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Document 32000R1623

    Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    ABl. L 194 vom 31.7.2000, p. 45–99 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2008; Aufgehoben durch 32008R0555

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/1623/oj

    32000R1623

    Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    Amtsblatt Nr. L 194 vom 31/07/2000 S. 0045 - 0099


    Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission

    vom 25. Juli 2000

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 24, 25, 26, 33, 34, 35, 36 und 80,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Marktmechanismen im Weinsektor und verweist für weiere Angaben auf von der Kommission zu erlassende Durchführungsbestimmungen.

    (2) Bisher waren diese Durchführungsbestimmungen über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, diese Vorschriften in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

    (3) Diese Verordnung muß die bestehende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Jedoch sind Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.

    (4) Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung über die Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von in der Gemeinschaft erzeugtem Traubenmost und konzentriertem Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen eingeführt.

    (5) Diese anderen genießbaren Erzeugnisse sind zu präzisieren.

    (6) Wirtschaftlich dient die Beihilferegelung dem Zweck, die Verwendung von Grundstoffen aus Weinreben mit Ursprung in der Gemeinschaft anstelle eingeführter Grundstoffe zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen zu fördern. Die Beihilfe ist daher den Verwendern von Grundstoffen, d. h. den Verarbeitungsbetrieben, zu gewähren.

    (7) Die Beihilfe wird nur für Grundstoffe gewährt, die die für die Verarbeitung zu Traubensaft erforderlichen qualitativen Merkmale aufweisen. Es ist daher insbesondere vorzuschreiben, daß die Trauben und der Traubenmost, für die eine Erklärung abgegeben wird, bei 20 °C eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen müssen.

    (8) Für die Anwendung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Zweckbestimmung des Erzeugnisses ermöglichen, für das die Beihilfe gewährt werden kann.

    (9) Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Beihilferegelung und der Kontrollen sicherzustellen, ist vorzusehen, daß die interessierten Verarbeitungsbetriebe eine schriftliche Erklärung vorlegen, die die notwendigen Angaben für die Kontrolle der Verarbeitungsverfahren enthält.

    (10) Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand sowohl für die betreffenden Verarbeiter als auch für die Verwaltung zu vermeiden, muß die vorherige schriftliche Erklärung nicht von Verarbeitern abgegeben werden, die nur eine begrenzte Menge Trauben oder Traubenmost je Wirtschaftsjahr verwenden. Diese Menge ist festzusetzen. Die betreffenden Verarbeiter müssen die zuständigen Behörden ihres Mitgliedstaats jedoch zu Beginn des Wirtschaftsjahres über ihre Absicht unterrichten, eine bestimmte Menge Trauben oder Traubenmost zu verarbeiten.

    (11) Ist der Verarbeiter nicht selber der Verwender des betreffenden Erzeugnisses, so ist für die Kontrollbehörden, besonders wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter befinden, nicht immer deutlich, ob es sich um einen Traubenmost, für den die in dieser Verordnung vorgesehene Beihilfe noch nicht gezahlt wurde, oder um einen Traubensaft handelt, für den bereits ein Beihilfeantrag gestellt wurde. Daher ist im Begleitdokument des betreffenden Erzeugnisses eine Angabe über die etwaige Stellung eines Beihilfeantrags vorzusehen.

    (12) Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von aus der Gemeinschaft stammenden Grundstoffen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das eine Erklärung abgegeben werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.

    (13) Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist ein Teil der Beihilfe für Werbekampagnen zur Förderung des Traubensaftverbrauchs bestimmt. Zur Finanzierung dieser Kampagnen ist der Prozentsatz der Beihilfe so festzusetzen, daß ausreichende Mittel für eine erfolgreiche Förderung des Erzeugnisses zur Verfügung stehen.

    (14) Die Verarbeitung erfolgt sowohl in Betrieben, die diese Tätigkeit nur gelegentlich übernehmen, als auch in Betrieben, die ständig damit beschäftigt sind. Die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung müssen diesen Strukturunterschieden Rechnung tragen.

    (15) Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen des Verarbeitungsbetriebs hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.

    (16) Zur Vermeidung unnötiger Ausgaben und aus Gründen der Kontrolle ist es angezeigt, einen Hoechstwert für das Verhältnis zwischen dem eingesetzten Grundstoff und dem mit den üblichen Verarbeitungstechniken gewonnenen Traubensaft vorzuschreiben.

    (17) Aus kommerziellen Gründen müssen einige Marktteilnehmer den Traubensaft vor der Abfuellung lange Zeit lagern. Aus diesem Grunde ist eine Vorauszahlungsregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine geeignete Sicherheitsleistung gegen das Risiko einer unrechtmäßigen Zahlung abzusichern sind. Es empfiehlt sich daher, die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der geleisteten Sicherheit festzulegen.

    (18) Betriebe, die die Beihilfe in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag stellen, dem eine Reihe von Belegen beizufügen ist. Um eine einheitliche Anwendung des Systems in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sind Fristen für die Antragstellung sowie für die Zahlung der Beihilfe an die Verarbeitungsbetriebe vorzusehen.

    (19) Gemäß Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinbereitung und die Weinanreicherung mit Traubensaft untersagt. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu gewährleisten, sind die Verpflichtungen und die besonderen Kontrollen, denen die Verarbeitungsbetriebe und die Abfueller von Traubensaft unterliegen, zu präzisieren.

    (20) Mit Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde eine Regelung zur Gewährung einer Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gemeinschaftlicher Erzeugung zur Erhöhung des Alkoholgehalts von Weinen eingeführt.

    (21) Gemäß Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sollten die Durchführungsbestimmungen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Beihilfe umfassen. Auf dieser Grundlage ist die Maßnahme für die Kleinerzeuger zu präzisieren. Es sollte ferner vorgesehen werden, daß nur Erzeuger, die ihre Gemeinschaftsverpflichtungen während eines bestimmten Zeitraums erfuellt haben, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können.

    (22) Die Anreicherung durch Zusatz von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat sowie die vorrätigen Mengen dieser Erzeugnisse müssen den zuständigen Stellen gemeldet werden. Die Mengen dieser Erzeugnisse, die für die Anreicherung verwendet werden oder verwendet worden sind, müssen in den in Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Ein- und Ausgangsbüchern eingetragen werden. Infolgedessen brauchen keine zusätzlichen Unterlagen eingereicht zu werden, um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen.

    (23) Damit die betreffende Beihilferegelung einheitlich angewandt wird, sollte die Festsetzung des potentiellen Alkoholgehalts des Mostes auf Gemeinschaftsebene vereinheitlicht werden.

    (24) Der Gestehungspreis von Traubenmost für die Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat hängt von dessen potentiellem natürlichem Alkoholgehalt ab. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und Störungen der Handelsströme zu vermeiden, ist es unerläßlich, die Beihilfe zu differenzieren, indem für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat von den südlichsten Rebflächen der Gemeinschaft, die herkömmlicherweise Traubenmost mit dem höchsten natürlichen Alkoholgehalt erzeugen, ein höherer Betrag festgesetzt wird.

    (25) Mit Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wurde für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost aus den Weinbauzonen C III a) und C III b), die im Vereinigten Königreich und in Irland zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse der Unterposition 220600 der Kombinierten Nomenklatur verwendet werden, sowie für in der Gemeinschaft erzeugten konzentrierten Traubenmost, der zur Herstellung bestimmter im Vereinigten Königreich und in Irland mit einer Anweisung für die Zubereitung eines Nachahmungserzeugnisses von Wein in Verkehr gebrachter Erzeugnisse verwendet wird, eine Beihilferegelung eingeführt.

    (26) Die in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgezählten Erzeugnisse, die unter die Unterposition 220600 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden gegenwärtig ausschließlich aus konzentriertem Traubenmost hergestellt. Es empfiehlt sich daher, z.Z. nur eine Beihilfe für die Verwendung von konzentriertem Traubenmost festzusetzen.

    (27) Für die Durchführung der Beihilferegelung sind Verwaltungsvorschriften erforderlich, die sowohl die Kontrolle des Ursprungs als auch die Kontrolle der Bestimmung des beihilfefähigen Erzeugnisses ermöglichen.

    (28) Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Beihilfe- und Überwachungsregelung zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, daß die betreffenden Verarbeiter und Hersteller einen schriftlichen Antrag mit den zur Identifizierung des Erzeugnisses und für eine Überwachung der Arbeiten notwendigen Angaben einreichen.

    (29) Damit sich die Beihilferegelung mengenmäßig nachhaltig auf die Verwendung von Gemeinschaftserzeugnissen auswirken kann, ist für jedes Erzeugnis, für das ein Antrag gestellt werden kann, eine Mindestmenge festzusetzen.

    (30) Es ist klarzustellen, daß die Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, die den qualitativen Mindestanforderungen für ihre Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken entsprechen.

    (31) Damit die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten die notwendigen Kontrollen durchführen können, sollten die Verpflichtungen der Marktteilnehmer hinsichtlich der Führung von Ein- und Ausgangsbüchern präzisiert werden.

    (32) Es sollte vorgesehen werden, daß der Anspruch auf Beihilfe zu dem Zeitpunkt erworben wird, zu dem die Verarbeitungsvorgänge abgeschlossen sind. Um den Verlusten bei der Verarbeitung Rechnung zu tragen, sollte für die tatsächlich verarbeitete Menge eine Abweichung von 10 % nach unten gegenüber der im Antrag genannten Menge zulässig sein.

    (33) Aus technischen Gründen müssen die Marktteilnehmer abgesetzte Erzeugnisse lange vor der Herstellung einlagern. Unter diesen Umständen ist eine Vorschußregelung mit dem Ziel einzuführen, daß den Betrieben die Beihilfen im voraus gezahlt werden, wobei die zuständigen Stellen durch eine angemessene Sicherheit gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Zahlung geschützt werden. Daher sind die Fristen für die Vorauszahlung sowie die Modalitäten für die Freigabe der Sicherheit genau festzulegen.

    (34) In Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind Beihilfen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat vorgesehen. Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung ist Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe, daß Lagerverträge abgeschlossen werden. Es sind Durchführungsbestimmungen für Abschluß, Inhalt, Geltungsdauer und Wirkungen dieser Verträge zu erlassen.

    (35) Der Begriff des Erzeugers ist zu definieren, und es ist - unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, denen er unterworfen werden muß - zu fordern, daß er Eigentümer des eingelagerten Erzeugnisses ist.

    (36) Eine wirksame Kontrolle der den Lagerverträgen unterliegenden Erzeugnisse ist unerläßlich. Dafür ist u.a. vorzusehen, daß eine Interventionsstelle eines Mitgliedstaats Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelagerte Mengen abschließen kann und daß sie über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden Änderungen unterrichtet werden muß.

    (37) Zur Vereinheitlichung der Bestimmungen über den Abschluß der Verträge sind diese nach einem für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Schema abzuschließen, das hinreichend genau ist, um die Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zu ermöglichen.

    (38) Die bisherigen Erfahrungen mit den einzelnen Regelungen der privaten Lagerhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zeigen, daß festgelegt werden muß, inwieweit die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates für die Festlegung der bei diesen Regelungen vorgesehenen Fristen, Daten und Terminen Anwendung findet; außerdem müssen die Anfangs- und Endtermine der vertragsmäßigen Lagerhaltung genau bestimmt werden.

    (39) In Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 ist vorgesehen, daß die Fristen, bei denen der letzte Tag ein Feiertag, ein Sonntag oder ein Samstag ist, mit Ablauf der letzten Stunde des folgenden Arbeitstags enden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf die Lagerverträge kann unter Umständen nicht im Interesse der Lagerhalter liegen; sie kann nämlich zu einer ungleichen Behandlung führen, wenn die letzten Lagertage verschoben werden. Es muß daher bei der Festsetzung des letzten Tages der vertragsmäßigen Lagerhaltung von dieser Vorschrift abgewichen werden.

    (40) Um sicherzustellen, daß der Abschluß der Verträge die Entwicklung der Marktpreise beeinflußt, ist vorzuschreiben, daß Verträge nur über nennenswerte Mengen abgeschlossen werden dürfen.

    (41) Die Lagerbeihilfe muß auf Erzeugnisse begrenzt werden, welche die Entwicklung der Marktpreise beeinflussen. Sie darf daher nur für nicht abgefuellte Erzeugnisse gewährt werden. Aus den gleichen Gründen dürfen die Verträge nur Erzeugnisse einer ausreichenden Qualitätsstufe betreffen. In bezug auf Tafelweine muß zum einen der Abschluß der Lagerverträge auf Weine beschränkt werden, deren Bereitung bereits fortgeschritten ist; zum anderen dürfen die für die Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren während der Vertragsdauer nicht behindert werden.

    (42) Um die qualitative Verbesserung der Erzeugnisse zu fördern, empfiehlt es sich, den Mindestalkoholgehalt für Wein und Traubenmost festzusetzen, die Gegenstand von Lagermaßnahmen sein können. Zu dem gleichen Zweck ist außerdem die Möglichkeit vorzusehen, für Tafelwein, der Gegenstand von Lagerverträgen ist, je nach Qualität der Weinlese strengere Bedingungen festzusetzen.

    (43) Um Mißbräuchen vorzubeugen, sollte präzisiert werden, daß ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, nicht als Qualitätswein b.A. anerkannt werden kann.

    (44) Um zu vermeiden, daß die von einem Vertrag erfaßten Erzeugnisse die Marktlage beeinflussen, müssen ihre Vermarktung sowie bestimmte vorbereitende Maßnahmen während der Vertragsdauer untersagt werden.

    (45) Gemäß Artikel 26 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Traubenmost, für den ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, während der Vertragslaufzeit zu konzentriertem Traubenmost oder zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeitet werden. Da es sich bei dieser Verarbeitung um einen üblichen Vorgang handelt, ist diese Möglichkeit als Dauerlösung vorzusehen.

    (46) Die Interventionsstelle ist über jede Verarbeitung von vertraglich eingelagertem Traubenmost zu unterrichten, damit sie die erforderlichen Kontrollen durchführen kann.

    (47) Die Verarbeitung von Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat bewirkt volumenmäßig eine Verringerung des eingelagerten Erzeugnisses und damit eine Senkung der Lagerhaltungskosten. Da andererseits das gewonnene Erzeugnis einen größeren Wert besitzt, wird die Senkung der Lagerhaltungskosten durch eine Erhöhung der Zinsen ausgeglichen. Bei Verarbeitung des Erzeugnisses erscheint es daher gerechtfertigt, während der gesamten Laufzeit des Vertrages den Beihilfebetrag auf der Höhe zu belassen, die auf der Grundlage der vor der Verarbeitung im Rahmen eines Vertrages eingelagerten Traubenmostmengen berechnet wird. Die gewonnenen Erzeugnisse müssen außerdem die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Merkmale aufweisen.

    (48) Die Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung ist unter Berücksichtigung der technischen Lagerhaltungskosten und der Zinsen festzusetzen. Diese Kosten können für die verschiedenen Arten von Erzeugnissen unterschiedlich sein, während sich die Zinsen nach dem Wert der betreffenden Erzeugnisse bemessen. Um dieser Tatsache Rechnung zu tragen und außerdem die Verwaltung der Verträge zu vereinfachen, empfiehlt es sich, den Beihilfebetrag je Tag und Hektoliter nach Tafelwein- und Traubenmostgruppen festzusetzen. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist die Beihilfe für konzentrierten Traubenmost festzusetzen, indem auf den Betrag der Beihilfe für Traubenmost ein Koeffizient von 1,5 angewendet wird. Die in der vorliegenden Verordnung festgesetzten Beträge können jedoch geändert werden, wenn deutliche Schwankungen der Marktpreise der Erzeugnisse oder der Zinssätze auftreten.

    (49) Ferner ist die Möglichkeit einer Verkürzung der Lagerzeit vorzusehen, falls die ausgelagerten Erzeugnisse zur Ausfuhr bestimmt sind. Der Nachweis, daß die Erzeugnisse ausgeführt worden sind, ist wie im Falle von Erstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(2) zu erbringen.

    (50) Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten und gleichzeitig den Verwaltungsnotwendigkeiten der Interventionsstellen Rechnung zu tragen, sollte die Auszahlung der Beihilfen innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Um jedoch die Erzeuger bei langfristigen Verträgen finanziell zu entlasten, ist es zweckmäßig, die Mitgliedstaaten zur Einführung einer Vorschußregelung, die mit entsprechenden Sicherheitsleistungen verbunden ist, zu ermächtigen.

    (51) Sind bei Ablauf eines Lagervertrags für Tafelwein die Voraussetzungen für den Abschluß eines neuen Vertrages für dasselbe Erzeugnis gegeben, so können die Vertragsabschlußformalitäten auf Antrag des Erzeugers vereinfacht werden.

    (52) Auf dem Markt für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost, der zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ergeben sich Veränderungen. Zur Begünstigung der Verwendung der Rebenerzeugnisse für andere Zwecke als die Weinbereitung sollte Traubenmost und konzentrierter Traubenmost, der vertraglich gebunden und zur Bereitung von Traubensaft bestimmt ist, ab dem fünften Monat der Vertragslaufzeit auf Antrag des Erzeugers bei der Interventionsstelle vermarktet werden dürfen. Diese Möglichkeit sollte auch zur Förderung der Ausfuhr der genannten Erzeugnisse geschaffen werden.

    (53) Es empfiehlt sich, die Erzeugnisse festzulegen, die durch Destillation gewonnen werden können, und im besonderen die Mindestqualitätsmerkmale für neutralen Alkohol zu definieren. Bei der Festlegung dieser Merkmale ist einerseits dem derzeitigen Stand der technologischen Entwicklung und andererseits der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Erzeugung von Alkohol sicherzustellen, der unter normalen Bedingungen für verschiedene Verwendungszwecke vermarktet werden kann.

    (54) Die Kontrolle der zur Destillation vorgesehenen Erzeugnisse muß verstärkt werden.

    (55) Für die in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Destillationen sollte vorgesehen werden, daß die Erzeuger mit den Brennereien Lieferverträge schließen, die der Genehmigung der Interventionsstelle unterliegen, damit der Destillationsablauf und die Einhaltung der den beiden Parteien obliegenden Verpflichtungen kontrolliert werden können. Eine solche Regelung bietet außerdem die Möglichkeit, die quantitativen Auswirkungen der Destillation auf den Markt besser zu verfolgen. Eine Anpassung des Vertragsvorschriften ist jedoch erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß es einerseits Erzeuger gibt, die eine Destillationsmaßnahme in Lohnarbeit vornehmen wollen, und andererseits Erzeuger, die selber über Brennereianlagen verfügen.

    (56) Durch besondere Vorschriften ist unter anderem sicherzustellen, daß der zu einer freiwilligen Destillation gelieferte Wein vom Erzeuger selbst erzeugt wurde. Hierfür hat der Erzeuger nachzuweisen, daß er den für die Lieferung bestimmten Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Es bedarf ferner einer Regelung für eine ausreichende Kontrolle der wesentlichen Merkmale der Destillationsverträge.

    (57) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen muß eine gewisse zulässige Abweichung von der Weinmenge und dem vorhandenen Alkoholgehalt des Weins, die im Liefervertrag angegeben sind, vorgesehen werden.

    (58) Für die Zahlung der Beihilfen an die Brenner durch die Interventionsstelle sind Fristen vorzusehen. Es empfiehlt sich ferner vorzusehen, daß die Beihilfe dem Brenner im voraus gezahlt werden kann. Damit die Interventionsstellen nicht ungerechtfertigten Risiken ausgesetzt sind, sind Regeln über eine Sicherheitsleistung vorzusehen.

    (59) Die Erfahrung hat gezeigt, daß es bei der in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation für die Erzeuger nicht immer einfach ist, genau die Erzeugnismengen zu berechnen, die sie liefern müssen, um ihrer Verpflichtung nachzukommen. Der Ablauf der vorgesehenen Lieferfrist darf für die Erzeuger, die fast die Gesamtheit der erforderlichen Mengen geliefert haben und nur noch kleinere Anpassungen vornehmen müssen, nicht Folgen nach sich ziehen, die in keinem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß stehen. Deshalb erscheint es angebracht, die Verpflichtung der Erzeuger als fristgerecht erfuellt zu betrachten, sofern sie die Restmengen nachliefern.

    (60) Die in den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillationen sind für die Herstellung des Gleichgewichts auf dem Tafelweinmarkt und indirekt für die strukturelle Anpassung des Weinpotentials an die Nachfrage von wesentlicher Bedeutung. Aus diesem Grunde ist dafür Sorge zu tragen, daß sie streng nach Vorschrift durchgeführt werden und alle Beteiligten tatsächlich die Mengen liefern, die ihrer Destillationsverpflichtung entsprechen. Es zeigte sich, daß der Ausschluß von den Interventionsmaßnahmen in einigen Fällen nicht als Garantie dafür ausreicht, daß der Betreffende seinen Verpflichtungen nachkommt. Daher muß die Möglichkeit zum Erlaß zusätzlicher Gemeinschaftsmaßnahmen für den Fall vorgesehen werden, daß ein Erzeuger seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist, aber vor einem noch zu bestimmenden anderen Zeitpunkt nachkommt.

    (61) Durch die verschiedenen Destillationen im Weinsektor kann neutraler Alkohol gewonnen werden, der im Anhang dieser Verordnung anhand von Kriterien für seine Zusammensetzung definiert ist. Um die Einhaltung dieser Kriterien überprüfen zu können, sind gemeinschaftliche Analysemethoden festzulegen.

    (62) Diese Methoden müssen für alle Handelsgeschäfte und alle Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, eine beschränkte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Bestandteile des neutralen Alkohols ermöglichen.

    (63) Als gemeinschaftliche Analysemethoden sind solche zu wählen, die allgemein anerkannt sind, um ihre einheitliche Anwendung zu gewährleisten.

    (64) Um die Ergebnisse der Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführten Analysemethoden vergleichen zu können, empfiehlt es sich, die Begriffe für die Wiederholbarkeit und Vergleichbarkeit der mit diesen Methoden erzielten Ergebnisse zu definieren.

    (65) Der Ankaufspreis gilt bei der obligatorischen Destillation frei Brennerei. In bestimmten Fällen übernimmt der Brenner aus praktischen Gründen die Beförderung. Damit diese oftmals notwendige Praxis nicht behindert wird, sollte festgelegt werden, daß in diesem Fall der Ankaufspreis um die Beförderungskosten vermindert wird.

    (66) Die Verpflichtung zur Destillation stellt eine erhebliche Belastung für die nicht zusammengeschlossenen Erzeuger dar, die nur eine geringe Weinmenge erzeugen. Aufgrund dieser Verpflichtung müßten sie für die Beförderung ihres Traubentresters und ihres Weintrubs Kosten tragen, die in keinem Verhältnis zu den Einnahmen stehen, die sie aus dem gewonnenen Alkohol erhalten würden. Diesen Erzeugern ist somit die Lieferungspflicht zu erlassen.

    (67) Es ist darauf hinzuweisen, daß die Erzeuger für den tatsächlich an eine der Brennereien gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Teil ihrer Weinerzeugung nur verpflichtet sind, die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung zu liefern.

    (68) In bestimmten Anbaugebieten bedeutet die Destillation der Nebenerzeugnisse für die dieser Verpflichtung unterliegenden Erzeuger geringer Mengen eine unverhältnismäßig große Belastung. Auf Antrag des für sie zuständigen Mitgliedstaats sollte ihnen gestattet werden, sich von ihrer Verpflichtung dadurch zu befreien, daß sie die Nebenerzeugnisse unter Kontrolle beseitigen.

    (69) Die Erzeuger, die ihren Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin anliefern, liefern im allgemeinen nicht fermentierten Traubentrester. Die Behandlungen, denen dieser Trester zur Extraktion von Önocyanin unterworfen wird, machen ihn in der Folge zur Gärung und Destillation ungeeignet. Diese Erzeuger sind also nach Maßgabe ihrer für diese Herstellung bestimmten Traubentresterlieferungen freizustellen.

