29. Juni 2004 in Istanbul haben die Staats- und Regierungschefs beschlossen, den SFOR-Einsatz der NATO in Bosnien und Herzegowina bis Ende 2004 zu beenden.

(8)

In der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 9. Juli 2004 angenommenen Resolution 1551 (2004) wird die Absicht der Europäischen Union begrüßt, ab Dezember 2004 eine EU-Mission, einschließlich eines militärischen Anteils, zu entsenden, entsprechend den in dem Schreiben des Ministers für Auswärtige Angelegenheiten Irlands und Präsidenten des Rates der Europäischen Union an den Präsidenten des Sicherheitsrats dargelegten Bedingungen. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat ferner beschlossen, dass die Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen, die derzeit dem Anhang 1A des Friedensübereinkommens in Bosnien und Herzegowina als Anhang B beigefügt sind, vorläufig auf die vorgeschlagene EU-Mission und deren Streitkräfte Anwendung finden, und zwar vom Beginn ihres Aufbaus in Bosnien und Herzegowina an, im Vorgriff auf die zu diesem Zweck erteilte Zustimmung der Parteien zu diesen Abkommen.

(9)

Der Rat ist übereingekommen, dass die militärische Operation der EU für Abschreckung sorgen, die fortgesetzte Wahrnehmung der Aufgabe, die in den Anhängen 1A und 2 des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina beschriebene Rolle auszufüllen, gewährleisten und gemäß ihrem Mandat zur Schaffung eines sicheren und gesicherten Umfelds beitragen soll, das erforderlich ist, damit die Kernaufgaben im Rahmen des Mission Implementation Plan des Amts des Hohen Repräsentanten sowie des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) erfüllt werden können.

(10)

Die Operation soll das umfassende Konzept der EU gegenüber Bosnien und Herzegowina verstärken und die Fortschritte, die das Land aus eigener Kraft auf dem Weg zu einer Integration in die EU erzielt, unterstützen, damit mittelfristig ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen unterzeichnet werden kann.

(11)

Die EU-Militäroperation sollte die uneingeschränkte Befugnis, ausgeübt durch den Force Commander, haben, die in den Anhängen 1A und 2 des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina beschriebene Rolle auszufüllen und die Umsetzung der militärischen Aspekte des Rahmenübereinkommens zu überwachen sowie zu beurteilen, ob die Parteien ihre Verpflichtungen einhalten, und bei Nichteinhaltung entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(12)

Die Europäische Union sollte zusätzlich zu den Kontakten, die bereits im Zusammenhang mit ihren Maßnahmen in Bosnien und Herzegowina geknüpft worden sind, weiterhin enge Konsultationen mit der Regierung von Bosnien und Herzegowina führen, insbesondere — was die Durchführung der militärischen Operation der EU anbelangt — mit dem Verteidigungsminister.

(13)

Die Konsultationen mit der NATO werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen geführt, die in dem Briefwechsel zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem Generalsekretär der NATO vom 17. März 2003 festgelegt wurden. In einem weiteren Briefwechsel vom 30. Juni und 8. Juli 2004 hat sich der Nordatlantikrat bereit erklärt, den DSACEUR als EU Operation Commander zur Verfügung zu stellen und das Operation Headquarters der EU bei SHAPE anzusiedeln.

(14)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) sollte die politische Kontrolle und die strategische Leitung der militärischen Operation der EU in Bosnien und Herzegowina wahrnehmen und die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union fassen.

(15)

Im Einklang mit den vom Europäischen Rat auf seiner Tagung vom 7. bis 9. Dezember 2000 in Nizza festgelegten Leitlinien sollte in dieser Gemeinsamen Aktion gemäß den Artikeln 18 und 26 des Vertrags über die Europäische Union die Rolle des Generalsekretärs/Hohen Vertreters bei der Ausführung der Maßnahmen im Rahmen der vom PSK gemäß Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union wahrgenommenen politischen Kontrolle und strategischen Leitung bestimmt werden.

(16)

Drittstaaten sollten sich entsprechend den vom Europäischen Rat festgelegten Leitlinien an der militärischen Operation der EU beteiligen.

