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Document 32001R0466

    Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR.)

    ABl. L 77 vom 16.3.2001, p. 1–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007; Aufgehoben durch 32006R1881

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/466/oj

    32001R0466

    Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR.)

    Amtsblatt Nr. L 077 vom 16/03/2001 S. 0001 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission

    vom 8. März 2001

    zur Festsetzung der Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" (SCF),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzulegen. Diese Hoechstgehalte sind in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste einzuführen, die Werte für den gleichen Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln enthalten kann. Außerdem kann ein Hinweis auf die zu verwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden gegeben werden.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1566/1999(3), ist mehrfach wesentlich geändert worden. Da weitere Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte im Interesse der Klarheit eine Neufassung erstellt werden.

    (3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Das Vorhandensein von Kontaminanten muss, wo immer dies möglich ist, im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Landwirtschaft noch durchgreifender verringert werden, um ein höheres Maß an Gesundheitsschutz - vor allem für empfindliche Bevölkerungsgruppen - zu erreichen.

    (4) Angesichts der zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Hoechstgehalte für Kontaminanten in bestimmten Lebensmitteln bestehenden Unterschiede und der Gefahr, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

    (5) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Vorhandenseins von Kontaminanten in Lebensmitteln.

    (6) Bislang enthält das Gemeinschaftsrecht noch keine Hoechstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, die unter die Richtlinie 91/321/EWG der Kommission(4), zuletzt geändert durch Richtlinie 1999/50/EG(5), und die Richtlinie 96/5/EG der Kommission(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/39/EG(7), fallen. Die Anhörung des SCF hat ergeben, dass für diese Lebensmittel spezifische Hoechstgehalte baldmöglichst festgelegt werden sollten. In der Zwischenzeit sollten die in dieser Verordnung festgesetzten Werte auch für diese Lebensmittel gelten, sofern nicht nationale Bestimmungen strengere Werte vorschreiben.

    (7) Lebensmittelzutaten, die zur Herstellung von zusammengesetzten Lebensmitteln verwendet werden, müssen den in dieser Verordnung festgelegten Hoechstgehalten entsprechen, bevor sie dem genannten zusammengesetzten Lebensmitteln zugesetzt werden, damit eine Verdünnung ausgeschlossen wird.

    (8) Hauptquelle für die Aufnahme von Nitraten durch den Menschen ist Gemüse. In seiner Stellungnahme vom 22. September 1995 stellt der SCF fest, dass die Gesamtaufnahme an Nitraten normalerweise deutlich unter der duldbaren täglichen Aufnahme liegt; gleichwohl empfiehlt er, die Bemühungen zur Reduzierung der Nitratexposition durch Lebensmittel und Wasser fortzusetzen, da sich Nitrate in Nitrite und Nitrosamine umwandeln können. Er drängte ferner darauf, dass eine gute landwirtschaftliche Praxis festgelegt wird, um zu gewährleisten, dass die Nitratgehalte so niedrig sind, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist. Der SCF betonte, die Besorgnis über das Vorhandensein von Nitraten dürfe nicht von einem vermehrten Verzehr von Gemüse abhalten, denn Gemüse erfuelle eine wesentliche Ernährungsfunktion und spiele eine große Rolle für den Gesundheitsschutz.

    (9) Spezifische Maßnahmen für eine bessere Kontrolle von Nitratquellen können zusammen mit Regeln für die gute landwirtschaftliche Praxis dazu beitragen, den Nitratgehalt von Gemüse zu reduzieren. Der Nitratgehalt wird in bestimmten Gemüsesorten jedoch auch durch klimatische Bedingungen beeinflusst. Für Gemüse sollten daher saisonabhängig unterschiedliche Hoechstgehalte für Nitrat festgesetzt werden. Die klimatischen Bedingungen schwanken innerhalb der Gemeinschaft erheblich. Daher sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, während einer Übergangszeit das Inverkehrbringen von auf ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem Kopfsalat und Spinat mit Nitratgehalten über den in Anhang I Nummern 1.1 und 1.3 genannten Werten zu genehmigen, sofern die vorhandenen Mengen vom gesundheitlichen Standpunkt aus tolerierbar sind.