    (70) Die Verwendung von im Rahmen der obligatorischen Destillation zu lieferndem Wein zur Weinessigherstellung kann die an die Interventionsstellen gelieferten Alkoholmengen verringern. Die Erzeuger können also von der Verpflichtung, den zur vollständigen Abwicklung der obligatorischen Destillation gegebenenfalls erforderlichen Wein zu destillieren, unter der Voraussetzung befreit werden, daß sie diesen Wein an die Essigindustrie liefern.

    (71) Werden Nebenerzeugnisse der Weinbereitung gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Kontrolle beseitigt, so ist die vollständige Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Traubenverarbeitung vor Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie gewonnen wurden, zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Ziels ist eine angemessene Kontrollregelung vorzusehen, ohne daß dadurch insbesondere in Mitgliedstaaten mit sehr geringer Weinerzeugung unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten anfallen.

    (72) Bei der Erbringung des Nachweises über die Lieferung des Traubentresters, Weintrubs und Weins an die Brenner ist danach zu unterscheiden, ob der Brenner im selben Mitgliedstaat wie der Erzeuger oder in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist.

    (73) Die Brenner können gemäß Artikel 27 Absatz 11 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entweder eine Beihilfe für das zu destillierende Erzeugnis erhalten oder der Interventionsstelle das aus der Destillation gewonnene Erzeugnis liefern. Die Höhe der Beihilfe ist nach Maßgabe des Marktpreises für die verschiedenen Erzeugnisse, die aus der Destillation gewonnen werden können, festzusetzen.

    (74) Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, müssen die Betreffenden einen Antrag einreichen und gleichzeitig bestimmte Nachweise vorlegen. Art und Anzahl der verlangten Nachweise müssen die vorhandenen Unterschiede zwischen Wein und Weintrub einerseits und Traubentrester andererseits berücksichtigen. Um ein einheitliches Funktionieren der Regelung in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist vorzusehen, daß bei der Einreichung des Antrags sowie der Zahlung der den Brennern geschuldeten Beihilfe noch festzusetzende Fristen einzuhalten sind. Ferner ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen für den Fall zu sichern, daß der Brenner seine Hauptpflichten zwar eingehalten, den Nachweis jedoch zu spät erbracht hat.

    (75) Der von den Interventionsstellen für die ihnen gelieferten Erzeugnisse zu zahlende Preis muß nach Maßgabe der durchschnittlichen Beförderungs- und Destillationskosten für das betreffende Erzeugnis festgesetzt werden.

    (76) Für Erzeugnisse, die den Interventionsstellen im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 geliefert werden, ist ein einheitlicher Pauschalpreis festzusetzen, der für alle Erzeugnisse unabhängig von ihrem Grundstoff gilt.

    (77) In bestimmten Gebieten der Gemeinschaft bedingt das Verhältnis zwischen den Traubentrestermengen einerseits und den Wein- und Weintrubmengen andererseits, daß die durchschnittlichen Destillationskosten von denjenigen abweichen, die zur Festsetzung des Pauschalpreises angewandt wurden. Diese Lage führt in bestimmten dieser Gebiete dazu oder droht dazu zu führen, daß es wirtschaftlich unmöglich wird, die Verpflichtung zur Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu erfuellen. Es erweist sich also als notwendig, zusammen mit dem Pauschalpreis Preise festzusetzen, die nach dem Grundstoff und Ursprung des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses gestaffelt sind, wobei den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit gelassen wird, die Anwendung letzterer Preise in denjenigen Gebieten zu beschließen, in denen die Anwendung des Pauschalpreises die genannten Schwierigkeiten zur Folge hat.

    (78) Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit darf keine Mehrausgaben für die Interventionsstelle und damit den EAGFL mit sich bringen. Die nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise und der Pauschalpreis sind deshalb so aufeinander abzustimmen, daß das gewogene Mittel der nach dem Ursprung des Alkohols gestaffelten Preise nicht höher ist als der Pauschalpreis.

    (79) Solange es noch keine Marktorganisation für Äthylalkohol auf Gemeinschaftsebene gibt, müssen die Interventionsstellen, die mit der Vermarktung des Alkohols beauftragt sind, den sie im Rahmen der Destillationen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernehmen, ihn zu einem Preis weiterverkaufen, der unter dem Ankaufspreis liegt. Es ist vorzusehen, daß die Differenz zwischen dem Ankaufspreis und dem Verkaufspreis für diesen Alkohol im Rahmen eines Pauschalbetrags vom EAGFL, Abteilung Garantie, übernommen wird.

    (80) Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine Destillation vor, um den Weinmarkt zu stützen und so die kontinuierliche Versorgung von Teilen des Trinkalkoholsektors mit Produkten aus der Destillation von Wein zu fördern. Zur Berücksichtigung der Überschüsse am Ende des Wirtschaftsjahres empfiehlt es sich, diese Maßnahme am 1. September jedes Wirtschaftsjahres auszulösen.

    (81) Damit die Kommission ihrer Aufgabe gerecht werden kann, für den Absatz von bestimmtem, aus Wein gewonnenem Alkohol Sorge zu tragen, bedarf sie einer besseren Kenntnis über die Transaktionen auf dem Markt für Alkohol. Deshalb haben die Mitgliedstaaten der Kommission nicht nur über Alkohol aus der obligatorischen Destillation Angaben zu machen, sondern in gleicher Weise auch über Alkohol aus der freiwilligen Destillation im Besitz der Interventionsstellen.

    (82) Die Merkmale, denen die Erzeugnisse für die Destillation entsprechen müssen, sind genauer festzulegen.

    (83) Die physische Kontrolle der bei der Brennerei eingehenden Erzeugnisse muß hinreichend repräsentativ sein.

    (84) Es ist festzulegen, welche Folgen die Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch den Erzeuger hat. Es erscheint jedoch zweckmäßig, daß die Kommission Bestimmungen darüber erläßt, inwieweit Brennereien, die gewisse Verwaltungsfristen nicht eingehalten haben, Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    (85) Es sind Maßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Fälle höherer Gewalt zu berücksichtigen, welche die vorgesehene Destillation verhindern können.

    (86) Um eine entsprechende Kontrolle der Destillationsmaßnahmen sicherzustellen, empfiehlt es sich, die Brenner einem Zulassungssystem zu unterstellen.

    (87) Zur Berücksichtigung der tatsächlichen Marktlage bei dem zur Destillation bestimmten Wein sollte dieser Wein sowohl von den Brennern als auch von den Herstellern zu Brennwein verarbeitet werden dürfen. Außerdem ist die allgemeine Regelung anzupassen.

    (88) Die Mitgliedstaaten sollten hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen können, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    (89) Die Bedingungen für die Zahlung des Ankaufspreises für Wein, die Auszahlung der Beihilfe an den Hersteller von Brennwein, die Gewährung des Vorschusses auf diese Beihilfe sowie für die Leistung und Freigabe einer Sicherheit sind genauer festzulegen.

    (90) Der Zusatz eines Indikators zu dem zur Destillation bestimmten Wein stellt ein wirksames Kontrollelement dar. Es ist darauf hinzuweisen, daß das Vorhandensein eines solchen Indikators das Inverkehrbringen dieses Weins und der daraus gewonnenen Erzeugnisse nicht verhindern darf.

    (91) Um den Gepflogenheiten Rechnung zu tragen, die in einigen Mitgliedstaaten für den Transport der Erzeugnisse, insbesondere in geringeren Mengen, zur Brennerei bestehen, sollten die Mitgliedstaaten eine gemeinsame Beförderung zulassen können.

    (92) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird für bestimmte Destillationen der Ankaufspreis für Wein gesenkt, der Erzeugern zu zahlen ist, die den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose oder von konzentriertem Traubenmost erhöht haben, für den die Beihilfe nach Artikel 34 dieser Verordnung beantragt oder gewährt wurde.

    (93) Es ist äußerst schwierig, den Zusammenhang zwischen der Erhöhung des Alkoholgehalts durch den einzelnen Erzeuger und dem zur Destillation gelieferten Wein festzustellen. Aus diesem Grund läßt sich der wirtschaftliche Vorteil des einzelnen Erzeugers nur um den Preis eines übermäßigen, die Zahlung der Beihilfen verzögernden und die Interventionsmaßnahmen insgesamt in Frage stellenden Verwaltungsaufwands genau bestimmen. Es ist angezeigt, eine Verringerung des Ankaufspreises vorzusehen, die sich auf die durchschnittliche Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts in den einzelnen Weinbauzonen stützt. Zur Vermeidung eines übermäßigen, mit einer systematischen Kontrolle sämtlicher Erzeuger hinsichtlich der Erhöhung des Alkoholgehalts verbundenen Verwaltungsaufwands muß eine pauschale Senkung des Ankaufspreises für den innerhalb einer Zone oder eines Teils einer Zone zur Destillation gelieferten Wein vorgesehen werden.

    (94) Es ist angemessen, daß Erzeuger den vollen Preis erhalten, die den Alkoholgehalt bei keinem Teil ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose oder konzentriertem Traubenmost, für den die Beihilfe nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gewährt wurde, erhöht haben. Außerdem sollten Erzeuger, die dieses Verfahren nur auf einen Teil ihrer zur Destillation gelieferten Erzeugung angewandt haben, den vollen Preis für eine Menge erhalten, die dem Unterschied zwischen der gelieferten Menge und der angereicherten Menge entspricht.

    (95) Die Beihilfe für das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis sowie der Preis des von der Interventionsstelle im Rahmen der Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 übernommenen Erzeugnisses müssen angepaßt werden, um der Verringerung des Ankaufspreises für den Wein Rechnung zu tragen.

    (96) Der Alkoholmarkt in der Gemeinschaft ist durch die Bestände aus den Interventionen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gekennzeichnet.

    (97) Damit die Käufer gleich behandelt werden, empfiehlt es sich, für jede Ausschreibung besondere Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

    (98) Es erscheint zweckmäßig, daß die Alkoholbestände je nach Verwendung und Zweckbestimmung des betreffenden Alkohols sowie des ausgeschriebenen Alkohols mit 100 % vol im Wege verschiedener Ausschreibungsverfahren abgesetzt werden.

    (99) Da durch die Ausschreibung der bestmögliche Preis erzielt werden soll, muß, wenn die Kommission beschließt, den Angeboten stattzugeben, der Zuschlag dem Bieter erteilt werden, der den höchsten Preis bietet. Außerdem ist der Fall zu regeln, daß mehrere Angebote auf den gleichen Preis lauten und sich auf ein und dieselbe Partie beziehen.

    (100) Damit neue, von den Wirtschaftsbeteiligten in Betracht gezogene Verwendungszwecke in bestimmtem Umfang in Industriebetrieben erprobt und längerfristig Möglichkeiten für den Absatz von gemeinschaftlichem Alkohol ohne Störung des Marktes für alkoholische Getränke erschlossen werden können, sollten unter gewissen Voraussetzungen Angebote über höchstens 5000 hl eingereicht werden können.

    (101) Von den im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs für die Ausfuhr vorgenommenen Verarbeitungen sollten diejenigen festgelegt werden, die der tatsächlichen industriellen Verwendung vergleichbar sind.

    (102) Um sicherzustellen, daß die tatsächliche Verwendung des aufgrund einer Ausschreibung verkauften Alkohols den Alkoholmarkt nicht beeinträchtigt, muß die vorgesehene Verwendung in den diesbezüglichen Angeboten klar ausgewiesen werden.

    (103) Außerdem sollte ein Bieter ein Angebot je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung abgeben können. Es sind die rechtlichen Folgen darzustellen, die sich ergeben, wenn ein Bieter mehr als ein Angebot einreicht.

    (104) Damit der Wettbewerb mit Erzeugnissen, die sich durch den Alkohol ersetzen lassen, nicht beeinträchtigt wird, muß die Kommission die Angebote ablehnen können.

    (105) Damit dem größtmöglichen Teil der eingereichten Angebote, bei denen die gebotenen Preise ausreichend sind und sich für die vorgesehene Endverwendung neue industrielle Absatzmärkte erschließen lassen, entsprochen werden kann, sollten Bieter, die entsprechende Angebote eingereicht haben, innerhalb bestimmter Grenzen Ersatzpartien erhalten können. Auf diese Weise könnten der Verkauf von Gemeinschaftsalkohol gesteigert und die Bestände abgebaut werden, deren Verwaltung hohe Kosten aufwirft.

    (106) Trotz der für die ausgeschriebene Gesamtmenge Alkohol geltenden Toleranz muß der vor der Übergabe des Übernahmescheins zu zahlende Preis unter Zugrundelegung einer auf 1 hl genau bestimmten Alkoholmenge von 100 % vol berechnet werden.

    (107) Es sind regelmäßig Verkäufe im Wege der Ausschreibung an Länder im karibischen Raum zur ausschließlichen Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols im Kraftstoffsektor durchzuführen, um eine kontinuierliche Versorgung dieser Länder zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, daß solche Verkäufe kaum zu Marktstörungen führen können und eine wichtige Absatzmöglichkeit darstellen.

    (108) Der Umfang der Partien, die im Wege der Ausschreibung an Länder des karibischen Raums verkauft werden, ist auf die normalerweise eingesetzten Kapazitäten der Seetransportmittel abzustimmen, um so die Kosten für die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung durch die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten zu verringern. Die Fristen für die Übernahme des zugeschlagenen Alkohols sind entsprechend anzupassen.

    (109) Bestimmte Bedingungen für den Verkauf von Weinalkohol im Wege der öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff innerhalb der Gemeinschaft sind festzulegen, um die Belieferung der Unternehmen in bestimmtem Maß zu gewährleisten und den für diesen Verwendungszweck erforderlichen Kosten für Investitionen in den Verarbeitungsbetrieben Rechnung zu tragen, ohne daß hierdurch die Bewegung der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge behindert wird.

    (110) Es ist vorzusehen, daß sich eine öffentliche Versteigerung dieser Art auf mehrere Alkoholpartien beziehen kann, wenn erhebliche Mengen für diese Art der öffentlichen Versteigerung vorbehalten sind, und daß Alkohol in den diesbezüglichen Behältnissen bis zur Ausstellung eines entsprechenden Übernahmescheins nicht mehr bewegt werden darf.

    (111) Im Falle einer Ausschreibung oder einer öffentlichen Versteigerung zur Verwendung als Kraftstoff, die materielle Übernahmen und Verarbeitungen über mehrere Jahre erfordert, empfiehlt es sich, den vom Bieter gebotenen Preis je Hektoliter Alkohol von 100 % vol jeden dritten Monat durch Anwendung eines in der betreffenden Ausschreibungsbekanntmachung bezeichneten Koeffizienten zu berichtigen, damit für den zugeschlagenen Alkohol Preise gezahlt werden, die den Schwankungen der Weltmarktpreise für Kraftstoffe besser gerecht werden.

    (112) Unter Berücksichtigung der Größe einiger Behälter, in denen aus der obligatorischen Destillation gewonnener Alkohol aufbewahrt wird, und der Länge der Lagerzeit dieses Alkohols läßt sich in der Praxis die Menge des in einigen Behältern befindlichen, absetzbaren Alkohols nicht genau feststellen.

    (113) Es sollte deshalb vorgesehen werden, daß jede Ausschreibung, die sich auf eine vermarktete Menge Alkohol zwischen 99 und 101 % der zum Verkauf angebotenen Alkoholmenge erstreckt, als durchgeführt gilt.

    (114) Es ist klarzustellen, daß sich die Erklärung des Bieters, auf jegliche Beschwerden hinsichtlich der Qualität und der Merkmale des ausgeschriebenen Alkohols zu verzichten, nicht auf etwaige verborgene Mängel erstreckt, die der Bieter als solche nicht durch eine Voruntersuchung feststellen kann und die das Erzeugnis für die vorgesehene Verwendung untauglich machen.

    (115) Überdies ist für bestimmte Ausschreibungsverkäufe vorzusehen, daß der zugeschlagene Alkohol gegebenenfalls durch Zusatz von Benzin denaturiert werden muß, um seine Verwendung zu anderen Zwecken auszuschließen.

    (116) Es empfiehlt sich, Sicherheiten vorzusehen, damit die effiziente Abwicklung des Ausschreibungsverfahrens sowie die tatsächliche Verwendung des Alkohols zu dem in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zweck gewährleistet sind. Die Sicherheiten sind so hoch festzusetzen, daß der Markt für Alkohol und Spirituosen, die in der Gemeinschaft gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erzeugt werden, nicht durch eine zweckfremde Verwendung gestört wird. Daher sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse Bezug genommen werden. Da die genannte Verordnung auch den Wein betrifft, sind die entsprechenden Hauptpflichten festzulegen.

    (117) Bei der Beförderung auf dem Land- und Seeweg sowie bei der Verarbeitung von Alkohol vor der Endverwendung kann es zu Alkoholverlusten kommen. Dabei ist den einschlägigen technischen Normen Rechnung zu tragen, um diese Veränderungen des Alkoholvolumens, die beim Laden und Entladen des Alkohols festgestellt werden, zu beurteilen und für jeden der vorgenannten Verluste eine spezifische Toleranzgrenze festzusetzen.

    (118) Es ist eine allgemeine Toleranzgrenze vorzuschreiben für Alkoholverluste infolge vielfacher Beförderungen auf dem Land- und Seeweg im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol, der in einem der in dieser Verordnung genannten Drittländer verarbeitet wird. Außerdem ist für Alkoholverluste infolge von Verarbeitungsvorgängen in einem dieser Drittländer eine höhere Toleranzgrenze als für dieselben Vorgänge in der Gemeinschaft vorzuschreiben, um den operationellen, Witterungs- und anderen Bedingungen sowie der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Anlagen in diesen Ländern weniger leistungsfähig sind.

    (119) Die Alkoholverluste, die die festgesetzten Toleranzgrenzen überschreiten, sind durch den Einzug eines Pauschalbetrags der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung zu bestrafen, die den Gestehungspreis des Alkohols deckt, der im Rahmen der Destillationen nach den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 an die Interventionsstelle geliefert wird. Es ist angebracht, einen Teil der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst freizugeben, nachdem der Zuschlagsempfänger Nachweise über alle bei der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Verluste erbracht hat, so daß ein ausreichender Sicherheitsbetrag einbehalten wird, um die nicht den Vorschriften entsprechenden Alkoholverluste zu bestrafen.

    (120) Bestimmte, im Rahmen einer Ausschreibung vorgesehene Verwendungszwecke setzen voraus, daß der zugeschlagene Alkohol ganz oder teilweise rektifiziert wird. Bestimmte vorgesehene Verwendungszwecke des verkauften Alkohols erfordern eine vorherige Rektifizierung oder einen vorherigen Wasserentzug. Diese beiden Vorgänge haben die Erzeugung von Alkohol schlechten Geschmacks zur Folge, der nicht mehr zu den ursprünglich für diese Ausschreibungen vorgesehenen Zwecken verwendet werden kann. Die Bedingungen, unter denen die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung freigegeben wird, sind daher anzupassen.

    (121) Die Kontrolle der Verwendung des Alkohols zu dem in der Ausschreibung vorgesehenen Zweck muß Überprüfungen umfassen, die mindestens den bei der Überwachung von heimischem Alkohol üblichen Überprüfungen entsprechen. Es empfiehlt sich, die Kontrolle bestimmter Verwendungen oder Bestimmungen einer Gesellschaft zu übertragen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung international überwacht. Im Zuge des fortschreitenden Ausbaus des Binnenmarkts sollten an den Ausgangs- und Bestimmungsorten der Alkoholtransporte Bestandskontrollen vorgenommen werden.

    (122) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand dieser Verordnung

    Die Gemeinschaftsregelung für die Marktmechanismen im Weinsektor besteht aus Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und aus der vorliegenden Verordnung.

    Diese Verordnung betrifft die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, insbesondere bezüglich der Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost (Titel I), der Beihilfen für die private Lagerhaltung (Titel II) und der Beihilfen für die Destillation (Titel III).

    Artikel 2

    Allgemeine Vorschriften

    (1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zum ersten Mal ausüben, Anspruch auf die Beihilfen gemäß dieser Verordnung nur für die Erzeugnisse haben, die aus der Verarbeitung von Trauben aus eigener Ernte stammen.

    (2) Unbeschadet des Artikels 30 dieser Verordnung können Erzeuger, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 galten, nur dann die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen, daß sie in dem genannten Wirtschaftsjahr ihren Verpflichtungen in bezug auf Lieferung oder kontrollierte Rücknahme nachgekommen sind.

    TITEL I

    BEIHILFEN FÜR DIE VERWENDUNG VON TRAUBEN, TRAUBENMOST, KONZENTRIERTEM TRAUBENMOST ODER REKTIFIZIERTEM TRAUBENMOSTKONZENTRAT

    KAPITEL I

    HERSTELLUNG VON TRAUBENSAFT

    Artikel 3

    Gegenstand der Beihilfe

    (1) Dieses Kapitel enthält die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999. Diese Beihilfe wird Verarbeitungsbetrieben gewährt,

    a) die selbst Erzeuger oder Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind und die aus ihrer eigenen Ernte stammenden Trauben sowie den Traubenmost und das Traubenmostkonzentrat, die ausschließlich aus Trauben ihrer eigenen Ernte gewonnen worden sind, zu Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen verarbeiten oder verarbeiten lassen, oder

    b) die direkt oder indirekt von den Erzeugern oder den Mitgliedern einer Erzeugergemeinschaft die in der Gemeinschaft erzeugten Trauben sowie den Traubenmost und das Traubenmostkonzentrat, die ausschließlich aus in der Gemeinschaft erzeugten Trauben gewonnen worden sind, zur Herstellung von Traubensaft oder anderen, aus Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen ankaufen.

    Der verwendete Grundstoff muß ausschließlich aus in der Gemeinschaft angebauten Trauben stammen.

    (2) Bei der Verwendung zur Herstellung genießbarer Erzeugnisse muß der Traubensaft der Bestimmungen der Richtlinie 93/77/EWG entsprechen.

    Artikel 4

    Beihilfebetrag

    Die Beihilfen für die Verwendung von Trauben, Traubenmost und konzentriertem Traubenmost gemäß Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden in folgender Höhe festgesetzt:

    a) Trauben (je 100 kg): 4,952 EUR

    b) Traubenmost (je Hektoliter): 6,193 EUR

    c) konzentrierter Traubenmost (je Hektoliter): 21,655 EUR

    Artikel 5

    Technische Anforderungen für die Verarbeitung

    Die in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse müssen von einwandfreier, handelsüblicher Qualität und für die Verarbeitung zu Traubensaft geeignet sein. Der Traubenmost und der aus den verwendeten Trauben gewonnene Most müssen bei 20 °C eine Dichte zwischen 1,055 und 1,100 Gramm je Kubikzentimeter aufweisen.

    Artikel 6

    Für die Verarbeiter geltende Verwaltungsvorschriften

    (1) Der Verarbeitungsbetrieb, der während des gesamten Wirtschaftsjahres Verarbeitungsverfahren durchführt und die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Anspruch nehmen will, legt der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem die Verarbeitung vorgenommen wird, vor Beginn des Wirtschaftsjahrs oder, wenn er zum ersten Mal Traubensaft herstellt, vor Beginn dieser Herstellung eine schriftliche Absichtserklärung vor, die mindestens folgende Angaben enthält:

    a) Name oder Firmenname sowie Anschrift des Verarbeiters;

    b) folgende technische Angaben:

    i) Art der Grundstoffe (Trauben, Traubenmost oder konzentrierter Traubenmost);

    ii) Lagerort der für die Verarbeitung bestimmten Traubenmoste und konzentrierten Traubenmoste;

    iii) Verarbeitungsort.

    Die Mitgliedstaaten können die Vorlage von Quartalsmeldungen sowie zu Kontrollzwecken zusätzliche Informationen verlangen.