(17)

Nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sollten die operativen Ausgaben, die aufgrund dieser Gemeinsamen Aktion mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen entstehen, gemäß dem Beschluss 2004/197/GASP des Rates vom 23. Februar 2004 über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (3) (nachstehend „ATHENA“ genannt) zulasten der Mitgliedstaaten gehen.

(18)

Nach Artikel 14 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union sind in den gemeinsamen Aktionen die der Union zur Verfügung zu stellenden Mittel festzulegen. Der finanzielle Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Operation der EU stellt den derzeit besten Schätzwert dar und präjudiziert nicht die endgültigen Zahlen in einem Haushaltsplan, der gemäß den in ATHENA festgelegten Grundsätzen zu verabschieden ist.

(19)

Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Dänemark beteiligt sich nicht an der Durchführung der Gemeinsamen Aktion und mithin auch nicht an der Finanzierung der Operation —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Aufgaben

(1)   Vorbehaltlich eines weiteren Beschlusses des Rates, mit dem die Operation eingeleitet wird, nachdem alle einschlägigen Beschlüsse gefasst worden sind, führt die Europäische Union eine militärische Operation mit der Bezeichnung „ALTHEA“ in Bosnien und Herzegowina durch; diese soll für Abschreckung sorgen, die Verantwortung, die in den Anhängen 1A und 2 des Allgemeinen Rahmenübereinkommens für den Frieden in Bosnien und Herzegowina beschriebene Rolle auszufüllen, dauerhaft wahrnehmen, und gemäß ihrem Mandat zur Schaffung eines sicheren und gesicherten Umfelds in Bosnien und Herzegowina beitragen, das erforderlich ist, damit die Kernaufgaben im Rahmen des Mission Implementation Plan des OHR sowie des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (SAP) erfüllt werden können. Diese Operation ist Teil des allgemeinen Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK) in Bosnien und Herzegowina.

(2)   Die zu diesem Zwecke verlegten Einsatzkräfte handeln gemäß dem vom Rat gebilligten allgemeinen Konzept.

(3)   Die militärische Operation der EU wird unter Rückgriff auf allgemeine Mittel und Fähigkeiten der NATO auf der Grundlage der Vereinbarungen mit der NATO durchgeführt.

Artikel 2

Ernennung des Operation Commander der EU

Der Stellvertretende Oberste Alliierte Befehlshaber Europa (DSACEUR), Admiral Rainer FEIST, wird zum Operation Commander der EU ernannt.

Artikel 3

Bestimmung des Operation Headquarters der EU

Das Operation Headquarters der EU ist beim Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte Europa (SHAPE) angesiedelt.

Artikel 4

Bestimmung des Force Commander der EU

Generalmajor A. David LEAKEY wird zum Force Commander der EU ernannt.

Artikel 5

Planung und Einleitung der Operation

Der Rat beschließt die Einleitung der EU-Militäroperation, nach dem der Einsatzplan und die Einsatzregeln gebilligt und alle weiteren erforderlichen Beschlüsse gefasst worden sind.

Artikel 6

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Unter der Verantwortung des Rates nimmt das PSK die politische Kontrolle und strategische Leitung der EU-Militäroperation wahr. Der Rat ermächtigt das PSK hiermit, die entsprechenden Beschlüsse nach Artikel 25 des Vertrags über die Europäische Union zu fassen. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Einsatzplans, der Befehlskette und der Einsatzregeln. Diese Ermächtigung beinhaltet auch die Befugnis, weitere Beschlüsse zur Ernennung des Operation Commander der EU und/oder Force Commander der EU zu fassen. Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf die Ziele und die Beendigung der EU-Militäroperation verbleibt beim Rat, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat regelmäßig Bericht.

