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Document 32003E0141

Gemeinsame Aktion 2003/141/GASP des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates über die Polizeimission der Europäischen Union

ABl. L 53 vom 28.2.2003, p. 63–63 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2003/141/oj

32003E0141

Gemeinsame Aktion 2003/141/GASP des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates über die Polizeimission der Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 053 vom 28/02/2003 S. 0063 - 0063


Gemeinsame Aktion 2003/141/GASP des Rates

vom 27. Februar 2003

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates über die Polizeimission der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 11. März 2002 die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP über die Polizeimission der Europäischen Union(1) angenommen, in der ein mehrjähriger Finanzierungsplan vorgesehen ist.

(2) Aus technischen Gründen konnte ein Ausschreibungsverfahren für die von der Mission benötigte Ausrüstung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen werden. Wegen der Einschränkung der in Frage kommenden Ausgaben im Jahr 2002 durch die Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) stehen diese Mittel im Jahr 2003 nicht mehr zur Verfügung.

(3) Die Ausgaben für dieses Ausschreibungsverfahren müssen daher im Haushaltsplan der Gemeinschaft für 2003 verbucht werden.

(4) Die Gemeinsame Aktion 2002/210/GASP muss entsprechend geändert werden -

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absätze 1 und 2 der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kosten der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion belaufen sich wie folgt auf

a) 14 Millionen EUR für die Anlaufkosten (einschließlich Ausrüstung und Planungsteam) für das Jahr 2002, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden;

b) 1,7 Millionen EUR für die Anlaufkosten (einschließlich Ausrüstung) für das Jahr 2003, die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden;

c) bis zu 38 Millionen EUR für die jährlichen laufenden Kosten für die Jahre 2003 bis 2005, die sich wie folgt aufteilen:

i) bis zu 17 Millionen EUR Tagegeld entsprechend dem jeweils festgesetzten Tagessatz und 1 Million EUR für Reisekosten, die nach Artikel 5 Absatz 2 nach dem Grundsatz 'Übernahme der Kosten dort, wo sie anfallen' zu begleichen sind;

ii) der Restbetrag von 20 Millionen EUR (11 Millionen EUR für laufende Durchführungskosten, 4 Millionen EUR für örtliche Bedienstete, 5 Millionen EUR für internationales Zivilpersonal) wird gemeinsam aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert.

Über den endgültigen Haushalt für die Jahre 2003 bis 2005 beschließt der Rat jährlich.

(2) Für den Fall, dass die Finanzierung der in Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer ii) genannten Kosten aufgrund des Gemeinschaftshaushalts nicht ausreicht, entscheidet der Rat gemäß den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union, wie die gegebenenfalls verbleibende Finanzierungslücke, die aus gemeinsamen Kosten besteht, zu decken ist."

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Chrisochoïdis

(1) ABl. L 70 vom 13.3.2002, S. 1.

(2) ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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