    (2) Der Verarbeitungsbetrieb, der die Verarbeitungsverfahren zu bestimmten Zeitpunkten durchführt und der die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 in Anspruch nehmen will, legt den zuständigen Stellen spätestens drei Werktage vor Beginn dieser Verarbeitungsverfahren eine schriftliche Erklärung vor, die insbesondere folgende Angaben enthält:

    a) die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b);

    b) die Weinbauzone, aus der die Grundstoffe stammen, gemäß der Einteilung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999;

    c) folgende technische Angaben:

    i) Menge (in Dezitonnen Weintrauben oder in Hektoliter Traubenmost bzw. konzentriertem Traubenmost);

    ii) Dichte (für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost);

    iii) Datum des Beginns der Verarbeitung und ihre voraussichtliche Dauer.

    Die Erklärung betrifft eine Mindestmenge von:

    a) 1300 Kilogramm für Weintrauben;

    b) 10 Hektoliter für Traubenmost;

    c) 3 Hektoliter für konzentrierten Traubenmost.

    Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des Erzeugnisses zusätzliche Angaben verlangen.

    (3) Die Verarbeiter, die je Wirtschaftsjahr eine Hoechstmenge von 50 Tonnen Trauben, 800 hl Traubenmost bzw. 150 hl konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft verwenden, legen den zuständigen Stellen zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Erklärung vor, die die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) enthält. Sie müssen keine Erklärungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels abgeben.

    (4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Erklärungen und Programme werden mindestens in zwei Exemplaren vorgelegt, von denen wenigstens eins, mit einem Sichtvermerk der zuständigen Stelle versehen, an den Verarbeitungsbetrieb zurückgesandt wird.

    (5) Der Verarbeitungsbetrieb führt Ein- und Ausgangsbücher, in denen insbesondere folgende aus den Begleitdokumenten oder Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stammende Angaben vermerkt werden:

    a) Menge und Dichte der täglich im Betrieb eintreffenden Grundstoffe und gegebenenfalls Name und Anschrift des oder der Verkäufer(s);

    b) Menge und Dichte der täglich verarbeiteten Grundstoffe;

    c) Menge des täglich aus der Verarbeitung gewonnenen Traubensafts;

    d) Traubensaftmengen, die täglich den Betrieb verlassen, sowie Name und Anschrift des oder der Empfänger(s).

    Führt der Verarbeitungsbetrieb selbst in den für die Saftgewinnung bestimmten Anlagen einen der Arbeitsgänge gemäß Artikel 7 Absatz 1, gegebenenfalls in einer Mischung mit anderen Erzeugnissen, durch, so werden die im vorstehenden Unterabsatz Buchstabe d) genannten Angaben nicht verlangt. In diesem Fall sind in den Ausgangs- und Eingangsbüchern zusätzlich die täglich abgefuellten Traubensaftmengen anzugeben.

    (6) Die Belege für die Buchführung gemäß Absatz 5 werden den Kontrollinstanzen bei jeder Überprüfung vorgelegt.

    Artikel 7

    Für die Verwender geltende Verwaltungsvorschriften

    (1) Im Sinne dieses Artikels ist der "Verwender" jeder Marktteilnehmer, der nicht der Verarbeiter des Traubensaftes ist und einen der folgenden Arbeitsgänge durchführt: Abfuellung, Verpackung oder Aufmachung, Lagerhaltung zum Verkauf an einen oder mehrere Betriebe, die mit den vorgenannten oder im folgenden genannten Arbeitsgängen beauftragt sind, oder Zubereitung - durch Mischung mit anderen Erzeugnissen als Traubenmost - der genießbaren Erzeugnisse.

    (2) Führt der Verarbeiter die Arbeitsgänge gemäß Absatz 1 nicht selber durch, so muß er auf dem Begleitdokument gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 angeben, ob er für die Verarbeitung des Traubenmostes zu Traubensaft im Rahmen dieser Verordnung einen Beihilfeantrag bereits gestellt hat oder stellen wird.

    (3) Wird der Traubensaft vom Verarbeiter innerhalb der Gemeinschaft vor dem Abfuellen oder vor der Verwendung zur Herstellung anderer genießbarer Erzeugnisse an einen Lagerbetrieb versandt, so

    a) übersendet der Lagerbetrieb das Begleitdokument des Traubensaftes spätestens fünfzehn Tage nach Erhalt des Erzeugnisses an die zuständige Stelle des Entladeortes,

    b) versieht die zuständige Stelle das unter Buchstabe a) genannte Begleitdokument erst dann mit dem Sichtvermerk, wenn sie sich vergewissert hat, daß eine mindestens gleich große Menge wie diejenige, die Gegenstand dieser Versendung war, mit einem entsprechenden Begleitdokument an einen Abfueller oder einen Betrieb, der die genießbaren Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung herstellt, versandt wurde und bei diesen Verwendern eingetroffen ist.

    Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erfuellt, so sendet die zuständige Stelle des Entladeortes nach Eingang des unter Buchstabe a) genannten Begleitdokuments die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Kopie dieses Begleitdokuments an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensaftes zurück.

    (4) Wird der Traubensaft vom Verarbeiter innerhalb der Gemeinschaft an einen Abfueller versandt, so übersendet dieser innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Erzeugnisses eine Kopie des Begleitdokuments an die zuständige Stelle des Entladeortes.

    Spätestens zwei Wochen nach Eingang der Kopie sendet die zuständige Stelle des Entladeortes die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Kopie an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensafts zurück.

    Auf Antrag des Abfuellers oder des Verarbeiters wird die von der zuständigen oder für diesen Zweck ermächtigten Stelle des Entladeortes mit einem Sichtvermerk versehene Kopie des Begleitdokuments dem Abfueller oder Verarbeiter direkt übersandt.

    (5) Wird der Traubensaft vom Verarbeiter innerhalb der Gemeinschaft an einen Betrieb versandt, der andere aus Traubensaft gewonnene genießbare Erzeugnisse herstellt, so

    a) übersendet der Hersteller dieser Erzeugnisse das Begleitdokument des Traubensaftes spätestens fünfzehn Tage nach Erhalt des Erzeugnisses an die zuständige Stelle,

    b) versieht die zuständige Stelle die unter Buchstabe a) genannten Begleitdokumente erst dann mit dem Sichtvermerk, wenn ihr hinlängliche Garantien dafür vorliegen, daß der betreffende Traubensaft tatsächlich zur Herstellung der betreffenden genießbaren Erzeugnisse bestimmt ist.

    Liegen diese Garantien vor, so sendet die zuständige Stelle des Entladeortes spätestens dreißig Tage nach Eingang des in diesem Absatz genannten Begleitdokuments die mit einem ordnungsgemäßen Sichtvermerk versehene Kopie dieses Begleitdokuments an den Verarbeiter/Absender des betreffenden Traubensaftes zurück.

    (6) Im Falle dieses Artikels führt der Verwender Ein- und Ausgangsbücher, die insbesondere folgende Angaben enthalten:

    a) die täglich in seinem Betrieb eintreffenden nicht aufgemachten Mengen an Traubensaft sowie Name und Anschrift des Absenders oder Verarbeiters,

    b) die täglich seinen Betrieb verlassenden nicht aufgemachten Mengen an Traubensaft sowie Name und Anschrift des oder der Empfänger(s),

    c) die täglich aufgemachten Mengen an Traubensaft und/oder mit anderen Erzeugnissen vermischtem Traubensaft mit Angabe der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Traubensaftmengen.

    (7) Die Belege für die Buchführung nach Absatz 6 werden den Kontrollinstanzen bei jeder Überprüfung vorgelegt.

    Artikel 8

    Beihilfeantrag

    (1) Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, stellt der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Verarbeitungsbetrieb bei der zuständigen Stelle spätestens sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen oder mehrere Beihilfeanträge, denen folgende Unterlagen beigefügt sind:

    a) Kopie der jährlichen oder vierteljährlichen Meldungen oder eine zusammenfassende Übersicht,

    b) Kopie der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird.

    (2) Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, stellt der in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannte Verarbeitungsbetrieb bei der zuständigen Stelle spätestens sechs Monate nach Abschluß der Verarbeitungsverfahren einen Beihilfeantrag, dem folgende Unterlagen beigefügt sind:

    a) Kopie der Erklärung, die er besitzt;

    b) Kopie oder zusammenfassende Übersicht der Buchführungsunterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 5. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß diese Kopie oder diese zusammenfassende Übersicht mit dem Sichtvermerk einer Kontrollinstanz versehen wird;

    c) Kopie des für den Transport der Grundstoffe zu den Betriebsstätten des Verarbeiters erforderlichen Begleitdokuments oder eine zusammenfassende Übersicht dieser Unterlagen. Die Mitgliedstaaten können eine Beglaubigung dieser Kopie oder dieser zusammenfassenden Übersicht durch eine Kontrollinstanz verlangen.

    In dem Beihilfeantrag ist die Menge der tatsächlich verarbeiteten Grundstoffe sowie der Tag anzugeben, an dem die Verarbeitungsverfahren abgeschlossen worden sind.

    (3) Außerdem müssen die betreffenden Verarbeitungsbetriebe innerhalb von sechs Monaten nach Anbringung des Sichtvermerks gemäß Artikel 7 dieser Verordnung oder nach der Ausfuhr des Traubensafts je nach Fall folgende Unterlagen vorlegen:

    a) Kopie des von der zuständigen Stelle gemäß Artikel 7 mit einem Sichtvermerk versehenen Begleitdokuments,

    b) Kopie des Begleitdokuments mit einem die Ausfuhr bestätigenden Stempel der Zollbehörde.

    (4) Alle Unterlagen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, sind spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags vorzulegen. Werden die Belege innerhalb von sechs Monaten nach diesem Termin vorgelegt, verringert sich die Beihilfe um 30 %. Bei Überschreitung einer noch längeren Zeitspanne wird keine Beihilfe gezahlt.

    Artikel 9

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1) Außer in Fällen höherer Gewalt wird die Beihilfe nur nach Maßgabe der tatsächlich verarbeiteten Grundstoffmengen gezahlt, ohne folgendes Verhältnisse zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem gewonnenen Traubensaft zu überschreiten:

    a) 1,3 für 100 kg Weintrauben auf einen Hektoliter Traubensaft;

    b) 1,05 für einen Hektoliter Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft;

    c) 0,30 für einen Hektoliter konzentrierten Traubenmost auf einen Hektoliter Traubensaft.

    Bei der Herstellung von konzentriertem Traubensaft werden diese Koeffizienten mit 5 multipliziert.

    (2) Kommt ein Verarbeiter einer der ihm nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen außer der Verpflichtung, die im Beihilfeantrag aufgeführten Grundstoffe zu Traubensaft zu verarbeiten, nicht nach, so wird - außer in Fällen höherer Gewalt - die Beihilfe von der zuständigen Stelle je nach Schwere der Pflichtverletzung gekürzt.

    (3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    Artikel 10

    Zahlung der Beihilfe

    Die zuständige Stelle überweist die Beihilfe für die Menge der tatsächlich verarbeiteten Grundstoffe spätestens drei Monate nach Eingang aller in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Belege außer

    - im Falle höherer Gewalt;

    - wenn zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst, wenn der Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist.

    Artikel 11

    Gewährung eines Vorschusses

    (1) Sofern der Verarbeiter eine Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle geleistet hat, kann er einen Vorschuß in Höhe der Beihilfe beantragen, berechnet nach den Grundstoffen, für die er den Nachweis erbringt, daß sie in seinen Verarbeitungsanlagen eingetroffen sind. Die Sicherheit beläuft sich auf 120 % des genannten Betrages. In diesem Fall wird die Vorlage der Belege gemäß Artikel 8 nicht zu diesem Zweck verlangt.

    Stellt der Verarbeiter im Rahmen dieser Verordnung mehrere Beihilfeanträge, so kann ihm die zuständige oder die für diesen Zweck ermächtigte Stelle gestatten, nur eine Sicherheit zu leisten. In diesem Fall entspricht die zu leistende Sicherheit 120 % der gesamten gemäß dem ersten Unterabsatz berechneten Beträge

    (2) Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung der Sicherheit gezahlt. Die Vorauszahlung erfolgt jedoch nicht vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres.

    (3) Nach Überprüfung aller in Artikel 8 genannten Unterlagen durch die zuständige oder die ermächtigte Stelle wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben. Außer in Fällen höherer Gewalt verfällt die Sicherheit, wenn die Menge weniger als 95 % der Menge ausmacht, für die der Vorschuß gezahlt worden ist.

    Beläuft sich die verarbeitete Menge auf weniger als 95 % der Menge, für die der Vorschuß gezahlt worden ist, so behält der Verarbeitungsbetrieb seinen Anspruch auf die Beihilfe für die tatsächlich verarbeitete Menge.

    Beläuft sich die verarbeitete Menge auf 95 bis 99,9 % der Menge, für die der Vorschuß gezahlt worden ist, so gilt die Sicherheitsleistung nur für den Teil, der im Verlauf des Wirtschaftsjahres nicht verarbeitet wurde.

    KAPITEL II

    BEIHILFEN FÜR DIE VERWENDUNG VON MOST ZUR ERHÖHUNG DES ALKOHOLGEHALTS DER WEINBAUERZEUGNISSE

    Artikel 12

    Gegenstand der Beihilfe

    (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird Erzeugern von Tafelwein oder Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) gewährt, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse verwenden.

    (2) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die Beihilfe bei einem Volumen von höchstens 10 hl konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat dem Verarbeiter von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gewährt werden kann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Einzelerzeuger handelt, der das Erzeugnis ausschließlich zur Anreicherung seiner Erzeugnisse verwendet.

    Die Mitgliedstaaten legen die Maßnahmen zur Durchführung dieser Regelung fest und teilen sie der Kommission mit.

    Artikel 13

    Beihilfebetrag

    (1) Der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Beihilfebetrag wird je potentiellem % vol und je Hektoliter für folgende Erzeugniskategorien festgesetzt:

    a) Konzentrierter Traubenmost aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:

    - in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 1,699 EUR/ % vol/hl,

    - anderswo 1,446 EUR/ % vol/hl;

    b) Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:

    - in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 2,206 EUR/ % vol/hl,

    - anderswo 1,955 EUR/ % vol/hl.

    Für die Weinwirtschaftsjahre 2000/01 bis 2002/03 entspricht der Betrag für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, das aus nicht in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) geernteten Trauben gewonnen und in Anlagen hergestellt wurde, die mit der Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Spanien vor dem 1. Januar 1986 und anderswo vor dem 30. Juni 1982 begonnen haben, jedoch dem für die Erzeugnisse der Weinbauzonen CIII vorgesehenen Betrag.

    (2) Der potentielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang II dieser Verordnung auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen bei 20 °C ermittelten Zahlenwerte angewandt werden.

    Artikel 14

    Beihilfeantrag

    Erzeuger, die in den Genuß der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen möchten, stellen bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag für sämtliche Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß dem genannten Artikel 34. Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb der zwei Monate zugehen, die auf den Zeitpunkt folgen, zu dem die letzte Maßnahme durchgeführt wurde.

    Diesem Antrag sind die Unterlagen über die Vorgänge beizufügen, für welche die Beihilfe beantragt wird.

    Artikel 15

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1) Führt ein Erzeuger den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Vorgang nicht gemäß Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus, so steht ihm, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

    (2) Kommt ein Erzeuger einer der ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    Artikel 16

    Zahlung der Beihilfe

    Die Interventionsstelle zahlt dem Erzeuger die Beihilfe vor Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres, außer

    a) im Falle höherer Gewalt;

    b) wenn zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst, wenn der Anspruch auf die Beihilfe anerkannt worden ist.

    Artikel 17

    Gewährung eines Vorschusses

    (1) Mit Wirkung vom 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger beantragen, daß ihm für die zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnisse ein der Beihilfe entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

    Dem Antrag sind die verfügbaren Unterlagen gemäß Artikel 14 Absatz 2 beizufügen. Die fehlenden Unterlagen sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachzureichen.

    (2) Die Interventionsstelle zahlt den Vorschuß innerhalb von drei Monaten nach der Sicherheitsleistung.

    (3) Nach Überprüfung aller Unterlagen durch die zuständige oder die ermächtigte Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.

    KAPITEL III

    BEIHILFEN ZUR HERSTELLUNG BESTIMMTER ERZEUGNISSE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IN IRLAND

    Artikel 18

    Gegenstand der Beihilfe und Beihilfebetrag

    (1) Die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gewährt

    a) an Verarbeiter, die konzentrierten Traubenmost, der ausschließlich aus Trauben aus den Weinbauzonen C III a) und C III b) gewonnen wurde, verwenden, um im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Unterposition 2206 0 0 der Kombinierten Nomenklatur herzustellen, für die gemäß Anhang VII Buchstabe C Punkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung, die das Wort "Wein" enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann, nachstehend "Verarbeiter" genannt; der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,2379 EUR/kg;

    b) an Marktteilnehmer, die ausschließlich aus Trauben aus der Gemeinschaftserzeugung gewonnenen konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil einer Reihe von Erzeugnissen verwenden, die im Vereinigten Königreich und in Irland von diesen Marktteilnehmern mit einer sichtbaren Anweisung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das ein Nachahmungserzeugnis von Wein ist, in den Verkehr gebracht werden, nachstehend "Marktteilnehmer" genannt. Der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,3103 EUR/kg.

    (2) Der konzentrierte Traubenmost, für den die Beihilfe beantragt wird, muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für die Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken geeignet sein.

    Artikel 19

    Beihilfeantrag

    (1) Verarbeiter oder Marktteilnehmer, die in den Genuß der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen wollen, müssen diese zwischen dem 1. August und dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dem der konzentrierte Traubenmost verwendet wird.

    Der Antrag muß mindestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Verarbeitung oder Herstellung gestellt werden.

    Die Frist von sieben Arbeitstagen kann jedoch unter der Voraussetzung verkürzt werden, daß die zuständige Stelle dies schriftlich genehmigt.

    (2) Ein Beihilfeantrag muß für mindestens 50 kg konzentrierten Traubenmost gestellt werden.

    (3) Der Beihilfeantrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

    a) Name oder Firmenname sowie Anschrift des Verarbeiters oder Marktteilnehmers,

    b) Angabe der Weinbauzone gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, aus der der konzentrierte Traubenmost stammt,

    c) folgende technische Angaben:

    i) Ort der Lagerung,

    ii) Menge (in kg oder, wenn der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte konzentrierte Traubenmost in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg abgefuellt ist, Anzahl der Behältnisse),

    iii) Dichte,

    iv) gezahlte Preise,

    v) Ort, an dem die Arbeitsgänge gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stattfinden.

    Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des konzentrierten Traubenmostes zusätzliche Angaben verlangen.

    (4) Dem Beihilfeantrag ist eine Kopie des oder der von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten Begleitdokumente(s) über den Transport des konzentrierten Traubenmostes zum Betrieb des Verarbeiters oder des Marktteilnehmers beizufügen.

    Die Weinbauzone, in der die zur Verarbeitung bestimmten frischen Trauben geerntet wurden, wird in Spalte 8 des Begleitdokuments eingetragen.

    Artikel 20

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer muß zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes verwenden, für die die Beihilfe beantragt wurde. Gegenüber der im Antrag genannten Menge ist eine Abweichung von 10 % nach unten zulässig.

    (2) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer führt Ein- und Ausgangsbücher, aus denen unter anderem folgendes hervorgeht:

    a) die gekauften und täglich in seinem Betrieb eingegangenen Partien von konzentriertem Traubenmost unter Angabe der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Verordnung geforderten Einzelheiten sowie Namen und Anschrift des oder der Verkäufer(s),

    b) die täglich zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken verwendeten Mengen von konzentriertem Traubenmost,

    c) die Menge der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten täglich hergestellten Fertigerzeugnisse sowie die Mengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, mit Angabe von Namen und Anschrift des oder der Empfänger(s).

    (3) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer meldet der zuständigen Stelle binnen einem Monat schriftlich, zu welchem Zeitpunkt die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes, auf den sich ein Beihilfeantrag bezieht, zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken unter Berücksichtigung der Abweichung nach Absatz 1 verwendet worden ist.

    (4) Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so steht ihm, außer im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.

    (5) Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer einer der ihm kraft dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, außer im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (6) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.

    Artikel 21

    Zahlung der Beihilfe

    Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe für die Menge des tatsächlich verwendeten konzentrierten Traubenmostes spätestens drei Monate nach Erhalt der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Meldung aus.

    Artikel 22

    Gewährung eines Vorschusses

    (1) Die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Verarbeiter und Marktteilnehmer können beantragen, daß ihnen ein Vorschuß in Höhe der Beihilfe gezahlt wird, sofern sie im Namen der zuständigen Stelle eine Sicherheit geleistet haben, die 120 % dieses Betrages entspricht.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung der Sicherheit und unter der Voraussetzung, daß der Nachweis für die Zahlung des konzentrierten Traubenmostes erbracht wurde, gezahlt.

    (3) Nach Überprüfung aller in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Unterlagen durch die zuständige Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.

    TITEL II

    BEIHILFE FÜR DIE PRIVATE LAGERHALTUNG

    Artikel 23

    Gegenstand dieses Titels

    Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt.

    Artikel 24

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Titels gelten - unabhängig vom Wirtschaftsjahr ihrer Erzeugung - als "Erzeugnisse" Traubenmost, konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Tafelwein.

    Artikel 25

    Beihilfebetrag

    Die für die gesamte Gemeinschaft einheitliche Beihilfe zur Lagerhaltung wird je Tag und Hektoliter wie folgt pauschal festgesetzt:

    a) für Traubenmost: 0,01837 EUR,

    b) für konzentrierte Traubenmost: 0,06152 EUR,

    c) für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat: 0,06152 EUR,

    d) für Tafelwein: 0,01544 EUR.

    Artikel 26

    Vorschriften bezüglich der Beihilfeempfänger

    (1) Die Interventionsstellen schließen Verträge über private Lagerhaltung nur mit Erzeugern ab.

    Als Erzeuger im Sinne dieses Titels gilt jede natürliche oder juristische Person oder jeder Zusammenschluß dieser Personen, die/der

    a) frische Trauben zu Traubenmost,

    b) Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,

    c) frische Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost zu Tafelwein

    verarbeitet oder verarbeiten läßt. Den Erzeugern gleichgestellt sind Zusammenschlüsse gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezüglich der von den zusammengeschlossenen Erzeugern produzierten Mengen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten weiterhin für die Mitglieder, die die Weine geliefert haben, die Gegenstand des Vertrags sind.

    (2) Ein Erzeuger kann einen Vertrag nur für ein Erzeugnis abschließen, das

    - von ihm selber

    - oder unter seiner Verantwortung hergestellt wurde und dessen Eigentümer er ist,

    - oder das im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Zusammenschlüsse unter der Verantwortung der Mitglieder dieser Zusammenschlüsse hergestellt wurde.

    (3) Die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats kann Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingelagerte Erzeugnisse schließen.

    (4) Dieselben Erzeugnisse dürfen nicht zugleich Gegenstand eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung sein und unter die Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates gestellt werden.

    Artikel 27

    Merkmale der beihilfefähigen Erzeugnisse

    Beim Abschluß eines Vertrages gelten folgende Bedingungen:

    a) Traubenmoste müssen ausschließlich von Sorten stammen, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Rebsorten klassifiziert worden sind, und ihr natürlicher Alkoholgehalt darf nicht niedriger sein als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für die Weinbauzone, aus der sie stammen, vorgesehenen festgelegt ist.

    b) Tafelweine müssen

    i) den in Anhang II dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Mindestqualitätsanforderungen der Kategorie entsprechen, für die der Vertrag geschlossen wird;

    ii) einen Gehalt an reduzierenden Zuckern von höchstens 2 g/l aufweisen, ausgenommen Tafelweine aus Portugal, für die ein Gehalt an reduzierenden Zuckern von 4g/l zulässig ist;

    iii) eine gute Luftbeständigkeit während 24 Stunden aufweisen;

    iv) frei von Geschmacksfehlern sein.

    c) Die Erzeugnisse gemäß Artikel 24 dieser Verordnung dürfen die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Das Ausmaß der radioaktiven Verseuchung des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur solange, wie es für notwendig befunden wird.

