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Document 32003R0444

Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

ABl. L 67 vom 12.3.2003, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/08/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0612

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/444/oj

32003R0444

Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission vom 11. März 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 067 vom 12/03/2003 S. 0003 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 444/2003 der Kommission

vom 11. März 2003

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 hinsichtlich der Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 21 und die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist festgestellt worden, dass die Lagerbuchhaltung der Ausführer, die sich auf pauschale Ausbeutesätze gründet und anhand derer die Grunderzeugnisse verfolgt werden, die der Vorfinanzierungsregelung unterstellt und zur Ausfuhr in Form von Verarbeitungserzeugnissen bestimmt sind, nicht unbedingt den tatsächlich vorhandenen Beständen entspricht und keine angemessene Kontrolle der Bedingungen ermöglicht, denen diese Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinschaftsregelung unterworfen sind. Daher ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2026/83(4), dahin gehend zu ändern, dass die pauschalen Ausbeutesätze nicht mehr auf die Vorfinanzierung Anwendung finden.

(2) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Art der Durchführung der Warenkontrollen der Erzeugnisse, die der Vorfinanzierungsregelung unterstellt sind, in der Regelung nicht deutlich genug dargelegt ist. Sie hat auch aufgezeigt, dass diese Kontrollen in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich durchgeführt werden. Um eine einheitliche Anwendung der diesbezüglichen Regelung zu erzielen, ist ein obligatorischer Mindestsatz für die bei der Annahme der Zahlungserklärung durchzuführende Warenkontrolle der der Vorfinanzierungsregelung unterstellten Erzeugnisse festzusetzen. Es ist auch festzulegen, dass diese Kontrollen gemäß der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94(6), und der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission(7) vorzunehmen sind.

(3) Es ist festgestellt worden, dass die Ausführer die Vorfinanzierungsregelung unter anderem nutzen, um die Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen indirekt zu verlängern. Folglich müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1253/2002(9), in Bezug auf die Frist, während der die Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, und die Lagerfrist für Erzeugnisse im Zolllager- oder Freizonenverfahren geändert werden.

(4) Um außerdem eine wirksame Marktregulierung zu garantieren, sollten die Erzeugnismengen, die der Vorfinanzierungsregelung unterstellt wurden, möglichst schnell bekannt sein.

(5) Aufgrund der Änderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(11), sind bestimmte Verweise auf die Artikel der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 zu ändern.

(6) Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 2090/2002 sind entsprechend zu ändern.

(7) Die zuständigen Verwaltungsausschüsse haben nicht innerhalb der ihnen von ihrem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 erhält folgende Fassung:

"(3) Hinsichtlich der Kontrollverfahren und des Ausbeutesatzes werden die Grunderzeugnisse derselben Regelung unterworfen, die auf gleichartige Erzeugnisse im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs Anwendung findet, ausgenommen die Vorschriften über pauschale Ausbeutesätze.

Auf Grunderzeugnisse, die bei der Herstellung der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 1520/2000 der Kommission(12) aufgeführten Waren verwendet werden, sind die Ausbeutesätze gemäß demselben Anhang anzuwenden."

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h) wird die Angabe "Artikeln 471 bis 495" durch die Angabe "Artikeln 912a bis 912g" ersetzt.

2. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Wird das Erzeugnis in dem Ausfuhrmitgliedstaat zur Beförderung nach einem außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Bestimmungsbahnhof oder zur Lieferung an einen außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Empfänger zu einem der in den Artikeln 412 bis 442 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vorgesehenen vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahren für mit der Eisenbahn oder in Großbehältern ausgeführte Erzeugnisse abgefertigt, so ist die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht von der Vorlage des Kontrollexemplars T 5 abhängig."

3. Dem Artikel 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Erzeugnisse, für die eine Zahlungserklärung angenommen wird, werden bei der Annahme der Zahlungserklärung einer Warenkontrolle unterzogen, die sich mindestens auf eine repräsentative Auswahl von 5 % der angenommenen Zahlungserklärungen bezieht.

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 386/90 sowie Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 11 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission(13) finden Anwendung. Bei den der Vorfinanzierung unterstellten Erzeugnissen, die nach der Verarbeitung zur Ausfuhr bestimmt sind, beschränkt sich die Warenkontrolle jedoch auf Menge und Art des Erzeugnisses."

4. Artikel 28 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Frist, während der die Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, entspricht der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

Ist für die Ausfuhr keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so beträgt die Frist zwei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung."

5. Artikel 29 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Lagerfrist für Erzeugnisse im Zolllager- oder Freizonenverfahren entspricht der verbleibenden Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

Ist für die Ausfuhr keine Ausfuhrlizenz erforderlich, so beträgt die Frist zwei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung."

6. In Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe "Artikel 349" durch die Angabe "Artikel 357" ersetzt.

7. Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a) Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- für die Fälle gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 6 und 45 die Mengen je zwölfstelligem Code, die ohne Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung ausgeführt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt;".

b) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

"- je zwölfstelligem Code die Erzeugnismengen bzw. je achtstelligem Code die Warenmengen, die der Vorfinanzierungsregelung für die Erstattung gemäß Titel II Kapitel 3 unterstellt wurden. Die Codes werden nach Sektoren gruppiert. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Mitteilung spätestens im zweiten Monat nach dem Monat der Annahme der Zahlungserklärung erfolgt."

Artikel 3

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird gestrichen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1, Artikel 2 Nummern 4, 5 und 7 Buchstabe b) gelten für Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Oktober 2003 angenommenen Zahlungserklärungen sind.

Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a) gilt für Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Oktober 2003 angenommenen Ausfuhranmeldungen sind.

Artikel 2 Nummer 3 gilt für Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Januar 2004 angenommenen Zahlungserklärungen sind.

Artikel 3 gilt für Erzeugnisse, die Gegenstand der ab 1. Januar 2004 angenommenen Ausfuhranmeldungen sind.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 62 vom 7.3.1980, S. 5.

(4) ABl. L 199 vom 22.7.1983, S. 12.

(5) ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6.

(6) ABl. L 325 vom 17.12.1999, S. 12.

(7) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

(8) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

(9) ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 12.

(10) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(11) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

(12) ABl. L 177 vom 15.7.2000, S. 1.

(13) ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 4.

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