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Document 32004D0626
Decision No 626/2004/EC of the European Parliament and of the Council of 31 March 2004 amending Decision No 508/2000/EC establishing the Culture 2000 programme (Text with EEA relevance)
Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG über das Programm "Kultur 2000" (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschluss Nr. 626/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG über das Programm "Kultur 2000" (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 99 vom 3.4.2004, p. 3–3
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006
3.4.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 99/3 |
BESCHLUSS Nr. 626/2004/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 31. März 2004
zur Änderung des Beschlusses Nr. 508/2000/EG über das Programm „Kultur 2000“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 151,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Durch den Beschluss Nr. 508/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Februar 2000 über das Programm „Kultur 2000“ (3) wurde ein einheitliches Finanzierungs- und Planungsinstrument zur Förderung der kulturellen Zusammenarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 geschaffen. |
(2) |
Es ist wichtig, im Rahmen der Aufgaben, die der Gemeinschaft durch Artikel 151 des Vertrags übertragen wurden, die Kontinuität der Gemeinschaftstätigkeit im kulturellen Bereich zu sichern. |
(3) |
Demzufolge ist es angebracht, das Programm „Kultur 2000“ um zwei weitere Jahre bis zum 31. Dezember 2006 zu verlängern. |
(4) |
Die Revision der Finanziellen Vorausschau im Hinblick auf die Erweiterung sieht eine Erhöhung der Obergrenze der Rubrik 3 vor, die von dem Gesetzgeber bei der Verlängerung laufender Programme beachtet werden muss. |
(5) |
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Kommission spätestens bis zum 31. Dezember 2005 einen Bericht mit einer vollständigen und detaillierten Bewertung des Programms „Kultur 2000“ vorlegt, damit das Europäische Parlament und der Rat den Vorschlag für ein neues Rahmenprogramm für die Gemeinschaftstätigkeit im Kulturbereich, das für 2004 angekündigt wurde und 2007 anlaufen soll, prüfen können — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Der Beschluss Nr. 508/2000/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2004“ durch das Datum „31. Dezember 2006“ ersetzt. |
2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird der Betrag von 167 Mio. EUR durch den Betrag von 236,5 Mio. EUR ersetzt. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2005.
Geschehen zu Straßburg am 31. März 2004.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. COX
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. ROCHE
(1) ABl. C 23 vom 27.1.2004, S. 20.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. März 2004.
(3) ABl. L 63 vom 10.3.2000, S. 1.