    Artikel 28

    Beihilfefähige Erzeugnismengen

    (1) Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger Lagerverträge abschließt, darf nicht die in der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das betreffende Wirtschaftsjahr angegebene Menge zuzüglich der Menge überschreiten, die der Erzeuger selbst nach dem Zeitpunkt für die Abgabe dieser Meldung gewonnen hat und die in den Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ausgewiesen ist.

    (2) Die Verträge gelten für eine Mindestmenge von 50 Hektolitern bei Tafelwein, 30 Hektolitern bei Traubenmost und 10 Hektolitern bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.

    Artikel 29

    Abschluß der Verträge

    (1) Ein Vertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn der Erzeuger folgende Angaben für jeden Behälter liefert, in dem das betreffende Erzeugnis gelagert ist:

    a) Angaben zu dessen Identifizierung,

    b) folgende analytische Daten:

    i) Farbe,

    ii) Schwefeldioxidgehalt,

    iii) Sortenreinheit von roten Erzeugnissen, nachgewiesen mit Hilfe von Malvidoldiglucosid.

    Handelt es sich um Traubenmost, konzentrierten Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, so enthält der Vertrag ferner:

    c) den bei 20 °C durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission ermittelten Wert.

    Handelt es sich um Tafelwein, so werden darüber hinaus folgende analytische Daten angegeben:

    d) gesamter Alkoholgehalt,

    e) Gehalt an vorhandenem Alkohol,

    f) Gesamtsäuregehalt in g Weinsäure/l oder in Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;

    g) Gehalt an fluechtiger Säure in g Essigsäure/l oder Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;

    h) Gehalt an reduzierenden Zuckern;

    i) Beständigkeit an der Luft während 24 Stunden;

    j) etwaiges Auftreten von Geschmacksfehlern.

    Diese analytischen Daten werden von einem amtlichen Labor gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb von 30 Tagen vor Vertragsabschluß ermittelt.

    (2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger pro Wirtschaftsjahr unterzeichnen kann.

    (3) Verträge für Tafelwein dürfen nicht vor dem Zeitpunkt des ersten Abstichs des betreffenden Weins abgeschlossen werden.

    (4) Erzeuger, die Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.

    Zu diesem Zweck legen sie eine Kopie der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 28 dieser Verordnung vor. Ist die Meldung noch nicht verfügbar, so kann eine vorläufige Bescheinigung vorgelegt werden.

    (5) Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind im Vertrag zumindest anzugeben:

    a) Name und Anschrift der betreffenden Erzeuger,

    b) Name und Anschrift der Interventionsstelle,

    c) Art des Erzeugnisses entsprechend den in Artikel 25 dieser Verordnung genannten Kategorien,

    d) Menge,

    e) Lagerort,

    f) erster Tag der Lagezeit;

    g) Höhe der Beihilfe, ausgedrückt in Euro.

    Handelt es sich um Tafelwein, so enthält der Vertrag ferner

    h) die Erklärung, daß der erste Abstich vorgenommen wurde;

    i) eine Klausel, nach der die Menge um einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festzusetzenden Prozentsatz verringert werden kann, wenn die Gesamtmenge, über die Verträge abgeschlossen wurden, den Durchschnitt der Mengen der letzten drei Wirtschaftsjahre spürbar überschreitet. Durch diese Verringerung dürfen die gelagerten Mengen allerdings nicht die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Mindestmengen unterschreiten. Erfolgt eine Verringerung, so besteht für den Zeitraum dieser Verringerung nach wie vor Anspruch auf die gesamte Beihilfe.

    (6) Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zusätzliche Angaben verlangen.

    Artikel 30

    Abweichung von Artikel 2 dieser Verordnung

    Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung der Verträge noch vor Erbringen des Nachweises gemäß Artikel 2 dieser Verordnung durch den Erzeuger zulassen, sofern diese Verträge eine Erklärung des Erzeugers enthalten, in der dieser bescheinigt, daß er den Verpflichtungen gemäß dem genannten Artikel 2 nachgekommen ist oder daß er die Voraussetzungen gemäß Titel III Artikel ... dieser Verordnung erfuellt, und sich verpflichtet, die seinen Verpflichtungen entsprechenden Restmengen innerhalb der von der zuständigen nationalen Behörde festgesetzten Frist nachzuliefern.

    Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres erbracht.

    Artikel 31

    Beginn der Lagerzeit

    (1) Der erste Tag der Lagerzeit ist der Tag, der auf den Tag des Vertragsabschlusses folgt.

    (2) Wird jedoch ein Vertrag für eine Lagerzeit abgeschlossen, die später als am Tag nach Vertragsabschluß beginnt, so darf der erste Tag der Lagerzeit nicht später sein als der 16. Februar.

    Artikel 32

    Ende der Lagerzeit

    (1) Verträge über die Lagerung von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat werden zwischen dem 1. August und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

    (2) Verträge über die Lagerung von Tafelwein werden zwischen dem 1. September und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

    (3) Zur Bestimmung des Datums, an dem die Verträge ungültig werden, übermitteln die Erzeuger der Interventionsstelle mindestens 15 Tage im voraus eine Anmeldung, in der der letzte Gültigkeitstag vermerkt ist. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage dieser Anmeldung fest.

    Das Datum, an dem die genannten Verträge ungültig werden, ist andernfalls der 30. November.

    (4) Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 40 dieser Verordnung beantragt haben, dürfen ab Beginn des fünften Lagerhaltungsmonats Traubenmost und konzentrierten Traubenmost für die Ausfuhr oder für die Herstellung von Traubensaft auf den Markt bringen.

    In diesem Fall unterrichten die Erzeuger die Interventionsstelle gemäß Absatz 3.

    Die Interventionsstelle überzeugt sich, daß das Erzeugnis für den angemeldeten Zweck verwendet wurde.

    Artikel 33

    Vorzeitige Beendung des Vertrags auf Antrag des Erzeugers

    (1) Sofern die Kommission angesichts der Entwicklung der Marktlage, der Informationen über die Lagerbestände und der Erntevorausschätzungen die diesbezügliche Genehmigung erteilt, können die Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 38 dieser Verordnung beantragt haben, die Lagerhaltungsverträge ab 1. Juni beenden.

    (2) Beschließt die Kommission außerdem eine Verringerung der Mengen gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) dieser Verordnung, so können die Erzeuger den Vertrag in dem Monat, der auf den der Veröffentlichung dieses Beschlusses folgt, ganz oder teilweise einseitig kündigen.

    Artikel 34

    Durchführungsbestimmungen zur Lagerhaltung

    (1) Für die Lagerzeit und bis zum letzten Tag der Geltungsdauer eines Vertrags gilt für die eingelagerten Erzeugnisse, daß sie

    a) den jeweiligen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen müssen,

    b) zumindest den bei Abschluß des Vertrags für die betreffende Tafelweinkategorie vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufweisen müssen,

    c) nicht in Behältnissen von weniger als 50 Liter Inhalt aufgemacht sein dürfen,

    d) nicht weiter abgefuellt werden dürfen und

    e) sofern es sich um Wein handelt, geeignet sein müssen, um nach Ablauf der Lagerzeit zum direkten Verzehr angeboten oder geliefert zu werden.

    (2) Unbeschadet von Artikel 6 dürfen die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrags sind, nur den für ihre einwandfreie Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren unterzogen werden. Für Wein ist eine Veränderung des Volumens um nicht mehr als 2 % des im Vertrag festgelegten Volumens zulässig. Bei Traubenmost darf diese Veränderung 3 % nicht übersteigen. Falls die Erzeugnisse in andere Behältnisse umgefuellt wurden, werden diese Prozentsätze um 1 % erhöht. Werden diese Prozentsätze während der gesamten Laufzeit des Vertrags nicht überschritten, so besteht Anspruch auf die gesamte Beihilfe. Bei einer Überschreitung verfällt der Anspruch auf Beihilfe.

    (3) Unbeschadet des Artikels 33 dieser Verordnung darf der Erzeuger während der Geltungsdauer des Vertrages das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, weder zum Verkauf anbieten noch verkaufen noch auf andere Weise in den Handel bringen.

    In Abweichung von Unterabsatz 1 kann sich der Erzeuger während der Geltungsdauer des Vertrags verpflichten, den Tafelwein, der Gegenstand des Vertrags ist, bei Ablauf des Vertrags zu einer Destillationsmaßnahme gemäß Titel III dieser Verordnung zu liefern.

    (4) Der Erzeuger setzt innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist die Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrags eintretenden Veränderungen in Kenntnis, die folgendes betreffen:

    a) den Lagerort oder

    b) die Aufmachung des Erzeugnisses. In diesem Fall gibt er die Behälter an, in denen das Erzeugnis endgültig gelagert wird.

    (5) Beabsichtigt der Erzeuger, das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, an einen Lagerort, der in einer anderen Ortschaft gelegen ist, oder an einen ihm nicht gehörenden Lagerplatz zu verbringen, so kann er diesen Transport erst durchführen, wenn ihn die gemäß Absatz 4 in Kenntnis gesetzte Interventionsstelle genehmigt hat.

    (6) Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von Traubenmost geschlossen haben, können diesen Most während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

    Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von konzentriertem Traubenmost geschlossen haben, können diesen während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

    Die Erzeuger können die Verarbeitungsvorgänge gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen von Dritten durchführen lassen, sofern die betreffenden Erzeugnisse ihr Eigentum bleiben und sie eine vorherige Erklärung abgegeben haben. Die Kontrolle dieser Vorgänge erfolgt durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

    (7) Die betreffenden Erzeuger teilen der Interventionsstelle schriftlich den Beginn der in Absatz 6 genannten Verarbeitungsvorgänge, den Lagerort und die Art der Abfuellung mit.

    Diese Mitteilung muß mindestens 15 Tage vor Beginn der Verarbeitungsvorgänge bei der Interventionsstelle vorliegen.

    Die Erzeuger übermitteln der Interventionsstelle innerhalb eines Monats nach dem Abschlußtag der Verarbeitungsvorgänge ein Analysebulletin zu dem gewonnenen Erzeugnis, in dem zumindest die in Artikel 29 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

    (8) Für die Verarbeitung gemäß Absatz 6 beläuft sich die Beihilfe zur Lagerhaltung des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrags ist, auf

    a) den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe a) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1,

    b) den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe b) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2.

    Die Beihilfe wird für die gesamte Lagerdauer auf der Grundlage der Erzeugnismengen berechnet, die vor der Verarbeitung Gegenstand des Vertrags waren.

    Artikel 35

    Veränderungen des Erzeugnisses während der Lagerung

    (1) Erfuellt ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrags ganz oder teilweise nicht mehr die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung, so setzt der Erzeuger unbeschadet des Absatzes 3 die Interventionsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis. Zur Begründung wird der Mitteilung ein Analysebulletin beigefügt. Die Interventionsstelle beendet den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Erstellung des Analysebulletins.

    (2) Wird bei einer Kontrolle durch die Interventionsstelle oder eine andere Kontrollstelle festgestellt, daß ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung nicht mehr erfuellt, so beendet die Interventionsstelle den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt.

    Artikel 36

    Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

    (1) Außer im Falle höherer Gewalt

    a) wird die Beihilfe nicht fällig, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen nach Artikel 34 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung nicht erfuellt oder sich weigert, sich Kontrollen zu unterwerfen;

    b) wird die Beihilfe, wenn der Erzeuger eine seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder dem Vertrag, ausgenommen die unter Buchstabe a) genannten Verpflichtungen, nicht erfuellt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Behörde je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

    (2) In anerkannten Fällen höherer Gewalt legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie angesichts der Umstände für notwendig erachtet.

    Artikel 37

    Zahlung der Beihilfe

    (1) Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach dem Tag des Vertragsablaufs gezahlt außer

    a) im Falle höherer Gewalt;

    b) wenn zur Überprüfung des Beihilfeanspruchs eine Verwaltungsuntersuchung eingeleitet wurde. In diesem Fall erfolgt die Zahlung erst, wenn der Beihilfeanspruch anerkannt ist.

    (2) Bei Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 33 oder 36 dieser Verordnung besteht ein Beihilfeanspruch anteilmäßig für die tatsächliche Vertragsdauer. Diese Beihilfe wird spätestens drei Monate nach dem Tag der Vertragsbeendigung gezahlt.

    Artikel 38

    Gewährung eines Vorschusses

    (1) Erzeuger, die einen langfristigen Lagerhaltungsvertrag geschlossen haben, erhalten auf Antrag einen Vorschuß in Höhe der bei Vertragsabschluß berechneten Beihilfe, sofern bei der Interventionsstelle eine Sicherheit von 120 % des Beihilfebetrags geleistet wurde.

    Der Vorschuß wird spätestens drei Monate nach dem Nachweis der Sicherheitsleistung überwiesen.

    Der Restbetrag wird spätestens drei Monate nach dem Tag des Vertragsablaufs ausgezahlt.

    (2) Die in Absatz 1 genannten Sicherheiten werden in Form einer Bürgschaft eines Instituts gestellt, das den Kriterien des Mitgliedstaats der betreffenden Interventionsstelle entspricht.

    Die Sicherheiten werden freigegeben, sobald die Auszahlung des Restbetrags erfolgt.

    Wird die Beihilfe gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) nicht fällig, so verfallen die Sicherheiten in voller Höhe.

    Führt die Anwendung der Maßnahmen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung zur Festsetzung eines Beihilfebetrags, der unter dem bereits ausgezahlten Betrag liegt, so wird der Sicherheitsbetrag um 120 % des zuviel bezahlten Beihilfebetrags gekürzt. Die so gekürzte Sicherheit wird spätestens drei Monate nach dem Tag des Vertragsablaufs freigegeben.

    (3) Im Falle der Anwendung der Bestimmung von Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) nehmen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vor.

    Artikel 39

    Bezug zu den Qualitätsweinen

    Ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, darf später weder als Qualitätswein b.A. anerkannt noch für die Herstellung eines Qualitätsweins b.A., eines Qualitätsschaumweins b.A., eines Qualitätslikörweins b.A. oder eines Qualitätsperlweins b.A. gemäß den Definitionen in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verwendet werden.

    TITEL III

    DESTILLATION

    Artikel 40

    Gegenstand dieses Titels

    Mit diesem Titel werden die Durchführungsbestimmungen zu den Destillationen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgelegt.

    Artikel 41

    Begriffsbestimmungen

    (1) Im Sinne dieses Titels sind

    a) Erzeuger:

    i) nach Kapitel I dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat, sowie jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die den Verpflichtungen von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt;

    ii) nach den Kapiteln II und III dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat.

    b) Brenner: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die

    i) Wein, Brennwein, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse destilliert und

    ii) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich die Brennereianlagen befinden;

    c) Brennweinhersteller: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brenners, die

    i) Wein zu Brennwein verarbeitet und

    ii) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich ihr Betrieb befindet;

    d) zuständige Interventionsstelle:

    i) für die Annahme und Genehmigung der Verträge oder Erklärungen über die Lieferung zur Herstellung von Brennwein: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet sich der Wein zum Zeitpunkt der Vorlage des Vertrags oder der Erklärung befindet;

    ii) für die Zahlung der Beihilfe an den Brennweinhersteller gemäß Artikel 69: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt;

    iii) in allen anderen Fällen: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Destillation erfolgt.

    (2) Im Sinne dieses Titels werden dem Brenner jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brennweinherstellers, gleichgestellt, die

    a) von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sie niedergelassen ist, anerkannt ist;

    b) bei einem Erzeuger gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Wein oder Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse kauft, um sie auf eigene Rechnung durch einen anerkannten Brenner destillieren zu lassen, und

    c) dem Erzeuger für das von ihm gekaufte Erzeugnis zumindest den für die betreffende Destillation festgesetzten Mindestankaufspreis zahlt.

    Die dem Brenner gleichgestellte Person oder Vereinigung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

    (3) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Bestimmungen vorsehen, daß zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen sowie der Lieferung von Wein zur Destillation den Erzeugern auf Antrag die Vereinigungen von Genossenschaftskellereien für die Weinmengen gleichgestellt werden, die von den angeschlossenen Genossenschaftskellereien erzeugt und angeliefert werden. Anspruchsberechtigt und verantwortlich für die Erfuellung der Auflagen im Sinne der Gemeinschaftsregelung bleiben jedoch weiterhin die Kellereien.

    Will die Vereinigung im Einvernehmen mit den betreffenden Genossenschaftskellereien für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr eine der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Destillationen in Anspruch nehmen, so unterrichtet sie die Interventionsstelle schriftlich davon. In diesem Fall

    a) können die angeschlossenen Genossenschaftskellereien einzeln weder Destillationsverträge abschließen noch Wein zu der betreffenden Destillation anliefern;

    b) werden die von der Vereinigung zur Destillation gelieferten Weinmengen den angeschlossenen Genossenschaftskellereien angerechnet, für deren Rechnung die Lieferung erfolgt.

    Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 dieser Verordnung führt die Nichteinhaltung der darin genannten Verpflichtungen durch eine oder mehrere angeschlossene Genossenschaftskellereien, unbeschadet der Folgen für diese Kellereien selbst, dazu, daß die Vereinigung für die Weinmengen, die für die Rechnung der Genossenschaftskellereien geliefert wurden, die den Verstoß begangen haben, von den Lieferungen zu der betreffenden Destillation ausgeschlossen wird.

    Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit dieses Absatzes Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Die Kommission sorgt für die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten.

    Artikel 42

    Zulassung der Brenner

    (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen den in ihrem Gebiet niedergelassenen Brennern, die die in diesem Titel genannten Destillationsmaßnahmen durchführen wollen, die Zulassung und stellen ein Verzeichnis der zugelassenen Brenner auf. Die zuständigen Behörden könnten jedoch davon absehen, in dieses Verzeichnis diejenigen zugelassenen Brenner aufzunehmen, die nicht in der Lage sind, im Rahmen der in Kapitel I dieses Titels genannten Destillationen Erzeugnisse zu gewinnen, deren Alkoholgehalt bei 92 % vol oder darüber liegt.

    Die zuständigen Behörden halten das Verzeichnis auf dem neusten Stand, und die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle späteren Änderungen mit. Die Kommission sorgt für die Veröffentlichung dieses Verzeichnisses und dieser Änderungen.

    (2) Die Zulassung eines Brenners kann von der zuständigen Behörde zeitweilig oder endgültig entzogen werden, wenn dieser den ihm aus den Gemeinschaftsbestimmungen erwachsenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

    Artikel 43

    Durch Destillation gewonnener Alkohol

    Durch die in diesem Titel genannten Destillationen dürfen nur folgende Erzeugnisse gewonnen werden:

    a) ein neutraler Alkohol, der der Begriffsbestimmung in Anhang III dieser Verordnung entspricht, oder

    b) ein Branntwein oder Trester, der der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe d) oder f) der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen(3) entspricht, oder

    c) ein Destillat oder ein Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol.

    Bei Gewinnung des in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisses darf dieses Erzeugnis nur unter amtlicher Kontrolle und zu folgenden Zwecken verwendet werden:

    i) zur Herstellung eines alkoholischen Getränks,

    ii) zur Verarbeitung zu einem der unter Buchstabe a) oder b) genannten Erzeugnisse mit Ausnahme von Branntwein aus Traubentrester,

    iii) zur Herstellung von Alkohol für industrielle Zwecke.

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in Unterabsatz 2 genannten Verpflichtung zu gewährleisten.

    Artikel 44

    Analysemethode für neutralen Alkohol

    Die gemeinschaftliche Analysemethode für den in Anhang IV dieser Verordnung definierten neutralen Alkohol ist in Anhang V dieser Verordnung aufgeführt.

    KAPITEL I

    OBLIGATORISCHE DESTILLATION

    Abschnitt I - Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung

    Artikel 45

    Verpflichtung zur Lieferung der Nebenerzeugnisse zur Destillation

    (1) Die Erzeuger, die einer der beiden in Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Verpflichtungen zur Destillation unterliegen, kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres folgende Erzeugnisse an einen Brenner liefern:

    a) die Gesamtmenge an Traubentrester und Weintrub an eine zugelassene Brennerei und

    b) gegebenenfalls den Wein an eine zugelassene Brennerei oder einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb.

    Liefert der Erzeuger an einen Brenner, dem die Zulassung entzogen wurde, so können die gelieferten Mengen verbucht werden, jegliche Unterstützung durch die Gemeinschaft ist jedoch ausgeschlossen.

    (2) Erzeuger, die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Erzeugergemeinschaftsanlagen durchgeführt haben und die Laufe des betreffenden Weinwirtschaftsjahres nicht mehr als 25 hl Wein oder Most gewinnen, brauchen keine Lieferung vorzunehmen.

    Im italienischen Teil der Weinbauzonen C sowie in der Weinbauzone Portugals können Erzeuger, die der Verpflichtung gemäß Absatz 1 unterliegen, von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, indem von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Gebrauch gemacht wird, wenn sich ihre Weinbereitung oder eine andere Traubenverarbeitung auf eine mehr als 25 und höchstens 40 Hektoliter Wein entsprechende Menge erstreckt hat.

    Artikel 46

    Merkmale der zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse

    (1) In Abweichung von Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 beträgt die Alkoholmenge in den zur Destillation gelieferten Erzeugnissen für Erzeuger, die Traubentrester zur Herstellung von Önocyanin liefern, mindestens 5 % der in dem Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol. Bei Weißweinen entspricht diese Menge mindestens 7 %.

    (2) Zur Bestimmung der Volumenanteile an Alkohol, die in Form der in Artikel 48 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse zur Destillation zu liefern sind, wird der in den verschiedenen Weinbauzonen zu berücksichtigende natürliche pauschale Alkoholgehalt festgesetzt auf:

    a) 8,5 % für die Zone B,

    b) 9,0 % für die Zone C I,

    c) 9,5 % für die Zone C II,

    d) 10,0 % für die Zone C III.

    (3) Die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung müssen bei ihrer Ablieferung zur Destillation mindestens folgende durchschnittliche Merkmale aufweisen, damit die Destillationskosten in akzeptablen Grenzen gehalten werden:

    a) Traubentrester:

    i) in der Weinbauzone B: 2 Liter reiner Alkohol/100 kg,

    ii) in der Weinbauzone C: 2 Liter reiner Alkohol/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Rebsortenklassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit als andere als Keltertraubensorten eingetragen sind; 2,8 Liter reiner Alkohol/100 kg, wenn sie aus Sorten gewonnen worden sind, die in der Klassifizierung für die betreffende Verwaltungseinheit lediglich als Keltertraubensorten eingetragen sind;

    b) Weintrub:

    i) in der Weinbauzone B: 3 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit,

    ii) in der Weinbauzone C: 4 Liter reiner Alkohol/100 kg, 45 % Feuchtigkeit.

    (4) Für die Erzeuger, die Wein ihrer Erzeugung an die Essigindustrie liefern, wird die in reinem Alkohol ausgedrückte Alkoholmenge, die in den für diese Zwecke gelieferten Weinen enthalten ist, von der in reinem Alkohol ausgedrückten Alkoholmenge abgezogen, die in dem Wein enthalten ist, der in Erfuellung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zur Destillation zu liefern ist.

    Für die Erzeuger, die ihren Wein oder ihre Nebenerzeugnisse für von den Mitgliedstaaten kontrollierte Versuche liefern, gelten die Bestimmungen von Artikel 47 über den Ankaufspreis und beträgt die den Brenner zu zahlende Beihilfe 0,277 EUR/ % vol/hl.

    Im Falle von Versuchen darf der Mitgliedstaat pro Versuch die Menge von 100 Tonnen Traubentrester und 100 Tonnen Weintrub nicht überschreiten.