(3)   Das PSK erhält vom Vorsitzenden des Militärausschusses der Europäischen Union (CEUMC) regelmäßig Berichte über die Durchführung der militärischen Operation der EU. Das PSK kann den Operation Commander der EU und/oder den Force Commander der EU gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 7

Kohärenz der EU-Reaktion

(1)   Die Operation ist Teil einer eng koordinierten Präsenz der EU in Bosnien und Herzegowina. Der Rat gewährleistet eine höchstmögliche Kohärenz und Effizienz der Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina. Der EUSR sorgt vorbehaltlich der Gemeinschaftszuständigkeit für die politische Gesamtkoordination der EU in Bosnien und Herzegowina. Er führt den Vorsitz in einer Koordinierungsgruppe, der alle vor Ort tätigen Akteure der EU, einschließlich des Force Commander der EU, angehören, um die Durchführungsaspekte der EU-Aktion zu koordinieren.

(2)   Der Force Commander der EU berücksichtigt unbeschadet der Befehlskette die vom EUSR vor Ort gegebenen politischen Empfehlungen, insbesondere in Angelegenheiten, die in den besonderen oder erklärten Aufgabenbereich des EUSR fallen, und bemüht sich, im Rahmen seines Mandats etwaigen Ersuchen des EUSR nachzukommen.

(3)   Der Force Commander der EU nimmt erforderlichenfalls Verbindung mit der EUPM auf.

Artikel 8

Militärische Leitung

(1)   Der Militärausschuss der EU (EUMC) überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der unter Verantwortung des Operation Commander der EU durchgeführten militärischen Operation der EU.

(2)   Der EUMC erhält vom Operation Commander der EU regelmäßig Berichte. Er kann den Operation Commander der EU und/oder den Force Commander der EU erforderlichenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der CEUMC ist erster Ansprechpartner für den Operation Commander der EU.

Artikel 9

Beziehungen zu Bosnien und Herzegowina

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der Gemeinsamen Aktion fungieren der Generalsekretär/Hohe Vertreter und der EUSR in Bosnien und Herzegowina im Rahmen ihres jeweiligen Mandats als erste Ansprechpartner der Regierung von Bosnien und Herzegowina. Der Vorsitz wird über diese Kontakte regelmäßig und umgehend unterrichtet. Was die Fragen im Zusammenhang mit der Mission des Force Commander der EU betrifft, so hält dieser in enger Abstimmung mit dem EUSR Kontakt zu den örtlichen Behörden.

Artikel 10

Abstimmung und Verbindungen

Unbeschadet der Befehlskette stimmen sich die Commander der EU eng mit dem EUSR in Bosnien und Herzegowina ab, um zu gewährleisten, dass sich die militärische Operation der EU in den allgemeinen Kontext der Maßnahmen der EU in Bosnien und Herzegowina einfügt. In diesem Rahmen unterhalten die Commander der EU gegebenenfalls Verbindung zu anderen internationalen Akteuren vor Ort.

Artikel 11

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Europäischen Union und des Einheitlichen Institutionellen Rahmens und im Einklang mit den vom Europäischen Rat festgelegten einschlägigen Leitlinien

beteiligen sich die nicht der EU angehörenden europäischen NATO-Mitglieder und Kanada an der militärischen Operation der EU, wenn sie dies wünschen,

können die Länder, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, eingeladen werden, an der militärischen Operation der EU gemäß den vereinbarten Modalitäten teilzunehmen,

können potenzielle Partner und andere Drittstaaten ebenfalls eingeladen werden, an der Operation teilzunehmen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, auf Empfehlung des Operation Commander der EU und des EUMC die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der vorgeschlagenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in einer Übereinkunft nach Artikel 24 des Vertrags über die Europäische Union geregelt. Der Generalsekretär/Hohe Vertreter kann in Unterstützung des Vorsitzes solche Regelungen im Namen der Union aushandeln. Haben die EU und ein Drittstaat ein Rahmenabkommen über die Beteiligung des Drittstaates an Krisenbewältigungsoperationen der EU geschlossen, so gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für diese Operation.

(4)   Drittstaaten, die einen wesentlichen militärischen Beitrag zu der militärischen Operation der EU leisten, haben hinsichtlich der laufenden Durchführung der Operation die selben Rechte und Pflichten wie die an der Operation beteiligten EU-Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, die entsprechenden Beschlüsse über die Einsetzung eines Ausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten wesentliche militärische Beiträge leisten.