    (10) Die Erzeuger von Kopfsalat und Spinat, die in denjenigen Mitgliedstaaten ansässig sind, welche entsprechende Genehmigungen erteilt haben, sollten ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise dergestalt anpassen, dass sie nach Ablauf der Übergangszeit die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Hoechstgehalte einhalten. Es ist wünschenswert, möglichst bald zu einem gemeinsamen Wert zu gelangen.

    (11) Die für Kopfsalat und Spinat festgesetzten Werte sind vor dem 1. Januar 2002 zu überprüfen und nach Möglichkeit herabzusetzen. Bei dieser Überprüfung werden die Ergebnisse der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Überwachung sowie die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde gelegt, damit die Hoechstgehalte so niedrig festgesetzt werden können, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (12) Die Überwachung der Nitratgehalte in Kopfsalat und Spinat und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis müssen unter Wahrung eines angemessenen Verhältnisses zum angestrebten Ziel, nach Maßgabe der Überwachungsergebnisse und insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken und der gesammelten Erfahrungen erfolgen. Die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis in einigen Mitgliedstaaten wird genau beobachtet. Es empfiehlt sich daher, dass die Mitgliedstaaten jährlich die Ergebnisse ihrer Überwachung mitteilen und über die getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte bei der Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte berichten und dass jährlich ein Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten über diese Berichte stattfindet.

    (13) Für Freilandsalat ist ein niedrigerer Hoechstgehalt festgelegt als für unter Glas angebauten Salat. Um eine wirksame Kontrolle zu gewährleisten, sollten die für Freilandsalat festgelegten Hoechstgehalte, sofern keine genaue Kennzeichnung erfolgt, auch für unter Glas angebauten Salat gelten.

    (14) Aflatoxine sind Mykotoxine, die von bestimmten Aspergillusarten produziert werden, die bei hoher Temperatur und Feuchtigkeit wachsen. Aflatoxine sind genotoxische Karzinogene und können in einer Vielzahl von Lebensmitteln vorkommen. Für diese Art von Stoffen gibt es keine Schwelle, unterhalb deren keine schädliche Wirkung beobachtet wird. Infolgedessen kann keine duldbare tägliche Aufnahme festgesetzt werden. Mit dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlich-technischen Kenntnisse und Verbesserungen der Produktions- und Lagerungstechniken ist es nicht möglich, das Auftreten dieser Schimmelpilze und folglich das Vorhandensein von Aflatoxinen in Lebensmitteln gänzlich zu verhindern. Daher ist es ratsam, die Hoechstgehalte so niedrig festzusetzen, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (15) Alle Bemühungen, die Produktions-, Ernte- und Lagerungsbedingungen zu verbessern, um die Entstehung von Schimmelpilzen einzudämmen, sind zu unterstützen. Die Gruppe der Aflatoxine umfasst eine Reihe von Verbindungen, deren Toxizität und Vorkommen in Lebensmitteln unterschiedlich sind. Aflatoxin B1 ist die bei weitem giftigste Verbindung. Der Sicherheit halber empfiehlt es sich, sowohl den Aflatoxingesamtgehalt von Lebensmitteln (Verbindungen B1, B2, G1 und G2) als auch den Gehalt an Aflatoxin B1 zu begrenzen. Aflatoxin M1 ist ein Stoffwechselprodukt des Aflatoxins B1 und kommt in Milch und Milcherzeugnissen von Tieren vor, die kontaminierte Futtermittel aufgenommen haben. Auch wenn Aflatoxin M1 als ein weniger gefährliches genotoxisches Karzinogen als Aflatoxin B1 angesehen wird, ist es erforderlich, sein Vorkommen in Milch und Milcherzeugnissen auszuschließen, die von Menschen, insbesondere von Kleinkindern, verzehrt werden.