    Artikel 47

    Ankaufspreis

    (1) Der in Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis gilt für nicht abgefuellte Ware frei Brennerei.

    (2) Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 1 genannten Ankaufspreis für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Lieferung dieser Menge an die Brennerei

    Falls der Erzeuger keinen Einspruch erhebt, kann der Brenner jedoch

    a) dem Erzeuger spätestens drei Monate nach Lieferung der Erzeugnisse einen Vorschuß in Höhe von 80 % des Ankaufspreises zahlen oder

    b) den unter Buchstabe a) genannten Vorschuß nach Lieferung der Erzeugnisse und spätestens einen Monat nach Vorlage der Rechnung zahlen, die für die betreffenden Erzeugnisse vor dem 31. August auszustellen ist, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

    Der Restbetrag wird dem Erzeuger vom Brenner spätestens am darauffolgenden 31. Oktober ausgezahlt.

    Artikel 48

    Beihilfe für den Brenner

    (1) Der Betrag der Beihilfe, die dem Brenner für die im Rahmen einer Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 zu destillierten Erzeugnisse zu zahlen ist, wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenem Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

    a) Neutraler Alkohol:

    i) Pauschalbeihilfe 0,6279 EUR

    ii) Beihilfe für Traubentrester 0,8453 EUR

    iii) Beihilfe für Wein und Weintrub 0,4106 EUR

    b) Branntwein aus Traubentrester und Destillat oder

    Rohalkohol aus Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 52 % vol:0,3985 EUR

    c) Branntwein aus Wein: 0,2777 EUR

    d) Rohalkohol aus Wein und Weintrub 0,2777 EUR.

    Erbringt der Brenner den Nachweis, daß das Destillat oder der Rohalkohol, das bzw. den er durch die Destillation von Traubentrester erhalten hat, nicht zur Herstellung von Branntwein aus Traubentrester verwendet wurde, so kann ihm ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 0,3139 EUR/ % vol/hl gezahlt werden.

    (2) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten gestaffelten Beihilfen für Alkohol aus Traubentrester bzw. Alkohol aus Wein und Weintrub

    a) können von den Mitgliedstaaten beschlossen werden, wenn die Anwendung der Pauschalbeihilfe gemäß Ziffer i) dazu führt oder führen kann, daß in einigen Regionen der Gemeinschaft ein oder mehrere Nebenerzeugnisse der Weinbereitung nicht mehr destilliert werden können;

    b) werden zwangsläufig auf die Brenner angewandt, bei denen im Laufe eines Wirtschaftsjahres ein Grundstoff im Rahmen der insgesamt durchgeführten Destillation mehr als 60 % ausgemacht hat.

    (3) Für die zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 45 Absatz 1 dieser Verordnung hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt.

    Artikel 49

    Befreiung von der Lieferpflicht

    (1) Den Verpflichtungen gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind nicht unterworfen:

    a) die Erzeuger, die die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung unter Kontrolle und unter den Bedingungen von Artikel 51 Absatz 1 dieser Verordnung beseitigen,

    b) die Erzeuger von aromatischen Qualitätsschaumweinen, aromatischen Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete und aromatischen Qualitätsperlweinen bestimmter Anbaugebiete, die diese Weine aus angekauftem, zur Eliminierung des Trubs stabilisiertem Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost hergestellt haben.

    (2) Die Erzeuger, die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Genossenschaftseinrichtungen durchgeführt haben und die im Laufe des betreffenden Weinwirtschaftsjahres nicht mehr als 25 Hektoliter Wein oder Most gewinnen, brauchen ihre Erzeugung nicht abzuliefern.

    (3) Für den Teil ihrer im Rahmen der Destillationen nach Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 tatsächlich an die Brennerei gelieferten Weinerzeugung brauchen die Erzeuger für die Destillation nach Artikel 27 Absatz 3 der genannten Verordnung nur die Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu liefern.

    Artikel 50

    Beseitigung

    (1) Von der Möglichkeit gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen nur Erzeuger Gebrauch machen,

    a) die in Erzeugungsgebieten ansässig sind, in denen die Destillation für sie eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet. Das Verzeichnis dieser Erzeugungsgebiete wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aufgestellt. Diese setzen die Kommission davon in Kenntnis;

    b) die keine Weinbereitung oder andere Verarbeitung von Trauben in Genossenschaftseinrichtungen vorgenommen haben und für die der geringe Umfang oder die besonderen Merkmale der Erzeugung und die Lage der Destillationsanlagen zu unverhältnismäßig hohen Destillationskosten führen.

    (2) Zur Anwendung von Artikel 27 Ansatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Nebenerzeugnisse unverzüglich, spätestens am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem sie angefallen sind, zu beseitigen. Die Beseitigung wird mit Angabe der geschätzten Mengen entweder in der Buchführung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vermerkt oder durch die zuständige Behörde bescheinigt.

    Die Beseitigung des betreffenden Weintrubs gilt als erfolgt, wenn der Trub denaturiert wird, um seine Verwendung bei der Weinbereitung unmöglich zu machen, und wenn die Lieferung des so denaturierten Trubs an Dritte in der im vorstehenden Unterabsatz genannten Buchführung vermerkt wird. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Kontrolle dieser Transaktionen zu gewährleisten.

    Die Mitgliedstaaten, deren Weinerzeugung 25000 hl/Jahr übersteigt, kontrollieren stichprobenweise mindestens, ob der in Artikel 51 genannte durchschnittliche Mindestalkoholgehalt eingehalten und die Nebenerzeugnisse rechtzeitig und vollständig beseitigt wurden.

    Artikel 51

    Merkmale der zu beseitigenden Nebenerzeugnisse

    Der Mindestalkoholgehalt der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung, die gemäß Artikel 27 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unter Kontrolle beseitigt werden, beträgt:

    a) Traubentrester:

    i) 2,1 Liter/100 kg bei weißem Qualitätswein b.A.,

    ii) 3 Liter/100 kg in anderen Fällen.

    b) Weintrub:

    i) 3,5 Liter/100 kg bei weißem Qualitätswein b.A.,

    ii) 5 Liter/100 kg in anderen Fällen.

    Abschnitt II - Destillation von Weinen aus Sorten mit doppelter Klassifizierung

    Artikel 52

    Verpflichtung zur Lieferung von Wein

    Die der Destillationspflicht gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegenden Erzeuger kommen ihrer Verpflichtung nach, indem sie ihren Wein spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres an eine zugelassene Brennerei liefern.

    In dem in Artikel 73 dieser Verordnung genannten Fall ist der Verpflichtung Genüge geleistet, wenn der Wein bis spätestens 15. Juni des betreffenden Wirtschaftsjahres an einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb geliefert wird.

    Artikel 53

    Zu liefernde Weinmenge

    (1) Bei dem in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Wein ist jeder Erzeuger verpflichtet, eine Weinmenge in Höhe der von ihm erzeugten Gesamtmenge zu liefern. Diese Menge wird vermindert:

    a) um die Menge, die der gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechneten üblicherweise zu Wein verarbeiteten Menge entspricht,

    b) um die Menge, für welche er nachweist, daß sie spätestens am 15. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres ausgeführt worden ist.

    Darüber hinaus kann der Erzeuger von der zu liefernden Menge eine Menge von höchstens 10 Hektolitern abziehen.

    (2) Für jede Verwaltungseinheit entspricht die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Gesamtmenge dem Durchschnitt der in den nachstehenden Wirtschaftsjahren für die Weinbereitung verwendete Menge bei Wein aus Rebsorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertrauben als auch als für einen anderen Verwendungszweck bestimmte Sorte geführt werden:

    - 1974/75 bis 1979/80 in der Zehnergemeinschaft,

    - 1978/79 bis 1983/84 in Spanien und in Portugal

    - 1988/89 bis 1993/94 in Österreich.

    Bei Wein aus Rebsorten, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, wird diese Menge jedoch von der für eine andere Destillation als diejenige zur Herstellung von Branntwein aus Wein mit Ursprungsbezeichnung verwendeten Menge abgezogen.

    Für die in Unterabsatz 1 genannten Weine wird die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Menge je Hektar von den betreffenden Mitgliedstaaten festgesetzt, indem für denselben in Unterabsatz 1 genannten Bezugszeitraum die jeweiligen Anteile der Weine festgesetzt werden, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für einen anderen Verwendungszweck bestimmte Sorte geführt werden.

    (3) Für jeden Erzeuger entspricht die erzeugte Gesamtmenge der Summe aus den Mengen des in Artikel 53 Paragraph 1 wie auch in der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weins und den in den Ein- und Ausgangsbüchern nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ausgewiesenen Mengen, die er nach dem Zeitpunkt der Vorlage der Erzeugungsmeldung aus Trauben oder Most aus den in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Traubensorten, die in der Erntemeldung aufgeführt sind, gewonnen hat.

    (4) Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/99 sind die Mitgliedstaaten abweichend von Paragraph 3 bei Wein aus Rebsorten, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, ermächtigt, für den Erzeuger, der ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für einen Teil der Rebfläche seines Betriebs die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhalten hat, während der fünf auf die Rodung folgenden Wirtschaftsjahre die normalerweise für die Weinbereitung verwendete Menge in der Höhe beizubehalten, die sie vor der Rodung erreicht hatte.

    Artikel 54

    Ausnahmen von der Lieferpflicht

    In Anwendung der Möglichkeit von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der dort genannte Wein:

    a) zwecks Erfuellung der Ausfuhrzollförmlichkeiten zu einer Zollstelle befördert werden und danach das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, oder

    b) zwecks Verarbeitung zu Brennwein zu den Anlagen eines zugelassenen Brennweinherstellers befördert werden.

    Artikel 55

    Ankaufspreis

    (1) Der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis wird dem Erzeuger vom Brenner für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ablieferung in der Brennerei gezahlt. Dieser Preis gilt für nicht abgefuellte Ware ab Erzeugerbetrieb.

    (2) Für den in Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Wein kann der Ankaufspreis von Frankreich gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Hektarertrags für die Destillationspflichtigen unterschiedlich festgesetzt werden. Die in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen gewährleisten, daß sich der für alle destillierten Weine tatsächlich gezahlte Durchschnittspreis auf 1,34 EUR/hl/ % vol beläuft.

    Artikel 56

    Beihilfe für den Brenner

    Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenem Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

    a) Neutraler Alkohol 0,7728 EUR

    b) Branntwein aus Wein, Rohalkohol und Weindestillat 0,6401 EUR

    Artikel 57

    Merkmale des durch bestimmte Destillationen gewonnenen Alkohols

    Aus der direkten Destillation von Wein, der aus Sorten gewonnen wurde, die in der Klassifizierung für eine Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch als für die Herstellung von Branntwein aus Wein bestimmte Sorten geführt werden, darf nur ein Erzeugnis mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol gewonnen werden.

    Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte I und II dieses Kapitels

    Artikel 58

    Teillieferungen

    Die einer der Destillationsverpflichtungen gemäß den Artikeln 45 und 52 dieser Verordnung unterliegenden Erzeuger, die vor dem 15. Juli des laufenden Wirtschaftsjahres mindestens 90 % der ihrer Verpflichtung entsprechenden Menge geliefert haben, können diese Verpflichtung dadurch erfuellen, daß sie die Restmenge vor einem von der zuständigen staatlichen Behörde festzusetzenden Zeitpunkt liefern, der nicht nach dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres liegen darf.

    In diesem Fall

    a) werden der Ankaufspreis der in Unterabsatz 1 genannten Restmengen sowie der Preis des daraus gewonnenen und der Interventionsstelle gelieferten Alkohols um einen Betrag verringert, der der Beihilfe entspricht, die für die betreffende Destillation für neutralen Alkohol gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Artikel 56 Buchstabe a) dieser Verordnung festgesetzt wurde,

    b) wird keine Beihilfe für Destillationserzeugnisse gezahlt, die nicht an die Interventionsstelle geliefert werden,

    c) gilt die Verpflichtung als innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 erfuellt,

    d) werden die Destillationsfristen, die Fristen für den Nachweis der Zahlung des Preises gemäß Buchstabe a) und die Fristen für die Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle von der zuständigen Behörde der Verlängerung der Lieferfrist angepaßt.

    Artikel 59

    Nachweis der Lieferung

    Der Brenner stellt dem Erzeuger vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres als Nachweis der Lieferung eine Bescheinigung aus, in der mindestens die Art, die Menge und der vorhandene Alkoholgehalt des gelieferten Erzeugnisses sowie die Lieferdaten angegeben sind.

    Liefert jedoch ein Erzeuger die Erzeugnisse, die er destillieren lassen muß, an eine Brennerei in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem diese Erzeugnisse gewonnen wurden, so läßt der Brenner von der Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem die Destillation stattfindet, in dem in Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Dokument bescheinigen, daß diese Erzeugnisse von der Brennerei übernommen worden sind. Eine Abschrift dieses mit dem entsprechenden Vermerk versehenen Dokuments wird innerhalb eines Monats ab dem Tag des Erhalts der zu destillierenden Erzeugnisse vom Brenner an den Erzeuger übersandt.

    Artikel 60

    Der Interventionsstelle vom Brenner vorzulegende Nachweise

    (1) Um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen, reicht der Brenner spätestens am 30. November, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt, bei der Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er für die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, folgendes beifügt:

    a) i) bei Wein und Weintrub eine Aufstellung der Lieferungen der einzelnen Erzeuger mit mindestens folgenden Angaben:

    - Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt,

    - Nummer des Dokuments gemäß Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, wenn dieses Dokument für die Beförderung der Erzeugnisse bis zu den Anlagen der Brennerei erforderlich ist, andernfalls den Hinweis auf das gemäß den einzelstaatlichen Bestimmungen verwendete Dokument;

    ii) bei Traubentrester eine Namensliste der Erzeuger, die ihm Trester geliefert haben, sowie Angaben über die Alkoholmengen, die in dem für die Destillation nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Trester enthalten sind;

    b) eine Erklärung, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle mit einem Sichtvermerk versehen ist und mindestens folgende Angaben enthält:

    i) die aus der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 44 dieser Verordnung,

    ii) die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

    c) den Nachweis dafür, daß dem Erzeuger innerhalb der vorgesehenen Frist der für die betreffende Destillation vorgesehene Mindestankaufspreis gezahlt wurde.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch nach vorheriger Zustimmung der Kommission vereinfachte Verfahren für die Vorlage des Nachweises der Zahlung des Mindestankaufspreises für die Destillation der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung vorsehen.

    (2) Wird die Destillation vom Erzeuger selbst durchgeführt, so werden die Unterlagen nach Absatz 1 durch eine Erklärung ersetzt, die von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats mit einem Sichtvermerk versehen wird und mindestens folgende Angaben enthält:

    a) Art, Menge, Farbe und Alkoholgehalt des zu destillierenden Erzeugnisses,

    b) die Mengen der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse, aufgeteilt nach den Gruppen von Erzeugnissen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung,

    c) die Zeitpunkte der Gewinnung dieser Erzeugnisse.

    (3) Anstelle eines Nachweises der Zahlung des Mindestpreises kann der Nachweis der Stellung einer Sicherheit zugunsten der Interventionsstelle erbracht werden. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

    In diesem Fall ist der Nachweis dafür, daß der Brenner den in Artikel 27 Absatz 9 oder Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Ankaufspreis vollständig bezahlt hat, der Interventionsstelle spätestens am letzten Tag des Monats Februar vorzulegen, der auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgt.

    (4) In dem in Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dieser Verordnung genannten Fall wird der Nachweis für die Zahlung des Ankaufspreises durch den Nachweis für die Zahlung des Vorschusses ersetzt.

    (5) Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner oder - in den Fällen des Absatzes 2 - dem Erzeuger die Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Einreichung des Antrags, dem die erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden.

    (6) Stellt sich heraus, daß der Brenner dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni des Jahres nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr einen der Beihilfe entsprechenden Betrag, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats.

    Artikel 61

    Termine der Destillationsmaßnahmen

    (1) Zur Erfuellung der Verpflichtung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferter Wein darf erst ab 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres destilliert werden.

    (2) Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisgruppen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

    (3) Die Destillationsmaßnahmen dürfen erst nach dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres durchgeführt werden.

    Artikel 62

    Lieferung des Alkohols an die Interventionsstelle

    (1) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 27 Absatz 12 und Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann der Brenner der Interventionsstelle bis spätestens 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr das Erzeugnis liefern, das einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol aufweist.

    Die Maßnahmen, die zur Gewinnung des in Unterabsatz 1 genannten Erzeugnisses erforderlich sind, können entweder in den Anlagen des Brenners, der das genannte Erzeugnis an die Interventionsstelle liefert, oder in den Anlagen eines die Destillation in Lohnarbeit vornehmenden Brenners durchgeführt werden.

    Außer bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels darf der Brenner, der an die Interventionsstelle liefert, den gelieferten Alkohol physisch nicht in seinen eigenen Räumlichkeiten aufbewahren. Dieser Alkohol muß vielmehr in Räumlichkeiten aufbewahrt werden, die von der Interventionsstelle verwaltet werden.

    (2) Der von der Interventionsstelle für den gelieferten Rohalkohol an den Brenner zu zahlende Preis wird folgendermaßen in % vol/hl festgesetzt:

    a) Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

    i) Pauschalpreis: 1,654 EUR

    ii) Alkohol aus Traubentrester: 1,872 EUR

    iii) Alkohol aus Wein und Weintrub: 1,437 EUR

    b) Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

    - Preis: 1,799 EUR

    Wird der Alkohol in den Räumlichkeiten gelagert, in denen er gewonnen wurde, so werden die vorgenannten Preise um 0,5 EUR/hl Alkohol gekürzt.

    (3) Die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten gestaffelten Preise für Alkohol aus Traubentrester und Alkohol aus Wein oder Weintrub

    a) können von den Mitgliedstaaten beschlossen werden, wenn die Anwendung der des Pauschalpreises dazu führt oder führen kann, daß in einigen Regionen der Gemeinschaft ein oder mehrere Nebenerzeugnisse der Weinbereitung nicht mehr destilliert werden können;

    b) werden zwangsläufig auf die Brenner angewandt, bei denen im Laufe eines Wirtschaftsjahres ein Grundstoff im Rahmen der insgesamt durchgeführten Destillation mehr als 60 % ausgemacht hat.

    (4) Hat der Brenner die Beihilfe gemäß den Artikeln 48 und 56 dieser Verordnung in Anspruch genommen, so werden die in Absatz 2 aufgeführten Preise um einen Betrag verringert, der dem Betrag dieser Beihilfe entspricht.

    (5) Die Interventionsstelle zahlt dem Brenner den Preis spätestens drei Monate nach der Lieferung des Alkohols, sofern die Unterlagen und Nachweise gemäß Artikel 60 erbracht wurden.

    KAPITEL II

    FREIWILLIGE DESTILLATIONEN

    Artikel 63

    Eröffnung der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    (1) In jedem Wirtschaftsjahr ist die Destillation von Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ab 1. September eröffnet.

    (2) Die Menge Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein, die jeder Erzeuger destillieren lassen kann, ist auf 40 % der höchsten Erzeugung dieser Weine begrenzt, die in den letzten drei Wirtschaftsjahren gemeldet wurde, einschließlich des laufenden Wirtschaftsjahres, wenn bereits eine Meldung darüber vorliegt. Im Falle der Anwendung des vorgenannten Prozentsatzes ist die erzeugte Menge Tafelwein die in der Spalte "Tafelwein" der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführte Weinmenge.

    (3) Jeder Erzeuger, der Tafelwein und zur Gewinnung von Tafelwein geeigneten Wein erzeugt hat, kann einen Vertrag oder eine Erklärung gemäß Artikel 65 dieser Verordnung unterzeichnen. Dem Vertrag muß der Nachweis für die Leistung einer Sicherheit in Höhe von 5 EUR/hl beiliegen. Diese Verträge sind nicht übertragbar.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am 5. und 20. jedes Monats oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag die Gesamtmenge der Verträge mit, die für diese Destillation während der Zeit vom 16. bis 31. des Vormonats bzw. von 1. bis 15. des laufenden Monats abgeschlossen wurden.

    (5) Die Mitgliedstaaten können die betreffenden Verträge nach einer Frist von zehn Arbeitstagen nach der in Absatz 4 genannten Mitteilung an die Kommission genehmigen, sofern die Kommission inzwischen keine besonderen Maßnahmen getroffen hat. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Gesamtmenge der so genehmigten Verträge spätestens zusammen mit der nächsten in Absatz 4 genannten Mitteilung mit.

    (6) Überschreiten die Mengen, für die Verträge abgeschlossen und die der Kommission an dem gemäß Absatz 4 festgesetzten Tag mitgeteilt wurden, die mit den verfügbaren Haushaltsmitteln vereinbaren Mengen oder gehen sie weit über die Aufnahmefähigkeit des Trinkalkoholsektors hinaus oder droht eine dieser beiden Gefahren, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmeprozentsatz für die in den betreffenden Verträgen vereinbarten Mengen fest und/oder setzt die Mitteilung neuer Verträge aus. In diesem Fall wird die in Absatz 3 genannte Sicherheit für die vereinbarten, aber nicht akzeptierten Mengen freigegeben.

    Die Kommission kann außerdem im Falle einer anormalen Entwicklung der Vertragsabschlüsse oder einer ernsthaften Gefahr von Verzerrungen bei der Kontinuität der herkömmlichen Versorgung mit Destillationserzeugnissen einen Annahmeprozentsatz für die abgeschlossenen Verträge festsetzen oder die Mitteilung neuer Verträge aussetzen.

    (7) Abgeschlossene Verträge, die der Kommission nicht gemäß den Bestimmungen von Absatz 4 mitgeteilt worden sind, können nicht genehmigt werden.

    (8) Die Sicherheit gemäß Absatz 3 wird nach Maßgabe der gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

    (9) Die in jedem Vertrag vereinbarten Mengen müssen spätestens am 30. Juni des Wirtschaftsjahres an die Brennerei geliefert werden.

    Artikel 64

    Beihilfebetrag

    (1) Die Beihilfe, die dem Brenner oder in den Fällen gemäß Artikel 70 Absatz 3 dieser Verordnung dem Erzeuger für den im Rahmen der in diesem Kapitel behandelten Destillation gebrannten Wein zu zahlen ist, wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenem Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt:

    a) primäre Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

    - 1,751 EUR/ % vol/hl für Rohalkohol und Branntwein aus Wein,

    - 1,884 EUR/ % vol/hl für neutralen Alkohol;

    b) sekundäre Beihilfe gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,0336 EUR/Tag/hl.

    (2) Der Brenner, der beabsichtigt, die sekundäre Beihilfe in Anspruch zu nehmen, teilt der Interventionsstelle die Menge und die Merkmale des Erzeugnisses mit, das er zu lagern gedenkt, sowie das voraussichtliche Datum des Beginns der Lagerung. Diese Mitteilung muß spätestens 30 Tage vor dem Datum des Beginns der Lagerung erfolgen.

    Das voraussichtliche Datum des Beginns der Lagerung gilt als das tatsächliche Datum, es sei denn, die Interventionsstelle erhebt innerhalb der vorgenannten Frist von 30 Tagen Einspruch.

    (3) Die unter Buchstabe b) des Absatzes 1 genannte sekundäre Beihilfe kann nur

    - für eine Alkoholmenge von nicht weniger als 100 hl in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht weniger als 100 hl

    - während eines Hoechstzeitraums von zwölf Monaten ab dem 1. Dezember,

    - während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten gewährt werden.

    Die Brenner können die Lagerung des Alkohols ab 1. Juni beenden, sofern die Kommission dies infolge der Lage dieses Sektors zuläßt.

    (4) Bei der primären Beihilfe zahlt die Interventionsstelle dem Brenner oder, in den Fällen gemäß Artikel 65 Absatz 2, dem Erzeuger die nach Absatz 1 dieses Artikels berechnete Beihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Vorlage der Nachweise gemäß Artikel 65 Absatz 10 dieser Verordnung.