Artikel 12

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten für die militärische Operation der EU werden von ATHENA verwaltet.

(2)   Für die Zwecke dieser militärischen Operation der EU

gelten die Kosten für die Kasernen und Unterkünfte der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten,

gelten die Kosten für den Transport der Einsatzkräfte insgesamt nicht als gemeinsame Kosten.

(3)   Unbeschadet der Finanzierung etwaiger künftiger Operationen und angesichts des besonderen Bedarfs beim Aufbau dieser Operation kann der Rat im Licht des Streitkräfteplanungsprozesses die Angelegenheit der Finanzierung der Multinationalen Task Force Nord erwägen.

(4)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EU-Militäroperation dienende Betrag beläuft sich auf 71 700 000 EUR.

(5)   An den Vergabeverfahren für die Militäroperation der EU können Bieter aus den EU-Mitgliedstaaten teilnehmen, die zur Finanzierung der Operation beitragen.

Artikel 13

Beziehungen zur NATO

(1)   Die Beziehungen zur NATO erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen, die im Briefwechsel vom 17. März 2003 zwischen dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem NATO-Generalsekretär niedergelegt sind.

(2)   Die gesamte Befehlskette der EU-Einsatzkräfte verbleibt nach Konsultationen zwischen der EU und der NATO während der gesamten Dauer der militärischen Operation der EU unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der EU. In diesem Rahmen erstattet der Operation Commander der EU allein den EU-Gremien über die Durchführung der Operation Bericht. Die NATO wird von den geeigneten Instanzen, insbesondere dem PSK und dem CEUMC, über die Lageentwicklung unterrichtet.

Artikel 14

Weitergabe von Informationen an die NATO und an Drittstaaten

(1)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke der militärischen Operation der EU erstellte Dokumente unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO und an dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

(2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente der EU, die die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit der Operation betreffen und die der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates unterliegen, an dritte Parteien, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, weiterzugeben.

Artikel 15

Gemeinschaftsmaßnahmen

Der Rat nimmt die Absicht der Kommission zur Kenntnis, gegebenenfalls auf die Erreichung der Ziele dieser Gemeinsamen Aktion hinzuwirken.

Artikel 16

Überprüfung

(1)   Als Teil des Prozesses zur Überprüfung der EU-Mission wird halbjährlich eine Überprüfung vorgenommen,

um das PSK in die Lage zu versetzen, unter Berücksichtigung der Sicherheitslage und der Empfehlungen des HR/EUSR und der Empfehlungen, die der Force Commander der EU über die Befehlskette gibt, sowie nach dem militärischen Ratschlag des EUMC über Änderungen des Umfangs, des Mandats und der Aufgaben der militärischen Operation der EU sowie darüber zu entscheiden, wann die Operation enden soll;

um das PSK in die Lage zu versetzen, unter Berücksichtigung der Sicherheitslage und der Empfehlungen des HR/EUSR, des Force Commander der EU und des Leiters der EUPM sowie nach dem Ratschlag des EUMC und des Ausschusses für die zivilen Aspekte der Krisenbewältigung darüber zu entscheiden, ob der Fähigkeitstyp der Integrierten Polizeieinheit im Bereich des EUSR ganz oder teilweise neu positioniert werden soll, um Aufgaben bei der Unterstützung der Rechtsstaatlichkeit, wozu auch die Unterstützung der Staatlichen Informations- und Schutzagentur (SIPA) zählt, zu übernehmen. In diesem Fall wird die Zusammensetzung der Polizei- und Militärmissionen überprüft.

(2)   Der Rat bewertet bis spätestens 31. Dezember 2005 die Fortsetzung der Operation.

Artikel 17

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

(2)   Die militärische Operation der EU endet zu einem vom Rat zu beschließenden Zeitpunkt.

(3)   Diese Gemeinsame Aktion wird aufgehoben, sobald alle Einsatzkräfte der EU entsprechend der gebilligten Planung für die Beendigung der EU-Militäroperation verlegt worden sind.

Artikel 18

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juli 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. BOT


(1)  Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.

(2)  ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

(3)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.


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