    (16) Es ist anerkannt, dass die Sortierung oder andere physikalische Behandlungsverfahren geeignet sind, den Aflatoxingehalt von Erdnüssen, Schalenfrüchten und Trockenfrüchten zu senken. Um die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren, empfiehlt es sich folglich, einen höheren Aflatoxingehalt für diejenigen Erzeugnisse zuzulassen, die nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. In diesen Fällen wurden bei der Festlegung der Hoechstgehalte für Aflatoxine die bekannten möglichen Effekte der genannten Behandlungsverfahren für Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte berücksichtigt wie auch die Notwendigkeit, dass die Erzeugnisse, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nach der Behandlung dem für sie festgesetzten Hoechstgehalt entsprechen. Bei Getreide kann nicht ausgeschlossen werden, dass Sortierverfahren oder andere physikalische Behandlungen die Kontamination mit Aflatoxinen verringern. Um in der Lage zu sein, die tatsächliche Wirksamkeit dieser Verfahren zu prüfen und erforderlichenfalls spezifische Hoechstgehalte für unverarbeitetes Getreide festzusetzen, ist vorgesehen, während eines begrenzten Zeitraums die in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalte nur dann bei Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnissen anzuwenden, wenn diese zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind. Beim Fehlen von Daten, die die Festlegung eines spezifischen Hoechstgehalts für unverarbeitetes Getreide rechtfertigen, gelten nach Ablauf einer festgelegten Frist die Hoechstgehalte für Getreide und dessen Verarbeitungserzeugnisse, welche zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, auch für unverarbeitetes Getreide.

    (17) Um eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der unterschiedlichen Hoechstgehalte für die in Frage kommenden Erzeugnisse zu ermöglichen, sollte der genaue Verwendungszweck mittels geeigneter Kennzeichnung angegeben werden. Erzeugnisse mit einem Aflatoxingehalt, der über dem Hoechstgehalt liegt, dürfen weder als solche noch nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln oder als Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden. Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 dürfen die Mitgliedstaaten ihre nationalen Vorschriften über Hoechstgehalte für Aflatoxin in bestimmten Lebensmitteln, für die keine Gemeinschaftsvorschriften erlassen wurden, beibehalten.

    (18) Die Resorption von Blei kann ein ernstes Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Blei kann bei Kindern die kognitive Entwicklung verzögern und die intellektuellen Leistungen beeinträchtigen und bei Erwachsenen zu Bluthochdruck und Herz-Kreislauf-Erkrankungen führen. Die Erkenntnis der gesundheitsschädlichen Wirkung von Blei und die Bemühungen, die Bleiemission an der Quelle zu reduzieren, sowie Verbesserungen bei der Qualitätssicherung der chemischen Analyse machten es in den vergangenen Jahrzehnten möglich, die Bleigehalte in Lebensmitteln deutlich zu senken. In seiner Stellungnahme vom 19. Juni 1992 kommt der SCF zu dem Schluss, dass der mittlere Bleigehalt in Lebensmitteln keinen Anlass biete, alarmiert zu sein, dass jedoch langfristige Maßnahmen zu seiner weiteren Absenkung folgen sollten. Daher sollten die Hoechstgehalte so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (19) Cadmium kann sich im menschlichen Körper ansammeln und zu Nierenversagen, Skelettschäden und Einschränkungen der Reproduktionsfunktion führen. Es kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass Cadmium beim Menschen karzinogen wirkt. Da Lebensmittel die Hauptquelle für die Cadmiumaufnahme des Menschen sind, empfiehlt der SCF in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 1995, die Bemühungen zur Verringerung der ernährungsbedingten Cadmiumexposition zu verstärken. Daher sollten die Hoechstgehalte so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist.

    (20) Methylquecksilber kann bei Säuglingen die normale Entwicklung des Gehirns beeinträchtigen und in größeren Mengen bei Erwachsenen zu neurologischen Veränderungen führen. Quecksilberkontaminiert sind vor allem Fische und Fischereierzeugnisse. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wurden mit der Entscheidung 93/351/EWG der Kommission(8) Hoechstgehalte für Quecksilber in Fischereierzeugnissen festgelegt. Die relevanten Maßnahmen dieser Entscheidung sollten im Interesse der Klarheit in die vorliegende Verordnung aufgenommen und aktualisiert werden. Die Werte sollten so niedrig sein, wie dies vernünftigerweise zu erreichen ist, wobei berücksichtigt werden muss, dass aus physiologischen Gründen einige Fischarten Quecksilber vermehrt im Gewebe speichern als andere.