    Die Interventionsstelle zahlt die sekundäre Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach Ende der Lagerzeit.

    (5) Alkohol, für den die Beihilfen nach diesem Artikel gezahlt werden, kann später nicht von den staatlichen Behörden gekauft werden. Möchte der Brenner trotzdem seinen Alkohol an die staatlichen Behörden verkaufen, so muß er zuvor die betreffenden Beihilfen zurückzahlen.

    (6) Abweichend von Absatz 5 gilt jedoch folgendes: Wenden die staatlichen Behörden ein Alkoholverkaufsprogramm an, das die traditionellen Verwendungen nicht behindert, wie zum Beispiel ein umweltgerechtes Programm zum Alkoholverkauf im Kraftstoffsektor, so gilt Absatz 5 nicht für die im Rahmen eines solchen Programms verkauften Mengen.

    KAPITEL III

    GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DIE KAPITEL I UND II

    Abschnitt I - Allgemeines

    Artikel 65

    Liefervertrag

    (1) Jeder Erzeuger, der Wein seiner eigenen Erzeugung zu der in den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Destillation zu liefern beabsichtigt, schließt mit einem oder mehreren Brennern einen oder mehrere Lieferverträge (nachstehend "Vertrag" genannt) ab. Dieser Vertrag wird der zuständigen Interventionsstelle vor zu einem noch festzusetzenden Zeitpunkt nach von den Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten zur Genehmigung vorgelegt.

    Gleichzeitig mit dem Vertrag wird der Interventionsstelle der Nachweis dafür vorgelegt, daß der Erzeuger die zur Lieferung bestimmte Menge Wein tatsächlich erzeugt und im Besitz hat. Dieser Nachweis braucht in den Mitgliedstaaten, in denen die Verwaltung darüber schon in anderem Rahmen verfügt, nicht erbracht zu werden.

    Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen den Brennern ferner den Nachweis dafür vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Zeitraums nachgekommen sind.

    (2) In dem Vertrag ist für den betreffenden Wein mindestens folgendes anzugeben:

    a) die Menge; diese Menge darf nicht kleiner sein als 10 Hektoliter,

    b) die verschiedenen Merkmale, insbesondere die Farbe.

    Der Erzeuger darf den Wein nur zur Destillation liefern, wenn der Vertrag von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden ist. Die zuständige Behörde kann die von jedem Erzeuger abgeschlossene Anzahl Verträge begrenzen.

    Erfolgt die Destillation in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag genehmigt wurde, so übermittelt die Interventionsstelle, die den Vertrag genehmigt hat, eine Kopie an die Interventionsstelle des ersten Mitgliedstaats.

    (3) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erzeuger, die

    a) selbst über Brennereianlagen verfügen und beabsichtigen, die in diesem Kapitel genannte Destillation durchzuführen,

    b) die Absicht haben, diese Destillation in den Anlagen einer zugelassenen Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen,

    legen der zuständigen Interventionsstelle vor einem noch festzusetzenden Zeitpunkt eine Erklärung über die Lieferung zur Destillation (nachstehend "Erklärung" genannt) zur Genehmigung vor.

    Die Erzeuger, für die die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelten, legen der zuständigen Interventionsstelle ferner den Nachweis darüber vor, daß sie diesen Verpflichtungen während des in Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung festgesetzten Bezugszeitraums nachgekommen sind.

    (4) Für die Zwecke von Absatz 3 wird der Vertrag wie folgt ersetzt:

    a) in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall durch die Erklärung,

    b) in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall durch die Erklärung, der ein zwischen dem Erzeuger und dem Brenner geschlossener Liefervertrag über die Destillation in Lohnarbeit beigefügt wird.

    (5) Die Merkmale des zur Destillation bestimmten Weins dürfen nicht von den im Vertrag oder der Erklärung gemäß diesem Artikel genannten Merkmalen abweichen.

    In folgenden Fällen wird keine Beihilfe gewährt:

    a) wenn die tatsächlich zur Destillation gelieferte Weinmenge 95 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge unterschreitet;

    b) für die Weinmenge, die 105 % der im Vertrag oder der Erklärung aufgeführten Menge überschreitet;

    c) für die Weinmenge, die die bei der betreffenden Destillation einzuhaltende Hoechstmenge überschreitet.

    (6) Der Brenner zahlt dem Erzeuger für den ihm gelieferten Wein die gemäß Artikel 29 oder 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Preise je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter. Dieser Preis gilt für nicht abgefuellte Ware ab Betrieb des Erzeugers.

    (7) Der Brenner zahlt dem Erzeuger den in Absatz 6 genannten Mindestankaufspreis innerhalb von drei Monaten nach der Lieferung, sofern der Erzeuger der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung des Weins den Nachweis gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels erbracht hat. Wird dieser Nachweis erst nach Ablauf der Frist von zwei Monaten erbracht, so zahlt der Brenner innerhalb von einem Monat.

    (8) Der Brenner teilt der Interventionsstelle innerhalb der vorgeschriebenen Fristen folgendes mit und übermittelt ihr folgende Unterlagen:

    a) Für jeden Erzeuger, der ihm Wein geliefert hat, und für jede Lieferung die Menge, die Farbe und den vorhandenen Alkoholgehalt des Weins sowie die Nummer des Begleitdokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung des Weins in die Anlagen des Brenners;

    b) den Nachweis dafür, daß innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die gesamte im Vertrag oder in der Erklärung aufgeführten Weinmenge destilliert worden ist,

    c) den Nachweis dafür, daß er dem Erzeuger innerhalb der vorgeschrieben Fristen den in Absatz 7 dieses Artikels genannten Ankaufspreis gezahlt hat.

    In dem in Absatz 9 dargestellten Fall wird der Interventionsstelle nur der unter Buchstabe b) genannte Nachweis vorgelegt.

    Die Brennereien übermitteln der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats für den Vormonat eine Aufstellung über die destillierten Weinmengen und die bei der Destillation gewonnenen Erzeugnismengen, wobei die Erzeugnisklassen gemäß Artikel 43 dieser Verordnung gesondert aufzuführen sind.

    (9) Erfolgt die Destillation durch den Erzeuger selbst in seiner Funktion als Brenner oder durch einen Brenner, der für die Rechnung des Erzeugers handelt, so macht auch der Erzeuger gegenüber der zuständigen Interventionsstelle die in Absatz 8 aufgeführten Angaben.

    (10) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Weine, die in den Verträgen aufgeführt sind, anhand repräsentativer Stichproben zumindest der folgenden Elemente:

    a) tatsächliche Erzeugung und tatsächlicher Besitz der zur Lieferung bestimmten Menge Wein durch den Erzeuger,

    b) Zugehörigkeit des Weins gemäß der Angabe im Vertrag zu der Kategorie, für die die Destillation eröffnet wurde.

    Die Kontrolle wird zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen der Vorlage des Vertrages und der Ankunft in die Brennerei vorgenommen. Die Mitgliedstaaten. die über ein wirksameres Kontrollsystem für die Überprüfung der Einhaltung von Unterabsatz 1 Buchstabe a) verfügen, können die Kontrolle auf die Ankunft in der Brennerei beschränken.

    Artikel 66

    Vorschuß

    (1) Der Brenner oder, in dem in Artikel 65 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Fall, der Erzeuger, kann beantragen, daß ihm ein der Beihilfe für die betreffende Destillation entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % des genannten Betrags.

    Der in Absatz 1 genannte Betrag wird je Volumenprozent Alkohol, wie es für den Wein im Vertrag oder der Liefererklärung angegeben ist, und je Hektoliter dieses Weins oder je Hektoliter reinen Alkohols im Rahmen der in Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b) dieser Verordnung genannten sekundären Beihilfe berechnet. Der Vorschuß wird von der Interventionsstelle innerhalb der drei Monate gezahlt, die auf die Vorlage des Nachweises für die Sicherheit folgen, sofern der Vertrag genehmigt wird.

    (2) Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle nach fristgerechter Vorlage der in Artikel 65 Absatz 8 genannten Nachweise freigegeben.

    Artikel 67

    Beteiligung des EAGFL an den Kosten für die Destillationsmaßnahmen

    (1) Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, beteiligt sich an den Ausgaben der Interventionsstellen für die Übernahme des Alkohols.

    Der Betrag dieser Beteiligung entspricht der gemäß den Artikeln 48, 56 und 68 Buchstabe a) dieser Verordnung sowie Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Beihilfe.

    (2) Die Artikel 4 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(4) gelten für diese Beteiligung.

    Abschnitt II - Brennwein

    Artikel 68

    Verarbeitung zu Brennwein

    (1) Der zu einer der Destillationen gemäß dieser Verordnung bestimmte Wein kann zu Brennwein verarbeitet werden. In diesem Fall darf aus der Destillation des Brennweins nur ein Branntwein gewonnen werden.

    (2) Die Herstellung des Brennweins erfolgt unter amtlicher Kontrolle.

    Zu diesem Zweck:

    a) müssen das oder die Dokumente und das oder die Bücher nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent unter Angabe des entsprechenden Gehalts vor und nach Hinzufügung des Destillats zum Wein enthalten,

    b) wird unter Aufsicht einer amtlichen Stelle vor der Verarbeitung zu Brennwein eine Probe des Weins zur Bestimmung des vorhandenen Alkoholgehalts in einem amtlichen oder einem unter amtlicher Aufsicht arbeitenden Laboratorium entnommen,

    c) werden zwei Analysebulletins über die unter Buchstabe b) genannte Analyse dem Brennweinhersteller übermittelt, der eines davon der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übersendet, in dem der Brennwein hergestellt worden ist.

    (3) Die Herstellung des Brennweins erfolgt während des Zeitraums, der für die betreffende Destillation festgesetzt worden ist.

    (4) Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich der Orte, an denen Brennwein hergestellt werden darf, Beschränkungen vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die bestmögliche Kontrolle sicherzustellen.

    Artikel 69

    Herstellung von Brennwein

    (1) Wird von der in Artikel 68 Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und wird der Brennwein nicht vom Brenner oder für seine Rechnung hergestellt, so schließt der Erzeuger einen Liefervertrag mit einem zugelassenen Brennweinerzeuger und legt ihn der zuständigen Interventionsstelle zur Genehmigung vor.

    Ist der Erzeuger jedoch als Hersteller von Brennwein zugelassen und beabsichtigt er, die Brennweinherstellung selbst vorzunehmen, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Vertrag durch eine Erklärung über die Lieferung ersetzt.

    (2) Für die in Absatz 1 genannten Verträge und Erklärungen gelten die von den Mitgliedstaaten erlassenen Bestimmungen.

    (3) Der Brennweinhersteller zahlt dem Erzeuger für den gelieferten Wein mindestens den für die Destillationen der Artikel 27, 28, 29 bzw. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Mindestankaufspreis für Wein, wobei dieser Preis für nicht abgefuellte Ware gilt:

    a) im Falle der Destillation nach Artikel 27 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ab Erzeugerbetrieb.

    b) in den übrigen Fällen ab Erzeugerbetrieb.

    Vorbehaltlich der erforderlichen Anpassungen ist der Brennweinhersteller den Verpflichtungen unterworfen, die nach diesem Titel für den Brenner gelten.

    Der Betrag der dem Brennweinhersteller zu zahlenden Beihilfe wird je Volumenprozent vorhandener Alkohol und je Hektoliter Wein wie folgt festgesetzt:

    - für die Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,2657 EUR,

    - für die Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) 1493/1999: 0,6158 EUR,

    - für die Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999: 0,1715 EUR.

    Die Beihilfe wird dem Brennweinhersteller von der zuständigen Interventionsstelle unter der Bedingung gezahlt, daß er eine Sicherheit in Höhe von 120 % der zu erhaltenden Beihilfe leistet. Diese Sicherheit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe bereits erfuellt werden.

    Nimmt der Hersteller die Brennweinherstellung im Rahmen von unter verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 fallenden Destillationen vor, so steht es ihm frei, nur eine Sicherheit zu leisten. In diesem Fall entspricht die Sicherheit 120 % aller dem Brennweinhersteller für die genannten Destillationen zu zahlenden Beihilfen.

    Die Sicherheit wird von der Interventionsstelle freigegeben, nachdem innerhalb der vorgesehenen Frist folgende Nachweis erbracht wurden:

    a) der Nachweis für die Destillation der im Vertrag oder der Erklärung angegebenen Gesamtmenge Brennwein innerhalb der vorgesehenen Fristen,

    b) der Nachweis für die Zahlung des Mindestankaufspreises gemäß den Artikeln 27, 28 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb der vorgesehenen Fristen.

    Im Falle von Absatz 1 Unterabsatz 2 erbringt der Erzeuger der Interventionsstelle lediglich den unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Nachweis.

    Artikel 70

    Destillation in einem anderen Mitgliedstaat

    (1) Erfolgt die Destillation von Brennwein in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Vertrag oder die Erklärung genehmigt worden ist, so kann abweichend von Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung die Beihilfe für die verschiedenen Destillationen an den Brenner gezahlt werden, sofern dieser innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der zur Durchführung der betreffenden Destillationen vorgesehenen Frist einen Antrag bei der Interventionsstelle des Mitgliedstaats stellt, auf dessen Gebiete diese Destillation vorgenommen wurde.

    (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen:

    a) ein Dokument, in dem der Brennweinhersteller den Beihilfeanspruch an den Brenner abtritt, mit Angabe der betreffenden Brennweinmengen und des Betrags der betreffenden Beihilfe; das Dokument muß einen Sichtvermerk der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats tragen, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt ist;

    b) eine Abschrift des Vertrages oder der Erklärung gemäß Artikel 69 Absatz 1, die von der zuständigen Interventionsstelle genehmigt worden sein müssen;

    c) eine Abschrift des in Artikel 68 genannten Analysebulletins;

    d) der Nachweis über die Zahlung des Mindestankaufspreises des Weins an den Erzeuger;

    e) das Dokument gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für die Beförderung von Brennwein in die Brennerei, aus dem die Erhöhung des vorhandenen Alkoholgehalts, ausgedrückt in % vol, durch Angabe des entsprechenden Alkoholgehalts vor und nach dem Zusatz des Destillats zum Wein ersichtlich ist;

    f) der Nachweis für die Destillation des betreffenden Brennweins.

    (3) In dem in Absatz 1 vorgesehenen Fall ist die Sicherheitsleistung gemäß Artikel 69 Absatz 4 durch den Brennweinhersteller nicht erforderlich.

    (4) Die Interventionsstelle zahlt die Beihilfe spätestens drei Monate nach Vorlage des Antrags und der in Absatz 2 genannten Unterlagen aus.

    Artikel 71

    Spezifische Bestimmungen

    (1) In dem in Artikel 74 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Fall wird der Liefervertrag oder die Erklärung über die Herstellung von Brennwein der zuständigen Interventionsstelle spätestens am 31. Dezember des betreffenden Wirtschaftsjahres zur Genehmigung vorgelegt. Die Interventionsstelle teilt dem Erzeuger das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens innerhalb von fünfzehn Tagen nach dem Datum der Einreichung des Vertrags oder der Erklärung mit.

    (2) Im Falle der Destillation gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Brennweinherstellung frühestens ab dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres vorgenommen werden, wobei der Vertrag oder die Erklärung auf jeden Fall genehmigt worden sein müssen.

    (3) Der Hersteller sendet der Interventionsstelle spätestens am 10. jedes Monats eine Aufstellung der ihm im Verlauf des Vormonats angelieferten Weinmengen.

    (4) Um in den Genuß der Beihilfe zu kommen, reicht der Hersteller spätestens am 30. November nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag ein, dem er den Nachweis über die Leistung einer Sicherheit nach Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung beifügt.

    Die Beihilfe wird spätestens drei Monate nach Vorlage des im vorherigen Abschnitt erwähnten Nachweises über die Leistung einer Sicherheit und auf jeden Fall erst nach der Genehmigung des Vertrags oder der Erklärung gezahlt.

    (5) Vorbehaltlich Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung wird die Sicherheit nur freigegeben, wenn die in Artikel 69 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Unterlagen innerhalb von 12 Monaten nach Einreichung des Antrags bei der zuständigen Interventionsstelle vorgelegt werden.

    (6) Erweist sich, daß der Brennweinhersteller dem Erzeuger nicht den Ankaufspreis gezahlt hat, so zahlt die Interventionsstelle dem Erzeuger vor dem 1. Juni des Wirtschaftsjahres, das auf das der Weinlieferung folgt, einen Betrag in Höhe der Beihilfe, gegebenenfalls über die Interventionsstelle des Erzeugermitgliedstaats.

    Abschnitt III - Verwaltungsvorschriften

    Artikel 72

    Fälle höherer Gewalt

    (1) Kann aus Gründen höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis in seiner Gesamtheit oder teilweise nicht destilliert werden, so

    a) unterrichtet der Erzeuger, falls der Fall höherer Gewalt das zu destillierende Erzeugnis zu einem Zeitpunkt betroffen hat, als er rechtlich darüber verfügen konnte, unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich seine Kellerei befindet;

    b) unterrichtet der Brenner in allen anderen Fällen unverzüglich die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, in dem sich die Brennereianlagen befinden.

    In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen legt die unterrichtete Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die ihrer Ansicht nach aufgrund des angegebenen Umstandes erforderlich sind. Sie kann insbesondere eine Verlängerung der vorgesehenen Fristen gewähren.

    (2) In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Fall arbeiten, falls sich die Kellerei des Erzeugers und die Brennereianlagen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten befinden, die Interventionsstellen der beiden betreffenden Mitgliedstaaten zur Anwendung des Absatzes 1 im Rahmen eines unmittelbaren Informationsaustausches zusammen.

    In dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Fall kann die unterrichtete Interventionsstelle auch den Brenner bei einer Destillation in Lohnarbeit - unter Vorbehalt der Zustimmung des Erzeugers - ermächtigen, seine Rechte und Pflichten für die noch nicht destillierte Erzeugnismenge an einen anderen Brenner abzutreten.

    Artikel 73

    Kontrolle der Destillationsmaßnahmen

    (1) Die Kontrolle der Merkmale der zur Destillation gelieferten Erzeugnisse, insbesondere der Menge, Farbe und des Alkoholgehalts, erfolgt auf der Grundlage:

    a) des Dokuments gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, das die Beförderung begleitet;

    b) einer Analyse von Stichproben, die beim Eingang des Erzeugnisses bei der Brennerei unter Kontrolle einer amtlichen Stelle des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich die Brennerei befindet, entnommen werden. Diese Entnahme kann mittels repräsentativer Stichproben erfolgen;

    c) gegebenenfalls der nach diesem Titel geschlossenen Verträge.

    Die Analysen werden von zugelassenen Laboratorien gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 durchgeführt, die das Ergebnis der Interventionsstelle des Mitgliedstaats übermitteln, in dem die Destillation stattfindet.

    Wird gemäß den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen das in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannte Dokument nicht ausgestellt, so erfolgt die Kontrolle der Merkmale des zur Destillation bestimmten Erzeugnisses auf der Grundlage der Analysen gemäß Buchstabe b) desselben Absatzes.

    Ein Vertreter einer amtlichen Stelle überprüft die Menge des destillierten Erzeugnisses, den Destillationszeitpunkt sowie die Mengen und Eigenschaften der gewonnenen Erzeugnisse.

    (2) Das Ergebnis der Prüfung eines Teils des Weins, der Gegenstand eines Vertrags ist, gilt für die gesamte Menge Wein, die Gegenstand dieses Vertrags ist.

    (3) Die Mitgliedstaaten können ferner die Verwendung eines Indikators vorsehen. Die Mitgliedstaaten dürfen sich nicht unter Berufung auf das Vorhandensein eines Indikators dem Inverkehrbringen eines zur Destillation bestimmten Erzeugnisses oder der aus diesem Erzeugnis gewonnenen Destillate auf ihrem Gebiet widersetzen.

    Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Beförderung gemeinsam erfolgt, wenn in dieser Verordnung genannte Erzeugnisse von mehreren Erzeugern zur Destillation geliefert werden. In diesem Fall wird die Kontrolle der Merkmale der Erzeugnisse gemäß Artikel 70 dieser Verordnung nach den von den betreffenden Mitgliedstaaten festgelegten Modalitäten vorgenommen.

    (4) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Absatz 3 Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. In dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fall sorgt die Kommission für die Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 74

    Verstöße gegen diesen Titel

    (1) Geht aus der Überprüfung des Sachverhalts hervor, daß der Erzeuger für die Gesamtheit oder einen Teil der gelieferten Erzeugnisse die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen nicht erfuellt, so teilt die zuständige Interventionsstelle dies dem Brenner und dem Erzeuger mit.

    (2) Für die in Absatz 1 genannten Erzeugnismengen braucht der Brenner nicht den in den Artikeln 27, 28, 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Preis einzuhalten.

    (3) Unbeschadet des Artikels 2 dieser Verordnung gilt folgendes: Erfuellen der Erzeuger oder der Brenner für die Gesamtheit oder einen Teil der an die Brennerei gelieferten Erzeugnisse nicht die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Bedingungen für die betreffende Destillation, so

    a) besteht für die betreffenden Mengen kein Anspruch auf Beihilfe;

    b) darf der Brenner die aus der Destillation der betreffenden Mengen gewonnenen Erzeugnisse nicht an die Interventionsstelle abliefern.

    Wurde die Beihilfe bereits gezahlt, so zieht die Interventionsstelle die Beihilfe beim Brenner wieder ein.

    Ist die Lieferung der aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisse bereits erfolgt, so zieht die Interventionsstelle von der Brennerei einen Betrag ein, der dem Betrag der für die betreffende Destillation vorgesehenen Beihilfe entspricht.

    Werden jedoch die in dieser Verordnung vorgesehenen jeweiligen Fristen überschritten, so kann eine Verringerung der Beihilfe beschlossen werden.

    (4) Die Interventionsstelle zieht beim Erzeuger einen Betrag in Höhe der dem Brenner gezahlten Beihilfe ein, wenn der Erzeuger die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen aus einem der folgenden Grunde nicht erfuellt:

    a) Dieser Erzeuger hat die Erklärung über Ernte, Erzeugung oder Bestände nicht fristgerecht vorgelegt;

    b) er hat eine Erklärung über Ernte, Erzeugung oder Bestände vorgelegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als unvollständig oder ungenau angesehen wird, und die fehlenden oder ungenauen Angaben sind für die Anwendung der betreffenden Maßnahme von wesentlicher Bedeutung;

    c) er ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht nachgekommen, und der Verstoß ist erst festgestellt oder dem Brenner mitgeteilt worden, nachdem die Zahlung des Mindestpreises aufgrund von früheren Erklärungen bereits erfolgt war.

    Artikel 75

    Strafmaßnahmen

    (1) Außer im Falle höherer Gewalt gilt folgendes:

    a) wenn der Brenner die ihm nach diesem Titel obliegenden Verpflichtungen nicht erfuellt oder sich weigert, Kontrollen vornehmen zu lassen, wird die Beihilfe nicht gezahlt;

    b) wenn der Brenner eine der ihm obliegenden Verpflichtungen mit Ausnahme der Verpflichtung von Buchstabe a) nicht erfuellt, verringert die zuständige Behörde die Beihilfe je nach Schwere des begangenen Verstoßes um einen festen Betrag.

    (2) In den Fällen höherer Gewalt entscheidet die zuständige Behörde über die erforderlichen Maßnahmen aufgrund der geltend gemachten Umstände.

    (3) In dem Fall, in dem der Brenner seinen Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Fristen nachkommt, verringert sich die Beihilfe wie folgt:

    a) Bezüglich der Zahlung des Ankaufspreises an den Erzeuger gemäß Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 65 Absatz 7 wird die Beihilfe einen Monat lang pro Tag Verspätung um 1 % gekürzt. Nach Ablauf dieses Monats wird keine Beihilfe mehr gezahlt.

    b) Bezüglich

    i) der Übermittlung des Nachweises der Zahlung des Ankaufspreises gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 8,

    ii) der Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 65 Absatz 8

    iii) der Lieferung des Alkohols gemäß Artikel 62 Absatz 1,

    iv) der Übermittlung einer Aufstellung der destillierten Mengen und der gewonnenen Erzeugnisse gemäß Artikel 61 Absatz 2,

    v) der Übermittlung einer Aufstellung der zur Brennweinherstellung gelieferten Mengen gemäß Artikel 71 Absatz 3

    wird die Beihilfe zwei Monate lang um 0,5 % pro Tag gekürzt.