    (21) 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) bildet sich unter bestimmten Bedingungen bei der Lebensmittelverarbeitung. Insbesondere kann es bei der Herstellung der Lebensmittelzutat "hydrolysed vegetable protein" (HVP, hydrolysiertes Pflanzenprotein) entstehen, die im Säurehydrolyseverfahren (Säure-HVP) hergestellt wird. Durch entsprechende Anpassungen der Herstellungsverfahren konnte in den letzten Jahren eine signifikante Senkung des 3-MCPD-Gehalts im genannten Lebensmittel erreicht werden. In jüngster Zeit berichteten einige Mitgliedstaaten ferner über hohe Gehalte von 3-MCPD in bestimmten Proben von Sojasoße. Um die gute Herstellungspraxis durchzusetzen und um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, sollten Hoechstgehalte für 3-MCPD festgelegt werden. In seiner am 12. Juni 1997 bekräftigten Stellungnahme vom 16. Dezember 1994 rät der SCF, 3-MCPD als genotoxisches Karzinogen zu betrachten und dafür zu sorgen, dass seine Rückstände in Lebensmitteln nicht nachweisbar sind. Neuere toxikologische Studien weisen darauf hin, dass die Substanz in vivo als nichtgenotoxisches Karzinogen wirkt.

    (22) Den in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalten für 3-MCPD liegt die Stellungnahme des SCF zugrunde. Der SCF wird die Toxizität von 3-MCPD auf der Grundlage der neuen Studien erneut bewerten. Die Angemessenheit der Hoechstgehalte sollte überprüft werden, sobald die neue Stellungnahme des SCF vorliegt. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, andere Lebensmittel auf das Vorhandensein von 3-MCPD zu untersuchen, damit geklärt wird, ob für weitere Lebensmittel Hoechstgehalte festgesetzt werden müssen.

    (23) Die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten Hoechstgehalte müssen regelmäßig überprüft werden, damit der wissenschaftliche und technische Fortschritt sowie Verbesserungen der Herstellungs- oder Landwirtschaftspraxis Berücksichtigung finden und stetig sinkende Werte erzielt werden.

    (24) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die in Anhang I genannten Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in diesem Anhang aufgeführten Hoechstgehalte nicht übersteigt.

    (2) Die in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalte gelten für den essbaren Teil der dort genannten Lebensmittel.

    (3) Die anzuwendenden Probenahmeverfahren und Analysemethoden sind in Anhang I aufgeführt.

    Artikel 2

    (1) Im Fall von getrockneten, verdünnten, verarbeiteten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die aus mehr als einer Zutat bestehen, gilt, sofern sie nicht in Artikel 4 Absatz 1 genannt sind, der in Anhang I angegebene Hoechstgehalt, wobei zu berücksichtigen sind:

    a) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren oder

    b) Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung oder

    c) die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis und

    d) die analytische Bestimmungsgrenze.

    Satz 1 gilt, soweit keine spezifischen Hoechstgehalte für diese getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Erzeugnisse festgesetzt sind.

    (2) Die in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalte gelten auch für Lebensmittel im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, sofern nicht nationale Bestimmungen strengere Werte vorschreiben, und unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung und der relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis. Für diese Lebensmittel werden spezifische Hoechstgehalte für Kontaminanten spätestens bis 5. April 2004 festgelegt.

    (3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 ist die Verwendung von Erzeugnissen, die den in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalten nicht entsprechen, als Zutat bei der Herstellung zusammengesetzter Lebensmittel verboten.

    Artikel 3

    (1) Während einer Übergangszeit können die Mitgliedstaaten in begründeten Fällen das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum dortigen Verzehr bestimmtem frischem Kopfsalat und frischem Spinat mit einem Nitratgehalt genehmigen, der über den in Anhang I Nummern 1.1 und 1.3 genannten Hoechstgehalten liegt, sofern die gute landwirtschaftliche Praxis angewandt wird, um die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Werte schrittweise zu erreichen.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission jährlich über die zur Durchführung von Satz 1 unternommenen Schritte.

    (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich bis zum 30. Juni die Ergebnisse der Überwachung und berichten über die im Hinblick auf die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte in Kopfsalat und Spinat getroffenen Maßnahmen und die dabei erzielten Fortschritte. Diese Informationen beinhalten auch die Daten, die ihrer guten landwirtschaftlichen Praxis zugrunde liegen.