    Nach Ablauf dieser zwei Monate wird keine Beihilfe mehr gezahlt.

    Wurde eine Beihilfe im voraus gezahlt, so wird die entsprechende Sicherheit anteilsmäßig zur fälligen Beihilfe freigegeben. Ist keine Beihilfe fällig, so verfällt die Sicherheit.

    (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Anwendungsfälle von Absatz 1 sowie über die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt.

    Abschnitt IV - Verringerung des Ankaufspreises für Wein gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    Artikel 76

    Verringerung des Ankaufspreises bestimmter angereicherter Weine

    (1) Der Ankaufspreis für den zu einer Destillation gemäß den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gelieferten Wein wird um folgende Beträge verringert:

    - Zone A: 0,3626 EUR,

    - Zone B: 0,3019 EUR,

    - Zone C: 0,1811 EUR.

    Die Verringerung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht:

    a) für Wein, der von Erzeugern der Gebiete geliefert wird, in denen die Erhöhung des Alkoholgehalts nur durch Zusatz von Traubenmost erfolgen darf, und die für das fragliche Wirtschaftsjahr auf jegliche Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verzichten. In diesem Fall legt der Erzeuger der Brennerei eine Kopie über den Verzicht auf die betreffende Beihilfe vor, die von der vom Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgezeichnet worden ist;

    b) für Wein, der bei der Brennerei nach den für die einzelnen Weinbauzonen in Anhang V Absatz G Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Zeitpunkten eintrifft und von einem Erzeuger geliefert wird, der den zuständigen Behörden den Nachweis erbringt, daß er im Laufe des Wirtschaftsjahres weder den Alkoholgehalt seiner Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der genannten Verordnung gestellt hat;

    c) für Weine und Weinkategorien, für die die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Alkoholgehalts nicht zulassen oder für das betreffende Wirtschaftsjahr nicht zugelassen haben.

    (2) Ein Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Absatz 1 für die an eine der Brennereien gemäß besagtem Absatz gelieferte Menge Wein wird an die Erzeuger gezahlt, die dies vor dem 1. August bei der zuständigen Behörde entweder unmittelbar oder durch eine Brennerei beantragt und im betreffenden Wirtschaftsjahr weder den Alkoholgehalt ihrer Tafelweinerzeugung durch Zugabe von Saccharose erhöht noch für diese Erzeugung einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gestellt haben.

    Erzeugern, die vor dem 1. August einen Antrag stellen und die im Laufe des Wirtschaftsjahres den Alkoholgehalt durch Zugabe von Saccharose nicht erhöht haben oder die die genannte Beihilfe nur für einen Teil der an sämtliche Brennereien im Laufe des Wirtschaftsjahres gelieferten Mengen ihres Tafelweins beantragt haben, wird der Betrag gemäß Unterabsatz 1 für die Menge gezahlt, die dem Unterschied zwischen der Tafelweinmenge entspricht, die diese Erzeuger zur Destillation liefern und der Menge Tafelwein, deren Alkoholgehalt erhöht wurde.

    Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können von diesen Erzeugern Belege verlangen, mit denen sich die Begründetheit des Antrags nachprüfen läßt.

    Artikel 77

    Verringerung der Beihilfen gemäß Artikel 76

    Bei Wein, der für eine der Destillationen gemäß Artikel 76 dieser Verordnung geliefert wird und auf den die Verringerung angewandt wurde, wird

    a) die an die Brennereien zu zahlende Beihilfe,

    b) der den Brennereien für die Lieferung an eine Interventionsstelle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu zahlende Preis,

    c) die Beteiligung des EAGFL (Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft) an den Ausgaben der Interventionsstelle für die Übernahme des Alkohols gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999

    um einen Betrag in Höhe der Verringerung gemäß Artikel 76 gesenkt.

    KAPITEL IV

    ABSATZ VON ALKOHOL AUS DER DESTILLATION GEMÄSS KAPITEL I DIESES TITELS UND GEGEBENENFALLS ARTIKEL 30 DER VERORDNUNG (EG) NR. 1493/1999

    Artikel 78

    Gegenstand dieses Abschnitts und Begriffsbestimmungen

    (1) Dieser Abschnitt enthält die Durchführungsbestimmungen zum Absatz von Alkohol aus der Destillation gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 (nachstehend "Alkohol" genannt).

    Der Absatz kann entweder zu neuen industriellen Verwendungen (Unterabschnitt I) oder zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern (Unterabschnitt II) oder zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft (Unterabschnitt III) erfolgen.

    (2) Eine Ausschreibung im Sinne dieses Abschnitts ist eine Aufforderung an Kaufinteressenten, sich durch Einreichung von Angeboten oder daraus abgeleitete Verfahren zu bewerben, wobei der Zuschlag demjenigen erteilt wird, der unter Beachtung dieser Verordnung das günstigste Angebot eingereicht hat.

    Unterabschnitt I - Absatz des Alkohols zu neuen industriellen Verwendungen

    Artikel 79

    Bestimmung des Begriffs "neue industrielle Verwendungen"

    Unbeschadet von Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann die Kommission eine Ausschreibung für in der Gemeinschaft durchzuführende Kleinprojekte eröffnen, unter anderem mit dem Ziel neuer industrieller Verwendungen, wie:

    a) Beheizung von Gewächshäusern,

    b) Trocknung von Futtermitteln,

    c) Brennstoff für Kesselanlagen, insbesondere von Zementfabriken,

    sowie zur Verarbeitung zu Ausfuhrwaren für industrielle Zwecke durch einen Unternehmer, der in den letzten beiden Jahren mindestens einmal am aktiven Veredelungsverkehr beteiligt war, ausgenommen Vorgänge, die nur in erneuter Destillation, Rektifizierung, Wasserentzug, Reinigung oder Denaturierung des Alkohols bestehen.

    Ist der Alkohol für die Ausfuhr in Form von bestimmten Waren in Drittländer bestimmt, so muß nachgewiesen werden, daß in den zwei Vorjahren Alkohol aus Drittländern zur Herstellung derselben Ausfuhrwaren im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs verwendet werden durfte.

    Artikel 80

    Eröffnung der Ausschreibung

    Die Kommission eröffnet gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 eine Ausschreibung für den Absatz von Alkohol aus den Destillationen gemäß Artikel 27, 28 und 30 besagter Verordnung zu neuen industriellen Verwendungen. Für den Zuschlag im Rahmen dieser Ausschreibung stehen jährlich höchstens 400000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol zur Verfügung.

    Artikel 81

    Bekanntmachung der Ausschreibung

    Die Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgegeben.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die besonderen Bedingungen der Ausschreibung sowie Name und Anschrift der betreffenden Interventionsstellen,

    b) die in hl Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, die Gegenstand der Ausschreibung ist,

    c) je Mitgliedstaat ein Behältnis oder mehrere eine Partie bildende Behältnisse,

    d) den Mindestpreis, zu dem Angebote eingereicht werden können, gegebenenfalls differenziert nach Endverwendungen,

    e) die Teilnahmesicherheit gemäß Artikel 87 Absatz 5 und die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung gemäß Artikel 89 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung.

    Artikel 82

    Bedingungen für die Angebote

    (1) Zusätzlich zu den in Artikel 97 dieser Verordnung aufgeführten Angaben enthält das Angebot:

    a) die Alkoholmenge, auf die sich das Angebot bezieht, aufgeteilt nach Lagerbehältnissen und ausgedrückt in hl Alkohol von 100 % vol;

    b) die Nummer der Lagerbehältnisse des Alkohols, auf den sich das Angebot bezieht; diese Lagerbehältnisse befinden sich in einem einzigen Mitgliedstaat;

    c) den genauen industriellen Verwendungszweck des Alkohols;

    d) die Art der auszuführenden Ware, wenn die für den Alkohol vorgeschriebene Verwendung seine Ausfuhr in Form von Waren in Drittländer ist.

    (2) Das Angebot kann den Hinweis enthalten, daß es nur dann als eingereicht gilt, wenn der Zuschlag die ganze vom Bieter in seinem Angebot angegebenen Menge betrifft.

    (3) Der Bieter darf je Alkoholsorte, Art der Endverwendung und Ausschreibung nur ein Angebot einreichen. Reicht er jeweils mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.

    (4) Das Angebot muß bei der Interventionsstelle des betreffenden Mitgliedstaats spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannten Tages für die Einreichung der Angebote eingehen. Dieser Tag muß zwischen dem 15. und 25. Tag nach dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Ausschreibung liegen.

    (5) Das Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß eine Teilnahmesicherheit zugunsten der betreffenden Interventionsstelle geleistet worden ist.

    (6) Die betreffende Interventionsstelle teilt der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist für die bei ihr eingereichten Angebote das Namensverzeichnis der Bieter, deren Angebot gemäß Artikel 97 dieser Verordnung berücksichtigt werden kann, die gebotenen Preise, die beantragten Mengen, den Lagerort, die Art des betreffenden Alkohols und die vorgesehene Verwendung mit.

    Artikel 83

    Annahme oder Ablehnung der Angebote

    (1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe der eingereichten Angebote und gegebenenfalls je nach der für den Alkohol vorgesehenen Endverwendung, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

    (2) Die Kommission erstellt das Verzeichnis der angenommenen Angebote und berücksichtigt dabei die höchsten Angebote in abnehmender Reihenfolge, bis die in der Bekanntmachung der Ausschreibung genannte Alkoholmenge ausgeschöpft ist.

    (3) Erstrecken sich mehrere Angebote, denen stattgegeben werden kann, ganz oder teilweise auf dieselben Behältnisse, so schlägt die Kommission die betreffende Alkoholmenge dem Bieter zu, der das absolut höchste Angebot eingereicht hat.

    Die Kommission kann in dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Beschluß vorsehen, daß den Bietern, deren Angeboten gemäß dem ersten Unterabsatz nicht stattgegeben werden kann, vorgeschlagen wird, die betreffende Menge Alkohol durch eine Menge Alkohol derselben Art zu ersetzen. In diesem Fall werden die betreffenden Angebote berücksichtigt, sofern die Bieter einen solchen Ersatz nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der in Absatz 5 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Mitteilung der Kommissionsbeschlüsse bei der zuständigen Interventionsstelle schriftlich ablehnen.

    Zu diesem Zweck gibt die Kommission in ihrem Beschluß im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle an, in welchem Behälter die Ersatzalkoholmenge gelagert ist.

    (4) Sind mehrere preisgleiche Angebote eingereicht worden, mit denen die ausgeschriebene Alkoholmenge überschritten wird, so erteilt die betreffende Interventionsstelle den Zuschlag für die betreffende Menge:

    a) entweder im Verhältnis zu den jeweiligen Angebotsmengen

    b) oder durch einvernehmliche Aufteilung der Menge auf die Bieter

    c) oder durch Auslosung.

    (5) Die Kommission

    a) teilt die in Anwendung dieses Artikels getroffenen Beschlüsse lediglich den Mitgliedstaaten und Interventionsstellen mit, die über Alkohol verfügen, für den ein Angebot berücksichtigt wurde;

    b) veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    Artikel 84

    Zuschlagserklärung

    (1) Die Interventionsstelle teilt jedem Bieter unverzüglich durch Einschreiben mit Rückschein mit, ob seinem Angebot der Zuschlag erteilt wurde.

    (2) Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.

    Wird der von der Kommission in Anwendung von Artikel 83 Absatz 3 dieser Verordnung vorgeschlagene Ersatz vom Bieter nicht abgelehnt, so erstellt die betreffende Interventionsstelle die in Unterabsatz 1 genannte Zuschlagserklärung am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 letzter Satz.

    (3) Innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung gemäß Absatz 1 und, bei Anwendung von Absatz 2 Unterabsatz 2 dieses Artikels, nach Erstellung der Zuschlagserklärung

    a) läßt sich der Zuschlagsempfänger von der Interventionsstelle die Zuschlagserklärung gemäß Absatz 2 aushändigen;

    b) weist der Zuschlagsempfänger bei der zuständigen Interventionsstelle die Leistung einer Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung nach, deren Zweck es ist, die Verwendung des Alkohols für den in seinem Angebot vorgesehenen Zweck zu gewährleisten.

    Artikel 85

    Übernahme des Alkohols

    (1) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die Interventionsstelle nach Bezahlung der betreffenden Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

    (2) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt worden ist, geht zu dem auf diesem Schein angegebenen Zeitpunkt, der nicht später als fünf Tage nach Ausstellung des Scheins liegen darf, auf den Zuschlagsempfänger über; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

    (3) In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des bezahlten Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß.

    (4) Die Übernahme des Alkohols muß vier Monate nach dem Datum des Empfangs der Mitteilung abgeschlossen sein.

    (5) Die Verwendung des zugeschlagenen Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

    Unterabschnitt II - Absatz des Alkohols zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff in Drittländern

    Artikel 86

    Bedingungen für die Ausschreibung nach diesem Unterabschnitt

    Jedes Vierteljahr eröffnet die Kommission für die Ausfuhr nach bestimmten Drittländern zur ausschließlichen Endverwendung als Kraftstoff nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 mehrere Einzelausschreibungen, von denen sich jede auf eine Menge von mindestens 50000 Hektolitern Weinalkohol bezieht und die sich pro Vierteljahr zusammen auf höchstens 600000 Hektoliter Alkohol von 100 % vol belaufen.

    Dieser Alkohol

    1) muß in eines der folgenden Drittländer eingeführt und dort einem Wasserentzug unterzogen werden:

    a) Costa Rica,

    b) Guatemala,

    c) Honduras, einschließlich der Schwaneninseln,

    d) El Salvador,

    e) Nicaragua,

    f) St. Kitts und Nevis,

    g) Bahamas,

    h) Dominikanische Republik,

    i) Antigua und Barbuda,

    j) Dominica,

    k) Britische Jungferninseln und Montserrat,

    l) Jamaika,

    m) St. Lucia,

    n) St. Vincent, einschließlich der nördlichen Grenadinen,

    o) Barbados,

    p) Trinidad und Tobago,

    q) Belize,

    r) Grenada, einschließlich der südlichen Grenadinen,

    s) Aruba,

    t) Niederländische Antillen (Curaçao, Bonaire, St. Eustatius, Saba und der südliche Teil von St. Martin),

    u) Guyana,

    v) Amerikanische Jungferninseln,

    w) Haiti;

    2) darf nur als Kraftstoff in einem Drittland verwendet werden.

    Artikel 87

    Bekanntmachung der Ausschreibung

    (1) Die Bekanntmachung der Ausschreibung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die Formalitäten für die Einreichung des Angebots;

    b) die für den Alkohol vorgesehene Verwendung und/oder endgültige Zweckbestimmung;

    c) den Mindestpreis, zu dem Angebote eingereicht werden können;

    d) die Anschrift der Kommissionsdienststelle, bei der die Angebote einzureichen sind;

    e) die Übernahmefrist gemäß Artikel 91 Absatz 10 dieser Verordnung;

    f) die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

    g) die Zahlungsbedingungen;

    h) Angaben darüber, ob der Alkohol denaturiert werden muß.

    (2) Jede Bekanntmachung bezieht sich auf eine einzelne Partie, wobei der Alkohol dieser Partie in mehreren Mitgliedstaaten gelagert sein kann.

    (3) In der Ausschreibungsbekanntmachung können gewisse der in Artikel 86 Nummer 1 aufgeführten Bestimmungsländer ausgeschlossen werden.

    Artikel 88

    Angebote

    (1) Jeder Bieter darf je Ausschreibung gemäß diesem Unterabschnitt II nur ein Angebot einreichen. Reicht er mehrere Angebote ein, so sind alle Angebote ungültig.

    (2) Um berücksichtigt zu werden, muß das Angebot die Angabe des Ortes für die Endverwendung des zugeschlagenen Alkohols und die Verpflichtung des Bieters enthalten, diese Bestimmung einzuhalten.

    (3) Das Angebot muß ferner nach der Bekanntmachung der Ausschreibung erstellte Nachweise darüber enthalten, daß der Bieter bindende Verpflichtungen mit einem Wirtschaftsbeteiligten aus dem Kraftstoffsektor in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer eingegangen ist, der sich verpflichtet, dem zugeschlagenen Alkohol in einem dieser Länder das Wasser zu entziehen sowie ihn zur ausschließlichen Verwendung als Kraftstoff auszuführen.

    (4) Das Angebot muß bei der zuständigen Dienststelle der Kommission spätestens um 12 Uhr Brüsseler Zeit des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Tages für die Abgabe der Angebote eingehen.

    (5) Ein Angebot ist nur gültig, wenn vor Ablauf der Angebotsfrist der Nachweis erbracht worden ist, daß die Teilnahmesicherheit zugunsten der jeweiligen Interventionsstelle geleistet worden ist.

    Die betreffende Teilnahmesicherheit beläuft sich auf 4 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol und muß für die gesamte zum Verkauf stehende Menge geleistet werden.

    (6) Zur Anwendung von Absatz 5

    a) bescheinigen die betreffenden Interventionsstellen den Bietern unverzüglich die Leistung der Teilnahmesicherheit für die Mengen, mit denen die jeweilige Interventionsstelle befaßt ist;

    b) übermitteln die betreffenden Interventionsstellen der Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Ablauf der Angebotsfrist das Verzeichnis der überprüften und angenommenen Teilnahmesicherheiten.

    (7) Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebotes nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und/oder der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission.

    Artikel 89

    Annahme oder Ablehnung der Angebote

    (1) Die Kommission beschließt nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb kürzester Zeit nach Maßgabe der eingereichten Angebote, diese Angebote anzunehmen oder abzulehnen.

    (2) Bei Annahme der Angebote erteilt die Kommission dem günstigsten Angebot den Zuschlag; bei preisgleichen Angeboten erfolgt der Zuschlag durch Losentscheid.

    (3) Die Kommission

    a) unterrichtet die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt wurden, durch Einschreiben mit Rückschein;

    b) unterrichtet die Mitgliedstaaten, die über Alkohol verfügen, sowie den Zuschlagsempfänger über ihren Beschluß;

    c) veröffentlicht die Ergebnisse der Ausschreibung in vereinfachter Form im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

    (4) Die in Artikel 88 Absatz 5 dieser Verordnung genannte Teilnahmesicherheit wird freigegeben, wenn das Angebot nicht berücksichtigt wurde oder der Zuschlagsempfänger die gesamte Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr und die gesamte Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung für die betreffende Ausschreibung geleistet hat.

    Artikel 90

    Zuschlagserklärung

    Die Interventionsstelle hält für jeden Zuschlagsempfänger eine Zuschlagserklärung bereit, die bescheinigt, daß sein Angebot berücksichtigt wurde.

    Diese Erklärung ist innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 89 Absatz 3 dieser Verordnung zu erteilen.

    Artikel 91

    Übernahme des Alkohols

    (1) Die Interventionsstelle, die über den Alkohol verfügt, und der Zuschlagsempfänger erstellen einvernehmlich einen vorläufigen Zeitplan für die gestaffelte Übernahme des Alkohols.

    (2) Vor jeglicher Übernahme des Alkohols und spätestens am Tag der Erteilung des Übernahmescheins leistet der Zuschlagsempfänger bei der Interventionsstelle eine Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr sowie eine Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung.

    (3) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung beläuft sich auf 30 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol.

    (4) Die Sicherheit zur Gewährleistung der fristgerechten Ausfuhr beläuft sich auf 3 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol; sie ist für jede einzelne Alkoholmenge zu leisten, die Gegenstand eines Übernahmescheins ist.

    (5) Vor der Übernahme des zugeschlagenen Alkohols entnehmen die Interventionsstelle und der Zuschlagsempfänger jeweils eine Stichprobe des Alkohols, die auf ihren in Volumenprozent ausgedrückten Alkoholgehalt untersucht wird.

    Zeigt das endgültige Analyseergebnis dieser Stichprobe einen Unterschied zwischen dem Alkoholgehalt des zu übernehmenden Alkohols und dem Alkoholgehalt des in der Ausschreibungsbekanntmachung genannten Alkohols, so gelten nachstehende Bestimmungen:

    a) Die Interventionsstelle setzt die Dienststellen der Kommission sowie den Lagerhalter und den Zuschlagsempfänger noch am selben Tag davon in Kenntnis;

    b) der Zuschlagsempfänger kann:

    i) entweder die Partie mit den festgestellten Merkmalen vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission übernehmen

    ii) oder die Übernahme der betreffenden Partie ablehnen.

    In beiden Fällen setzt der Zuschlagsempfänger die Interventionsstelle und die Kommission gemäß Anhang V dieser Verordnung noch am selben Tag davon in Kenntnis.

    Sobald diese Verpflichtung erfuellt ist, wird der Zuschlagsempfänger bei Ablehnung der Übernahme der betreffenden Partie unverzüglich von allen mit der betreffenden Partie zusammenhängenden Verpflichtungen befreit.

    (6) Im Falle der in Absatz 5 erwähnten Ablehnung der Ware durch den Zuschlagsempfänger stellt ihm die betreffende Interventionsstelle innerhalb von höchstens acht Tagen eine andere Menge Alkohol der vorgesehenen Qualität ohne zusätzliche Kosten bereit.

    (7) Die Übernahme des Alkohols erfolgt gegen Vorlage eines Übernahmescheins, den die den Alkohol besitzende Interventionsstelle nach Bezahlung der übernommenen Menge ausstellt. Diese Menge ist auf 1 hl Alkohol von 100 % vol genau zu bestimmen.

    Der Übernahmeschein wird über eine Mindestmenge von 2500 Hektolitern ausgestellt; ausgenommen hiervon ist die jeweils letzte Übernahme in einem Mitgliedstaat.

    In dem Übernahmeschein ist der Termin angegeben, bis zu dem die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle erfolgen muß. Dieser Termin ist spätestens der fünfte Tag.

    (8) Das Eigentum an dem Alkohol, für den ein Übernahmeschein ausgestellt wurde, geht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Übernahmescheins auf den Zuschlagsempfänger über, wobei dieser Termin spätestens der fünfte Tag ist; die betreffenden Mengen gelten als zu diesem Zeitpunkt ausgelagert. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer das Risiko des Diebstahls, Verlusts oder der Vernichtung sowie die Lagerkosten für den nicht übernommenen Alkohol.

    (9) Tritt gegenüber dem vom Zuschlagsempfänger angekündigten Termin für die materielle Übernahme der Alkoholpartie eine Verzögerung von mehr als fünf Arbeitstagen ein, die der Interventionsstelle anzulasten ist, so übernimmt der Mitgliedstaat die fällige Entschädigung.

    (10) Die materielle Übernahme des Alkohols aus dem Lager der betreffenden Interventionsstelle muß nach spätestens 6 Monaten abgeschlossen sein.

    (11) Die Verwendung des Alkohols muß in den zwei Jahren nach dem Tag der ersten Übernahme abgeschlossen sein.

    (12) Die Sicherheit für die Gewährleistung der Ausfuhr des Alkohols wird von der Interventionsstelle, in dessen Besitz sich der Alkohol befindet, jeweils für die Alkoholmenge freigegeben, für die der Nachweis geliefert wird, daß sie innerhalb der vorgesehenen Frist ausgeführt worden ist. In Abweichung von Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 und abgesehen von Fällen höherer Gewalt verfällt bei Überschreitung der Ausfuhrfrist die Sicherheit zur Gewährleistung der Ausfuhr in Höhe von 5 EUR je Hektoliter Alkohol von 100 % vol

    a) zu 15 % auf jeden Fall,

    b) nach Abzug dieser 15 % zu 0,33 % des Restbetrags je Tag Überschreitung der betreffenden Ausfuhrfrist.

    (13) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird gemäß Artikel 100 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Verordnung freigegeben.

    Unterabschnitt III - Absatz zur Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft

    Artikel 92

    Bedingungen für den Absatz nach diesem Unterabschnitt

    (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb von drei Monaten nach dem Beschluß gemäß Artikel 89 dieser Verordnung öffentliche Versteigerungen zum Absatz des Alkohols eröffnen.

    (2) Der Alkohol wird Unternehmen zugeschlagen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, und er muß als Kraftstoff verwendet werden.

    (3) Zu diesem Zweck wird ein Verzeichnis zugelassener Unternehmen aufgestellt. Dieses Verzeichnis wird in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht und regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht.

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Nahmen der Unternehmen mit, die ihrer Meinung nach in Betracht kommen und die einen Antrag gestellt haben, dem folgende Unterlagen und Angaben beigefügt waren:

    - eine Erklärung des Unternehmens, daß es fähig ist, jährlich mindestens 50000 Hektoliter Alkohol zu verwenden;

    - Sitz des Unternehmens und Standort der Anlagen, in denen der Alkohol verarbeitet wird;

    - eine Kopie der Pläne der Anlagen für die Erzeugung von Bioethanol für den Kraftstoffsektor mit Angabe der Kapazität und der Art der Erzeugung;

    - eine Kopie der von den einzelstaatlichen Behörden ausgestellten Betriebsgenehmigungen für diese Anlagen;

    - die Bescheinigung der einzelstaatlichen Behörden, daß in der Anlage Alkohol nur als Bioethanol und dieses Bioethanol nur im Kraftstoffsektor verwendet wird;

    - der Verwaltungssitz der zum Vertrieb von Kraftstoff bis auf Verbraucherstufe zugelassenen Raffinerien, es sei denn, das zugelassene Unternehmen nimmt den Vertrieb selbst vor.

    Die Kommission bewertet die Frage, ob das Unternehmen in das Verzeichnis aufgenommen werden kann, anhand der Unterlagen, und unterrichtet die Unternehmen, die einen Antrag gestellt haben, über das Ergebnis dieser Bewertung.

    Artikel 93

    Öffentlicher Versteigerungen

    (1) Die Bekanntmachung über die öffentliche Versteigerung des Alkohols wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    Diese Bekanntmachung betrifft:

    a) die zum Verkauf angebotene Alkoholmenge;

    b) die Behältnisse und ihren Lagerort;

    c) den Verkaufspreis;

    d) die Höhe der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung; die Unternehmen können sich allerdings dafür entscheiden, die für die einzelnen Ausschreibungen zu leistende Sicherheit durch eine Dauersicherheit zu ersetzen;

    e) die Formalitäten für den Erhalt einer Probe;

    f) die Zahlungsbedingungen.

    (2) Die zu verkaufende Alkoholmenge besteht aus Partien gleicher Qualität. Die Partien werden von der Kommission zusammengestellt. Falls die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht anders entscheidet, gibt es so viele Partien, wie Unternehmen im Verzeichnis der zugelassenen Unternehmen stehen; die Partien werden allen im Verzeichnis aufgeführten zugelassenen Unternehmen zugewiesen. Akzeptiert ein Unternehmen den zum Verkauf angebotenen Alkohol nicht, so muß es dies der Kommission und der betreffenden Interventionsstelle innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die öffentliche Versteigerung des Alkohols mitteilen. Der nicht akzeptierte Alkohol kann nach dem Datum der Mitteilung der Nichtannahme von dem Verbot der materiellen Verbringung gemäß Artikel 95 Absatz 2 dieser Verordnung befreit werden und kann bei einer der folgenden öffentlichen Versteigerungen verkauft werden.

    (3) Der Verkaufspreis des Alkohols entspricht dem höchsten Preis, zu dem der Zuschlag bei der letzten Ausschreibung gemäß Unterabschnitt II des Kapitels III des Titels III dieser Verordnung erfolgte, erhöht um einen Betrag je Hektoliter, der nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzt wird.

    (4) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, in deren Besitz sich der Alkohol befindet, und die betreffenden Unternehmen über den Zuschlag des Alkohols.

    (5) Außer in den Fällen, in denen die den Zuschlag erhaltenden Unternehmen eine Dauersicherheit geleistet haben, erbringen sie innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 3 den Nachweis, daß sie zugunsten der betreffenden Interventionsstelle die Sicherheit über die ordnungsgemäße Durchführung mit dem Ziel der Gewährleistung der Verwendung des betreffenden Alkohols als Bioethanol im Kraftstoffsektor geleistet haben.

    (6) Die Übernahme des Alkohols muß drei Monate nach der Mitteilung der Zuschlagserteilung durch die Kommission abgeschlossen sein.

    Artikel 94

    Übernahme des Alkohols

    Für die öffentlichen Versteigerungen gilt Artikel 91 Absätze 1, 7, 8 und 11 dieser Verordnung entsprechend.

    Unterabschnitt IV - Allgemeine und Kontrollbestimmungen

    Artikel 95

    Bedingungen für den Alkohol

    (1) Für die Erstellung der Ausschreibungsbekanntmachungen bzw. der Bekanntmachungen über die öffentliche Versteigerung des Alkohols übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen, in dem folgendes angegeben ist:

    a) die in Hektolitern Alkohol von 100 % vol ausgedrückte Alkoholmenge, deren Ausschreibung möglich ist;

    b) die betreffende Alkoholart;

    c) die Qualität der Partie unter Festsetzung einer Mindest- und einer Hoechstgrenze für die in Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe d) Ziffern i) und ii) dieser Verordnung genannten Eigenschaften.

    Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwölf Tagen nach Eingang dieses Ersuchens die Standorte und die genauen Bezugsnummern der verschiedenen Behältnisse des Alkohols mit, der die vorgeschriebenen qualitativen Eigenschaften für eine Gesamtmenge aufweist, die mindestens der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Alkoholmenge entspricht.

    (2) Nach der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 darf der in den betreffenden Behältnissen befindliche Alkohol nicht mehr bewegt werden, bis für ihn ein Übernahmeschein ausgestellt worden ist.

    Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol in Behältnissen, die in den betreffenden Ausschreibungsbekanntmachungen, Bekanntmachungen über die öffentliche Versteigerung des Alkohols oder in dem Beschluß der Kommission gemäß den Artikeln 83 bis 89 dieser Verordnung nicht genannt sind.

    Der Alkohol in den Behältnissen, die in der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, kann von den Interventionsstellen, in deren Besitz er sich befindet, nach Absprache mit der Kommission durch einen Alkohol gleichen Typs ersetzt werden oder insbesondere aus logistischen Gründen bis zur Ausstellung eines ihn betreffenden Übernahmescheins mit anderem der Interventionsstelle geliefertem Alkohol gemischt werden.

    (3) Die Alkohol besitzenden Mitgliedstaaten, die von einer Ausschreibung oder öffentlichen Versteigerung betroffen sind, unterrichten die Kommission monatlich über den Stand der materiellen Übernahme des Alkohols, der Gegenstand der eröffneten Ausschreibung ist.

    Artikel 96

    Bedingungen für die Partien

    (1) Der Alkohol wird partieweise abgegeben.

    (2) Eine Partie besteht aus einer Alkoholmenge ausreichend homogener Qualität, die auf mehrere Behältnisse, mehrere Orte und mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt sein kann.

    (3) Jede Partie trägt eine Nummer. Bei der Numerierung der Partien werden den Ziffern die Buchstaben "EG" vorangestellt.

    (4) Jede Partie enthält eine Beschreibung. Diese enthält mindestens folgende Angaben:

    a) den Lagerort der Partie, einschließlich der Bezugsnummern zur Identifizierung des Behältnisses, in dem sich der Alkohol befindet, und der in jedem Behältnis enthaltenen Alkoholmenge;

    b) die Gesamtmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol. Diese Menge ist auf etwa 1 % genau zu bestimmen;

    c) für jedes Behältnis den Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent und

    d) wenn möglich, die Qualität der Partie, wobei für folgende Parameter eine Mindest- und eine Hoechstgrenze angegeben wird:

    i) den Säuregehalt, ausgedrückt in Gramm Essigsäure je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,

    ii) den Methanolgehalt, ausgedrückt in Gramm je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,

    e) die Angabe, welche Interventionsmaßnahme der Alkoholerzeugung zugrunde liegt sowie der einschlägige Artikel er Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

    (5) Besteht eine Ausschreibung aus mehreren Partien, so wird nur die erste Partie bzw. werden nur die beiden ersten Partien bis zu einer Hoechstmenge von 1 Million Hektoliter reinem Alkohol von 100 % vol gemäß Absatz 4 beschrieben.

    Artikel 97

    Allgemeine Bedingungen für die Angebote

    (1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und neben den Angaben gemäß den Unterabschnitten I oder II folgende Angaben enthält:

    a) die Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung;

    b) Name und Anschrift des Bieters;

    c) den vorgeschlagenen Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter reinen Alkohol von 100 % vol;

    d) die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;

    e) eine Erklärung des Bieters, wonach er

    i) auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des gegebenenfalls zugeschlagenen Erzeugnisses verzichtet,

    ii) mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,

    iii) bereit ist, den Nachweis der Verwendung des Alkohols gemäß den in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen zu erbringen.

    (2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

    a) der Bieter in der Gemeinschaft ansässig ist;

    b) es die gesamte Partie betrifft.

    (3) Ein gültiges Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

    (4) Ein Angebot kann abgelehnt werden, wenn der Bieter nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfuellung seiner Verpflichtungen bietet.

    Artikel 98

    Proben

    (1) Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 2 EUR/l Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die jedem Interessenten gelieferte Menge 5 Liter je Behältnis nicht überschreiten. Für den Absatz gemäß Unterabschnitt III kann die Probe gegen Zahlung desselben Betrags innerhalb von dreißig Tagen nach der Bekanntmachung des Absatzes erhalten werden.

    (2) Nach Ablauf der Angebotsfrist

    a) kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen Proben von dem zugeschlagenen Alkohol erhalten,

    b) kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen, dem gemäß Artikel 83 Absatz 3 dieser Verordnung ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise zugeschlagenen Alkohol erhalten.

    Diese Proben können bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 10 EUR/l erhalten werden. Die Menge ist auf 5 Liter je Behältnis begrenzt.

    (3) Die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Alkohol gelagert ist, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Rechtes gemäß Absatz 2 zu ermöglichen.

    (4) Stellt der Zuschlagsempfänger oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen innerhalb der in Artikel 85, 91 oder 94 dieser Verordnung vorgesehenen Hoechstfrist für die Übernahme der betreffenden Alkoholpartie fest, daß eine zugeschlagene Alkoholmenge für die vorgesehenen Verwendungszwecke untauglich ist aufgrund verdeckter Mängel, die als solche nicht durch eine Kontrolle vor der Zuteilung des Alkohols entdeckt werden konnten, und wird diese Feststellung von der betreffenden Interventionsstelle bestätigt, so kann die Kommission beschließen, dem Zuschlagsempfänger ein Ersatzalkoholmenge vorzuschlagen. Im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle wird das Behältnis bezeichnet, in dem die Ersatzmenge gelagert ist. Erhebt der Zuschlagsempfänger binnen zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des einschlägigen Kommissionsbeschlusses über die Ersatzalkoholmenge schriftlich keinen Einspruch gegen diese Ersetzung, so wird davon ausgegangen, daß er damit einverstanden ist.

    Artikel 99

    Anforderungen bezüglich der Denaturierung und/oder der Kennzeichnung

    (1) Ist die Denaturierung des Alkohols vorgesehen, so muß die Menge denaturiert werden, die der Menge entspricht, die zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung des Übernahmescheins und der materiellen Übernahme dieses Alkohols unter der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten übernommen wurde. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

    (2) Die Denaturierung erfolgt durch Zusatz von jeweils 1 % Benzin zu der Menge Alkohol von 100 % vol.

    (3) Die Denaturierung kann in einem für diesen Zweck vorgesehenen Behältnis erfolgen.

    Artikel 100

    Anforderungen bezüglich der Sicherheiten

    Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes:

    1) a) Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85;

    b) für die Sicherheit über die ordnungsgemäße Durchführung sind die tatsächliche Verwendung des übernommenen Alkohols zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken und die vollständige materielle Übernahme des Alkohols aus den Lagern jeder betreffenden Interventionsstelle vor Ablauf der Frist die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    2) a) Der zugeschlagene Alkohol muß ohne Berücksichtigung etwaiger Alkoholverluste während der Beförderung und der für die Endverwendung des Alkohols notwendigen Verarbeitungsvorgänge vollständig zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

    Jeder etwaige Alkoholverlust ist nur zulässig, wenn er am Ort der Endverwendung bzw. bei zur Ausfuhr bestimmtem Alkohol an dem Ort, an dem der Alkohol das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, überprüft und von der zuständigen Kontrollbehörde und/oder, wenn eine internationale Überwachungsgesellschaft gemäß Artikel 102 dieser Verordnung bestimmt worden ist; von dieser Gesellschaft bescheinigt wurde; sofern der Verlust die Grenzwerte von Buchstabe b) nicht überschreitet.

    b) Außer im Falle höherer Gewalt wird ein Betrag von 96 EUR/hl der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung einbehalten, wenn die bei den nachstehend genannten Vorgängen aufgetretenen Alkoholverluste die folgenden Grenzwerte überschreiten:

    i) 0,05 % der gelagerten Alkoholmengen je Lagermonat im Fall eines Alkoholverlustes durch Verdunstung;

    ii) 0,4 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg;

    iii) 1 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg zusammen mit einer oder mehreren Beförderungen auf dem See- oder Flußweg;

    iv) 2 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund der Beförderungen auf dem Land- oder Seeweg, die im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol nach einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer erforderlich sind;

    v) 0,9 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in der Gemeinschaft;

    vi) 0,9 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in der Gemeinschaft;

    vii) 1,2 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer;

    viii) 1,2 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer.

    Der in Ziffer iv) und/oder v) genannte Prozentsatz kann mit den in den Ziffern i) und ii) genannten Prozentsätzen kumuliert werden.

    Der in Ziffer vi) und/oder vii) genannte Prozentsatz kann mit dem in Ziffer iii) genannten Prozentsatz kumuliert werden.

    Für die Anwendung der vorgenannten Prozentsätze werden die Alkoholmengen anhand der von den zuständigen Kontrollbehörden erteilten Meßbriefe oder entsprechenden Unterlagen bestimmt.

    c) Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung zugeschlagen wurde und vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muß, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer bestimmten Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden; der Zuschlagsempfänger unterrichtet die Kommission über die Menge, die Bestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse. Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b) aufgeführten Grenzwerte jedoch nicht übersteigen.

    3) a) Die Teilnahmesicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde oder wenn der Zuschlagsempfänger die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfuellt hat.

    b) Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird von jeder beteiligten Interventionsstelle unverzüglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der jeweiligen Interventionsstelle für die ihn betreffende übernommene Menge die nach den Nummern 2 und 3 sowie nach Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erforderlichen Nachweise erbringt.

    c) In Abweichung von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird ein Betrag in Höhe von 10 % der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst dann freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger bei jeder betreffenden Interventionsstelle für die sie betreffende übernommene Alkoholmenge die Nachweise über die Verwendung des Alkohols erbringt, aus denen alle gegebenenfalls im Rahmen der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Alkoholverluste hervorgehen. Werden diese Nachweise nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem vorgesehenen Termin für die Endverwendung des Alkohols erbracht, so verfällt ein Betrag von 96 EUR/hl für die Alkoholverluste, die die in Nummer 2 festgesetzten Grenzwerte überschreiten.

    Artikel 101

    Kontrollmaßnahmen

    (1) Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorgänge zu unterstützen und die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen.

    Die Kontrolle beinhaltet Nachprüfungen, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Überwachung von heimischem Alkohol angewendet werden, in jedem Fall aber mindestens

    a) eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge;

    b) eine Überwachung der Verwendung des Alkohols durch unangemeldete und häufige, mindestens einmal monatlich stattfindende Nachprüfungen;

    c) eine Kontrolle der Buchführung, der Register, der Verwendungsverfahren und der Lagerbestände.

    Bei denaturiertem Alkohol finden die Nachprüfungen mindestens alle zwei Monate statt.

    (2) Die Mitgliedstaaten legen die Unterlagen, Register und sonstigen Belege bzw. Angaben fest, die vom Zuschlagsempfänger beizubringen sind. Sie setzen die Kommission von den zur Anwendung von Absatz 1 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen in Kenntnis. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls die zur Gewährleistung der wirksamen Kontrolle notwendigen Informationen mit.

    (3) Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorkehrungen werden der Kommission vor Beginn der Kontrolle mitgeteilt.

    Artikel 102

    Heranziehung einer internationalen Überwachungsgesellschaft

    In der Ausschreibungsbekanntmachung kann die Heranziehung einer internationalen Gesellschaft zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der endgültigen Bestimmung und/oder Endverwendung des Alkohols vorgeschrieben werden. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 99 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Analysen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

    TITEL IV

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 103

    Mitteilungen an die Kommission

    1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

    a) jeden Monat bei den Destillationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

    i) die destillierten Weinmengen;

    ii) die Alkoholmengen, die Gegenstand der sekundären Beihilfe sind;

    b) alle zwei Monate: für die Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28, und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

    i) die destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein;

    ii) gegebenenfalls mit Unterscheidung zwischen neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein:

    - die im Vorzeitraum erzeugten Mengen;

    - die von den Interventionsstellen im Vorzeitraum aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Vorschriften übernommenen Mengen;

    - die von denselben Interventionsstellen im Vorzeitraum abgesetzten Mengen;

    - die am Ende des Vorzeitraums im Besitz derselben Interventionsstellen befindlichen Mengen.

    Für die von diesen Interventionsstellen abgesetzten Mengen teilen sie ebenfalls die Verkaufspreise mit und melden die Erzeugnisse, die innerhalb der Gemeinschaft befördert oder ausgeführt wurden;

    c) zehn Tage vor Ablauf eines jeden Quartals: die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und die diesbezüglich von den zuständigen Stellen getroffenen Maßnahmen in den Fällen gemäß den folgenden Artikeln dieser Verordnung:

    i) Artikel 9,

    ii) Artikel 10,

    iii) Artikel 11 Absatz 3,

    iv) Artikel 15,

    v) Artikel 16,

    vi) Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6,

    vii) Artikel 36,

    viii) Artikel 37,

    ix) Artikel 72,

    x) Artikel 75 Absatz 1,

    xi) Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b);

    d) spätestens am 31. Dezember des laufenden Wirtschaftsjahres: bezüglich der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Titel II dieser Verordnung:

    - die während der Laufzeit des Vertrages zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiteten Traubenmostmengen sowie die gewonnenen Mengen;

    e) spätestens am 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres:

    - bezüglich der Beihilfen für die private Lagerhaltung gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Titel II dieser Verordnung:

    - die Erzeugnismengen, die am 16. Februar unter Vertrag eingelagert sind;

    - bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Titel I Kapitel II dieser Verordnung:

    - die Anzahl der Erzeuger, die die Beihilfe erhalten haben,

    - die Weinmengen, die einer Anreicherung unterzogen wurden,

    - die Mengen des hierfür verwendeten konzentrierten Traubenmostes und rektifizierten Traubenmostkonzentrats, ausgedrückt in % vol potentieller Alkoholgehalt und Hektoliter;

    f) spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr:

    i) bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Titel I Kapitel I dieser Verordnung:

    - die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, wobei diese nach ihrer Art und nach der Weinbauzone, aus der sie stammen, aufzuschlüsseln sind;

    - die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe gewährt worden ist, wobei diese nach ihrer Art und nach der Weinbauzone, aus der sie stammen, aufzuschlüsseln sind;

    ii) bezüglich der Beihilfen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Titel I Kapitel II dieser Verordnung:

    - die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen,

    - die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen,

    - die von den Verarbeitern und Marktteilnehmern gezahlten Preise für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost;

    iii) die Fälle, in denen Brenner oder Brennweinhersteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind sowie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen.

    Artikel 104

    Fristen und Daten

    Die in dieser Verordnung genannten Fristen, Daten und Termine werden gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 festgesetzt. Artikel 3 Absatz 4 der genannten Verordnung gilt jedoch nicht für die Festsetzung der Lagerzeit gemäß Titel II dieser Verordnung.

    Artikel 105

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2682/77, 1059/83, 3461/85, 441/88, 2598/88, 2640/88, 2641/88, 2721/88, 2728/88, 3105/88, 1238/92, 377/93 et 2192/93 werden aufgehoben.

    Artikel 106

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. August 2000.

    Die nachstehend aufgeführten Verordnungen bleiben jedoch für die Erzeugnisse des Wirtschaftsjahres 1999/2000 bis zum 31. August 2000 gültig:

    - Verordnung (EWG) Nr. 1059/83,

    - Verordnung (EWG) Nr. 2640/88,

    - Verordnung (EWG) Nr. 2641/88,

    - Verordnung (EWG) Nr. 2728/88,

    - Verordnung (EWG) Nr. 2721/88,

    - Verordnung (EWG) Nr. 3105/88.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 25. Juli 2000.

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11.

    (3) ABl. L 160 vom 27.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

    (4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

    ANHANG I

    Umrechnungstabelle für den potentiellen Alkoholgehalt und den bei 20 °C durch die Refraktometer-Methode gemäß Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen ermittelten Zahlenwert

    (Artikel 13 dieser Verordnung)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    Qualitative Mindestanforderungen an Tafelweine gemäß Artikel 27 Buchstabe b) Ziffer i) dieser Verordnung

    I. Weißweine

    a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5% vol

    b) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: 9 Milliäquivalent je Liter

    c) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 155 je Liter

    II. Rotweine

    a) Vorhandener Mindestalkoholgehalt: 10,5 % vol

    b) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: 11 Milliäquivalent je Liter

    c) Schwefeldioxidhöchstgehalt: 115 mg je Liter

    Roséweine müssen den vorstehenden Anforderungen für Rotweine entsprechen, abgesehen vom Schwefeldioxidgehalt; der Schwefeldioxidhöchstgehalt ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.

    Die Bedingungen gemäß den Buchstaben a) und c) gelten jedoch nicht für rote Tafelweine, die aus Rebsorten der Art Portugieser gewonnen wurden, und weiße Tafelweine, die aus Rebsorten der Arten Sylvaner, Müller-Thurgau oder Riesling gewonnen wurden.

    ANHANG III

    Definition des in Artikel 43 dieser Verordnung genannten neutralen Alkohols

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    Gemeinschaftliche Analysemethode für neutralen Alkohol

    Im Sinne dieses Anhangs sind:

    a) Wiederholgrenze: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter denselben Bedingungen (derselbe Prüfer, dasselbe Gerät, dasselbe Labor, kurze Zeitspanne) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit erwarten darf;

    b) Vergleichgrenze: derjenige Wert, unterhalb dessen man die absolute Differenz zwischen zwei einzelnen Prüfergebnissen, die unter verschiedenen Bedingungen (verschiedene Prüfer, verschiedene Geräte und/oder verschiedene Labors und/oder verschiedene Zeiträume) erzielt werden, mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit erwarten darf.

    Unter einem "einzelnen Prüfergebnis" versteht man denjenigen Wert, den man erhalten hat, indem man ein genormtes Prüfverfahren zur Gänze auf eine einzelne Probe angewandt hat. Wenn nichts anderes angegeben ist, so ist die Wahrscheinlichkeit 95 %.

    ANHANG V

    Mitteilung über Ablehnung oder Annahme von Partien im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Weinalkohol

    - Name des Bieters, dem der Zuschlag erteilt wurde:

    - Datum der Ausschreibung:

    - Datum der Ablehnung oder Annahme der Partie durch den Zuschlagsempfänger:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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