    (3) Die Mitgliedstaaten, die Absatz 1 nicht anwenden, sorgen für die Überwachung und die Anwendung der guten landwirtschaftlichen Praxis durch Maßnahmen, die sich nach dem angestrebten Ziel, den erhaltenen Überwachungsergebnissen und insbesondere nach den Risiken und den bisherigen Erfahrungen richten.

    Artikel 4

    (1) Die Hoechstgehalte für Aflatoxin gemäß Anhang I Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 finden auch auf die Verarbeitungserzeugnisse der dort genannten Lebensmittel Anwendung, sofern für diese Verarbeitungserzeugnisse keine spezifischen Hoechstgehalte festgelegt sind.

    (2) Bezüglich des Aflatoxingehalts der in Anhang I unter Nummer 2.1 aufgeführten Erzeugnisse ist Folgendes untersagt:

    a) das Vermischen von Erzeugnissen, die den in Anhang I festgesetzten Hoechstgehalten genügen, mit Erzeugnissen, bei denen diese Hoechstgehalte überschritten werden, oder das Vermischen von Erzeugnissen, die der Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, mit Erzeugnissen, die zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    b) die Verwendung von Erzeugnissen, die den unter Anhang I Nummern 2.1.1.1, 2.1.2.1 und 2.1.3 festgesetzten Hoechstgehalten nicht genügen, als Zutat bei der Herstellung anderer Lebensmittel;

    c) die Entgiftung des Erzeugnisses durch chemische Verfahren.

    (3) Erdnüsse, Schalenfrüchte und Trockenfrüchte, die den unter Anhang I Nummer 2.1.1.1 festgesetzten Hoechstgehalten für Aflatoxin nicht genügen, und Getreide, das den unter Nummer 2.1.2.1 festgesetzten Hoechstgehalten nicht genügt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie

    a) nicht zum direkten Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    b) den in Anhang I unter Nummer 2.1.1.2 für Erdnüsse beziehungsweise unter Nummer 2.1.1.3 für Schalenfrüchte und Trockenfrüchte festgesetzten Hoechstgehalten genügen;

    c) einer späteren Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die unter Anhang I Nummern 2.1.1.1 und 2.1.2.1 festgesetzten Hoechstgehalte nicht überschritten werden und diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände zur Folge hat;

    d) so gekennzeichnet sind, dass ihr Verwendungszweck klar ersichtlich ist, und den Vermerk tragen: "Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden, um die Aflatoxinkontamination zu reduzieren.".

    Artikel 5

    (1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 1 festgesetzten Nitrathöchstgehalte sowie der Berichte über die Anwendung und Verbesserung der guten landwirtschaftlichen Praxis zur Reduzierung der Nitratgehalte und der Bewertung der Daten, die die Mitgliedstaaten für ihre gute landwirtschaftliche Praxis zugrunde legen, nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 1. Januar 2002 eine Überprüfung der Hoechstgehalte vor mit dem Ziel, diese zu senken.

    (2) Auf der Grundlage neuerer wissenschaftlicher Untersuchungen und der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen der Einhaltung der in Anhang I Abschnitt 3 und 4 festgesetzten Hoechstgehalte für Schwermetalle und 3-MCPD nimmt die Kommission alle fünf Jahre und zum ersten Mal vor dem 5. April 2003 eine Überprüfung der Hoechstgehalte vor mit dem Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau der Verbraucher sicherzustellen.

    Artikel 6

    Die Verordnung (EG) Nr. 194/97 wird am 5. April 2002 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung zu verstehen und gemäß der Konkordanztabelle in Anhang II zu lesen.

    Artikel 7

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 5. April 2002. Anhang I Abschnitte 3 (Schwermetalle) und 4 (3-MCPD) gelten nicht für Erzeugnisse, die vor diesem Datum rechtmäßig in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. März 2001.

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 31 vom 1.2.1997, S. 48.

    (3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 17.

    (4) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35.

    (5) ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 29.

    (6) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S. 17.

    (7) ABl. L 124 vom 18.5.1999, S. 8.

    (8) ABl. L 144 vom 16.6.1993, S. 23.

    ANHANG I

    HÖCHSTGEHALTE FÜR BESTIMMTE KONTAMINANTEN IN LEBENSMITTELN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    KONKORDANZTABELLE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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